10. Gesetzliche Grundlagen
Freisetzungsverordnung (FrSV), in Kraft seit 1. Okt. 2008
Art. 49: Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht
beim Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt.
Art. 52 Abs. 1: Treten Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die
Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige
Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnen die Kantone die
erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich
und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an.
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11. 2. Die Strategie
Abwehr
Invasive Neobiota
breiten sich nicht
weiter aus und
werden wenn
möglich zurück-
gedrängt
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Schutz
Empfindliche und
besonders
schützenswerte
Standorte sind frei
von invasiven
Neobiota
Vorsorge
Keine
Neuansiedlungen
von invasiven
Neobiota
12. Grundsätze der Umsetzung
Koordinationsstelle Sicherheitsinspektorat
– Koordination verschiedener Akteure bei Grenzüber-
schreitenden Aktionen
– Zentrale Meldestelle
Steuerung und Qualitätssicherung
– Kantonale Steuerungsgruppe Neobiota
– Monitoring
Einbezug lokaler Akteure
– Um flächendeckende Wirkung zu erzielen
– Koordination und fachliche Unterstützung durch
Sicherheitsinspektorat 12
13. Massnahmenplan (5 Jahresplan)
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Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Information, Bewusstseinsbildung, Beobachtung, Qualitätssicherung
Bekämpfungsaktionen
Handel, Verschleppung, Rechtsgrundlagen
14. Massnahmen
Prävention
– Information und Bewusstseinsbildung / Homepage Neobiota
– Anreize schaffen durch aufzeigen von Alternativen
– Alternative Gesetzesgrundlagen anpassen
Monitoring
– Beobachtung
– Qualitätssicherung / Erfolgskontrolle
– Neobiotakataster / Meldewesen
Koordination
– Austausch und Zusammenarbeit
– Bund und Kanton
– Kanton und Gemeinden
– Gemeinden und Private 14
15. Massnahmen (2)
Bekämpfung:
Priorität 1: stark sensibel
− Flussufer die durch Erosion instabil werden
− Wichtige Bauwerke die unter invasiven Organismen Schaden
nehmen
− Öffentliche Plätze (z.B. Parks, Kinderspielplätze) mit
gesundheitsgefährdenden Neophyten
− Naturschutzgebiete, Schutz der Artenvielfalt
− Ausbreitungsherde wie Deponien, Abbau- und
Wiederauffüllungsstandorte
− Verkehrsinfrastruktur
− Verjüngungsflächen im Wald wenn Naturverjüngung gefährdet
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16. Massnahmen (3)
Bekämpfung:
Priorität 2: sensibel
– Verjüngungsflächen im Wald wenn Naturverjüngung gefährdet
und Rückkehr der Neophyten sehr wahrscheinlich
– Ökologische Ausgleichsflächen für Ansaat und Pflege
Priorität 3: wenig sensibel
– Orte ohne ökologischen und ökonomischen Nutzen
– Gesundheit der Bevölkerung nicht gefährdet
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