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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing

Versicherungsschutz für Freiberufler
Wer in der Kommunikationsbranche selbständig tätig ist, muss sich neben seiner eigentlichen
kreativen Arbeit und der Eigenwerbung und Akquise neuer Kunden und Aufträge auch um die
Absicherung seines unternehmerischen Risikos selbst kümmern. Dazu gehört nicht nur die
Kalkulation der eigenen Preise und organisatorische Planung der angebotenen Leistungen,
sondern auch eine realistische Abschätzung und Absicherung möglicher Haftungsrisiken. Denn im
Fall der Fälle wird man auch für einen angerichteten Schaden selbst einstehen müssen.

In Betracht kommen dabei Schäden ganz unterschiedlicher Art - und unterschiedlichen Ausmaßes:
vom Verlust eines zur Verfügung gestellten Mobiltelefons bis zum Ausfall der gesamten Firmen-IT
des Kunden durch eine fehlerhaft programmierte Software, von fehlerhaft in den Druck gegebenen
Plakatentwürfen oder einer verspäteten Fertigstellung von Flyern zur Geschäftseröffnung bis zur
kostenpflichtigen urheberrechtlichen Abmahnung des Kunden wegen einer vergessenen
Rechteeinholung für die Einbindung von Fotos in die beauftragte Firmenwebsite, oder auch schlicht
der Zerstörung einer wertvollen Vase während einer Präsentation in seinen Geschäftsräumen.

Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19
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Donnerstag, 21. November 13

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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing

Gründe für die eigene Haftung und damit Schadensersatzpflicht können sich also sowohl aus einer
Verletzung der vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten (also einer mangelfreien Erbringung der
geschuldeten Leistung) als auch der Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und
Interessen des Vertragspartners oder allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Die Grundzüge der vertraglichen Haftung und Schadensersatzpflicht – und wie man diese
begrenzen kann – haben wir ja bereits in unseren „Basics“ zum Vertragsrecht (#3) einmal erläutert.
Entscheidend ist, schon die Beschreibung der eigenen Leistung möglichst genau auf die Pflichten
zu begrenzen, die man nach dem eigenen fachlichen Können und den jeweiligen organisatorischen
und technischen Möglichkeiten auch erfüllen kann. So kann es sinnvoll sein, bei der Konzeption
und Erstellung eines Firmenlogos ausdrücklich die vorherige Prüfung seiner (marken-)rechtlichen
Unbedenklichkeit auszuschließen bzw. vertraglich dem Auftraggeber zuzuweisen, um im
Zweifelsfall nicht für Rechtsverletzungen durch dieses Logo in die Haftung genommen zu werden.
(Das Kammergericht Berlin hat hierzu erklärt, dass bei einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung
zwar in der Regel davon auszugehen sei, dass ein Logo geschuldet werde, das frei von (Marken-)
Rechten Dritter ist, dass dies aber nicht uneingeschränkt gelte, sondern auch Umfang und
Bedeutung des Projekts, das zur Verfügung gestellte Budget und die vereinbarte Vergütung einen
Maßstab dafür lieferten, ob es einer Werbeagentur zumutbar ist, vorab die rechtliche
Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme zu prüfen bzw. prüfen zu lassen –KG, Hinweisbeschluss v.
04.02.2011, Az. 19 U 109/10 – Werbelogo.)

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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing

Daneben sind weitere, branchenunabhängige Haftungsrisiken für Selbständige zu bedenken, etwa
bei der Gestaltung des eigenen Werbeauftritts und der Nutzung von Social Media Profilen hierfür.
Es empfiehlt sich daher, das eigene Leistungsportfolio einmal gründlich auf solche möglichen
Risikoquellen zu überprüfen und sich entsprechend über einen individuellen Versicherungsschutz
zu informieren. Mittlerweile bieten viele Versicherer spezielle Pakete für Freiberufler
unterschiedlicher Branchen an, die teilweise sogar Versicherungsschutz für die Verletzung von
Geheimhaltungspflichten, Persönlichkeits-, Schutz- und Urheberrechten anbieten, was von
regulären Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht erfasst wird. 10. Recht zur
außerordentlichen Kündigung
Hat der betroffene Mitarbeiter den Arbeitgeber in besonders schweren Fällen zuvor erfolglos
aufgefordert, das Mobbing zu unterbinden, hat er das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung.
Auch im Wettbewerb um größere Aufträge mag es sich für Einzelkämpfer durchaus als vorteilhaft
erweisen, dem Kunden auch ohne großes Unternehmen im Hintergrund eine stabile
Risikoabsicherung für die Projektumsetzung gewährleisten zu können.
© 2013 Julia Schubert, Rechtsanwältin, Kanzlei Karsten & Chudoba
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in
der aktuellen Rechtsprechung.
www.karsten-chudoba.de

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  • 1. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Versicherungsschutz für Freiberufler Wer in der Kommunikationsbranche selbständig tätig ist, muss sich neben seiner eigentlichen kreativen Arbeit und der Eigenwerbung und Akquise neuer Kunden und Aufträge auch um die Absicherung seines unternehmerischen Risikos selbst kümmern. Dazu gehört nicht nur die Kalkulation der eigenen Preise und organisatorische Planung der angebotenen Leistungen, sondern auch eine realistische Abschätzung und Absicherung möglicher Haftungsrisiken. Denn im Fall der Fälle wird man auch für einen angerichteten Schaden selbst einstehen müssen. In Betracht kommen dabei Schäden ganz unterschiedlicher Art - und unterschiedlichen Ausmaßes: vom Verlust eines zur Verfügung gestellten Mobiltelefons bis zum Ausfall der gesamten Firmen-IT des Kunden durch eine fehlerhaft programmierte Software, von fehlerhaft in den Druck gegebenen Plakatentwürfen oder einer verspäteten Fertigstellung von Flyern zur Geschäftseröffnung bis zur kostenpflichtigen urheberrechtlichen Abmahnung des Kunden wegen einer vergessenen Rechteeinholung für die Einbindung von Fotos in die beauftragte Firmenwebsite, oder auch schlicht der Zerstörung einer wertvollen Vase während einer Präsentation in seinen Geschäftsräumen. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 www.designerdock.com Donnerstag, 21. November 13 e-Mail info@designerdock.com
  • 2. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Gründe für die eigene Haftung und damit Schadensersatzpflicht können sich also sowohl aus einer Verletzung der vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten (also einer mangelfreien Erbringung der geschuldeten Leistung) als auch der Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Vertragspartners oder allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Grundzüge der vertraglichen Haftung und Schadensersatzpflicht – und wie man diese begrenzen kann – haben wir ja bereits in unseren „Basics“ zum Vertragsrecht (#3) einmal erläutert. Entscheidend ist, schon die Beschreibung der eigenen Leistung möglichst genau auf die Pflichten zu begrenzen, die man nach dem eigenen fachlichen Können und den jeweiligen organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch erfüllen kann. So kann es sinnvoll sein, bei der Konzeption und Erstellung eines Firmenlogos ausdrücklich die vorherige Prüfung seiner (marken-)rechtlichen Unbedenklichkeit auszuschließen bzw. vertraglich dem Auftraggeber zuzuweisen, um im Zweifelsfall nicht für Rechtsverletzungen durch dieses Logo in die Haftung genommen zu werden. (Das Kammergericht Berlin hat hierzu erklärt, dass bei einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung zwar in der Regel davon auszugehen sei, dass ein Logo geschuldet werde, das frei von (Marken-) Rechten Dritter ist, dass dies aber nicht uneingeschränkt gelte, sondern auch Umfang und Bedeutung des Projekts, das zur Verfügung gestellte Budget und die vereinbarte Vergütung einen Maßstab dafür lieferten, ob es einer Werbeagentur zumutbar ist, vorab die rechtliche Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme zu prüfen bzw. prüfen zu lassen –KG, Hinweisbeschluss v. 04.02.2011, Az. 19 U 109/10 – Werbelogo.) Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 www.designerdock.com Donnerstag, 21. November 13 e-Mail info@designerdock.com
  • 3. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Daneben sind weitere, branchenunabhängige Haftungsrisiken für Selbständige zu bedenken, etwa bei der Gestaltung des eigenen Werbeauftritts und der Nutzung von Social Media Profilen hierfür. Es empfiehlt sich daher, das eigene Leistungsportfolio einmal gründlich auf solche möglichen Risikoquellen zu überprüfen und sich entsprechend über einen individuellen Versicherungsschutz zu informieren. Mittlerweile bieten viele Versicherer spezielle Pakete für Freiberufler unterschiedlicher Branchen an, die teilweise sogar Versicherungsschutz für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Persönlichkeits-, Schutz- und Urheberrechten anbieten, was von regulären Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht erfasst wird. 10. Recht zur außerordentlichen Kündigung Hat der betroffene Mitarbeiter den Arbeitgeber in besonders schweren Fällen zuvor erfolglos aufgefordert, das Mobbing zu unterbinden, hat er das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Auch im Wettbewerb um größere Aufträge mag es sich für Einzelkämpfer durchaus als vorteilhaft erweisen, dem Kunden auch ohne großes Unternehmen im Hintergrund eine stabile Risikoabsicherung für die Projektumsetzung gewährleisten zu können. © 2013 Julia Schubert, Rechtsanwältin, Kanzlei Karsten & Chudoba Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karsten-chudoba.de Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 www.designerdock.com Donnerstag, 21. November 13 e-Mail info@designerdock.com