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Allgemeine Versicherungs-                                                           Barmenia
                                                                                     Versicherungen
bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB)                                                        Barmenia
                                                                                     Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                     Hauptverwaltung
                                                                                     Kronprinzenallee 12-18
                                                                                     42094 Wuppertal




Stand 01.02.2011   Inhaltsübersicht                                          Seite         Inhaltsübersicht                                    Seite

                   Umfang des Versicherungsschutzes                                        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

                     1    Gegenstand der Versicherung,                                        23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versi-
                          Versicherungsfall ................................         2           cherungsnehmers ............................... 6
                     2    Vermögensschaden, Abhanden-                                         24 Obliegenheiten vor Eintritt des
                          kommen von Sachen ..........................               2           Versicherungsfalles ............................. 6
                     3    Versichertes Risiko .............................          2        25 Obliegenheiten nach Eintritt des
                     4    Vorsorgeversicherung .........................             2           Versicherungsfalles ............................. 6
                     5    Leistungen der Versicherung ..............                 2        26 Rechtsfolgen bei Verletzung von
                     6    Begrenzung der Leistung ....................               2           Obliegenheiten .................................... 6
                     7    Ausschlüsse ........................................       3        27 Mitversicherte Personen ..................... 7
                     8    Beginn des Versicherungsschutzes,                                   28 Abtretungsverbot ................................. 7
                          Prämie und Versicherungsteuer .........                    4        29 Anzeigen, Willenserklärungen,
                     9    Zahlung und Folgen verspäteter                                         Anschriftenänderung ........................... 7
                          Zahlung/erste oder einmalige Prämie .                      4        30 Verjährung .......................................... 7
                     10   Zahlung und Folgen verspäteter                                      31 Zuständiges Gericht ............................ 7
                          Zahlung/Folgeprämie ..........................             4        32 Anzuwendendes Recht ....................... 7
                     11   Lastschriftermächtigung als Geschäfts-                              33 Versicherungsjahr ............................... 7
                          grundlage/Rechtzeitigkeit der Zahlung/
                          Kündigungsrecht bei Widerruf ............                  4
                     12   Teilzahlung und Folgen bei verspäteter
                          Zahlung ...............................................    4
                     13   Prämienregulierung .............................           4
                     14   Prämie bei vorzeitiger Vertrags-
                          beendigung .........................................       5
                     15   Prämienangleichung ...........................             5

                   Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung

                     16 Dauer und Ende des Vertrages ..........                      5
                     17 Wegfall des versicherten Risikos ........                    5
                     18 Kündigung nach
                        Prämienangleichung ...........................               5
                     19 Kündigung nach Versicherungsfall .....                       5
                     20 Kündigung nach Veräußerung
                        versicherter Unternehmen ..................                  5
                     21 Kündigung nach Risikoerhöhung auf
                        Grund Änderung oder Erlass von
                        Rechtsvorschriften ..............................            5
                     22 Mehrfachversicherung ........................                6




A 3115 0211 DT
Umfang des Versicherungsschutzes                            vorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag           Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
                                                            jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21            Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
1.   Gegenstand der Versicherung,                           kündigen.                                                den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
     Versicherungsfall                                                                                               Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechts-
                                                            4.   Vorsorgeversicherung                                streit im Namen des Versicherungsnehmers auf
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des                                                                        seine Kosten.
versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche-       4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit             rungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des         5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses           bestehenden Vertrages sofort versichert.                 Schadenereignisses, das einen unter den Versiche-
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-             (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach       rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden                Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko          haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
zur Folge hatte, auf Grund g e s e t z l i c h e r          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-         den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
Haftpflichtbestimmungen privat-                             rung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.         gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige      die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
Schadenersatz in Anspruch genommen wird.                    Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das        besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge          neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.            digers.
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die         angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer          5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein
zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht             zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach              Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
an.                                                         Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt        Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
                                                            hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch          ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü-            nicht verstrichen war.                                   bevollmächtigt.
che, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche             (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue
handelt,                                                    Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen.             6.   Begrenzung der Leistung
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus         Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schaden-          innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang       6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers
ersatz statt der Leistung;                                  der Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche-      ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die            rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab           Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
Nacherfüllung durchführen zu können;                        dessen Entstehung.                                       dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-                                                                   mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit               4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken             streckt.
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                 besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im                 Sinne von Ziff. 4.1 (2) in Höhe der für den Versiche-    6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde,
Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung              rungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen.           sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen                                                                            für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
Verzögerung der Leistung;                                   4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt           res auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung               nicht für Risiken                                        rungssummen begrenzt.
tretender Ersatzleistungen.                                 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
                                                            eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit        6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versi-
2.   Vermögensschaden, Abhandenkommen                       diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein-           cherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
     von Sachen                                             oder Versicherungspflicht unterliegen;                   ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
                                                            (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen        dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere             von Bahnen;                                              - auf derselben Ursache,
Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche           (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-          - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-         gepflicht unterliegen;                                        dere sachlichem und zeitlichem Zusammen-
rungsnehmers wegen                                          (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und               hang oder
                                                            deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche-            - auf der Lieferung von Waren mit gleichen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Perso-                rungsverträgen zu versichern sind.                            Mängeln
nen- noch durch Sachschäden entstanden sind;                                                                         beruhen.
                                                            5.   Leistungen der Versicherung
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen;                                                                         6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der
hierauf finden dann die Bestimmungen über Sach-             5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung          Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
schäden Anwendung.                                          der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter          mit einem im Versicherungsschein festgelegten
                                                            Schadenersatzansprüche und die Freistellung des          Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt).
3.   Versichertes Risiko                                    Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden-           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
                                                            ersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadener-        Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzli-           satzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-        unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
che Haftpflicht                                             nehmer auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen               Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi-          6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche-                gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch      werden nicht auf die Versicherungssummen ange-
rungsnehmers,                                               gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die         rechnet.
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im                vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange-             Versicherers abgegeben oder geschlossen worden           6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü-
gebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem        sind, binden den Versicherer nur, soweit der An-         che aus einem Versicherungsfall die Versicherungs-
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen           spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich             summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Kraft-; Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für               bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung      Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö-
sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder               des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung           he dieser Ansprüche.
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,                        für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer            den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom           6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschä-
nach Abschluss der Versicherung neu entstehen               Anspruch des Dritten freizustellen.                      digten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
(Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher                                                                      der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
geregelt sind.                                              5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur     oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
                                                            Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha-            aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch             denersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden              Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch               Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers            leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs-
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-              abzugeben.

                                                                                      2
summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der       (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der        Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
Rente vom Versicherer erstattet.                        Versicherungsnehmer eine juristische Person des         der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die            privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht        liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
entsprechende Vorschrift der Verordnung über den        rechtsfähiger Verein ist;                               Sache oder Leistung führt.
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche-     (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden        Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt      Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer           wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
des Versicherungsfalles.                                eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-       Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der       schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;       rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun-          (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-        Leistungen übernommen haben.
gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente     nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
die Versicherungssumme oder die nach Abzug              schaft ist;                                             7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkom-
sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-         (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol-         menden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen             venzverwaltern;                                         Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-
cherungssumme abgesetzt.                                zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:                             7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungs-
                                                        Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis   nehmer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi-     (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche       schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelt-
gung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,     von Angehörigen der dort genannten Personen, die        haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationa-
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des            mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.            len Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer                                                             Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-         7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an               von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-
aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden         bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat-
Kosten nicht aufzukommen.                               Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-            tung der durch solche Umweltschäden entstandenen
                                                        mer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,          Kosten in Anspruch genommen wird.
                                                        geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt        Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
7.   Ausschlüsse
                                                        hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-        Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
                                                        rungsvertrages sind.                                    Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-                                                               Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
                                                        7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an               nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund
sind von der Versicherung ausgeschlossen:               fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
                                                        Vermögensschäden, wenn                                  chen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die
                                                        (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder             geltend gemacht werden könnten.
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.            berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an        Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versi-
                                                        diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-         cherung privater Haftpflichtrisiken.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die
                                                        rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbe-
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in       weglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur inso-       7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-         weit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmit-      Umwelteinwirkung.
lichkeit
                                                        telbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder              (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der       Dieser Ausschluss gilt nicht
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht            Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchfüh-          (1) im Rahmen der Versicherung privater Haft-
     haben.
                                                        rung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkei-     pflichtrisiken oder
                                                        ten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche    (2) für Schäden, die durch vom Versicherungs-
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund          und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt    nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
Vertrages oder Zusagen über den Umfang der
                                                        dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen        (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis-
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers       oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung      tungen nach Ausführung der Leistung oder nach
hinausgehen.                                            betroffen waren;                                        Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft-
                                                        (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder             pflicht).
7.4 Haftpflichtansprüche                                berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers           Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in         entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern     den durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung,
Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi-
                                                        es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren          Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
cherten,                                                Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der           Instandhaltung oder Wartung von
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern              Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt        - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädli-
desselben Versicherungsvertrages,
                                                        nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass             che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben         er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwen-         gern, abzulagern, zu befördern oder wegzulei-
Versicherungsvertrages.                                 dige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von                    ten (WHG-Anlagen);
                                                        Schäden getroffen hatte.                                - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelt-
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versiche-                                                                          haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
rungsnehmer                                             zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:                             - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienen-
(1) aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die
                                                        Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff.             den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die       7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten,             Anzeigepflicht unterliegen;
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten          Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder          - Abwasseranlagen
Personen gehören;
                                                        Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben,          oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im       so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und    Anlagen bestimmt sind.
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder             zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
                                                        die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversi-       7.11 Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthal-
anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern       cherten Personen.                                       tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern                                                           sind.
und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
                                                        7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom
sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch     Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten      7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes     Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge      unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
                                                        einer in der Herstellung Lieferung oder Leistung        stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen
bunden sind).                                           liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden       (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt-
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be-         Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die         genstrahlen);
treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder                                                              7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
betreute Person ist;                                                                                            zurückzuführen sind auf

                                                                                  3
(1) gentechnische Arbeiten,                            späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz      rungsnehmer oder von einer anderen Person zum
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),          erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der       Einzug der jeweils fälligen Prämie von dessen/deren
(3) Erzeugnisse, die                                   Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht-        Bankkonto im Wege des Lastschriftverfahrens
- Bestandteile aus GVO enthalten,                      zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfäl-    ermächtigt wurde und diese Ermächtigung aufrecht-
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.       le, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der    erhalten wird. Zur Sicherstellung des erfolgreichen
                                                       Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet,    Prämieneinzugs im Lastschriftverfahren hat der
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche      wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder-          Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass
entstehen durch                                        te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen   sein Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche        Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-         eine ausreichende Deckung aufweist.
Abwässer handelt,                                      folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam             b) Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrut-            gemacht hat.                                             des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
schungen,                                                                                                       eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender         9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder         rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zah-
Gewässer.                                              einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versi-      lungsaufforderung des Versicherers (in Textform)
                                                       cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie      erfolgt.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem        nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurück-
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung     treten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,          11.2 Kündigungsrecht bei Widerruf der Ermächti-
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um        dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.              gung zum Lastschrifteinzug
Schäden aus                                                                                                     Wird die Lastschrift-Einzugsermächtigung widerru-
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma-            10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung /             fen, so kann der Vertrag vom Versicherer zum Ende
chung oder Veränderung von Daten,                          Folgeprämie                                          des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von                                                               gekündigt werden.
Daten,                                                 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen             anderes bestimmt ist, am Monatsersten des verein-        11.3 Änderung des Zahlungsweges
Datenaustausch,                                        barten Prämienzeitraums fällig.                          Kann die fällige Prämie mangels Kontodeckung nicht
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informa-     Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im     abgebucht werden oder wird eine Lastschrift von
tionen.                                                Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung          dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
                                                       angegebenen Zeitpunkt erfolgt.                           trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus                                                                     Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.        10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,    fällig werdenden Prämien berechtigt, vom Versiche-
                                                       gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in            rungsnehmer die Prämienzahlung außerhalb des
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus            Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung      Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-         nicht zu vertreten hat.                                  rungsnehmer ist zur Begleichung der rückständigen
handlung oder sonstigen Diskriminierungen.             Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch     sowie zukünftig fällig werdenden Prämien auf einem
                                                       den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.           alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, wenn er
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden,                                                                hierzu vom Versicherer in Textform aufgefordert
die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi-     Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,         wurde.
cherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für      kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf         Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren
Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versi-        dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist             für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen           Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden      muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der           rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und             12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder             Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen           Zahlung
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.        angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem
                                                       Fristablauf verbunden sind.                              Gestrichen
8.   Beginn des Versicherungsschutzes,
     Prämie und Versicherungsteuer                     10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf             13. Prämienregulierung
                                                       dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein         13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforde-
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn        Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauf-        rung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige       forderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen      versicherten Risikos gegenüber den früheren Anga-
Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.       wurde.                                                   ben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
                                                                                                                durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in         10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf             erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
einem einzigen Betrag (Einmalprämie), durch            dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,     nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-      kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung         Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die      einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungs-         unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
Versicherungsperiode umfasst bei unterjähriger         nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2      kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver-
Prämienzahlung entsprechend der Zahlungsweise          Abs. 3 darauf hingewiesen hat.                           tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.     Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi-      Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
                                                       cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats             wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die       den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.        an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in     Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang          trifft.
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrich-     der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
ten hat.                                               besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die             13.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versi-
                                                       Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3.      cherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
9.   Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung /          bleibt unberührt.                                        wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung
     erste oder einmalige Prämie                                                                                berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall
                                                       11. Lastschriftermächtigung als Geschäftsgrund-          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
9.1 Die erste oder einmalige Prämie wird                   lage / Rechtzeitigkeit der Zahlung / Kündi-          des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die
- unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-              gungsrecht bei Widerruf                              Prämie darf jedoch nicht geringer werden als die
rechts - unverzüglich nach Zugang des Versiche-                                                                 vertraglich vereinbarte Mindestprämie, die nach dem
rungsscheins fällig.                                   11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers                  Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs-
                                                       a) Voraussetzung und Geschäftsgrundlage für den          abschlusses galt. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder       Abschluss und den Fortbestand des Versicherungs-         dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhö-
einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem   vertrages ist, dass der Versicherer vom Versiche-

                                                                                 4
hungen und Ermäßigungen der Mindestprämie               15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3    Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
werden berücksichtigt.                                  unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung.       nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
                                                        Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden           wirksam.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die             Jahren zu berücksichtigen.
rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den                                                           20. Kündigung nach Veräußerung versicherter
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,          Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung                    Unternehmen
eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen.        16. Dauer und Ende des Vertrages                        20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht-
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet                                                                 versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-       16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein     dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die
rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur            angegebene Zeit abgeschlossen.                          während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von                                                                 Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der             16.2 Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres         Pflichten ein.
erhöhten Prämie erfolgten.                              kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer ohne           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund
                                                        besondere Frist zum Ablauf des jeweils laufenden        eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch          Versicherungsmonats in Textform gekündigt werden.       ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvoraus-                                                                 nommen wird.
zahlung für mehrere Jahre.                              16.3 Der Vertrag kann vom Versicherer unter Einhal-
                                                        tung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des        20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung           jeweiligen Versicherungsjahres in Textform gekün-       Fall
                                                        digt werden.                                            - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der                                                                     mit einer Frist von einem Monat,
Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas            16.4 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem      - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der     Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi-            mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späterem
Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versi-      gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt                      Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
cherungsschutz bestanden hat.                                                                                        jeweiligen Versicherungsjahres
                                                        17. Wegfall des versicherten Risikos                    in Textform gekündigt werden.
15. Prämienangleichung
                                                        Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft      20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der           wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich       - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats
Prämienangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn          dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Prämie zu,         von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab          die er hätte erheben können, wenn die Versicherung           vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
dem 1. Juli beginnt.                                    dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt       - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-       worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis                  dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs-
summe berechnet werden, findet keine Prämienan-         erlangt.                                                     recht bis zum Ablauf eines Monats von dem
gleichung statt.                                                                                                     Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte
                                                        18. Kündigung nach Prämienangleichung                        von der Versicherung Kenntnis erlangt.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich
mit Wirkung für die Prämien der ab dem 1. Juli          Erhöht sich die Prämie auf Grund der Prämienan-         20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während
beginnenden Versicherungsjahre, um welchen              gleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der          einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der        Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann           Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum             der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag        bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung         innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung       die Versicherungsprämie dieser Periode als Ge-
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorver-          des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens     samtschuldner.
gangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den           jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst        Prämienerhöhung wirksam werden sollte.                  20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.          Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der      Versicherer durch den bisherigen Versicherungs-
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die              Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die     nehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
speziell durch den einzelnen Schadensfall veran-        Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes-         Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
lassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und       tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der              besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
Höhe der Versicherungsleistungen.                       Prämienerhöhung zugehen.                                cherungsfall später als einen Monat nach dem
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-       Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet          Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche-
jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten     kein Kündigungsrecht.                                   rer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im                                                                mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem
gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.       19. Kündigung nach Versicherungsfall                    Erwerber nicht geschlossen hätte.
                                                                                                                Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer        19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt         für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,   werden, wenn                                            Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der
die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 erge-       - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung             Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
benden Prozentsatz zu verändern (Prämienanglei-              geleistet wurde oder                               Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat
chung). Die veränderte Folgeprämie wird dem             - dem Versicherungsnehmer eine Klage über               von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämien-                einen unter den Versicherungsschutz fallenden      gemacht hat.
rechnung bekannt gegeben.                                    Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.   Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen                                                                  Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender-    Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-         Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem
jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjeni-      form spätestens einen Monat nach der Schadener-         ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
gen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese        satzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegan-
Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der        gen sein.                                               21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf
Versicherer die Folgeprämien nur um den Prozent-                                                                    Grund Änderung oder Erlass von
satz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner       19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine            Rechtsvorschriften
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseige-          Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versiche-
nen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese    rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch        Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich   bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren         Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.             Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweili-    vorschriften ist der Versicherer berechtigt, das
                                                        gen Versicherungsjahres, wirksam wird.                  Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
                                                                                                                von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht

                                                                                  5
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von       besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der        25. Obliegenheiten nach Eintritt des
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der           Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig           Versicherungsfalles
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.       verletzt hat.
                                                         Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der      25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch
22. Mehrfachversicherung                                 der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung      keine Schadenersatzansprüche erhoben worden
                                                         abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                  sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das                                                              anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den
Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versi-         23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht              Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
chert ist.                                               Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge-        gemacht werden.
                                                         schlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu Stande             weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit       25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglich-
gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer          beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter        keit für die Abwendung und Minderung des Scha-
dies wusste, kann er die Aufhebung des später            Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schrift-     dens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
geschlossenen Vertrages verlangen.                       form kündigen.                                         dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs-
                                                         Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der       nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus-
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der          Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-      führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines             rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-      erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-           zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-          regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhe-        gungen, geschlossen hätte.                             nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die                                                                  des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer    Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi-    alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
zugeht.                                                  gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht   werden.
                                                         angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun-
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                  gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-      25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
                                                         gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend      staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht-
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des                 Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer       liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
    Versicherungsnehmers                                 die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die   erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,
                                                         anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-         hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben         rungsperiode Vertragsbestandteil.
     über gefahrerhebliche Umstände                      Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie     25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner        um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die     gung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann-       Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten            muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider-
ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der            Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den          spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
Versicherer in Textform gefragt hat und die für den      Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der         einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den          Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.         nicht.
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur            23.4 Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2      25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä-     und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines            Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in        Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt   er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.            mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der    überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet          Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte       des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss       Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die          Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem            Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung         Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
vereinbarten Inhalt abzuschließen.                       stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur      erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-       Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für          Verfügung stellen.
rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den            diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versi-          Dem Versicherer stehen die Rechte nach den             26. Rechtsfolgen bei Verletzung von
cherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er          Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche-          Obliegenheiten
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig         rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
verschwiegen.                                            form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung     26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie-
                                                         hingewiesen hat.                                       genheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
23.2 Rücktritt                                           Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2    Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi-
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den         und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er       cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den              den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die           Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutre-       Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                      kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,
ten.                                                                                                            wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn       23.5 Anfechtung                                        Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen          grober Fahrlässigkeit beruhte.
sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen      arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig           Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der       26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag
gemacht hat.                                             Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden      vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob          der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit     mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi-
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht       entspricht.                                            ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,                                                                  berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis       24. Obliegenheiten vor Eintritt des                    Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu                 Versicherungsfalles                                chenden Verhältnis zu kürzen.
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.                                                                         Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi-
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versiche-        Besonders gefahrdrohende Umstände hat der              cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
rungsschutz.                                             Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versiche-        Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-   rers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.       Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht      Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-    aussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-             gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.     rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange-       Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt    form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-      ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.             Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang                                                            Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall

                                                                                  6
der Versicherungsschutz bestehen. Der Versiche-          31. Zuständiges Gericht
rungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der        31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-   gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung    Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden          seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der        Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig           natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
verletzt hat.                                            zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig          mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1        oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
zustehendes Kündigungsrecht ausübt.                      wöhnlichen Aufenthalt hat.

Weitere Bestimmungen                                     31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche
                                                         Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsver-
27. Mitversicherte Personen                              trag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das
                                                         für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf            solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als           zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn        juristische Person, bestimmt sich das zuständige
geltenden Bestimmungen auf die Versicherten              Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über           des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn
die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn   der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
das neue Risiko nur in der Person eines Versicher-       sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
ten entsteht.                                            bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part-
                                                         nerschaftsgesellschaft ist.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
rungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche-          31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
rungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für        im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.         bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
                                                         Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
28. Abtretungsverbot                                     Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche-
                                                         rers oder seiner für den Versicherungsvertrag
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-      zuständigen Niederlassung.
gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine            32. Anzuwendendes Recht
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
                                                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
29. Anzeigen, Willenserklärungen,
    Anschriftenänderung                                  33. Versicherungsjahr

29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen        Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen
und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des        Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte
Versicherers oder an die im Versicherungsschein          Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichne-       das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt.
te Geschäftsstelle gerichtet werden.                     Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-
                                                         barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende
Anwendung.

30. Verjährung

30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches.

30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag
bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche-
rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


                                                                                  7
Besondere Bedingungen und                                                                 Barmenia
                                                                                           Versicherungen
Risikobeschreibungen zur
Privathaftpflichtversicherung                                                             Barmenia
                                                                                          Allgemeine Versicherungs-AG

für Familien (Top-Schutz)                                                                 Hauptverwaltung
                                                                                          Kronprinzenallee 12-18
                                                                                          42094 Wuppertal




Stand 01.02.2011    Inhaltsübersicht                                                Seite       Inhaltsübersicht                                              Seite


                     1      Versichert ist (Risikobeschreibung) .......                    2    Weitere, nur auf besondere Vereinbarung gelten-
                     2      Mitversichert ist ......................................       2    de Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversi-
                     3      Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge ........                     3    cherung
                     4      Auslandsdeckung ..................................             3
                     5      Mietsachschäden ...................................            3    Besondere Bedingungen und Risikobe-
                     6      Schlüsselschäden ..................................            4    schreibungen für die Diensthaftpflicht-
                     7      Elektronischer Datenaustausch/                                      versicherung von Lehrern an
                            Internetnutzung ......................................         4    öffentlichen Schulen .......................................... 9
                     8      Ansprüche gegen Minderjährige ...........                      4
                     9      Fortsetzung der Privathaftpflicht-                                  Besondere Bedingungen und Risikobe-
                            versicherung nach dem Tod des                                       schreibungen für die Diensthaftpflicht-
                            Versicherungsnehmers ........................                  4    versicherung ....................................................... 9
                    10      Mitversicherung von
                            Vermögensschäden ...............................               5    Besondere Bedingungen und Risikobe-
                    11      Gewässerschäden .................................              5    schreibungen für die Gewässerschaden-
                    12      Forderungsausfalldeckung und zuge-                                  Haftpflichtversicherung - Anlagenrisiko - ....... 9
                            höriger Spezial-Schadenersatzrecht-
                            schutz ....................................................    5    Besondere Bedingungen und Risikobe-
                    12.1    Forderungsausfalldeckung ....................                  5    schreibungen für die Mitversicherung
                    12.2    Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz                                  der gesetzlichen Haftpflicht aus selbst-
                            zur Forderungsausfalldeckung ..............                    6    ständigen nebenberuflichen Tätigkeiten ......... 10
                    13      Gefälligkeitsschäden .............................             7
                    14      Öffentlich-rechtliche Pflichten oder
                            Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
                            schäden gemäß Umweltschadens-
                            gesetz (UschadG) ..................................            7
                    15      Ansprüche aus Benachteiligungen
                            (Diskriminierung) ...................................          7
                    16      Allmählichkeitsschäden .........................               7
                    17      Schäden durch häusliche Abwässer ......                        8
                    18      Schäden durch stationäre
                            Photovoltaikanlagen ..............................             8
                    19      Schadenklassen in der Privathaft-
                            pflichtversicherung .................................          8
                    20      Künftige Bedingungsverbesserungen ...                          8




A 3116 0211 DT
1.   Versichert ist                                     steigt der Voranschlag diese Summe, so entfällt die       Ziff. 1.1 und 7.7 AHB - auch wenn diese Tätigkeit
                                                        Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen          beruflich ausgeübt wird.
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin-           über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) im            Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für
gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und        Umfang der für diesen Vertrag vereinbarten Versi-         Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten,
der nachstehenden Besonderen Bedingungen und            cherungssummen;                                           Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des                                                              Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haft-
Versicherungsnehmers aus den Gefahren des               e) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen             pflicht der fremden Kinder während der Obhut.
täglichen Lebens als Privatperson.                      wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur      Versichert sind auch - in teilweiser Abänderung von
                                                        öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe,          Ziff. 7.4 und 7.5 AHB- Haftpflichtansprüche
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des    Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplät-      a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich
Versicherungsnehmers aus                                ze und dergleichen.                                       nicht um Geschwister handelt,
- den Gefahren eines Betriebes oder Berufes,            Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitei-   b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen
     Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer ver-      gentümer;                                                 Vertrag versicherten Personen wegen Personen-
     antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller                                                              schäden. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus
     Art oder                                           f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB,            einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag,
- einer ungewöhnlichen und gefährlichen Be-             wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel               entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
     schäftigung.                                       bestand;
                                                                                                                  2.   Mitversichert
Insbesondere ist versichert die gesetzliche             g)   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
Haftpflicht des Versicherungsnehmers                                                                              2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
                                                        1.4 als Radfahrer;                                        Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus                                                                Lebenspartners* des Versicherungsnehmers.
der Aufsichtspflicht über Minderjährige);               1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist           (* Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in
                                                        eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an            einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen       Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die         des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer
Personen;                                               Vorbereitung hierzu (Training);                           vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
                                                                                                                  anderer Staaten lebt.)
1.3 als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)          1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem
innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU)       Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie          2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
und der Schweiz                                         Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd-            Haftpflicht ihrer unverheirateten und nicht in einer
- einer oder mehrerer Wohnungen (bei Woh-               zwecken oder zu strafbaren Handlungen;                    eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
     nungseigentum als Sondereigentümer), ein-                                                                    (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
     schließlich Ferienwohnungen,                       1.7 als Halter oder Hüter von                             Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungs-
     Bei Sondereigentümern sind versichert Haft-        - zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen,             schutz nur, solange sie sich noch in einer Schul-
     pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh-              Tauben,                                              oder sich daran unmittelbar anschließenden berufli-
     nungseigentümer wegen Beschädigung des             - gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papa-           chen Erstausbildung befinden.
     Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht            geien, Hamster, Meerschweinchen,                     Berufliche Erstausbildung bedeutet:
     erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen-      - Bienen,                                                 - Lehre mit Abschluss;
     tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-        - einem eigenen Blindenhund.                              - Lehre mit Abschluss und anschließendem
     tum.                                               Nicht versichert ist das Halten und Hüten von                  Studium, auch Bachelor- und unmittelbar ange-
- eines Einfamilienhauses bzw. einer Doppel-            Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und                  schlossener Masterstudiengang;
     haushälfte, inkl. Einliegerwohnung                 Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu         - Studium mit Abschluss, auch Bachelor- und
- eines Wochenendhauses (auf Dauer und ohne             gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken                 unmittelbar angeschlossener Masterstudien-
     Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind     gehalten werden.                                               gang.
     einem Wochenendhaus gleichgestellt),
sofern sie vom Versicherten ausschließlich zu           1.8 a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder             Der Versicherungsschutz bleibt bestehen:
Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der        Hunde.                                                    - bei einer Wartezeit von bis zu einem Jahr im
zugehörigen Garagen und Gärten.                         Nicht versichert ist das Hüten von Hunden,                     Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung
- eines Kleingartens einschließlich Laube.              - deren Halter oder Eigentümer mit dem Versi-                  - bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien-
                                                             cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft                 oder Arbeitsplatzes;
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht        lebt;                                                - bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildiens-
a) aus der Vermietung zu Wohnzwecken von                - deren Halter oder Eigentümer zu den in diesem                tes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen
- einem Einfamilienhaus oder einer Doppelhaus-               Vertrag mitversicherten Personen gehört;                  Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen
     hälfte,                                            b) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder                      oder ökologischen Jahres nach der Schule so-
- einer Einliegerwohnung,                               Pferde,                                                        wie vor, während oder im Anschluss an die Be-
- einzeln vermieteten Wohnräumen,                       c) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,                rufsausbildung;
- einer Eigentumswohnung,                               d) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhr-             - für Volljährige, unverheiratete Kinder nach
- eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer              werke                                                          Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbil-
     Ferienwohnung;                                     zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz                dung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem An-
                                                        nicht über eine anderweitige Haftpflichtversicherung           schluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis
b) aus der Vermietung                                   besteht.                                                       zu einem Jahr nach deren Abschluss.
- einer Garage,                                                                                                   Unmittelbar (und keine Unterbrechung im vorste-
- eines einzelnen Raumes zu gewerblichen                Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tier-      henden Sinne) ist ein Zeitraum von bis zu einem
     Zwecken,                                           halter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer,        Jahr (Wartezeit). Während der versicherten Warte-
- von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als        es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.          zeiten kann eine Aushilfstätigkeit (so genanntes
     acht Betten abgegeben werden und sofern kein                                                                 Jobben) ausgeübt werden.
     Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt;      1.9 aus der Verletzung der Aufsichtspflicht über
                                                        fremde minderjährige Kinder, soweit es sich nicht um      Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Auf-
c) aus der Verletzung von Pflichten, die dem            eine regelmäßige, insbesondere auch berufliche/           sicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet
Versicherungsnehmer in den oben genannten               dienstliche Tätigkeit mit Zahlung eines Entgeltes         sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal-      (z. B. als Tagesmutter) handelt
tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee-                                                                 Nicht versichert ist die Referendarzeit.
räumen auf Gehwegen);                                   1.10 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
                                                        Tätigkeit als Tagesmutter oder Babysitter, insbeson-      2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten         dere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für      Haftpflicht von volljährigen, unverheirateten und
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und         fremde Kinder.                                            nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau-         Versicherungsschutz besteht - abweichend von              lebenden geistig und/oder körperlich behinderten
summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Über

                                                                                   2
Kindern, sofern ein Vormundschaftsgericht die           b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und         Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Betreuung durch den Versicherungsnehmer oder            Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in      sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
mitversicherten Ehegatten, bzw. eingetragenen           Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern       rechtigten Fahrer gebraucht wird.
Lebenspartner angeordnet hat.                           oder gleichartig organisierten Gruppen.                 Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf
                                                        Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus         öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor-
2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der   einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B.    derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftig-        Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung),         rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
ten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.    entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.    das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag                                                           der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten       Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung
betreuen oder den Streudienst versehen.                 von                                                     3.2.8 Nicht versichert sind Beschädigung, Vernich-
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus          - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z. B.        tung oder Abhandenkommen der vorgenannten
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-             als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,           Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Vom Versiche-
fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-         Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, An-     rungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII                  gehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;              Motorboot-Rennen sowie Vorbereitungen hierzu
handelt.                                                - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämter mit              (z. B. Training).
                                                             beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs-
2.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche           und Personalrat, Versichertenältester, Vertrau-    4.   Auslandsdeckung
Haftpflicht gemäß den nachfolgenden Vorausset-               ensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Be-
zungen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem              treuer nach § 1897 (6) BGB.                        -    Für den unbegrenzten Aufenthalt in Staaten der
Versicherungsnehmer lebenden Partners einer                                                                          EU und der Schweiz unter Beibehaltung eines
nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebensge-        3.   Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge                       inländischen Wohnsitzes
meinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend                                                                -    sowie für den vorübergehenden Aufenthalt bis
Ziff. 2.2 und 2.3:                                      3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht         zu fünf Jahren
- Der Versicherungsnehmer und der mitversi-             des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers             - in Staaten außerhalb der EU und der
      cherte Partner müssen jeweils unverheiratet       eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahr-            Schweiz oder
      sein.                                             zeuganhängers wegen Schäden, die durch den                   - in Staaten der EU und der Schweiz bei Auf-
- Der mitversicherte Partner muss unter der             Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.                       gabe eines inländischen Wohnsitzes
      gleichen Anschrift wie der Versicherungsneh-                                                              gilt:
      mer gemeldet sein.                                3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen         Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB- die
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen          Schäden, die verursacht werden durch den                gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommen-
      Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind         Gebrauch von                                            den Schadenereignissen.
      nicht versichert.                                                                                         Mitversichert ist - in Erweiterung von Ziffer 1.3 - auch
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen        3.2.1 Kraftfahrzeugen                                   die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
      Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche-   - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h             Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum)
      rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung              Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene      von Wohnungen und Häusern in Staaten außerhalb
      der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem                Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen.           der EU und der Schweiz. Die Leistungen des Versi-
      Versicherungsnehmer und dem Partner.              - Kfz, die ausschließlich auf nichtöffentlichen         cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers                 Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschrän-       außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh-
      gilt für den überlebenden Partner und dessen            kung der Höchstgeschwindigkeit.                   rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtun-
      Kinder Ziff. 9 sinngemäß.                         - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht            gen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
                                                              mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, z. B.     dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
2.6 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche            Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte.           Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
Haftpflicht von im Haushalt des Versicherungsneh-       - nicht versicherungspflichtigen Anhängern.             ist.
mers lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen        Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in
(mindestens Pflegestufe 1).                             Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.             5.   Mietsachschäden

2.7 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche      3.2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs-      5.1.1 Mietsachschäden an Immobilien.
Haftpflicht eines im Haushalt des Versicherungs-        pflicht unterliegen.                                    Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB –
nehmers lebenden Elternteiles.                                                                                  die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
                                                        3.2.3 bis zu drei ferngelenkten, nicht zulassungs-      Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
Für die Ziffern 2.5 bis 2.7 gilt:                       pflichtigen Flugmodellen bis zu einer Startmasse von    gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich
Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung        nicht mehr als 25 kg (auch sofern diese der Versi-      daraus ergebenden Vermögensschäden.
ausgeschlossen. Mitversichert bleiben jedoch            cherungspflicht unterliegen).
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,                                                                5.1.2 Mietsachschäden an mobilen
Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeit-   3.2.4 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahr-                Gegenständen.
gebern wegen Personenschäden sowie von privaten         zeugen.                                                 Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die
Krankenversicherern.                                                                                            gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von
                                                        3.2.5 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (z. B.           mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstän-
2.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche      Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus,       den in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und
Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder          Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbret-   -häusern anlässlich von Aufenthalten auf Reisen und
Student an Betriebspraktika oder am fachprakti-         ter, Wakeboards), Segelboote mit einer Segelfläche      sich daraus ergebende Vermögensschäden bis
schen Unterricht auf dem Gelände einer Schule,          bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren        5.000 EUR, begrenzt auf 10.000 EUR für alle
einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie      bis 5 PS/3,7 kW.                                        Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes.
Dabei ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht    3.2.6 Wassersportfahrzeugen mit Motor:                  5.1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen)           - Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motor-          wegen
in der Schule, der Universität, der Fach- oder Be-           stärke bis 5 PS/3,7 kW                             - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
rufsakademie.                                           - Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer                      Beanspruchung,
                                                             Motorstärke bis 80 PS/59 kW, die sich nicht im     - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-
2.9 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus        Eigentum von mitversicherten Personen befin-            und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit            den.                                                    Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit auf Grund                                                                    ergebenden Vermögensschäden,
eines sozialen Engagements.                             3.2.7 Für alle Fahrzeuge/Modelle gilt:                  - Glasschäden, soweit sich der Versicherungs-
Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit                    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten                 nehmer hiergegen besonders versichern kann,
a) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinder-       Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,       - Schäden infolge von Schimmelbildung.
ten-, Kirchen- und Jugendarbeit;                        wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                        Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der

                                                                                  3
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Tarifbedingungen - private Haftpflichtversicherung BARMENIA

  • 1. Allgemeine Versicherungs- Barmenia Versicherungen bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Hauptverwaltung Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal Stand 01.02.2011 Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite Umfang des Versicherungsschutzes Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1 Gegenstand der Versicherung, 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versi- Versicherungsfall ................................ 2 cherungsnehmers ............................... 6 2 Vermögensschaden, Abhanden- 24 Obliegenheiten vor Eintritt des kommen von Sachen .......................... 2 Versicherungsfalles ............................. 6 3 Versichertes Risiko ............................. 2 25 Obliegenheiten nach Eintritt des 4 Vorsorgeversicherung ......................... 2 Versicherungsfalles ............................. 6 5 Leistungen der Versicherung .............. 2 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von 6 Begrenzung der Leistung .................... 2 Obliegenheiten .................................... 6 7 Ausschlüsse ........................................ 3 27 Mitversicherte Personen ..................... 7 8 Beginn des Versicherungsschutzes, 28 Abtretungsverbot ................................. 7 Prämie und Versicherungsteuer ......... 4 29 Anzeigen, Willenserklärungen, 9 Zahlung und Folgen verspäteter Anschriftenänderung ........................... 7 Zahlung/erste oder einmalige Prämie . 4 30 Verjährung .......................................... 7 10 Zahlung und Folgen verspäteter 31 Zuständiges Gericht ............................ 7 Zahlung/Folgeprämie .......................... 4 32 Anzuwendendes Recht ....................... 7 11 Lastschriftermächtigung als Geschäfts- 33 Versicherungsjahr ............................... 7 grundlage/Rechtzeitigkeit der Zahlung/ Kündigungsrecht bei Widerruf ............ 4 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung ............................................... 4 13 Prämienregulierung ............................. 4 14 Prämie bei vorzeitiger Vertrags- beendigung ......................................... 5 15 Prämienangleichung ........................... 5 Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 16 Dauer und Ende des Vertrages .......... 5 17 Wegfall des versicherten Risikos ........ 5 18 Kündigung nach Prämienangleichung ........................... 5 19 Kündigung nach Versicherungsfall ..... 5 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen .................. 5 21 Kündigung nach Risikoerhöhung auf Grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften .............................. 5 22 Mehrfachversicherung ........................ 6 A 3115 0211 DT
  • 2. Umfang des Versicherungsschutzes vorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen 1. Gegenstand der Versicherung, kündigen. den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Versicherungsfall Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechts- 4. Vorsorgeversicherung streit im Namen des Versicherungsnehmers auf 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des seine Kosten. versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche- 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versiche- rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit rungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses bestehenden Vertrages sofort versichert. Schadenereignisses, das einen unter den Versiche- (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für zur Folge hatte, auf Grund g e s e t z l i c h e r innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde- den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Haftpflichtbestimmungen privat- rung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. digers. die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder an. Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprü- nicht verstrichen war. bevollmächtigt. che, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue handelt, Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. 6. Begrenzung der Leistung (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schaden- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ersatz statt der Leistung; der Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche- ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch Nacherfüllung durchführen zu können; dessen Entstehung. dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- mehrere entschädigungspflichtige Personen er- genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken streckt. der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von Ziff. 4.1 (2) in Höhe der für den Versiche- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung rungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen. sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah- Verzögerung der Leistung; 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt res auf das Zweifache der vereinbarten Versiche- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung nicht für Risiken rungssummen begrenzt. tretender Ersatzleistungen. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- cherung eintretende Versicherungsfälle gelten als von Sachen oder Versicherungspflicht unterliegen; ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere von Bahnen; - auf derselben Ursache, Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- gepflicht unterliegen; dere sachlichem und zeitlichem Zusammen- rungsnehmers wegen (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und hang oder deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- - auf der Lieferung von Waren mit gleichen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Perso- rungsverträgen zu versichern sind. Mängeln nen- noch durch Sachschäden entstanden sind; beruhen. 5. Leistungen der Versicherung 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der hierauf finden dann die Bestimmungen über Sach- 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall schäden Anwendung. der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter mit einem im Versicherungsschein festgelegten Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). 3. Versichertes Risiko Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der ersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadener- Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzli- satzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungs- unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. che Haftpflicht nehmer auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch werden nicht auf die Versicherungssummen ange- rungsnehmers, gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die rechnet. (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange- Versicherers abgegeben oder geschlossen worden 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü- gebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- che aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Kraft-; Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung he dieser Ansprüche. Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschä- nach Abschluss der Versicherung neu entstehen Anspruch des Dritten freizustellen. digten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme geregelt sind. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch denersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs- Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- abzugeben. 2
  • 3. summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil Rente vom Versicherer erstattet. Versicherungsnehmer eine juristische Person des der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der entsprechende Vorschrift der Verordnung über den rechtsfähiger Verein ist; Sache oder Leistung führt. Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des des Versicherungsfalles. eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- Leistungen übernommen haben. gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- die Versicherungssumme oder die nach Abzug schaft ist; 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkom- sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol- menden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 rungssumme übersteigt, werden die sonstigen venzverwaltern; Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi- cherungssumme abgesetzt. zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungs- Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis nehmer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi- (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelt- gung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, von Angehörigen der dort genannten Personen, die haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationa- Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. len Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr- 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht- aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat- Kosten nicht aufzukommen. Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh- tung der durch solche Umweltschäden entstandenen mer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, Kosten in Anspruch genommen wird. geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche 7. Ausschlüsse hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah- Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des rungsvertrages sind. Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund sind von der Versicherung ausgeschlossen: fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- Vermögensschäden, wenn chen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder geltend gemacht werden könnten. den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versi- diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- cherung privater Haftpflichtrisiken. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbe- den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in weglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur inso- 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd- weit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmit- Umwelteinwirkung. lichkeit telbar von der Tätigkeit betroffen waren; - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieser Ausschluss gilt nicht - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchfüh- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haft- haben. rung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkei- pflichtrisiken oder ten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche (2) für Schäden, die durch vom Versicherungs- 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse Vertrages oder Zusagen über den Umfang der dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis- gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung tungen nach Ausführung der Leistung oder nach hinausgehen. betroffen waren; Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft- (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder pflicht). 7.4 Haftpflichtansprüche berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern den durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, cherten, Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Instandhaltung oder Wartung von (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädli- desselben Versicherungsvertrages, nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la- (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwen- gern, abzulagern, zu befördern oder wegzulei- Versicherungsvertrages. dige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von ten (WHG-Anlagen); Schäden getroffen hatte. - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelt- 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versiche- haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); rungsnehmer zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienen- (1) aus Schadenfällen von seinen Angehörigen, die Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Anzeigepflicht unterliegen; zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder - Abwasseranlagen Personen gehören; Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und Anlagen bestimmt sind. Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversi- 7.11 Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthal- anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern cherten Personen. tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern sind. und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver- einer in der Herstellung Lieferung oder Leistung stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen bunden sind). liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be- Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die genstrahlen); treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die betreute Person ist; zurückzuführen sind auf 3
  • 4. (1) gentechnische Arbeiten, späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz rungsnehmer oder von einer anderen Person zum (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Einzug der jeweils fälligen Prämie von dessen/deren (3) Erzeugnisse, die Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- Bankkonto im Wege des Lastschriftverfahrens - Bestandteile aus GVO enthalten, zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfäl- ermächtigt wurde und diese Ermächtigung aufrecht- - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. le, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der erhalten wird. Zur Sicherstellung des erfolgreichen Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, Prämieneinzugs im Lastschriftverfahren hat der 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder- Versicherungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass entstehen durch te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen sein Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- eine ausreichende Deckung aufweist. Abwässer handelt, folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam b) Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrut- gemacht hat. des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht schungen, eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch (3) Überschwemmungen stehender oder fließender 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zah- Gewässer. einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versi- lungsaufforderung des Versicherers (in Textform) cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie erfolgt. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurück- Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung treten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, 11.2 Kündigungsrecht bei Widerruf der Ermächti- elektronischer Daten, soweit es sich handelt um dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gung zum Lastschrifteinzug Schäden aus Wird die Lastschrift-Einzugsermächtigung widerru- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma- 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / fen, so kann der Vertrag vom Versicherer zum Ende chung oder Veränderung von Daten, Folgeprämie des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von gekündigt werden. Daten, 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas (3) Störung des Zugangs zum elektronischen anderes bestimmt ist, am Monatsersten des verein- 11.3 Änderung des Zahlungsweges Datenaustausch, barten Prämienzeitraums fällig. Kann die fällige Prämie mangels Kontodeckung nicht (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informa- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im abgebucht werden oder wird eine Lastschrift von tionen. Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut angegebenen Zeitpunkt erfolgt. trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, fällig werdenden Prämien berechtigt, vom Versiche- gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in rungsnehmer die Prämienzahlung außerhalb des 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe- nicht zu vertreten hat. rungsnehmer ist zur Begleichung der rückständigen handlung oder sonstigen Diskriminierungen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch sowie zukünftig fällig werdenden Prämien auf einem den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, wenn er 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, hierzu vom Versicherer in Textform aufgefordert die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, wurde. cherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versi- dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Versicherungsnehmer beweist, dass er weder Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen Zahlung vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Gestrichen 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versicherungsteuer 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf 13. Prämienregulierung dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforde- Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauf- rung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige forderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen versicherten Risikos gegenüber den früheren Anga- Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. wurde. ben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung 8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats einem einzigen Betrag (Einmalprämie), durch dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungs- unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers Versicherungsperiode umfasst bei unterjähriger nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- Prämienzahlung entsprechend der Zahlungsweise Abs. 3 darauf hingewiesen hat. tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi- Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn 8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang trifft. der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrich- der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, ten hat. besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die 13.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versi- Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. cherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / bleibt unberührt. wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung erste oder einmalige Prämie berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall 11. Lastschriftermächtigung als Geschäftsgrund- versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt 9.1 Die erste oder einmalige Prämie wird lage / Rechtzeitigkeit der Zahlung / Kündi- des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die - unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- gungsrecht bei Widerruf Prämie darf jedoch nicht geringer werden als die rechts - unverzüglich nach Zugang des Versiche- vertraglich vereinbarte Mindestprämie, die nach dem rungsscheins fällig. 11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungs- a) Voraussetzung und Geschäftsgrundlage für den abschlusses galt. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder Abschluss und den Fortbestand des Versicherungs- dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhö- einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem vertrages ist, dass der Versicherer vom Versiche- 4
  • 5. hungen und Ermäßigungen der Mindestprämie 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat werden berücksichtigt. unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden wirksam. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die Jahren zu berücksichtigen. rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung Unternehmen eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. 16. Dauer und Ende des Vertrages 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht- Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur angegebene Zeit abgeschlossen. während der Dauer seines Eigentums sich aus dem zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der 16.2 Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres Pflichten ein. erhöhten Prämie erfolgten. kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer ohne Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund besondere Frist zum Ablauf des jeweils laufenden eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Versicherungsmonats in Textform gekündigt werden. ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvoraus- nommen wird. zahlung für mehrere Jahre. 16.3 Der Vertrag kann vom Versicherer unter Einhal- tung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung jeweiligen Versicherungsjahres in Textform gekün- Fall digt werden. - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der mit einer Frist von einem Monat, Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas 16.4 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi- mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späterem Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versi- gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des cherungsschutz bestanden hat. jeweiligen Versicherungsjahres 17. Wegfall des versicherten Risikos in Textform gekündigt werden. 15. Prämienangleichung Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats Prämienangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Prämie zu, von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab die er hätte erheben können, wenn die Versicherung vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; dem 1. Juli beginnt. dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs- summe berechnet werden, findet keine Prämienan- erlangt. recht bis zum Ablauf eines Monats von dem gleichung statt. Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte 18. Kündigung nach Prämienangleichung von der Versicherung Kenntnis erlangt. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Prämien der ab dem 1. Juli Erhöht sich die Prämie auf Grund der Prämienan- 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während beginnenden Versicherungsjahre, um welchen gleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung die Versicherungsprämie dieser Periode als Ge- zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorver- des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens samtschuldner. gangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst Prämienerhöhung wirksam werden sollte. 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Versicherer durch den bisherigen Versicherungs- Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die nehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. speziell durch den einzelnen Schadensfall veran- Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht lassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- Höhe der Versicherungsleistungen. Prämienerhöhung zugehen. cherungsfall später als einen Monat nach dem Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche- jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten kein Kündigungsrecht. rer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. 19. Kündigung nach Versicherungsfall Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, werden, wenn Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 erge- - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. benden Prozentsatz zu verändern (Prämienanglei- geleistet wurde oder Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat chung). Die veränderte Folgeprämie wird dem - dem Versicherungsnehmer eine Klage über von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämien- einen unter den Versicherungsschutz fallenden gemacht hat. rechnung bekannt gegeben. Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjeni- form spätestens einen Monat nach der Schadener- ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. gen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese satzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegan- Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der gen sein. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf Versicherer die Folgeprämien nur um den Prozent- Grund Änderung oder Erlass von satz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Rechtsvorschriften Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseige- Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versiche- nen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweili- vorschriften ist der Versicherer berechtigt, das gen Versicherungsjahres, wirksam wird. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht 5
  • 6. erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der 25. Obliegenheiten nach Eintritt des dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig Versicherungsfalles Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch 22. Mehrfachversicherung der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung keine Schadenersatzansprüche erhoben worden abgelaufenen Vertragszeit entspricht. sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versi- 23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend chert ist. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausge- gemacht werden. schlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu Stande weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglich- gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter keit für die Abwendung und Minderung des Scha- dies wusste, kann er die Aufhebung des später Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schrift- dens sorgen. Weisungen des Versicherers sind geschlossenen Vertrages verlangen. form kündigen. dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus- 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und - Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin- regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhe- gungen, geschlossen hätte. nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi- alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt zugeht. gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht werden. angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid Versicherungsnehmers die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben rungsperiode Vertragsbestandteil. über gefahrerhebliche Umstände Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die gung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider- ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. nicht. Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur 23.4 Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä- und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte vereinbarten Inhalt abzuschließen. stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für Verfügung stellen. rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versi- Dem Versicherer stehen die Rechte nach den 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von cherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- Obliegenheiten selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- verschwiegen. form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- hingewiesen hat. genheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des 23.2 Rücktritt Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versi- (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab gefahrerheblichen Umständen berechtigen den den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutre- Unrichtigkeit der Anzeige kannte. kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, ten. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn 23.5 Anfechtung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen grober Fahrlässigkeit beruhte. sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag gemacht hat. Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh- Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht entspricht. ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu Versicherungsfalles chenden Verhältnis zu kürzen. anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi- (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versiche- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach rungsschutz. Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versiche- Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- rers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor- falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- aussetzung, dass der Versicherer den Versiche- versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall 6
  • 7. der Versicherungsschutz bestehen. Der Versiche- 31. Zuständiges Gericht rungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich verletzt hat. zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge- zustehendes Kündigungsrecht ausübt. wöhnlichen Aufenthalt hat. Weitere Bestimmungen 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsver- 27. Mitversicherte Personen trag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn juristische Person, bestimmt sich das zuständige geltenden Bestimmungen auf die Versicherten Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- das neue Risiko nur in der Person eines Versicher- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft ten entsteht. bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft ist. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- rungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche- 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt rungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den 28. Abtretungsverbot Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- zuständigen Niederlassung. gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine 32. Anzuwendendes Recht Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 33. Versicherungsjahr 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Versicherers oder an die im Versicherungsschein Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichne- das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. te Geschäftsstelle gerichtet werden. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein- barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche- rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche- rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 7
  • 8. Besondere Bedingungen und Barmenia Versicherungen Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG für Familien (Top-Schutz) Hauptverwaltung Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal Stand 01.02.2011 Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite 1 Versichert ist (Risikobeschreibung) ....... 2 Weitere, nur auf besondere Vereinbarung gelten- 2 Mitversichert ist ...................................... 2 de Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversi- 3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge ........ 3 cherung 4 Auslandsdeckung .................................. 3 5 Mietsachschäden ................................... 3 Besondere Bedingungen und Risikobe- 6 Schlüsselschäden .................................. 4 schreibungen für die Diensthaftpflicht- 7 Elektronischer Datenaustausch/ versicherung von Lehrern an Internetnutzung ...................................... 4 öffentlichen Schulen .......................................... 9 8 Ansprüche gegen Minderjährige ........... 4 9 Fortsetzung der Privathaftpflicht- Besondere Bedingungen und Risikobe- versicherung nach dem Tod des schreibungen für die Diensthaftpflicht- Versicherungsnehmers ........................ 4 versicherung ....................................................... 9 10 Mitversicherung von Vermögensschäden ............................... 5 Besondere Bedingungen und Risikobe- 11 Gewässerschäden ................................. 5 schreibungen für die Gewässerschaden- 12 Forderungsausfalldeckung und zuge- Haftpflichtversicherung - Anlagenrisiko - ....... 9 höriger Spezial-Schadenersatzrecht- schutz .................................................... 5 Besondere Bedingungen und Risikobe- 12.1 Forderungsausfalldeckung .................... 5 schreibungen für die Mitversicherung 12.2 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz der gesetzlichen Haftpflicht aus selbst- zur Forderungsausfalldeckung .............. 6 ständigen nebenberuflichen Tätigkeiten ......... 10 13 Gefälligkeitsschäden ............................. 7 14 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadens- gesetz (UschadG) .................................. 7 15 Ansprüche aus Benachteiligungen (Diskriminierung) ................................... 7 16 Allmählichkeitsschäden ......................... 7 17 Schäden durch häusliche Abwässer ...... 8 18 Schäden durch stationäre Photovoltaikanlagen .............................. 8 19 Schadenklassen in der Privathaft- pflichtversicherung ................................. 8 20 Künftige Bedingungsverbesserungen ... 8 A 3116 0211 DT
  • 9. 1. Versichert ist steigt der Voranschlag diese Summe, so entfällt die Ziff. 1.1 und 7.7 AHB - auch wenn diese Tätigkeit Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen beruflich ausgeübt wird. im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin- über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) im Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Umfang der für diesen Vertrag vereinbarten Versi- Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, der nachstehenden Besonderen Bedingungen und cherungssummen; Kindertagesstätten oder Kinderhorte. Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haft- Versicherungsnehmers aus den Gefahren des e) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen pflicht der fremden Kinder während der Obhut. täglichen Lebens als Privatperson. wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur Versichert sind auch - in teilweiser Abänderung von öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Ziff. 7.4 und 7.5 AHB- Haftpflichtansprüche Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplät- a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich Versicherungsnehmers aus ze und dergleichen. nicht um Geschwister handelt, - den Gefahren eines Betriebes oder Berufes, Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitei- b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer ver- gentümer; Vertrag versicherten Personen wegen Personen- antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller schäden. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus Art oder f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, - einer ungewöhnlichen und gefährlichen Be- wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. schäftigung. bestand; 2. Mitversichert Insbesondere ist versichert die gesetzliche g) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche 1.4 als Radfahrer; Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus Lebenspartners* des Versicherungsnehmers. der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.5 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist (* Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer Personen; Vorbereitung hierzu (Training); vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.) 1.3 als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) 1.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie 2.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche und der Schweiz Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- Haftpflicht ihrer unverheirateten und nicht in einer - einer oder mehrerer Wohnungen (bei Woh- zwecken oder zu strafbaren Handlungen; eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder nungseigentum als Sondereigentümer), ein- (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). schließlich Ferienwohnungen, 1.7 als Halter oder Hüter von Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungs- Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- - zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, schutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- Tauben, oder sich daran unmittelbar anschließenden berufli- nungseigentümer wegen Beschädigung des - gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papa- chen Erstausbildung befinden. Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht geien, Hamster, Meerschweinchen, Berufliche Erstausbildung bedeutet: erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigen- - Bienen, - Lehre mit Abschluss; tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- - einem eigenen Blindenhund. - Lehre mit Abschluss und anschließendem tum. Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Studium, auch Bachelor- und unmittelbar ange- - eines Einfamilienhauses bzw. einer Doppel- Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und schlossener Masterstudiengang; haushälfte, inkl. Einliegerwohnung Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu - Studium mit Abschluss, auch Bachelor- und - eines Wochenendhauses (auf Dauer und ohne gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken unmittelbar angeschlossener Masterstudien- Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind gehalten werden. gang. einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie vom Versicherten ausschließlich zu 1.8 a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Der Versicherungsschutz bleibt bestehen: Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der Hunde. - bei einer Wartezeit von bis zu einem Jahr im zugehörigen Garagen und Gärten. Nicht versichert ist das Hüten von Hunden, Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung - eines Kleingartens einschließlich Laube. - deren Halter oder Eigentümer mit dem Versi- - bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft oder Arbeitsplatzes; Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht lebt; - bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildiens- a) aus der Vermietung zu Wohnzwecken von - deren Halter oder Eigentümer zu den in diesem tes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen - einem Einfamilienhaus oder einer Doppelhaus- Vertrag mitversicherten Personen gehört; Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen hälfte, b) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder oder ökologischen Jahres nach der Schule so- - einer Einliegerwohnung, Pferde, wie vor, während oder im Anschluss an die Be- - einzeln vermieteten Wohnräumen, c) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, rufsausbildung; - einer Eigentumswohnung, d) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhr- - für Volljährige, unverheiratete Kinder nach - eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer werke Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbil- Ferienwohnung; zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz dung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem An- nicht über eine anderweitige Haftpflichtversicherung schluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis b) aus der Vermietung besteht. zu einem Jahr nach deren Abschluss. - einer Garage, Unmittelbar (und keine Unterbrechung im vorste- - eines einzelnen Raumes zu gewerblichen Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tier- henden Sinne) ist ein Zeitraum von bis zu einem Zwecken, halter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, Jahr (Wartezeit). Während der versicherten Warte- - von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. zeiten kann eine Aushilfstätigkeit (so genanntes acht Betten abgegeben werden und sofern kein Jobben) ausgeübt werden. Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt; 1.9 aus der Verletzung der Aufsichtspflicht über fremde minderjährige Kinder, soweit es sich nicht um Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Auf- c) aus der Verletzung von Pflichten, die dem eine regelmäßige, insbesondere auch berufliche/ sicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet Versicherungsnehmer in den oben genannten dienstliche Tätigkeit mit Zahlung eines Entgeltes sind, sind diese ebenfalls mitversichert. Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- (z. B. als Tagesmutter) handelt tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- Nicht versichert ist die Referendarzeit. räumen auf Gehwegen); 1.10 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Babysitter, insbeson- 2.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten dere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für Haftpflicht von volljährigen, unverheirateten und (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und fremde Kinder. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- Versicherungsschutz besteht - abweichend von lebenden geistig und/oder körperlich behinderten summe von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Über 2
  • 10. Kindern, sofern ein Vormundschaftsgericht die b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu Betreuung durch den Versicherungsnehmer oder Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe- mitversicherten Ehegatten, bzw. eingetragenen Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern rechtigten Fahrer gebraucht wird. Lebenspartner angeordnet hat. oder gleichartig organisierten Gruppen. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- 2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftig- Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung betreuen oder den Streudienst versehen. von 3.2.8 Nicht versichert sind Beschädigung, Vernich- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z. B. tung oder Abhandenkommen der vorgenannten Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun- als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. Vom Versiche- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, An- rungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII gehöriger der Freiwilligen Feuerwehr; Motorboot-Rennen sowie Vorbereitungen hierzu handelt. - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämter mit (z. B. Training). beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- 2.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche und Personalrat, Versichertenältester, Vertrau- 4. Auslandsdeckung Haftpflicht gemäß den nachfolgenden Vorausset- ensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Be- zungen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem treuer nach § 1897 (6) BGB. - Für den unbegrenzten Aufenthalt in Staaten der Versicherungsnehmer lebenden Partners einer EU und der Schweiz unter Beibehaltung eines nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebensge- 3. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge inländischen Wohnsitzes meinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend - sowie für den vorübergehenden Aufenthalt bis Ziff. 2.2 und 2.3: 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht zu fünf Jahren - Der Versicherungsnehmer und der mitversi- des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers - in Staaten außerhalb der EU und der cherte Partner müssen jeweils unverheiratet eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahr- Schweiz oder sein. zeuganhängers wegen Schäden, die durch den - in Staaten der EU und der Schweiz bei Auf- - Der mitversicherte Partner muss unter der Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. gabe eines inländischen Wohnsitzes gleichen Anschrift wie der Versicherungsneh- gilt: mer gemeldet sein. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB- die - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Schäden, die verursacht werden durch den gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommen- Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind Gebrauch von den Schadenereignissen. nicht versichert. Mitversichert ist - in Erweiterung von Ziffer 1.3 - auch - Die Mitversicherung für den Partner und dessen 3.2.1 Kraftfahrzeugen die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche- - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene von Wohnungen und Häusern in Staaten außerhalb der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen. der EU und der Schweiz. Die Leistungen des Versi- Versicherungsnehmer und dem Partner. - Kfz, die ausschließlich auf nichtöffentlichen cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschrän- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- gilt für den überlebenden Partner und dessen kung der Höchstgeschwindigkeit. rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtun- Kinder Ziff. 9 sinngemäß. - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht gen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, z. B. dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen 2.6 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte. Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen Haftpflicht von im Haushalt des Versicherungsneh- - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. ist. mers lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in (mindestens Pflegestufe 1). Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. 5. Mietsachschäden 2.7 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche 3.2.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs- 5.1.1 Mietsachschäden an Immobilien. Haftpflicht eines im Haushalt des Versicherungs- pflicht unterliegen. Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – nehmers lebenden Elternteiles. die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von 3.2.3 bis zu drei ferngelenkten, nicht zulassungs- Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken Für die Ziffern 2.5 bis 2.7 gilt: pflichtigen Flugmodellen bis zu einer Startmasse von gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung nicht mehr als 25 kg (auch sofern diese der Versi- daraus ergebenden Vermögensschäden. ausgeschlossen. Mitversichert bleiben jedoch cherungspflicht unterliegen). Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, 5.1.2 Mietsachschäden an mobilen Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeit- 3.2.4 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahr- Gegenständen. gebern wegen Personenschäden sowie von privaten zeugen. Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die Krankenversicherern. gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von 3.2.5 Wassersportfahrzeugen ohne Motor (z. B. mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstän- 2.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, den in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Haftpflicht aus der Teilnahme als Schüler oder Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbret- -häusern anlässlich von Aufenthalten auf Reisen und Student an Betriebspraktika oder am fachprakti- ter, Wakeboards), Segelboote mit einer Segelfläche sich daraus ergebende Vermögensschäden bis schen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren 5.000 EUR, begrenzt auf 10.000 EUR für alle einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie bis 5 PS/3,7 kW. Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Dabei ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht 3.2.6 Wassersportfahrzeugen mit Motor: 5.1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) - Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motor- wegen in der Schule, der Universität, der Fach- oder Be- stärke bis 5 PS/3,7 kW - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger rufsakademie. - Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Beanspruchung, Motorstärke bis 80 PS/59 kW, die sich nicht im - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- 2.9 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Eigentum von mitversicherten Personen befin- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit den. Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit auf Grund ergebenden Vermögensschäden, eines sozialen Engagements. 3.2.7 Für alle Fahrzeuge/Modelle gilt: - Glasschäden, soweit sich der Versicherungs- Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten nehmer hiergegen besonders versichern kann, a) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinder- Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, - Schäden infolge von Schimmelbildung. ten-, Kirchen- und Jugendarbeit; wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der 3