Wer in der Kommunikationsbranche selbständig tätig ist, muss sich neben seiner eigentlichen kreativen Arbeit und der Eigenwerbung und Akquise neuer Kunden und Aufträge auch um die Absicherung seines unternehmerischen Risikos selbst kümmern. Dazu gehört nicht nur die Kalkulation der eigenen Preise und organisatorische Planung der angebotenen Leistungen, sondern auch eine realistische Abschätzung und Absicherung möglicher Haftungsrisiken. Denn im Fall der Fälle wird man auch für einen angerichteten Schaden selbst einstehen müssen.
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Versicherungsschutz für Freiberufler
Wer in der Kommunikationsbranche selbständig tätig ist, muss sich neben seiner eigentlichen
kreativen Arbeit und der Eigenwerbung und Akquise neuer Kunden und Aufträge auch um die
Absicherung seines unternehmerischen Risikos selbst kümmern. Dazu gehört nicht nur die
Kalkulation der eigenen Preise und organisatorische Planung der angebotenen Leistungen,
sondern auch eine realistische Abschätzung und Absicherung möglicher Haftungsrisiken. Denn im
Fall der Fälle wird man auch für einen angerichteten Schaden selbst einstehen müssen.
In Betracht kommen dabei Schäden ganz unterschiedlicher Art - und unterschiedlichen Ausmaßes:
vom Verlust eines zur Verfügung gestellten Mobiltelefons bis zum Ausfall der gesamten Firmen-IT
des Kunden durch eine fehlerhaft programmierte Software, von fehlerhaft in den Druck gegebenen
Plakatentwürfen oder einer verspäteten Fertigstellung von Flyern zur Geschäftseröffnung bis zur
kostenpflichtigen urheberrechtlichen Abmahnung des Kunden wegen einer vergessenen
Rechteeinholung für die Einbindung von Fotos in die beauftragte Firmenwebsite, oder auch schlicht
der Zerstörung einer wertvollen Vase während einer Präsentation in seinen Geschäftsräumen.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19
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Donnerstag, 21. November 13
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Gründe für die eigene Haftung und damit Schadensersatzpflicht können sich also sowohl aus einer
Verletzung der vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten (also einer mangelfreien Erbringung der
geschuldeten Leistung) als auch der Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und
Interessen des Vertragspartners oder allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Die Grundzüge der vertraglichen Haftung und Schadensersatzpflicht – und wie man diese
begrenzen kann – haben wir ja bereits in unseren „Basics“ zum Vertragsrecht (#3) einmal erläutert.
Entscheidend ist, schon die Beschreibung der eigenen Leistung möglichst genau auf die Pflichten
zu begrenzen, die man nach dem eigenen fachlichen Können und den jeweiligen organisatorischen
und technischen Möglichkeiten auch erfüllen kann. So kann es sinnvoll sein, bei der Konzeption
und Erstellung eines Firmenlogos ausdrücklich die vorherige Prüfung seiner (marken-)rechtlichen
Unbedenklichkeit auszuschließen bzw. vertraglich dem Auftraggeber zuzuweisen, um im
Zweifelsfall nicht für Rechtsverletzungen durch dieses Logo in die Haftung genommen zu werden.
(Das Kammergericht Berlin hat hierzu erklärt, dass bei einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung
zwar in der Regel davon auszugehen sei, dass ein Logo geschuldet werde, das frei von (Marken-)
Rechten Dritter ist, dass dies aber nicht uneingeschränkt gelte, sondern auch Umfang und
Bedeutung des Projekts, das zur Verfügung gestellte Budget und die vereinbarte Vergütung einen
Maßstab dafür lieferten, ob es einer Werbeagentur zumutbar ist, vorab die rechtliche
Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme zu prüfen bzw. prüfen zu lassen –KG, Hinweisbeschluss v.
04.02.2011, Az. 19 U 109/10 – Werbelogo.)
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