Ende August 2012 hat das Bundeskabinett nach intensiven Kontroversen zwischen verschiedenen Interessengruppen einen neuen Gesetzesentwurf über ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverlage vorgelegt. Das geplante Gesetz soll den zukünftigen Rechtsrahmen für die Nutzung von Online-Presseinhalten, wie z.B. Blog-Inhalte und News-Dienste, abstecken. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf ging sehr weit und hätte eine Lizenzierungspflicht für jeden bedeutet, der zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken kleinere Teile oder sog. Snippets aus Online-Presseartikeln oder Überschriften für seine Website, seinen Blog oder via Facebook oder Twitter verwendet. Dies hätte zahlreiche Social Media Aktivitäten nahezu unmöglich gemacht. Der neue Entwurf ist nun etwas eingeschränkt worden, wird aber nach wie vor für einige Formen der News-Aufbereitung relevant sein.
Geistiges Schutzrecht an Online Presseartikeln? - neuer Gesetzesentwurf lässt vieles im Dunkeln
1. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Geistiges Schutzrecht an Online-Presseartikeln? - neuer
Gesetzesentwurf lässt vieles im Dunkeln
Ende August 2012 hat das Bundeskabinett nach intensiven Kontroversen zwischen verschiedenen
Interessengruppen einen neuen Gesetzesentwurf über ein eigenes Leistungsschutzrecht für
Presseverlage vorgelegt. Das geplante Gesetz soll den zukünftigen Rechtsrahmen für die Nutzung
von Online-Presseinhalten, wie z.B. Blog-Inhalte und News-Dienste, abstecken. Der ursprüngliche
Gesetzesentwurf ging sehr weit und hätte eine Lizenzierungspflicht für jeden bedeutet, der zu
beruflichen oder gewerblichen Zwecken kleinere Teile oder sog. Snippets aus Online-Presseartikeln
oder Überschriften für seine Website, seinen Blog oder via Facebook oder Twitter verwendet. Dies
hätte zahlreiche Social Media Aktivitäten nahezu unmöglich gemacht. Der neue Entwurf ist nun
etwas eingeschränkt worden, wird aber nach wie vor für einige Formen der News-Aufbereitung
relevant sein.
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Montag, 8. Oktober 12
2. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Worum geht es genau?
Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Presseverlegern für die Dauer eines Jahres ein
ausschließliches Schutzrecht an Presseerzeugnissen zusteht, welches es ihnen erlaubt, die gewerbliche
oder berufliche Online-Nutzung von Presseerzeugnissen, soweit dies über Suchmaschinen oder Dienste
geschieht, die Inhalte in entsprechender Weise automatisiert aufbereiten, zu untersagen, bzw. von einer
Lizenzierung abhängig zu machen.
Unter den Begriff der "Presseerzeugnisse" fallen zum einen klassische Zeitungsformate oder redaktionell
erstellte Nachrichten, zum anderen aber auch alle Formen der redaktionellen Festlegung journalistischer
Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung. Neben Online-
Magazinen wie z.B. Spiegel.de ist auch ein Weblog, das regelmäßig unter seinem Namen journalistische
Beiträge zusammenstellt und veröffentlicht, ein Presseerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes. Um diese
Medieninhalte geht es also.
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3. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Und welche genauen Handlungen werden vom Gesetzesentwurf erfasst? Das neue
Leistungsschutzrecht soll verhindern, dass gewerblich betriebene (Nachrichten-) Suchmaschinen
systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und sie in einer Weise nutzen, die "weit über das
Verlinken hinaus geht" (so in der Begründung zum Referentenentwurf vom 27.08.2012). Gemeint sind
damit vor allem Betreiber der großen Suchmaschinen wie Google News, die Inhalte aus dem Internet
zusammenstellen und den Nutzern über einen Link mit Textausschnitten und Überschriften zur Verfügung
stellen. An den hieraus, im Wesentlichen durch Werbeeinnahmen erzielten Gewinnen, sollen künftig die
Presseverleger (und über diese anteilig auch die Urheber der Texte) beteiligt werden, indem Dienste wie
Google zukünftig für diese automatisierte Form der Nutzung bezahlen müssen.
Nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen Gesetzestextes, der von Kritikern auch mit der Bezeichnung
"Lex Google" belegt worden ist, ist jedoch weiterhin nicht eindeutig festzustellen, wer außer den großen
Suchmaschinenbetreibern wie Google News oder Yahoo Nachrichten noch betroffen sein könnte. Wie
verhält es sich etwa mit Blogbetreibern, wenn sie auf die Inhalte anderer Websites, auf Zeitungsartikel,
Buchrezensionen oder Konzertkritiken verweisen? Was gilt für RSS-Feeds, automatisierte
Zusammenstellungen von Twittermeldungen oder kleinere, teilweise auf bestimmte Themenbereiche
beschränkte oder sogar individualisiert einstellbare News-Aggregatoren wie Rivva, nachrichten.de oder
flipboard? Wer darf auf welchen Plattformen noch in welcher Form über fremde journalistische Inhalte
informieren, um seine Website informativer und attraktiver zu gestalten?
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4. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Was ist verboten, was ist weiterhin erlaubt?
Das den Presseverlegern eingeräumte Leistungsschutzrecht betrifft ausdrücklich nur das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung, soweit sie durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder
solchen Diensten, "die Inhalte in vergleichbarer Weise aufbereiten" erfolgt.
Wer lediglich einen einfachen Hyper-Link oder auch einen Deep-Link zu einem Online-Artikel setzt,
macht diesen nicht öffentlich zugänglich, sondern er erleichtert es lediglich dem Internet-Nutzer, schneller
zu dem bereits vom Berechtigten selbst öffentlich zugänglich gemachten Artikel zu gelangen, indem er
die genaue URL angibt, unter der dieser zu finden ist. Reine Links darf daher nach wie vor jeder setzen -
sogar die großen Suchmaschinenbetreiber wie Google, die der Gesetzesentwurf vor allem im Visier hat.
Die Frage ist im Wesentlichen: Wie viele Inhalte darf der Link schon vorwegnehmen?
Ganz sicher verboten ist die Übernahme von kompletten Artikeln, die bereits für sich genommen
urheberrechtlich geschützt sind - dies gilt bereits nach dem bisherigen Urheberrecht. Nach der
bisherigen Rechtslage ist jedoch die Wiedergabe kleinerer (und daher urheberrechtlich nicht
schützbarer) Teile oder kurzer Extracts möglich, was auch weiterhin generell so bleiben soll.
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5. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Verboten werden soll nunmehr, dass dieses in einer Weise geschieht, die mit dem Dienst von
Suchmaschinen vergleichbar ist. Was hat man darunter zu verstehen? Suchmaschinen durchsuchen
systematisch die Inhalte des Internets und zeigen Ergebnisse entsprechend der jeweiligen Suchanfrage
und in der Regel unter Angabe von Überschriften und teilweise kurzen Textauszügen an. Künftig
verboten soll nun sein, zugleich mit dem Setzen von Links auf fremde Seiten automatisch solche kurzen
Auszüge, sog. "Snippets" aus dem Inhalt oder auch nur dem Titel der jeweiligen Beiträge anzuzeigen -
wie es Suchmaschinen und News-Aggregatoren üblicherweise tun, damit der Nutzer auf den ersten Blick
erkennen kann, ob der Content, auf den hingewiesen wird, für ihn interessant ist. Die "Systematik" in der
Nutzung der verlegerischen Leistungen, an die die künftige Lizenzpflicht anknüpft, scheint daher in der
Verknüpfung von Link und automatisch erzeugten Textauszügen zu liegen. Weil dies dem Wortlaut der
Norm aber an keiner Stelle zu entnehmen ist, ist kaum eingrenzbar, für welche Dienste und
Webangebote nun schon die Einbeziehung kleinster Text-Schnipsel, die vom Urheberrecht eigentlich
nicht geschützt werden, illegal sein soll?
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6. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Aus der Begründung zum vorliegenden Entwurf lässt sich zur Unterscheidung der künftig
lizenzpflichtigen von einer zulässigen freien Nutzung journalistischer Inhalte bislang lediglich ein
Gegenbeispiel entnehmen: Dienste, die die verlegerische Leistung "auf andere Weise" als
Suchmaschinen nutzen, indem beispielsweise eine Auswahl von Presseerzeugnissen "aufgrund eigener
Wertung" angezeigt werde, sollen nicht vom Anwendungsbereich des neuen Gesetzes erfasst sein.
Welche Kriterien an eine Auswahl "aufgrund eigener Wertung" zu stellen sind, bleibt dabei jedoch
wiederum unklar. Auch soweit Blogger, Verbände und "Unternehmen der sonstigen gewerblichen
Wirtschaft" (also 'Nicht-Suchmaschinenbetreiber') nach der Entwurfsbegründung ausdrücklich nicht
betroffen sind, würde beispielsweise ein Pressespiegel, den ein Unternehmen oder ein Verband auf
seinen Seiten veröffentlicht, dem Wortlaut nach möglicherweise gleichwohl unter das neue Gesetz
subsumierbar sein - je nachdem eben, wie die Begriffe "systematische Nutzung" auf der einen Seite und
"Auswahl aufgrund eigener Wertung" auf der anderen ausgelegt werden. Auch das schneeballartige
Weiterleiten und -verbeiten von Inhalten über Twitter, soweit es automatisch an alle follower erfolgt,
könnte als "Aufbereitung von Inhalten in vergleichbarer Weise" wie Suchmaschinen es tun, unter die
neue Gesetzesnorm subsumiert werden.
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