1. Allgemeine Versicherungs- Barmenia
Versicherungen
bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Hauptverwaltung
Kronprinzenallee 12-18
42094 Wuppertal
Stand 01.02.2011 Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
Umfang des Versicherungsschutzes Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1 Gegenstand der Versicherung, 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versi-
Versicherungsfall ................................ 2 cherungsnehmers ............................... 6
2 Vermögensschaden, Abhanden- 24 Obliegenheiten vor Eintritt des
kommen von Sachen .......................... 2 Versicherungsfalles ............................. 6
3 Versichertes Risiko ............................. 2 25 Obliegenheiten nach Eintritt des
4 Vorsorgeversicherung ......................... 2 Versicherungsfalles ............................. 6
5 Leistungen der Versicherung .............. 2 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von
6 Begrenzung der Leistung .................... 2 Obliegenheiten .................................... 6
7 Ausschlüsse ........................................ 3 27 Mitversicherte Personen ..................... 7
8 Beginn des Versicherungsschutzes, 28 Abtretungsverbot ................................. 7
Prämie und Versicherungsteuer ......... 4 29 Anzeigen, Willenserklärungen,
9 Zahlung und Folgen verspäteter Anschriftenänderung ........................... 7
Zahlung/erste oder einmalige Prämie . 4 30 Verjährung .......................................... 7
10 Zahlung und Folgen verspäteter 31 Zuständiges Gericht ............................ 7
Zahlung/Folgeprämie .......................... 4 32 Anzuwendendes Recht ....................... 7
11 Lastschriftermächtigung als Geschäfts- 33 Versicherungsjahr ............................... 7
grundlage/Rechtzeitigkeit der Zahlung/
Kündigungsrecht bei Widerruf ............ 4
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter
Zahlung ............................................... 4
13 Prämienregulierung ............................. 4
14 Prämie bei vorzeitiger Vertrags-
beendigung ......................................... 5
15 Prämienangleichung ........................... 5
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages .......... 5
17 Wegfall des versicherten Risikos ........ 5
18 Kündigung nach
Prämienangleichung ........................... 5
19 Kündigung nach Versicherungsfall ..... 5
20 Kündigung nach Veräußerung
versicherter Unternehmen .................. 5
21 Kündigung nach Risikoerhöhung auf
Grund Änderung oder Erlass von
Rechtsvorschriften .............................. 5
22 Mehrfachversicherung ........................ 6
A 3115 0211 DT
2. Umfang des Versicherungsschutzes vorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
1. Gegenstand der Versicherung, kündigen. den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
Versicherungsfall Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechts-
4. Vorsorgeversicherung streit im Namen des Versicherungsnehmers auf
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des seine Kosten.
versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche- 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit rungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses bestehenden Vertrages sofort versichert. Schadenereignisses, das einen unter den Versiche-
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
zur Folge hatte, auf Grund g e s e t z l i c h e r innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde- den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
Haftpflichtbestimmungen privat- rung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. digers.
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein
zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
an. Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü- nicht verstrichen war. bevollmächtigt.
che, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue
handelt, Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. 6. Begrenzung der Leistung
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schaden- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers
ersatz statt der Leistung; der Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche- ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
Nacherfüllung durchführen zu können; dessen Entstehung. dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken streckt.
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von Ziff. 4.1 (2) in Höhe der für den Versiche- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde,
Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung rungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen. sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
Verzögerung der Leistung; 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt res auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung nicht für Risiken rungssummen begrenzt.
tretender Ersatzleistungen. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versi-
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- cherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
von Sachen oder Versicherungspflicht unterliegen; ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere von Bahnen; - auf derselben Ursache,
Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- gepflicht unterliegen; dere sachlichem und zeitlichem Zusammen-
rungsnehmers wegen (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und hang oder
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- - auf der Lieferung von Waren mit gleichen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Perso- rungsverträgen zu versichern sind. Mängeln
nen- noch durch Sachschäden entstanden sind; beruhen.
5. Leistungen der Versicherung
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der
hierauf finden dann die Bestimmungen über Sach- 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
schäden Anwendung. der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter mit einem im Versicherungsschein festgelegten
Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt).
3. Versichertes Risiko Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
ersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadener- Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzli- satzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs- unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
che Haftpflicht nehmer auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch werden nicht auf die Versicherungssummen ange-
rungsnehmers, gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die rechnet.
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange- Versicherers abgegeben oder geschlossen worden 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü-
gebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Kraft-; Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö-
sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung he dieser Ansprüche.
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschä-
nach Abschluss der Versicherung neu entstehen Anspruch des Dritten freizustellen. digten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
(Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
geregelt sind. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch denersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs-
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- abzugeben.
2
3. summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
Rente vom Versicherer erstattet. Versicherungsnehmer eine juristische Person des der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den rechtsfähiger Verein ist; Sache oder Leistung führt.
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
des Versicherungsfalles. eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- Leistungen übernommen haben.
gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
die Versicherungssumme oder die nach Abzug schaft ist; 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkom-
sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol- menden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen venzverwaltern; Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-
cherungssumme abgesetzt. zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungs-
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis nehmer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi- (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelt-
gung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, von Angehörigen der dort genannten Personen, die haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationa-
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. len Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehr- 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-
aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat-
Kosten nicht aufzukommen. Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh- tung der durch solche Umweltschäden entstandenen
mer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, Kosten in Anspruch genommen wird.
geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
7. Ausschlüsse
hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah- Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
rungsvertrages sind. Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund
sind von der Versicherung ausgeschlossen: fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
Vermögensschäden, wenn chen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder geltend gemacht werden könnten.
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versi-
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- cherung privater Haftpflichtrisiken.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die
rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbe-
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in weglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur inso- 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd- weit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmit- Umwelteinwirkung.
lichkeit
telbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieser Ausschluss gilt nicht
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchfüh- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haft-
haben.
rung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkei- pflichtrisiken oder
ten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche (2) für Schäden, die durch vom Versicherungs-
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
Vertrages oder Zusagen über den Umfang der
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis-
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung tungen nach Ausführung der Leistung oder nach
hinausgehen. betroffen waren; Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft-
(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder pflicht).
7.4 Haftpflichtansprüche berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern den durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung,
Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi-
es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
cherten, Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Instandhaltung oder Wartung von
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädli-
desselben Versicherungsvertrages,
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwen- gern, abzulagern, zu befördern oder wegzulei-
Versicherungsvertrages. dige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von ten (WHG-Anlagen);
Schäden getroffen hatte. - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelt-
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
rungsnehmer zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienen-
(1) aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Anzeigepflicht unterliegen;
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder - Abwasseranlagen
Personen gehören;
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und Anlagen bestimmt sind.
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversi- 7.11 Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthal-
anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern cherten Personen. tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern sind.
und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom
sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
einer in der Herstellung Lieferung oder Leistung stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen
bunden sind). liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt-
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be- Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die genstrahlen);
treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
betreute Person ist; zurückzuführen sind auf
3
4. (1) gentechnische Arbeiten, späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz rungsnehmer oder von einer anderen Person zum
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Einzug der jeweils fälligen Prämie von dessen/deren
(3) Erzeugnisse, die Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- Bankkonto im Wege des Lastschriftverfahrens
- Bestandteile aus GVO enthalten, zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfäl- ermächtigt wurde und diese Ermächtigung aufrecht-
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. le, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der erhalten wird. Zur Sicherstellung des erfolgreichen
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, Prämieneinzugs im Lastschriftverfahren hat der
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder- Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass
entstehen durch te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen sein Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- eine ausreichende Deckung aufweist.
Abwässer handelt, folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam b) Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrut- gemacht hat. des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
schungen, eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zah-
Gewässer. einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versi- lungsaufforderung des Versicherers (in Textform)
cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie erfolgt.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurück-
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung treten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, 11.2 Kündigungsrecht bei Widerruf der Ermächti-
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gung zum Lastschrifteinzug
Schäden aus Wird die Lastschrift-Einzugsermächtigung widerru-
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma- 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / fen, so kann der Vertrag vom Versicherer zum Ende
chung oder Veränderung von Daten, Folgeprämie des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von gekündigt werden.
Daten, 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen anderes bestimmt ist, am Monatsersten des verein- 11.3 Änderung des Zahlungsweges
Datenaustausch, barten Prämienzeitraums fällig. Kann die fällige Prämie mangels Kontodeckung nicht
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informa- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im abgebucht werden oder wird eine Lastschrift von
tionen. Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
angegebenen Zeitpunkt erfolgt. trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, fällig werdenden Prämien berechtigt, vom Versiche-
gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in rungsnehmer die Prämienzahlung außerhalb des
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe- nicht zu vertreten hat. rungsnehmer ist zur Begleichung der rückständigen
handlung oder sonstigen Diskriminierungen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch sowie zukünftig fällig werdenden Prämien auf einem
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, wenn er
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, hierzu vom Versicherer in Textform aufgefordert
die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, wurde.
cherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren
Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versi- dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen Zahlung
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem
Fristablauf verbunden sind. Gestrichen
8. Beginn des Versicherungsschutzes,
Prämie und Versicherungsteuer 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf 13. Prämienregulierung
dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforde-
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauf- rung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige forderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen versicherten Risikos gegenüber den früheren Anga-
Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. wurde. ben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
einem einzigen Betrag (Einmalprämie), durch dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungs- unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
Versicherungsperiode umfasst bei unterjähriger nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver-
Prämienzahlung entsprechend der Zahlungsweise Abs. 3 darauf hingewiesen hat. tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi- Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang trifft.
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrich- der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
ten hat. besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die 13.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versi-
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. cherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / bleibt unberührt. wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung
erste oder einmalige Prämie berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall
11. Lastschriftermächtigung als Geschäftsgrund- versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
9.1 Die erste oder einmalige Prämie wird lage / Rechtzeitigkeit der Zahlung / Kündi- des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die
- unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- gungsrecht bei Widerruf Prämie darf jedoch nicht geringer werden als die
rechts - unverzüglich nach Zugang des Versiche- vertraglich vereinbarte Mindestprämie, die nach dem
rungsscheins fällig. 11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs-
a) Voraussetzung und Geschäftsgrundlage für den abschlusses galt. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder Abschluss und den Fortbestand des Versicherungs- dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhö-
einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem vertrages ist, dass der Versicherer vom Versiche-
4
5. hungen und Ermäßigungen der Mindestprämie 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
werden berücksichtigt. unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden wirksam.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die Jahren zu berücksichtigen.
rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung Unternehmen
eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. 16. Dauer und Ende des Vertrages 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht-
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die
rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur angegebene Zeit abgeschlossen. während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der 16.2 Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres Pflichten ein.
erhöhten Prämie erfolgten. kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer ohne Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund
besondere Frist zum Ablauf des jeweils laufenden eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Versicherungsmonats in Textform gekündigt werden. ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvoraus- nommen wird.
zahlung für mehrere Jahre. 16.3 Der Vertrag kann vom Versicherer unter Einhal-
tung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung jeweiligen Versicherungsjahres in Textform gekün- Fall
digt werden. - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der mit einer Frist von einem Monat,
Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas 16.4 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi- mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späterem
Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versi- gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
cherungsschutz bestanden hat. jeweiligen Versicherungsjahres
17. Wegfall des versicherten Risikos in Textform gekündigt werden.
15. Prämienangleichung
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats
Prämienangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Prämie zu, von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab die er hätte erheben können, wenn die Versicherung vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
dem 1. Juli beginnt. dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs-
summe berechnet werden, findet keine Prämienan- erlangt. recht bis zum Ablauf eines Monats von dem
gleichung statt. Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte
18. Kündigung nach Prämienangleichung von der Versicherung Kenntnis erlangt.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich
mit Wirkung für die Prämien der ab dem 1. Juli Erhöht sich die Prämie auf Grund der Prämienan- 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während
beginnenden Versicherungsjahre, um welchen gleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung die Versicherungsprämie dieser Periode als Ge-
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorver- des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens samtschuldner.
gangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst Prämienerhöhung wirksam werden sollte. 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Versicherer durch den bisherigen Versicherungs-
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die nehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
lassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
Höhe der Versicherungsleistungen. Prämienerhöhung zugehen. cherungsfall später als einen Monat nach dem
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche-
jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten kein Kündigungsrecht. rer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem
gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. 19. Kündigung nach Versicherungsfall Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, werden, wenn Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der
die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 erge- - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
benden Prozentsatz zu verändern (Prämienanglei- geleistet wurde oder Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat
chung). Die veränderte Folgeprämie wird dem - dem Versicherungsnehmer eine Klage über von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämien- einen unter den Versicherungsschutz fallenden gemacht hat.
rechnung bekannt gegeben. Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem
jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjeni- form spätestens einen Monat nach der Schadener- ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
gen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese satzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegan-
Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der gen sein. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf
Versicherer die Folgeprämien nur um den Prozent- Grund Änderung oder Erlass von
satz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Rechtsvorschriften
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseige- Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versiche-
nen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweili- vorschriften ist der Versicherer berechtigt, das
gen Versicherungsjahres, wirksam wird. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
5
6. erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der 25. Obliegenheiten nach Eintritt des
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig Versicherungsfalles
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch
22. Mehrfachversicherung der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung keine Schadenersatzansprüche erhoben worden
abgelaufenen Vertragszeit entspricht. sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den
Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versi- 23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
chert ist. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge- gemacht werden.
schlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu Stande weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglich-
gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter keit für die Abwendung und Minderung des Scha-
dies wusste, kann er die Aufhebung des später Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schrift- dens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
geschlossenen Vertrages verlangen. form kündigen. dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs-
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus-
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhe- gungen, geschlossen hätte. nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi- alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
zugeht. gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht werden.
angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun-
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
Versicherungsnehmers die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,
anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben rungsperiode Vertragsbestandteil.
über gefahrerhebliche Umstände Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die gung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider-
ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. nicht.
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur 23.4 Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä- und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
vereinbarten Inhalt abzuschließen. stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für Verfügung stellen.
rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versi- Dem Versicherer stehen die Rechte nach den 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von
cherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- Obliegenheiten
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
verschwiegen. form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie-
hingewiesen hat. genheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
23.2 Rücktritt Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi-
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutre- Unrichtigkeit der Anzeige kannte. kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,
ten. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn 23.5 Anfechtung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen grober Fahrlässigkeit beruhte.
sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag
gemacht hat. Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi-
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht entspricht. ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu Versicherungsfalles chenden Verhältnis zu kürzen.
anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi-
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versiche- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
rungsschutz. Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versiche- Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- rers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- aussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
6
7. der Versicherungsschutz bestehen. Der Versiche- 31. Zuständiges Gericht
rungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
verletzt hat. zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
zustehendes Kündigungsrecht ausübt. wöhnlichen Aufenthalt hat.
Weitere Bestimmungen 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsver-
27. Mitversicherte Personen trag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das
für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn juristische Person, bestimmt sich das zuständige
geltenden Bestimmungen auf die Versicherten Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn
die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
das neue Risiko nur in der Person eines Versicher- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
ten entsteht. bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part-
nerschaftsgesellschaft ist.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
rungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche- 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
rungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
28. Abtretungsverbot Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche-
rers oder seiner für den Versicherungsvertrag
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- zuständigen Niederlassung.
gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine 32. Anzuwendendes Recht
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
29. Anzeigen, Willenserklärungen,
Anschriftenänderung 33. Versicherungsjahr
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen
und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte
Versicherers oder an die im Versicherungsschein Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichne- das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
te Geschäftsstelle gerichtet werden. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-
barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende
Anwendung.
30. Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag
bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche-
rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
7
8. Besondere Bedingungen und Barmenia
Versicherungen
Risikobeschreibungen zur
Privathaftpflichtversicherung Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
für Familien (Top-Schutz) Hauptverwaltung
Kronprinzenallee 12-18
42094 Wuppertal
Stand 01.02.2011 Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
1 Versichert ist (Risikobeschreibung) ....... 2 Weitere, nur auf besondere Vereinbarung gelten-
2 Mitversichert ist ...................................... 2 de Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversi-
3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge ........ 3 cherung
4 Auslandsdeckung .................................. 3
5 Mietsachschäden ................................... 3 Besondere Bedingungen und Risikobe-
6 Schlüsselschäden .................................. 4 schreibungen für die Diensthaftpflicht-
7 Elektronischer Datenaustausch/ versicherung von Lehrern an
Internetnutzung ...................................... 4 öffentlichen Schulen .......................................... 9
8 Ansprüche gegen Minderjährige ........... 4
9 Fortsetzung der Privathaftpflicht- Besondere Bedingungen und Risikobe-
versicherung nach dem Tod des schreibungen für die Diensthaftpflicht-
Versicherungsnehmers ........................ 4 versicherung ....................................................... 9
10 Mitversicherung von
Vermögensschäden ............................... 5 Besondere Bedingungen und Risikobe-
11 Gewässerschäden ................................. 5 schreibungen für die Gewässerschaden-
12 Forderungsausfalldeckung und zuge- Haftpflichtversicherung - Anlagenrisiko - ....... 9
höriger Spezial-Schadenersatzrecht-
schutz .................................................... 5 Besondere Bedingungen und Risikobe-
12.1 Forderungsausfalldeckung .................... 5 schreibungen für die Mitversicherung
12.2 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz der gesetzlichen Haftpflicht aus selbst-
zur Forderungsausfalldeckung .............. 6 ständigen nebenberuflichen Tätigkeiten ......... 10
13 Gefälligkeitsschäden ............................. 7
14 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadens-
gesetz (UschadG) .................................. 7
15 Ansprüche aus Benachteiligungen
(Diskriminierung) ................................... 7
16 Allmählichkeitsschäden ......................... 7
17 Schäden durch häusliche Abwässer ...... 8
18 Schäden durch stationäre
Photovoltaikanlagen .............................. 8
19 Schadenklassen in der Privathaft-
pflichtversicherung ................................. 8
20 Künftige Bedingungsverbesserungen ... 8
A 3116 0211 DT
9. 1. Versichert ist steigt der Voranschlag diese Summe, so entfällt die Ziff. 1.1 und 7.7 AHB - auch wenn diese Tätigkeit
Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen beruflich ausgeübt wird.
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin- über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) im Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für
gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Umfang der für diesen Vertrag vereinbarten Versi- Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten,
der nachstehenden Besonderen Bedingungen und cherungssummen; Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haft-
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des e) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen pflicht der fremden Kinder während der Obhut.
täglichen Lebens als Privatperson. wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur Versichert sind auch - in teilweiser Abänderung von
öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Ziff. 7.4 und 7.5 AHB- Haftpflichtansprüche
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplät- a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich
Versicherungsnehmers aus ze und dergleichen. nicht um Geschwister handelt,
- den Gefahren eines Betriebes oder Berufes, Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitei- b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen
Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer ver- gentümer; Vertrag versicherten Personen wegen Personen-
antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller schäden. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus
Art oder f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag,
- einer ungewöhnlichen und gefährlichen Be- wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
schäftigung. bestand;
2. Mitversichert
Insbesondere ist versichert die gesetzliche g) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
1.4 als Radfahrer; Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus Lebenspartners* des Versicherungsnehmers.
der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist (* Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in
eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer
Personen; Vorbereitung hierzu (Training); vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt.)
1.3 als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) 1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem
innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie 2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
und der Schweiz Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- Haftpflicht ihrer unverheirateten und nicht in einer
- einer oder mehrerer Wohnungen (bei Woh- zwecken oder zu strafbaren Handlungen; eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
nungseigentum als Sondereigentümer), ein- (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
schließlich Ferienwohnungen, 1.7 als Halter oder Hüter von Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungs-
Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- - zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, schutz nur, solange sie sich noch in einer Schul-
pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- Tauben, oder sich daran unmittelbar anschließenden berufli-
nungseigentümer wegen Beschädigung des - gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papa- chen Erstausbildung befinden.
Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht geien, Hamster, Meerschweinchen, Berufliche Erstausbildung bedeutet:
erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- - Bienen, - Lehre mit Abschluss;
tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- - einem eigenen Blindenhund. - Lehre mit Abschluss und anschließendem
tum. Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Studium, auch Bachelor- und unmittelbar ange-
- eines Einfamilienhauses bzw. einer Doppel- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und schlossener Masterstudiengang;
haushälfte, inkl. Einliegerwohnung Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu - Studium mit Abschluss, auch Bachelor- und
- eines Wochenendhauses (auf Dauer und ohne gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken unmittelbar angeschlossener Masterstudien-
Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind gehalten werden. gang.
einem Wochenendhaus gleichgestellt),
sofern sie vom Versicherten ausschließlich zu 1.8 a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Der Versicherungsschutz bleibt bestehen:
Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der Hunde. - bei einer Wartezeit von bis zu einem Jahr im
zugehörigen Garagen und Gärten. Nicht versichert ist das Hüten von Hunden, Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung
- eines Kleingartens einschließlich Laube. - deren Halter oder Eigentümer mit dem Versi- - bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien-
cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft oder Arbeitsplatzes;
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht lebt; - bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildiens-
a) aus der Vermietung zu Wohnzwecken von - deren Halter oder Eigentümer zu den in diesem tes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen
- einem Einfamilienhaus oder einer Doppelhaus- Vertrag mitversicherten Personen gehört; Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen
hälfte, b) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder oder ökologischen Jahres nach der Schule so-
- einer Einliegerwohnung, Pferde, wie vor, während oder im Anschluss an die Be-
- einzeln vermieteten Wohnräumen, c) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, rufsausbildung;
- einer Eigentumswohnung, d) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhr- - für Volljährige, unverheiratete Kinder nach
- eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer werke Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbil-
Ferienwohnung; zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz dung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem An-
nicht über eine anderweitige Haftpflichtversicherung schluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis
b) aus der Vermietung besteht. zu einem Jahr nach deren Abschluss.
- einer Garage, Unmittelbar (und keine Unterbrechung im vorste-
- eines einzelnen Raumes zu gewerblichen Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tier- henden Sinne) ist ein Zeitraum von bis zu einem
Zwecken, halter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, Jahr (Wartezeit). Während der versicherten Warte-
- von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. zeiten kann eine Aushilfstätigkeit (so genanntes
acht Betten abgegeben werden und sofern kein Jobben) ausgeübt werden.
Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; 1.9 aus der Verletzung der Aufsichtspflicht über
fremde minderjährige Kinder, soweit es sich nicht um Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Auf-
c) aus der Verletzung von Pflichten, die dem eine regelmäßige, insbesondere auch berufliche/ sicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet
Versicherungsnehmer in den oben genannten dienstliche Tätigkeit mit Zahlung eines Entgeltes sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- (z. B. als Tagesmutter) handelt
tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- Nicht versichert ist die Referendarzeit.
räumen auf Gehwegen); 1.10 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
Tätigkeit als Tagesmutter oder Babysitter, insbeson- 2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten dere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für Haftpflicht von volljährigen, unverheirateten und
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und fremde Kinder. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- Versicherungsschutz besteht - abweichend von lebenden geistig und/oder körperlich behinderten
summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Über
2
10. Kindern, sofern ein Vormundschaftsgericht die b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Betreuung durch den Versicherungsnehmer oder Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
mitversicherten Ehegatten, bzw. eingetragenen Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern rechtigten Fahrer gebraucht wird.
Lebenspartner angeordnet hat. oder gleichartig organisierten Gruppen. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor-
2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftig- Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
ten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung
betreuen oder den Streudienst versehen. von 3.2.8 Nicht versichert sind Beschädigung, Vernich-
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z. B. tung oder Abhandenkommen der vorgenannten
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun- als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Vom Versiche-
fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, An- rungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII gehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; Motorboot-Rennen sowie Vorbereitungen hierzu
handelt. - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämter mit (z. B. Training).
beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs-
2.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche und Personalrat, Versichertenältester, Vertrau- 4. Auslandsdeckung
Haftpflicht gemäß den nachfolgenden Vorausset- ensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Be-
zungen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem treuer nach § 1897 (6) BGB. - Für den unbegrenzten Aufenthalt in Staaten der
Versicherungsnehmer lebenden Partners einer EU und der Schweiz unter Beibehaltung eines
nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebensge- 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge inländischen Wohnsitzes
meinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend - sowie für den vorübergehenden Aufenthalt bis
Ziff. 2.2 und 2.3: 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht zu fünf Jahren
- Der Versicherungsnehmer und der mitversi- des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers - in Staaten außerhalb der EU und der
cherte Partner müssen jeweils unverheiratet eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahr- Schweiz oder
sein. zeuganhängers wegen Schäden, die durch den - in Staaten der EU und der Schweiz bei Auf-
- Der mitversicherte Partner muss unter der Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. gabe eines inländischen Wohnsitzes
gleichen Anschrift wie der Versicherungsneh- gilt:
mer gemeldet sein. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB- die
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Schäden, die verursacht werden durch den gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommen-
Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind Gebrauch von den Schadenereignissen.
nicht versichert. Mitversichert ist - in Erweiterung von Ziffer 1.3 - auch
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen 3.2.1 Kraftfahrzeugen die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche- - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)
rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene von Wohnungen und Häusern in Staaten außerhalb
der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen. der EU und der Schweiz. Die Leistungen des Versi-
Versicherungsnehmer und dem Partner. - Kfz, die ausschließlich auf nichtöffentlichen cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschrän- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh-
gilt für den überlebenden Partner und dessen kung der Höchstgeschwindigkeit. rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtun-
Kinder Ziff. 9 sinngemäß. - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht gen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, z. B. dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
2.6 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte. Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
Haftpflicht von im Haushalt des Versicherungsneh- - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. ist.
mers lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in
(mindestens Pflegestufe 1). Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. 5. Mietsachschäden
2.7 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche 3.2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs- 5.1.1 Mietsachschäden an Immobilien.
Haftpflicht eines im Haushalt des Versicherungs- pflicht unterliegen. Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB –
nehmers lebenden Elternteiles. die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
3.2.3 bis zu drei ferngelenkten, nicht zulassungs- Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
Für die Ziffern 2.5 bis 2.7 gilt: pflichtigen Flugmodellen bis zu einer Startmasse von gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich
Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung nicht mehr als 25 kg (auch sofern diese der Versi- daraus ergebenden Vermögensschäden.
ausgeschlossen. Mitversichert bleiben jedoch cherungspflicht unterliegen).
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, 5.1.2 Mietsachschäden an mobilen
Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeit- 3.2.4 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahr- Gegenständen.
gebern wegen Personenschäden sowie von privaten zeugen. Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die
Krankenversicherern. gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
3.2.5 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (z. B. mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstän-
2.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, den in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und
Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbret- -häusern anlässlich von Aufenthalten auf Reisen und
Student an Betriebspraktika oder am fachprakti- ter, Wakeboards), Segelboote mit einer Segelfläche sich daraus ergebende Vermögensschäden bis
schen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren 5.000 EUR, begrenzt auf 10.000 EUR für alle
einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie bis 5 PS/3,7 kW. Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes.
Dabei ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht 3.2.6 Wassersportfahrzeugen mit Motor: 5.1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) - Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motor- wegen
in der Schule, der Universität, der Fach- oder Be- stärke bis 5 PS/3,7 kW - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
rufsakademie. - Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Beanspruchung,
Motorstärke bis 80 PS/59 kW, die sich nicht im - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-
2.9 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Eigentum von mitversicherten Personen befin- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit den. Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit auf Grund ergebenden Vermögensschäden,
eines sozialen Engagements. 3.2.7 Für alle Fahrzeuge/Modelle gilt: - Glasschäden, soweit sich der Versicherungs-
Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten nehmer hiergegen besonders versichern kann,
a) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinder- Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, - Schäden infolge von Schimmelbildung.
ten-, Kirchen- und Jugendarbeit; wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
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