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Achtung neue Postfachadresse
DIBt 1Postfach150340 1D-10665 Berlin
IPC - Internationales Parkett Centrum
Reinhard Krause e. K.
Im Industriegelände 26
33775 Versmold
Deutsches
Institut
für
Bautechnik OIBt
Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten
Bautechnisches Prüfamt
Eine vom Bund und den Ländern
gemeinsam getragene A nstalt des öffentlichen Rechts
M itglied der EOTA, der UEAtc und derWFTAO
Bearbeitung: Frau Tykiel
Tel.: +49 30 78730-368
Fax: +49 30 78730-11368
E-Mail: vty@dibt.de
Datum: Geschäftszeichen:
./13 .02.2015 II 42-1 .156.603-285/14
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 vom 12. Februar 2015;
Zulassungsgegenstand: Heterogene PVC Bodenbeläge nach DIN EN 14041
"MGM Luxury Vinyl Floor"
Ihr Antrag vom 19.04.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem Antrag entsprechend übersenden wir Ihnen als Anlage die allgemeine bauaufsichtliche Zulas-
sung. Ein Gebührenbescheid liegt bei.
Wir weisen darauf hin, dass vor Aufnahme der Produktion und Kennzeichnung der in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung erfassten Bauprodukte mit dem Übereinstimmungs4'.eichen die Voraus-
setzungen nach Maßgabe der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung enthaltenen Besonde-
ren Bestimmungen zum Übereinstimmungsnachweis erfüllt sein müssen, einschließlich der Einschal-
tung einer bauaufsichtlich anerkannten Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, die für Bauprodukte
mit der lfd. Nr. 51/2 (veröffentlicht im Teil lla des "Verzeichnisses der Prüf-, Überwachungs- und Zerti-
fizierungsstellen nach den Landesbauordnungen") anerkannt ist. Die derzeit für den oben genannten
Zulassungsgegenstand bauaufsichtlich anerkannten Stellen und die Art der Tätigkeit, für die sie aner-
kannt sind, sind der Anlage 51/2 zu diesem Schreiben zu entnehmen. Für die Maßnahmen und Prü-
fungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung sind die bei-
liegenden "Allgemeine Hinweise und spezielle Festlegungen für die Überwachung von aus Gründen
des Gesundheitsschutzes allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Bauprodukten" zu beachten und
anzuwenden.
Ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist in
Ihrem eigenen Interesse spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen. Einern
solchen Antrag sind für jedes Herstellwerk ein Bericht der Zertifizierungsstelle und eine Zusammen-
fassung der Ergebnisse der Fremdüberwachung und ggf. ein Bericht über die Erfahrungen bei der
Herstellung und Verwendung der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfassten Baupro-
dukte beizufügen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 vom 12. Februar 2015 kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstr. 30 B in 10829 Berlin, einzulegen.
Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 B 1 D-10829 Berlin 1 Tel.: +493078730-0 1Fax: +493078730-320 1E-Mail: dibt@dibt.de 1www.dibt.de
Postbank IBAN DE32 1001 0010 0240 8501 03 IBIC PBNKDEFFXXX 1Sparkasse IBAN DE741005 0000 0250 0104 02 1BIC BELADEBE
2'.10978.15 Seite 1 von 3
•
Deutsches
Institut
für
Bautechnik OIBt
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist in die amt-
lichen Verzeichnisse des Deutschen Instituts für Bautechnik aufgenommen werden, wenn Sie schrift-
lich gegenüber dem Deutschen Institut für Bautechnik einen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen die
Ihnen vorliegende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erklären.
Rechtsgrundlage für die erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist § 18 und § 21 der Bauord-
nung für Berlin - BauOBln - in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBI. S. 495), zuletzt geändert
durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBI. S. 674).
Hinsichtlich der Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Kennzeichnung der
Bauprodukte wird auf die Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO - verwiesen; zu Ihrer Infor-
mation liegt das von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen
zuständigen Minister der Länder erstellte Muster der Übereinstimmungszeichen-Verordnung bei.
Z:1 0978.15 Seite 2 von 3
•
Deutsches
Institut
für
Bautechnik DIBt
Anlage 51/2 Stand Februar 2014
Stellen zur Einschaltung beim Nachweis der Übereinstimmung
von nach Gesundheitsschutz geprüften Bodenbelägen/-beschichtungen
und dekorativen Wandbekleidungen
mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
(Fremdüberwachung und Erteilung des Übereinstimmungszertifikats)
eco-INSTITUT GmbH
Entwicklungs- und Prüflabor
Holztechnologie (EPH) GmbH
Eurofins Consumer Product Testing GmbH
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle
Fraunhofer Institut für Holzforschung
Wilhelm-Klauditz-lnstitut
LGA QualiTest GmbH
Textiles Flooring Institute GmbH
CENTEXBEL
2'.10978.15
Sachsenring 69
50677 Köln
Zellescher Weg 24
01217 Dresden
Mendelssohnstrasse 150
22761 Hamburg
Bienroder Weg 54 E
38108 Braunschweig
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
Charlottenburger Allee 41
52068 Aachen
Montoyerstraat 24
1000 Brüssel
Belgien
Seite 3 von 3
•
Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
(Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung • MÜZVO)
(Stand Oktober 1997)
Aufgrund des§ 81 Abs. 6 Nr. 1 MBO wird verordnet:
§1
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Abs. 4 MBO besteht aus dem Buch-
staben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine
eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des
Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe
des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich
beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist,
bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig
ermitteln läßt.
2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
a) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden
technischen Regel,
b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren
Nummer,
c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen
Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde.
3. Oie für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht
durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchsta-
be a abschließend bestimmt sind.
4. Oie Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung ei-
ner Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
- 2 -
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche
oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Abs. 1
müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muß in seiner Form der folgenden Abbildung ent-
sprechen:
• •
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer
Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der
Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am „ . „ „ „ . „ „ „ . ... . . „ . „ „ . . „ „. „ . „„ . „ in Kraft.
Baden-Württemberg:
Bayern:
Berlin:
Brandenburg:
Bremen:
Hamburg:
Hessen:
Mecklenburg·Vorpommern:
Niedersachsen:
Nordrhein-Westfalen:
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Sachsen-Anhalt:
Schleswig-Holstein:
Thüringen:
Rechtsgrundlagen für die Erteilung
allgemeiner bauaufsichtlicher (baurechtlicher) Zulassungen
nach den Landesbauordnungen
Stand: Dezember 2014
§ 18 und § 21 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März
2010 (GBI. S. 357), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11 . November 2014 (GBI. S. 501)
Art. 16 und Art. 19 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert durch§ 1 des Gesetzes vom 17. November 2014
(GVBI. S. 478)
§ 18 und§ 21 der Bauordnung für Berlin (BauO Bin) vom 29. September 2005 (GVBI. S. 495), zuletzt
geändert durch Art. 1des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBI. S. 315)
§ 15 und § 18 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. September 2008 (GVBI. 1S. 226), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung
des Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29. November 2010
(GVBI. 1Nr. 39 S. 1)
§ 18 und § 21 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBI.
S. 401), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBI. S. 263)
§ 20a und § 21 der Harnburgischen Bauordnung (HBauO) vorn 14. Dezember 2005 (HrnbGVBI.
S. 525), zuletz1 geändert durch§ 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (HrnbGVBI. S. 33)
§ 17 und § 20 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vorn 15. Januar 2011 (GVBI. 1S. 46),
zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vorn 13. Dezember 2012 (GVBI. S. 622)
§ 18 und § 21 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vorn 18. April 2006
(GVOBI. M·V S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V
S. 323)
§ 18 und § 21 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vorn 3. April 2012 (Nds. GVBI. S. 46),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBI. S. 206)
§ 21 und § 24 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW)
vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014
(GV. NRW. S. 294)
§ 19 und § 22 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vorn 24. November 1998 (GVBI.
S. 365), zuletzt geändert durch§ 47 des Gesetzes vom 9. März 201 1 (GVBI. S. 47)
§ 19 und§ 22 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11 . Dezember 2012 (Amtsbl. 1S. 1554)
§ 18 und § 21 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI. S. 200),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vorn 2. April 201 4 (SächsGVBI. S. 238, 322)
§ 18 und § 21 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung vom
10. September 2013 (GVBI. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 17. Juni
2014 (GVBI. LSA S. 288)
§ 19 und § 22 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009
(GVOBI. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Art. 4 MarktüberwachungsG Bauprodukte vom
17. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 3)
§ 18 und§ 21 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBI. S. 49)
Ablauf und Aufgaben im Rahmen des Übereinstimmungsnachweisverfahrens
Es gelten die Regelungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
~~la~~~~~~i~~~~~~/ ~~~'.ell~r- __ _ _ -1-~~~""-~c~~~~~:'.~~~~zi~ru~g~st~He
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung liegt vor
Einrichtung einer werkseigenen Produktions-
kontrolle gemäß den Anforderungen der allge-
meinen bauaufsichtlichen Zulassung
lEinschaltung einer bauaufsichtlich anerkann-
ten ÜZ-Stelle gern. Verzeichnis der PÜZ-Stellen
nach den Landesbauordnungen mit
Anerkennung nach Teil II a, Teil V, lfd Ndr. 51/1
bzw. 51/2 (Anlage zum DIBt-Anschreiben zum
Zulassungsbescheid) *
Überwachungsstelle + Erstinspektion
des Werkes und der werkseigenen
Produktionskontrolle und Erstprüfung
des Bauproduktes; Erstellung eines
Berichtes zur Erstbegehung
1
.--------------------------------------~ 1
: Kopie des Berichtes mit den Ergebnissen :•- - - - - - - - - - - - -'
: der Produktprüfungen an das DIBt :
: unmittelbar nach Vorliegen (auch in :
: elektronischer Form I ADAM) :
~------------------- - --------------- - --'
.--------------------------------------,
: Kopie des Übereinstimmungszertifikates :
: an das DIBt :<1111--,______________________________________ J
.----------- - --------------------------~
: Kopie des Berichtes mit den Ergebnissen :1
: der Produktprüfungen an das DIBt :
: unmittelbar nach Vorliegen (auch in :
: elektronischer Form/ADAM) :1 1
-------------------------------.-------
Anbringen des
..
LI-Zeichens
durch den
Hersteller
'1
1
1
1
1
------------
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beim DIBt
stellen (1/2 Jahr vor Ablauf!) und Übersendung
eines zusammenfassenden
Überwachungsberichtes mit den Ergebnissen der
Fremdüberwachung und der Produktprüfung
••
Zertifizierungsstelle + Ausstellung
eines Übereinstimmungszertifikates,
wenn Anforderungen erfüllt
1
1
1
1
----------·
Überwachungsstelle + Regelmäßige
Inspektion und Beurteilung des
Werkes und des Bauproduktes;
regelmäßige Überprüfung der WPK
einschließlich Probenahme;
Durchführung der Produktprüfung
Überwachungsstelle +Ausstellung
eines Überwachungsberichtes mit den
Ergebnissen der Fremdüberwachung
und der Produktprüfung + ADAM-
Version **
1 ••
Zertifizierungsstelle+ Prüfung, ob
Zertifikat aufrecht erhalten werden
kann**
* Es wird dem Hersteller empfohlen, sich den Anerkennungsbescheid der ÜZ-Stelle vorlegen zu lassen
** Bei Verstößen gegen die abZ vergleiche Auflagen und Hinweise für die anerkannten ÜZ-Stellen
Procedure and tasks within the framework of the procedure of attestation of conformity
The provisions ofthe allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ('national technical approva/2 apply
~- -- ------ -- -- - --------- - - - ----------------- - ------------- 1 -- - - - ------- - -- - ---------- - - - - - - - - - - - - ------
Holder of approval I manufacturer i lnspection I certification body
······································································································································································································:············································································································································
Al/gemeine bauaufsichtfiche Zulassung
('national technical approval') is available
Set-up of a factory production control according
to the requirements of the allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung ('national technical
approval')
lnvolvement of an officially recognized
inspection and certification body (ÜZ-Stelle) in
accordance with the list of testing laboratories,
inspection bodies and certification bodies
according to the Landesbauordnungen
('Building Regulations of the Laender')
recognized following Part II a, Part V, serial
number 51/1 and/or 51/2 (enclosure to DIBt
letter concerning the notification of approval) *
lnspection body ~ Initial inspection of
the factory and of the factory
production control and initial type-
testing of the construction product;
preparing a report of the first
inspection
,- - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , 1
: Copy ofthe report with the product testing :+-- ----------•
: results to DIBt immediately after : ~--------------~
' , Certification body ~ issuing a' availability (also in electronic form /ADAM) ,
'- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -' certificate of confor ity, if
:--c~~;~-f-th~-;;riiti~~(; ~-,-;;n-f~;~it~-t~- - - - -:~ - -
: DIBt :
·-- --- - - -- - -- - - -- --- --- - - - - -- ----- --- - -~
.--------------------------------------,
: Copy ofthe report with the product testing :
: results to DIBt immediately after :
: availability (also in electronic form /ADAM) :1 1
-------------------------------.--------
Affixing of the
..
U mark
bythe
manufacturer
'1
1
1
1
1
------------
Application for renewal of the period of validity of
the allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
('national technical approval') with DIBt (six months
prior to expiration) and submission of a summarized
surveillance report with the results of the external
surveillance and of the product testing
requirements are met
lnspection body ~ Regular inspection
and assessment of the factory and of
the construction product; regular
checking of the FPC including taking 4
of samples; performing product testing
'
lnspection body ~ issuing of a
surveillance report with the results of
the external surveillance and the
product testing + ADAM version **
1 ,.
Certification body ~ testing whether
or not the certificate can be
maintained **
*lt is recommended to the manufacturer to ask the inspection and certification body (ÜZ-Stelle) for the notification ofrecognition
•• lf the allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) ['national technical approval'] is violated, cf. obligations and notes for the
recognized inspection and certification bodies (ÜZ-Stellen)
Allgemeine
bauaufsichtliche
Zulassung
Zulassungsnummer:
Z-156.603-1478
Antragsteller:
Nanjing MGM New Material Co., Ltd.
No. 19 Zhaoyang Road Dongping Town, Lishul country
NANJING CITY, JIANGSU PROVINCE
VOLKSREPUBLIK CHINA
Zulassungsgegenstand:
Heterogene PVC Bodenbeläge nach DIN EN 14041
"MGM Luxury Vinyl Floor"
Deutsches
Institut
für
Bautechnik DIBt
Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten
Bautechnisches Prüfamt
Eine vom Bund und den Ländern
gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts
Mitglied der EOTA, der UEAtc und derWFTAO
Datum: Geschäftszeichen:
12.02.2015 1142-1 .156.603-285/14
Geltungsdauer
vom: 12. Februar2015
bis: 12. Februar 2020
Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung regelt die Verwendbarkeit der unter dem Zulassungs-
gegenstand genannten Produkte nach der harmonisierten Norm DIN EN 14041 für die Verwendung in
Aufenthaltsräumen mit Nachweis des Emissionsverhaltens.
Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen.
Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst fünf Seiten und eine Anlage.
DIBt 1 Kolonnenstraße 30B 1D-10829 Berlin 1Tel.: +49 3078730-0 1 Fax: +49 3078730-320 1 E-Mail: dibt@dibt.de 1 www.dibt.de
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nr. Z-156.603-1478
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Deutsches
Institut
für
Bautechnik DIBt
Seite 2 von 5112. Februar 2015
Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit
des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere
Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten
betrauten Personen nach den § 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länder-
regelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch
durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt
werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nach-
weise.
3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von
Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheini-
gungen.
4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbeson-
dere privater Schutzrechte, erteilt.
5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter
gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender
des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur
Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten
Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen.
6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine
auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bau-
technik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsicht-
lichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Über-
setzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert
werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
Z4643.15 1.156.603-285/14
Deutsches
Institut
für
Bautechnik DIBt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nr. Z-156.603-1478 Seite 3 von 5112. Februar 2015
II BESONDERE BESTIMMUNGEN
1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung und Verwendung der hete-
rogenen PVC-Bodenbeläge "MGM Luxury Vinyl Floor" mit CE-Kennzeichnung nach der
Norm DIN EN 140411.
Die Bodenbeläge erfüllen die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewer-
tung von Bauprodukten in lnnenräumen"2 und dürfen demgemäß in Aufenthaltsräumen
verwendet werden.
2 Bestimmungen für das Bauprodukt
2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung
2.1.1 Die heterogenen PVC-Bodenbeläge müssen den Bestimmungen der Norm DIN EN 14041
sowie den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die
Bodenbeläge in Planken- und Fliesenform müssen bestehen aus
- der Oberflächenvergütung auf Polyacrylatbasis,
- der transparenten Nutzschicht aus PVC,
- dem bedruckten Film aus PVC,
- der Zwischenschicht aus PVC sowie
- dem Trägermaterial aus PVC (bei Produkten mit einer Dicke > 3,0 mm mit Glasfaser-
verstärkung).
Die Gesamtdicke der Bodenbeläge muss 1,5 mm bis 5,0 mm (± 10 %) und das Gesamt-
flächengewicht 2790 g/m2 bis 9300 g/m2 (± 10 %) betragen.
2.1.2 Die Bodenbeläge müssen die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewer-
tung von Bauprodukten in Innenräumen" insbesondere hinsichtlich der Emissionsbegren-
zung flüchtiger und schwer flüchtiger organischer Verbindungen erfüllen.
2.1.3 Die chemische Zusammensetzung der Bodenbeläge muss mit der beim Deutschen Institut
für Bautechnik hinterlegten übereinstimmen.
2.1.4 Der in Abschnitt 1 genannte Zulassungsgegenstand umfasst eine Gruppe von Einzelpro-
dukten, deren unterschiedliche Dicken und Flächengewichte den in Abschnitt 2.1.1 angege-
benen Bereichen entsprechen müssen; sie müssen ansonsten in Aufbau und chemischer
Zusammensetzung identisch sein. Die Liste der Einzelprodukte ist der Zulassung in der
Anlage 1 beigefügt.
2.2 Herstellung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung
Bei der Herstellung der Bauprodukte sind die Bestimmungen des Abschnitts 2.1 einzuhalten.
2.2.2 Kennzeichnung
Z4643.15
Die Bauprodukte, ihre Verpackung oder die Beipackzettel müssen vom Hersteller zusätzlich
zur CE-Kennzeichnung nach der Norm DIN EN 14041 mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet
werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach
Abschnitt 2.3 erfüllt sind.
DIN EN 14041:2008-05 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge bzw. die in den Mitgliedsstaaten in
nationale Normen umgesetzte EN 14041:2004/AC:2005/AC:2006
Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, veröffentlicht auf der Homepage
des DIBI, http://www.dibt.de.
Eine Bewertung des Geruches erfolgt im Rahmen der Zulassung nicht.
1.156.603-285/14
Deutsches
Institut
für
Bautechnik OIBt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nr. Z-156.603-1478 Seite 4 von 5 l 12. Februar 2015
Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar folgende Angaben enthalten:
- "[Produktname]"
- Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Namen des Herstellers und des Herstellwerks
(kann auch verschlüsselt angegeben werden), Zulassungsnummer und Bezeichnung der
Zertifizierungsstelle
- "Emissionsgeprüftes Bauprodukt nach DIBt-Grundsätzen"
2.3 Übereinstimmungsnachweis
2.3.1 Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den Bestimmungen dieser allge-
meinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstim-
mungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regel-
mäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung der Bauprodukte nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.
Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich
der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller der Bauprodukte eine
hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle
einzuschalten.
Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kenn-
zeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr
erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben.
2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle
Z4643.15
Es gelten die Regelungen der Norm DIN EN 14041 sowie die im Folgenden aufgeführten
Bestimmungen.
In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzu-
führen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass das
von ihm hergestellte Bauprodukt den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung entspricht.
Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu-
werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile
- Art der Kontrolle oder Prüfung
- Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials
oder der Bestandteile
- Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den
Anforderungen
- Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüber-
wachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut
für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzu-
legen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen
nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden
ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und
zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu
wiederholen.
1.156.603-285/14
1
Deutsches
Institut
für
Bautechnik DIBt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nr. Z-156.603-1478 Seite 5 von 5 112. Februar 2015
2.3.3 Fremdüberwachung
In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüber-
wachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich. Dabei ist sicherzu-
stellen, dass im Überwachungszeitraum die geprüften Einzelprodukte repräsentativ für die
gesamte Gruppe sind. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Baupro-
dukts durchzuführen, und es können auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen
werden. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungs-
stelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem
Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.
Zum Nachweis des Emissionsverhaltens gemäß den "Grundsätzen zur gesundheitlichen
Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen" ist einmal jährlich eine 3-tägige Emissions-
prüfung oder eine adäquate Kurzzeitprüfung, die mit dem DIBt abzustimmen ist, durchzufüh-
ren. Im Rahmen der vorzugsweise letzten Fremdüberwachung ist eine vollständige Prüfung
des Emissionsverhaltens (28 Tage oder entsprechend der Abbruchkriterien 3 oder 7 Tage3}
durchzuführen. Die Hinweise für die Entnahme von Bodenbelagsproben im Werk für die
Emissionsprüfung sind zu beachten3.
Weitere Maßnahmen und Prüfungen im Rahmen der Fremd~·i· ~111!9.i~
abzustimmen.
Wolfgang Misch
Referatsleiter
Veröffentlicht auf der Homepage des DIBt, http://www.dibt.de
Z4643.15 1.156.603-285/14
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Nr. Z-156.603-1478 vom 12. Februar 2015
Zulassungsgegenstand: "MGM Luxury Vinyl Floor"
Auflistung der in der Zulassung geregelten Einzelprodukte:
Lfd.
Name des Bodenbelags
Nr.
1 MGM Luxury Vinyl Floor
2 MGM Stone & Tile
3 MGM Anti Slip
4 MGM Gold Sand Series
5 MGM Colorful Series
6 MGM Pure Color Series
Deutsches
Institut
für
Bautechnik
Anlage 1
7 MGM Carpet Pattern Series
8 MGM Wood Series
9 MGM Wood Series & Click System
Z4649.15
DIBt
1.156.603-285/14

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  • 1. Achtung neue Postfachadresse DIBt 1Postfach150340 1D-10665 Berlin IPC - Internationales Parkett Centrum Reinhard Krause e. K. Im Industriegelände 26 33775 Versmold Deutsches Institut für Bautechnik OIBt Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene A nstalt des öffentlichen Rechts M itglied der EOTA, der UEAtc und derWFTAO Bearbeitung: Frau Tykiel Tel.: +49 30 78730-368 Fax: +49 30 78730-11368 E-Mail: vty@dibt.de Datum: Geschäftszeichen: ./13 .02.2015 II 42-1 .156.603-285/14 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 vom 12. Februar 2015; Zulassungsgegenstand: Heterogene PVC Bodenbeläge nach DIN EN 14041 "MGM Luxury Vinyl Floor" Ihr Antrag vom 19.04.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, Ihrem Antrag entsprechend übersenden wir Ihnen als Anlage die allgemeine bauaufsichtliche Zulas- sung. Ein Gebührenbescheid liegt bei. Wir weisen darauf hin, dass vor Aufnahme der Produktion und Kennzeichnung der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfassten Bauprodukte mit dem Übereinstimmungs4'.eichen die Voraus- setzungen nach Maßgabe der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung enthaltenen Besonde- ren Bestimmungen zum Übereinstimmungsnachweis erfüllt sein müssen, einschließlich der Einschal- tung einer bauaufsichtlich anerkannten Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, die für Bauprodukte mit der lfd. Nr. 51/2 (veröffentlicht im Teil lla des "Verzeichnisses der Prüf-, Überwachungs- und Zerti- fizierungsstellen nach den Landesbauordnungen") anerkannt ist. Die derzeit für den oben genannten Zulassungsgegenstand bauaufsichtlich anerkannten Stellen und die Art der Tätigkeit, für die sie aner- kannt sind, sind der Anlage 51/2 zu diesem Schreiben zu entnehmen. Für die Maßnahmen und Prü- fungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung sind die bei- liegenden "Allgemeine Hinweise und spezielle Festlegungen für die Überwachung von aus Gründen des Gesundheitsschutzes allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Bauprodukten" zu beachten und anzuwenden. Ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist in Ihrem eigenen Interesse spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen. Einern solchen Antrag sind für jedes Herstellwerk ein Bericht der Zertifizierungsstelle und eine Zusammen- fassung der Ergebnisse der Fremdüberwachung und ggf. ein Bericht über die Erfahrungen bei der Herstellung und Verwendung der in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfassten Baupro- dukte beizufügen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 vom 12. Februar 2015 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstr. 30 B in 10829 Berlin, einzulegen. Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 B 1 D-10829 Berlin 1 Tel.: +493078730-0 1Fax: +493078730-320 1E-Mail: dibt@dibt.de 1www.dibt.de Postbank IBAN DE32 1001 0010 0240 8501 03 IBIC PBNKDEFFXXX 1Sparkasse IBAN DE741005 0000 0250 0104 02 1BIC BELADEBE 2'.10978.15 Seite 1 von 3 •
  • 2. Deutsches Institut für Bautechnik OIBt Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist in die amt- lichen Verzeichnisse des Deutschen Instituts für Bautechnik aufgenommen werden, wenn Sie schrift- lich gegenüber dem Deutschen Institut für Bautechnik einen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen die Ihnen vorliegende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erklären. Rechtsgrundlage für die erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist § 18 und § 21 der Bauord- nung für Berlin - BauOBln - in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBI. S. 495), zuletzt geändert durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBI. S. 674). Hinsichtlich der Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Kennzeichnung der Bauprodukte wird auf die Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO - verwiesen; zu Ihrer Infor- mation liegt das von der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder erstellte Muster der Übereinstimmungszeichen-Verordnung bei. Z:1 0978.15 Seite 2 von 3 •
  • 3. Deutsches Institut für Bautechnik DIBt Anlage 51/2 Stand Februar 2014 Stellen zur Einschaltung beim Nachweis der Übereinstimmung von nach Gesundheitsschutz geprüften Bodenbelägen/-beschichtungen und dekorativen Wandbekleidungen mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Fremdüberwachung und Erteilung des Übereinstimmungszertifikats) eco-INSTITUT GmbH Entwicklungs- und Prüflabor Holztechnologie (EPH) GmbH Eurofins Consumer Product Testing GmbH Überwachungs- und Zertifizierungsstelle Fraunhofer Institut für Holzforschung Wilhelm-Klauditz-lnstitut LGA QualiTest GmbH Textiles Flooring Institute GmbH CENTEXBEL 2'.10978.15 Sachsenring 69 50677 Köln Zellescher Weg 24 01217 Dresden Mendelssohnstrasse 150 22761 Hamburg Bienroder Weg 54 E 38108 Braunschweig Tillystraße 2 90431 Nürnberg Charlottenburger Allee 41 52068 Aachen Montoyerstraat 24 1000 Brüssel Belgien Seite 3 von 3 •
  • 4. Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung • MÜZVO) (Stand Oktober 1997) Aufgrund des§ 81 Abs. 6 Nr. 1 MBO wird verordnet: §1 (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Abs. 4 MBO besteht aus dem Buch- staben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln läßt. 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung a) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden technischen Regel, b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer, c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde. 3. Oie für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchsta- be a abschließend bestimmt sind. 4. Oie Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung ei- ner Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
  • 5. - 2 - (2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muß in seiner Form der folgenden Abbildung ent- sprechen: • • (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. § 2 Diese Verordnung tritt am „ . „ „ „ . „ „ „ . ... . . „ . „ „ . . „ „. „ . „„ . „ in Kraft.
  • 6. Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg·Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Rechtsgrundlagen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher (baurechtlicher) Zulassungen nach den Landesbauordnungen Stand: Dezember 2014 § 18 und § 21 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBI. S. 357), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11 . November 2014 (GBI. S. 501) Art. 16 und Art. 19 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert durch§ 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBI. S. 478) § 18 und§ 21 der Bauordnung für Berlin (BauO Bin) vom 29. September 2005 (GVBI. S. 495), zuletzt geändert durch Art. 1des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBI. S. 315) § 15 und § 18 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBI. 1S. 226), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29. November 2010 (GVBI. 1Nr. 39 S. 1) § 18 und § 21 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBI. S. 401), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBI. S. 263) § 20a und § 21 der Harnburgischen Bauordnung (HBauO) vorn 14. Dezember 2005 (HrnbGVBI. S. 525), zuletz1 geändert durch§ 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (HrnbGVBI. S. 33) § 17 und § 20 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vorn 15. Januar 2011 (GVBI. 1S. 46), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vorn 13. Dezember 2012 (GVBI. S. 622) § 18 und § 21 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vorn 18. April 2006 (GVOBI. M·V S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V S. 323) § 18 und § 21 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vorn 3. April 2012 (Nds. GVBI. S. 46), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBI. S. 206) § 21 und § 24 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) § 19 und § 22 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vorn 24. November 1998 (GVBI. S. 365), zuletzt geändert durch§ 47 des Gesetzes vom 9. März 201 1 (GVBI. S. 47) § 19 und§ 22 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11 . Dezember 2012 (Amtsbl. 1S. 1554) § 18 und § 21 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBI. S. 200), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vorn 2. April 201 4 (SächsGVBI. S. 238, 322) § 18 und § 21 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung vom 10. September 2013 (GVBI. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) § 19 und § 22 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Art. 4 MarktüberwachungsG Bauprodukte vom 17. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 3) § 18 und§ 21 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBI. S. 49)
  • 7. Ablauf und Aufgaben im Rahmen des Übereinstimmungsnachweisverfahrens Es gelten die Regelungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ~~la~~~~~~i~~~~~~/ ~~~'.ell~r- __ _ _ -1-~~~""-~c~~~~~:'.~~~~zi~ru~g~st~He Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung liegt vor Einrichtung einer werkseigenen Produktions- kontrolle gemäß den Anforderungen der allge- meinen bauaufsichtlichen Zulassung lEinschaltung einer bauaufsichtlich anerkann- ten ÜZ-Stelle gern. Verzeichnis der PÜZ-Stellen nach den Landesbauordnungen mit Anerkennung nach Teil II a, Teil V, lfd Ndr. 51/1 bzw. 51/2 (Anlage zum DIBt-Anschreiben zum Zulassungsbescheid) * Überwachungsstelle + Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und Erstprüfung des Bauproduktes; Erstellung eines Berichtes zur Erstbegehung 1 .--------------------------------------~ 1 : Kopie des Berichtes mit den Ergebnissen :•- - - - - - - - - - - - -' : der Produktprüfungen an das DIBt : : unmittelbar nach Vorliegen (auch in : : elektronischer Form I ADAM) : ~------------------- - --------------- - --' .--------------------------------------, : Kopie des Übereinstimmungszertifikates : : an das DIBt :<1111--,______________________________________ J .----------- - --------------------------~ : Kopie des Berichtes mit den Ergebnissen :1 : der Produktprüfungen an das DIBt : : unmittelbar nach Vorliegen (auch in : : elektronischer Form/ADAM) :1 1 -------------------------------.------- Anbringen des .. LI-Zeichens durch den Hersteller '1 1 1 1 1 ------------ Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beim DIBt stellen (1/2 Jahr vor Ablauf!) und Übersendung eines zusammenfassenden Überwachungsberichtes mit den Ergebnissen der Fremdüberwachung und der Produktprüfung •• Zertifizierungsstelle + Ausstellung eines Übereinstimmungszertifikates, wenn Anforderungen erfüllt 1 1 1 1 ----------· Überwachungsstelle + Regelmäßige Inspektion und Beurteilung des Werkes und des Bauproduktes; regelmäßige Überprüfung der WPK einschließlich Probenahme; Durchführung der Produktprüfung Überwachungsstelle +Ausstellung eines Überwachungsberichtes mit den Ergebnissen der Fremdüberwachung und der Produktprüfung + ADAM- Version ** 1 •• Zertifizierungsstelle+ Prüfung, ob Zertifikat aufrecht erhalten werden kann** * Es wird dem Hersteller empfohlen, sich den Anerkennungsbescheid der ÜZ-Stelle vorlegen zu lassen ** Bei Verstößen gegen die abZ vergleiche Auflagen und Hinweise für die anerkannten ÜZ-Stellen
  • 8. Procedure and tasks within the framework of the procedure of attestation of conformity The provisions ofthe allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ('national technical approva/2 apply ~- -- ------ -- -- - --------- - - - ----------------- - ------------- 1 -- - - - ------- - -- - ---------- - - - - - - - - - - - - ------ Holder of approval I manufacturer i lnspection I certification body ······································································································································································································:············································································································································ Al/gemeine bauaufsichtfiche Zulassung ('national technical approval') is available Set-up of a factory production control according to the requirements of the allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ('national technical approval') lnvolvement of an officially recognized inspection and certification body (ÜZ-Stelle) in accordance with the list of testing laboratories, inspection bodies and certification bodies according to the Landesbauordnungen ('Building Regulations of the Laender') recognized following Part II a, Part V, serial number 51/1 and/or 51/2 (enclosure to DIBt letter concerning the notification of approval) * lnspection body ~ Initial inspection of the factory and of the factory production control and initial type- testing of the construction product; preparing a report of the first inspection ,- - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , 1 : Copy ofthe report with the product testing :+-- ----------• : results to DIBt immediately after : ~--------------~ ' , Certification body ~ issuing a' availability (also in electronic form /ADAM) , '- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -' certificate of confor ity, if :--c~~;~-f-th~-;;riiti~~(; ~-,-;;n-f~;~it~-t~- - - - -:~ - - : DIBt : ·-- --- - - -- - -- - - -- --- --- - - - - -- ----- --- - -~ .--------------------------------------, : Copy ofthe report with the product testing : : results to DIBt immediately after : : availability (also in electronic form /ADAM) :1 1 -------------------------------.-------- Affixing of the .. U mark bythe manufacturer '1 1 1 1 1 ------------ Application for renewal of the period of validity of the allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ('national technical approval') with DIBt (six months prior to expiration) and submission of a summarized surveillance report with the results of the external surveillance and of the product testing requirements are met lnspection body ~ Regular inspection and assessment of the factory and of the construction product; regular checking of the FPC including taking 4 of samples; performing product testing ' lnspection body ~ issuing of a surveillance report with the results of the external surveillance and the product testing + ADAM version ** 1 ,. Certification body ~ testing whether or not the certificate can be maintained ** *lt is recommended to the manufacturer to ask the inspection and certification body (ÜZ-Stelle) for the notification ofrecognition •• lf the allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) ['national technical approval'] is violated, cf. obligations and notes for the recognized inspection and certification bodies (ÜZ-Stellen)
  • 9. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Zulassungsnummer: Z-156.603-1478 Antragsteller: Nanjing MGM New Material Co., Ltd. No. 19 Zhaoyang Road Dongping Town, Lishul country NANJING CITY, JIANGSU PROVINCE VOLKSREPUBLIK CHINA Zulassungsgegenstand: Heterogene PVC Bodenbeläge nach DIN EN 14041 "MGM Luxury Vinyl Floor" Deutsches Institut für Bautechnik DIBt Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und derWFTAO Datum: Geschäftszeichen: 12.02.2015 1142-1 .156.603-285/14 Geltungsdauer vom: 12. Februar2015 bis: 12. Februar 2020 Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung regelt die Verwendbarkeit der unter dem Zulassungs- gegenstand genannten Produkte nach der harmonisierten Norm DIN EN 14041 für die Verwendung in Aufenthaltsräumen mit Nachweis des Emissionsverhaltens. Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst fünf Seiten und eine Anlage. DIBt 1 Kolonnenstraße 30B 1D-10829 Berlin 1Tel.: +49 3078730-0 1 Fax: +49 3078730-320 1 E-Mail: dibt@dibt.de 1 www.dibt.de
  • 10. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Deutsches Institut für Bautechnik DIBt Seite 2 von 5112. Februar 2015 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den § 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länder- regelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nach- weise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheini- gungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbeson- dere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bau- technik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Über- setzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Z4643.15 1.156.603-285/14
  • 11. Deutsches Institut für Bautechnik DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 Seite 3 von 5112. Februar 2015 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung und Verwendung der hete- rogenen PVC-Bodenbeläge "MGM Luxury Vinyl Floor" mit CE-Kennzeichnung nach der Norm DIN EN 140411. Die Bodenbeläge erfüllen die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewer- tung von Bauprodukten in lnnenräumen"2 und dürfen demgemäß in Aufenthaltsräumen verwendet werden. 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Die heterogenen PVC-Bodenbeläge müssen den Bestimmungen der Norm DIN EN 14041 sowie den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Die Bodenbeläge in Planken- und Fliesenform müssen bestehen aus - der Oberflächenvergütung auf Polyacrylatbasis, - der transparenten Nutzschicht aus PVC, - dem bedruckten Film aus PVC, - der Zwischenschicht aus PVC sowie - dem Trägermaterial aus PVC (bei Produkten mit einer Dicke > 3,0 mm mit Glasfaser- verstärkung). Die Gesamtdicke der Bodenbeläge muss 1,5 mm bis 5,0 mm (± 10 %) und das Gesamt- flächengewicht 2790 g/m2 bis 9300 g/m2 (± 10 %) betragen. 2.1.2 Die Bodenbeläge müssen die Anforderungen der "Grundsätze zur gesundheitlichen Bewer- tung von Bauprodukten in Innenräumen" insbesondere hinsichtlich der Emissionsbegren- zung flüchtiger und schwer flüchtiger organischer Verbindungen erfüllen. 2.1.3 Die chemische Zusammensetzung der Bodenbeläge muss mit der beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten übereinstimmen. 2.1.4 Der in Abschnitt 1 genannte Zulassungsgegenstand umfasst eine Gruppe von Einzelpro- dukten, deren unterschiedliche Dicken und Flächengewichte den in Abschnitt 2.1.1 angege- benen Bereichen entsprechen müssen; sie müssen ansonsten in Aufbau und chemischer Zusammensetzung identisch sein. Die Liste der Einzelprodukte ist der Zulassung in der Anlage 1 beigefügt. 2.2 Herstellung und Kennzeichnung 2.2.1 Herstellung Bei der Herstellung der Bauprodukte sind die Bestimmungen des Abschnitts 2.1 einzuhalten. 2.2.2 Kennzeichnung Z4643.15 Die Bauprodukte, ihre Verpackung oder die Beipackzettel müssen vom Hersteller zusätzlich zur CE-Kennzeichnung nach der Norm DIN EN 14041 mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. DIN EN 14041:2008-05 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge bzw. die in den Mitgliedsstaaten in nationale Normen umgesetzte EN 14041:2004/AC:2005/AC:2006 Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, veröffentlicht auf der Homepage des DIBI, http://www.dibt.de. Eine Bewertung des Geruches erfolgt im Rahmen der Zulassung nicht. 1.156.603-285/14
  • 12. Deutsches Institut für Bautechnik OIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 Seite 4 von 5 l 12. Februar 2015 Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar folgende Angaben enthalten: - "[Produktname]" - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Namen des Herstellers und des Herstellwerks (kann auch verschlüsselt angegeben werden), Zulassungsnummer und Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - "Emissionsgeprüftes Bauprodukt nach DIBt-Grundsätzen" 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den Bestimmungen dieser allge- meinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstim- mungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regel- mäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung der Bauprodukte nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller der Bauprodukte eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kenn- zeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle Z4643.15 Es gelten die Regelungen der Norm DIN EN 14041 sowie die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen. In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzu- führen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu- werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile - Art der Kontrolle oder Prüfung - Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile - Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüber- wachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzu- legen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 1.156.603-285/14 1
  • 13. Deutsches Institut für Bautechnik DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 Seite 5 von 5 112. Februar 2015 2.3.3 Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüber- wachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich. Dabei ist sicherzu- stellen, dass im Überwachungszeitraum die geprüften Einzelprodukte repräsentativ für die gesamte Gruppe sind. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Baupro- dukts durchzuführen, und es können auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen werden. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungs- stelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Zum Nachweis des Emissionsverhaltens gemäß den "Grundsätzen zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen" ist einmal jährlich eine 3-tägige Emissions- prüfung oder eine adäquate Kurzzeitprüfung, die mit dem DIBt abzustimmen ist, durchzufüh- ren. Im Rahmen der vorzugsweise letzten Fremdüberwachung ist eine vollständige Prüfung des Emissionsverhaltens (28 Tage oder entsprechend der Abbruchkriterien 3 oder 7 Tage3} durchzuführen. Die Hinweise für die Entnahme von Bodenbelagsproben im Werk für die Emissionsprüfung sind zu beachten3. Weitere Maßnahmen und Prüfungen im Rahmen der Fremd~·i· ~111!9.i~ abzustimmen. Wolfgang Misch Referatsleiter Veröffentlicht auf der Homepage des DIBt, http://www.dibt.de Z4643.15 1.156.603-285/14
  • 14. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-156.603-1478 vom 12. Februar 2015 Zulassungsgegenstand: "MGM Luxury Vinyl Floor" Auflistung der in der Zulassung geregelten Einzelprodukte: Lfd. Name des Bodenbelags Nr. 1 MGM Luxury Vinyl Floor 2 MGM Stone & Tile 3 MGM Anti Slip 4 MGM Gold Sand Series 5 MGM Colorful Series 6 MGM Pure Color Series Deutsches Institut für Bautechnik Anlage 1 7 MGM Carpet Pattern Series 8 MGM Wood Series 9 MGM Wood Series & Click System Z4649.15 DIBt 1.156.603-285/14