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ArbeitnehmerInnenveranlagung
          (Stand Jänner 2012)




                                           GPA
                               23. Jänner 2012
                           Mag.a Petra Innreiter
                                                   wien.arbeiterkammer.at
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit


    Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis

   Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung

   Pensionen

   Bezüge aus Pensionskassen (die auf Beiträge der AG entfallende Pensionsleistung
    unterliegt voll der Lohnsteuer, die auf Beiträge der AN entfallende Pensionsleistung
    ist nur zu 25 % steuerpflichtig)
ArbeitnehmerInnenveranlagung




Pflichtveranlagung   Antragsveranlagung
Pflichtveranlagung 1/2


   In Personalverrechnung zu Unrecht berücksichtigte Steuererleichterungen:

      Freibetragsbescheid wurde in falscher Höhe berücksichtigt

      Pendlerpauschale wurde in falscher Höhe berücksichtigt

      AVAB/AEAB wurde berücksichtigt, stand aber nicht zu

      Kinderbetreuungszuschuss wurde steuerfrei ausbezahlt



   Rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zur Weiterversicherung
    und des Nachkaufs von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Pflichtveranlagung 2/2

   Andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730 im Kalenderjahr
     - ACHTUNG: Einkommensteuererklärung mit den Formularen E1 und
     entsprechender Beilage (zB E1a)
   Zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Bezüge
   Bestimmte Bezüge:
     - Aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung
     - Aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (Konkurs)
     - Für Truppenübungen
     - Von der BUAK
   Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als € 22 im Kalenderjahr,
    sofern diese nicht dem KESt-Abzug unterliegen
Fristen

Pflichtveranlagung                          Antragsveranlagung

                                               5 Jahre nach Ablauf des
   Bis 30. 9. des Folgejahres                  betreffenden Kalenderjahres


Einkommensteuererklärung

   Bis 30. 4. des Folgejahres
   Bei elektronsicher Übermittlung bis
    30. 6. des Folgejahres (FinanzOnline)
Steuergrenzen ab 2009


   Mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften
              12.000 € jährliche Bemessungsgrundlage
              (ca. 1.205 € Brutto monatlich)



   Ohne lohnsteuerpflichtigen Einkünften
             11.000 € jährliche Bemessungsgrundlage
Negativsteuer


 Unselbständig Beschäftigte können bei einem Bruttomonatsverdienst von unter
  1.205 € im Wege der ANV eine Negativsteuer von bis zu 110 € zurück bekommen.

 Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale beträgt die Negativsteuer maximal 251 €.

 Ebenso kann der AVAB/AEAB als Negativsteuer, wenn zumindest ein Kind
  vorhanden ist, beantragt werden.

 PensionistInnen bekommen keine Negativsteuer, da sie kein Aktiveinkommen
  haben und in den meisten Fällen auch keine Familienbeihilfe beziehen.
Wichtige Begriffe 1/2
 Durchschnittssteuersatz
   – Gesamte Steuerschuld / Gesamteinkommen
   – z.B.: Gesamteinkommen = 25.200 € (=1.800 € monatlich), gesamte Steuerschuld =
     2.171,25 €
      Durschschnittssteuersatz = 8,6 %
 Grenzsteuersatz
   – Steuersatz, mit dem zusätzliches Einkommen versteuert wird
   – z.B.: 1.800 € brutto monatlich, Gehaltserhöhung = 200 €
      Grenzsteuersatz = 36,5 %
      Steuer vor Gehaltserhöhung = 169,11 €
      Steuer nach Gehaltserhöhung = 228,92 €
      Differenz = 36,5 % von 200,00 € minus darauf entfallende SV-Beiträge = 59,81 €
 Bemessungsgrundlage
   – Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen abzüglich
      • Sozialversicherungsbeiträge
      • Abschreibungsposten
Wichtige Begriffe 2/2

 Absetzbetrag
   – reduziert Steuerschuld direkt
   – zu 100 % steuerwirksam
   – z.B.: Alleinverdienerabsetzbetrag 494 €
      reduziert Steuerschuld direkt um 494 €
 Freibetrag
   – reduziert Bemessungsgrundlage
   – nur im Ausmaß des Grenzsteuersatzes wirksam
   – z.B.: Bruttoeinkommen = 1.800 €, Gewerkschaftsbeitrag = 20 €
      Grenzsteuersatz = 36,5 %
      Gewerkschaftsbeitrag reduziert Steuerschuld um 7,30 €
Antrag auf ANV

   Formular
     – Grunddaten: Formular „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“: L1
     – Grenzüberschreitende Einkünfte: L1i
     – Steuerbegünstigungen für Kinder: L1k
     – Mehrkindzuschlag: E4


   FinanzOnline
     – https://finanzonline.bmf.gv.at/
     – Zugang mit Code oder Bürgerkarte
ArbeitnehmerInnenveranlagung


 Familienbezogene Steuerbegünstigungen


   – Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
     (zu finden im L1)
   – Mehrkindzuschlag (zu finden im E4 u im L1)
   – Unterhaltsabsetzbetrag (zu finden im L1k)
   – Kinderfreibetrag (zu finden im L1k)
ArbeitnehmerInnenveranlagung


   Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB/AEAB):
     – Kann auch über Personalverrechnung berücksichtigt werden.
       Antrag beim Arbeitgeber mittels Formular E30.
     – AVAB/AEAB muss trotzdem bei ANV nochmals beantragt werden.



   Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Mehrkindzuschlag:

     – Können ausschließlich im Zuge der ANV beantragt werden.
Alleinverdienerabsetzbetrag
                                (AVAB)

                   Mehr als 6 Monate verheiratet
Alleinverdiener



                    oder in Partnerschaft lebend

                                                         Höhe des AVAB:
                  Partnereinkommen unter 6.000 €         Mit 1 Kind        494 €
                       (bis 2010: ohne Kinder 2.200 €)   Mit 2 Kindern     669 €
                                                         Ab 3 Kindern je + 220 €
                                                         (bis 2010: Ohne Kinder 364 €)
                  Mind. ein Kind für das mehr als 6
                  Monate Familienbeihilfe bezogen
                                 wird
                        (bis 2010: auch ohne Kinder)
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Einkommensgrenze:                                     6.000 € jährlich
(bis 2010: ohne Kinder 2.200 € jährlich)


Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze:

  Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen)
  - steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 €
  - steuerfreie Zulagen und Zuschläge
  - Sozialversicherungsbeiträge
  - Gewerkschaftsbeiträge
  - Pendlerpauschale
  - Werbungskosten (zumindest 132 €)
  + Wochengeld
  = Einkommensgrenze für den AVAB
Alleinerzieherabsetzbetrag
                                (AEAB)
Alleinerzieher



                    Mehr als 6 Monate nicht
                 verheiratet oder in Partnerschaft
                              lebend                 Höhe des AEAB:
                                                     Mit 1 Kind        494 €
                                                     Mit 2 Kindern     669 €
                 Mind. ein Kind für das mehr als 6   Ab 3 Kindern je + 220 €
                 Monate Familienbeihilfe bezogen
                                wird
Mehrkindzuschlag


Beziehen Sie für mehr als 2 Kinder Familienbeihilfe, so können Sie den
Mehrkindzuschlag beantragen. Dies jedoch nur dann, wenn das Familieneinkommen
55.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.




Höhe des Mehrkindzuschlages:                 20 €/Monat (bis 2010: 36,40 €/Monat)
Unterhaltsabsetzbetrag

Für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, für die der gesetzliche oder
vereinbarte Unterhalt nachweislich geleistet wurde und die sich ständig in Österreich
oder einem EU/EWR-Staat aufhalten.


Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages:
 Für das 1. Kind:                          29,20 €/Monat (bis 2008: 25,50 €/Monat)
 Für das 2. Kind:                          43,80 €/Monat (bis 2008: 38,20 €/Monat)
 Für das 3. und jedes weitere Kind:        58,40 €/Monat (bis 2008: 50,90 €/Monat)
Kinderfreibetrag


   Voraussetzung: Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag muss für mindestens
    7 Monate zustehen

   Beträgt 220 € jährlich für Alleinverdiener

   Wird er von beiden Elternteilen beantragt, dann bekommt jeder 132 € jährlich
ArbeitnehmerInnenveranlagung

 Bezugsauszahlende Stellen und andere Einnahmequellen (zu finden
  in L1)
Bezugsauszahlende Stellen

   Darunter versteht man die Anzahl der Arbeitgeber und Pensionsstellen.

   Nicht dazu zählen:
     – Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
     – Wochengeld, Krankengeld, Rückerstattung von Pflichtbeiträgen zur
        Sozialversicherung
     – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
     – Insolvenzausfallsgeld
     – Entschädigung für Truppenübungen
ArbeitnehmerInnenveranlagung L1



         Abschreibmöglichkeiten

                                  Außergewöhnliche
Sonderausgaben   Werbungskosten
                                    Belastungen
Sonderausgaben
                               Nachkauf v. Schulzeiten und Weiterversicherung
  Ohne Höchstbetrag            Renten u. dauernde Lasten
                               Steuerberatungskosten

                               Spenden
  Mit Höchstbetrag
                               Kirchenbeiträge
                               Personenversicherungen
  Topfsonderausgaben           Wohnraumschaffung
                               Wohnraumsanierung


Sonderausgaben mit Höchstbetrag
   – Spenden mit 10% der Vorjahreseinkünfte
     Voraussetzung: Organisation muss auf Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten
     sein. Veröffentlicht durch BMF.
     Seit 2009 auch für mildtätige Organisationen absetzbar.
     Ab 2012 auch Umwelt-, Naturorganisationen, freiwillige Feuerwehr
   – Kirchenbeiträge mit 200 € (2012: 400 €) im Kalenderjahr
Topfsonderausgaben
   Höchstbetrag
     – Maximal € 2.920 jährlich,
     – bzw. € 5.840 jährlich, wenn der AVAB/AEAB zusteht,
     – Zusätzlich € 1.460 bei mindestens 3 Kindern, für die mehr als 6 Monate
       Familienbeihilfe bezogen wurde.

   Viertelung
     – Nur ein Viertel wirkt steuermindernd.

   Einschleifregelung
     – bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400 bis € 60.000 reduzieren
        sich Sonderausgaben auf das Sonderausgabenpauschale von 60 €.
Personenversicherungen

   Lebensversicherung (Reine Ablebensversicherungen; Rentenversicherungen mit
    Rente auf Lebensdauer; Er- und Ablebensversicherungen von vor 1.6.1996)

   freiwillige Krankenversicherung

   freiwillige Unfallversicherung

   freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse

   Pensionskasse

   Insassenunfallversicherung

   freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
Wohnraumschaffung

   Planungskosten

   Baukosten

   Kosten für die Grundbeschaffung

   Anwalts- und Notariatskosten

   mindestens achtjährig gebundene Beträge (z.B.: Baukostenzuschüsse
    für Genossenschaftswohnungen, mit der Miete mitbezahlte Annuitäten)
Wohnraumsanierung

in Form von Instandsetzung
     Fenster samt Rahmen (nur einzelne Fenster z.B. bei Lärmschutz, ...)
     Türen samt Türstock (nur Eingangstür z.B. bei Einbruchschutz)
     Zwischendecken, Unterböden
     Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, ...)
     Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
     Wärmepumpen, Solaranlagen
     Umstellung auf Fernwärme
     Energiesparmaßnahmen
     nachträgliche Kanalanschlusskosten
Wohnraumsanierung

in Form von Herstellung

      Zusammenlegen von Wohnungen
      Einbau von Zentralheizungen
      Einbau von Aufzugsanlagen
      Versetzen von Zwischenwänden
      (erstmaliger) Einbau von Badezimmern und Toilettanlagen
      Versetzen von Türen und Fenstern
Werbungskosten
                           Werbungskostenpauschalen


   Allgemeine Pauschale: € 132,--

   Für bestimmte Berufsgruppen:
      Bühnenangehörige
      Mitglieder von Ortsvertretungen
      Förster, Berufsjäger, Forstarbeiter
      Hausbesorger
      Heimarbeiter
      Journalisten, Fernsehschaffende
      Musiker, Artisten
      Vertreter
Werbungskosten
            Ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale


   Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Interessensvertretungen und
    Berufsverbänden

   rückbezahlter Arbeitslohn

   Pendlerpauschale

   Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Geringfügigen
    Beschäftigung und für mitversicherte Angehörige.
Pendlerpauschale

 Kleines Pendlerpauschale
   – Öffentliche Verkehrsmittel ist zumutbar
   – Ab 20 Kilometer einfache Wegstrecke


 Großes Pendlerpauschale
   – Auf der Hälfte des Weges fährt kein öffentliche Verkehrsmittel
   – Die Benutzung ist aus anderen Gründen nicht zumutbar
     (zB.: Gehbehinderung, lange Fahrdauer)
   – Ab 2 Kilometer einfache Wegstrecke
Werbungskosten
               mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale


   Arbeitsmittel
     - PC, Internet, Arbeitskleidung, Werkzeuge, Arbeitszimmer
   Fachliteratur, Fachzeitungen und -zeitschriften
   Reisekosten
     – Taggelder, Nächtigungsgelder, km-Geld
   Fort-, Ausbildungs-, Umschulungskosten

   Doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten
   Sonstige Werbungskosten
     – Betriebsratsumlage, Umzugskosten
Werbungskosten
                                 Beispiel Computer


   Anschaffung eines PCs am 25. April 2011, Kosten 600 €

   Anteil der beruflichen Nutzung: 60%

   Berechnung des abzuschreibenden Betrags:

     – 60% von 600 € = 360 €

     – Absetzbar 2011: 1/3 von 360 € = 120 €

     – 2012 und 2013 auch jeweils 120 € abschreibbar.
Reisekosten (§ 16 EStG)

   Voraussetzung zur Geltendmachung:
     – Dienstreise: verlassen des Dienstortes oder aus sonstigem beruflichen
       Anlass, mehr als 25 km, Dauer länger als 3 Stunden,
   Taggeld (Inland):
     – Bis zu 26,40 € täglich, 2,20 € pro angefangener Stunde. Zu Verfügung
       gestelltes Mittag- oder Abendessen kürzt Taggeld um je 13,20 €.
   Nächtigungsgeld (inkl. Frühstück):
     – Tatsächliche Kosten oder pauschal 15 € pro Nacht. Nächtigung muss bei
       Entfernung von weniger als 120 km nachgewiesen werden. Steht
       Nächtigungsmöglichkeit kostenlos zu Verfügung, kann für Frühstück
       pauschal 4,40 € geltend gemacht werden.
   Kilometergeld/Fahrtkosten:
     – Tatsächliche Fahrkosten oder km-Geld (0,42 €/km,
        bis 30.6.2008 0,38 €/km)
Doppelte Haushaltsführung /
              Familienheimfahrten
 Doppelte Haushaltsführung:
   – Tägliche Heimkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar (ab 120 km
     einfache Strecke)
   – Verlegung des Familienwohnsitzes an Beschäftigungsort nicht zumutbar
   – Befristet auf 2 Jahre (Paaren) bzw. 6 Monate (Alleinstehende)
   – Familienheimfahrt (zB.: km-Geld) 1 mal wöchentlich bzw. 1 mal monatlich
   – Maximal 2.200 € monatlich für Wohnung und Wert des großen
     Pendlerpauschales für Familienheimfahrten

 Keine Befristung, wenn:
   – PartnerIn erzielt am Familienwohnsitz Einkünfte von mehr als 2.200 €
     bzw. 10 % des Einkommens des/der Steuerpflichtigen
   – Pflegebedürftige Angehörige im gemeinsamen Haushalt
   – Eigenes Zweiteinkommen am Familienwohnsitz
   – Unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder am Familienwohnsitz
Fort-, Ausbildungs und
                   Umschulungskosten

   Fort- und Ausbildung: Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
    bisher ausgeübten Beruf

   Umschulung: umfassende Maßnahme, die Einstieg in neue berufliche
    Tätigkeit ermöglicht und auf die tatsächliche Ausübung des neuen Berufs
    abzielt.

   Abzugsfähige Aufwendungen:
        Kursgebühren, Kursunterlagen, PC, Fachliteratur,
        Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, sofern nicht durch
        Verkehrsabsetzbetrag oder Pendlerpauschale abgegolten,
        Tag- und Nächtigungsgelder
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche

                        Mit Selbstbehalt
  Belastungen



                      Ohne Selbstbehalt



                     iZm einer Behinderung
Außergewöhnliche Belastungen
          (Unterhaltszahlungen an Berechtigte, wenn beim Unterhaltsberechtigten eine AgB vorliegt)



mit Selbstbehalt:
   Krankheitskosten
     Medikamente und Rezeptgebühren, Seh- und Hörhilfen, Prothesen,
     Kosten für Spitalsaufenthalte, TCM

   Kosten eines Begräbnisses und des Grabsteins
    Jeweils bis zu max. € 4.000,--

   Betreuungskosten von Kindern bei AlleinerzieherInnen, sofern nicht
    ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen

   Kosten einer Kur bei medizinischer Notwendigkeit

   Sonstige außergewöhnliche Belastungen
    Kosten für ein Pflegeheim für unterhaltsberechtigte Angehörige
Außergewöhnliche Belastungen –
                Selbstbehalt

Berechnung des Selbstbehaltes:
Mit laufendem Tarif zu versteuernde Einkünfte (Kennzahl 245)
+ Sonderzahlungen (Kennzahl 220)
- SV-Beiträge für Sonderzahlungen (Kennzahl 225)
- Werbungskosten (mindestens 132 €)
- Sonderausgaben (mindestens 60 €)
= maßgebliches Einkommen zur Berechnung des Selbstbehaltes
Außergewöhnliche Belastungen -
                 Selbstbehalt

                      Höhe des Selbstbehaltes

              höchstens        7.300 €          6 Prozent
              mehr als         7.300 €          8 Prozent
              mehr als        14.600 €         10 Prozent
              mehr als        36.400 €         12 Prozent

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für den AVAB/AEAB
sowie pro Kind!
Außergewöhnliche Belastungen
ohne Selbstbehalt:
 Einzutragen in L1:
       Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
       Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung oder wenn
        AVAB zusteht jener des/der (Ehe-)Partner/in, oder AVAB nicht zusteht aber
        Partner/in nicht mehr als € 6.000 Einkommen hat
             Pauschale Freibeträge für Behinderungen, KFZ-Freibetrag
             Krankheitskosten bei mind. 25 %iger Erwerbsminderung
             Pauschale Freibeträge für Diätverpflegung


 Einzutragen in L1k:
       Aufwendungen für Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder (50 €
        monatlich)
       Seit 2009: Kosten der Kinderbetreuung
       Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung (110 € monatlich)
       Aufwendungen im Zusammenhang mit Behinderungen von Kindern
             Mehraufwendungen für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe (262 € monatlich)
             Mehraufwendungen für Kinder mit mind. 25 % Erwerbsmind. o. erhöhter Familienbeilhife
Katastrophenschäden
   Insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und
    Sturmschäden, etc.

   Absetzbar sind nur Kosten der BESEITIGUNG von Katastrophenschäden
     Unmittelbare Katastrophenschäden (zB.: Beseitigung des Schlammes)
     Kosten für Reparatur und Sanierung
     Kosten für Ersatzbeschaffung

   Kosten für Reparatur oder Anschaffung nur absetzbar, wenn Gegenstände
    zur üblichen Lebensführung benötigt werden.

   Tatsächliche Kosten lt. Rechnung absetzbar. Auch Darlehensrückzahlungen
    zur Finanzierung sind zu berücksichtigen.

   Voraussetzung: Niederschrift über Schäden bei Gemeindekommission oder
    Katastrophenfonds
Unterhalt für im Ausland lebende Kinder


   Für Kinder, die sich ständig in einem Drittstaat aufhalten

   Bis zum 15. Lebensjahr bzw. bis zur nationalen Volljährigkeit, wenn noch in
    Ausbildung

   50 € monatlich abzugsfähig, außer die Hälfte des gezahlten Unterhalts
    übersteigt 50 € - dann ist dieser Betrag zu berücksichtigen
Kinderbetreuungskosten

   Betreuungskosten inkl. Verpflegung absetzbar, nicht aber private Schulgelder
    Detaillierte Rechnung der Betreuungsperson notwendig.

   Bis 2008:

     – Nur für Alleinerziehende mit Berücksichtigung des Selbstbehalts

   2.300 € übersteigende Kosten oder Kosten für ältere Kinder sind nur für
    Alleinerziehende als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
    abschreibbar.
Kinderbetreuungskosten
   Seit 2009:
     – Bis zu 2.300 € jährlich pro Kind
     – Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag muss für mehr als 6 Monate zustehen
     – Kosten müssen unmittelbar an Betreuungsperson/-einrichtung bezahlt werden
     – Kind darf bei Beginn des Veranlagungsjahr das 10. Lebensjahr noch nicht
       vollendet haben (Ausnahme: 16. Lebensjahr, wenn für Kind erhöhte
       Familienbeihilfe bezogen wird)
     – Betreuung muss von institutionellen Einrichtungen oder pädagogisch qualifizierten
       Personen vorgenommen werden. (zB: Tagesmütter, Kindergarten, Hort, ...)
     – Pädagogisch qualifizierte Person: mindestens 8 bzw. 16 stündige Ausbildung zur
       Kindererziehung notwendig. Anerkannte Kurse von Ministerium für Wirtschaft,
       Familie und Jugend veröffentlicht.
     – als pädagogische Qualifikation zählt ebenso pädagogisches Hochschulstudium
       und Lehrgänge für Tageseltern und Kindergartenpädagogen – derartige
       Ausbildungen müssen abgeschlossen sein
Auswärtige Berufsausbildung

   Freibetrag von 110 € pro angefangenem Ausbildungsmonat (bei ganzjähriger
    Ausbildung auch für Ferienzeit)

   Voraussetzungen:
     – Im Einzugsbereich besteht keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
     – Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte beträgt mehr als
       80 km,
     – Ausbildungsstätte weniger als 80 km entfernt, aber Fahrzeit mit
       schnellstem öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als eine Stunde
       oder tägliche Hin- und Rückfahrt nach dem Studienförderungsgesetz nicht
       zumutbar.
     – Entfernung beträgt mehr als 25 km und Schüler/Lehrling bewohnt am
       Ausbildungsort Zweitunterkunft (zB Internat)
Außergewöhnliche Belastung aufgrund
            einer Behinderung

Grad der Erwerbsminderung
   Der Grad der Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung
    der dafür zuständigen Stelle nachgewiesen werden:

   Bundessozialamt für Invalide nach dem BehinderteneinstellungsG

   Eine 25%ige Erwerbsminderung ist bei Bezug von Pflegegeld der Stufe 1
    auch ohne Nachweis anzunehmen.
Erwerbsminderung durch Krankheit

                      25-34 %.......................    75 €
                      35-44 %.......................    99 €
                      45-54 %.......................   243 €
                      55-64 %.......................   294 €
                      65-74 %.......................   363 €
                      75-84 %.......................   435 €
                      85-94 %.......................   507 €
                      ab 95 %.......................   726 €

Die Freibeträge gelten jährlich und nur wenn kein Pflegegeld bezogen wird.
Zusätzlich können die Kosten der Heilbehandlung (Arztkosten, Spitalskosten,
ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Fahrtkosten und Medikamente)
sowie Hilfsmittel (Rollstuhl, Blindenhund) geltend gemacht werden.
Diätverpflegung
                      Mit oder ohne Pflegegeldbezug



Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie            70 € monatlich
Gallen-, Leber-, Nierenleiden                     51 € monatlich
Andere innere Krankheiten, Magendiät              42 € monatlich


Heilmittel im Zusammenhang mit diesen Krankheiten sind jedoch als
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend zu machen, sofern
die Erwerbsminderung weniger als 25% beträgt.
Gehbehinderung
                   Mit oder ohne Pflegegeldbezug


Freibetrag: 190 € monatlich
für eigenes KFZ oder nachgewiesene Taxifahrten (153 € monatlich)

Voraussetzung für eigenes KFZ:
   Bescheinigung gem. § 29 b StVO 1960
   KFZ-Steuerbefreiung gem. § 2 (1) Z 12 KfzStG 1992
   Feststellung gem. § 36 (2) Z. 3 BundesbehindertenG 1990 oder
   Eintragung im Behindertenpass

Als gehbehindert gelten auch Blinde und Schwerstsehbehinderte, die eine
Blindenzulage bzw. -beihilfe beziehen.
Erheblich behinderte Kinder

   Bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe (=mind. 50% Erwerbsminderung)

   Pauschaler Freibetrag von 262 € monatlich

   Kosten für Sonderschule bzw. Behindertenwerkstätte

   Pflegegeld wird gegengerechnet

   Ohne Anrechnung des Pflegegeldes sind Kosten für Medikamente und
    Hilfsmittel abzugsfähig

   Zusätzlich pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung möglich

   KFZ-Freibetrag steht nicht zu
Rechtsmittel

                       Antrag zur
              ArbeitnehmerInnenveranlagung

                                      Kein Bescheid innerhalb
           Bescheid
                                           von 6 Monaten


           Berufung                        Devolutionsantrag
     Berufungsvorentscheidung            (Säumnisbeschwerde)

        Vorlageantrag
Berufungsentscheidung durch den UFS

   Beschwerde bei VwGH
               Urteil
Einkommensteuererklärung
Andere als nichtselbständige Einkünfte


   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

   Einkünfte aus selbständiger Arbeit

   Einkünfte aus Gewerbebetrieb

   Einkünfte aus Kapitalvermögen

   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

   Sonstige Einkünfte (zB nichtselbständige Einkünfte von dritter Seite)
Verpflichtende Abgabe der
                   Einkommensteuererklärung

1.       Gesamtes Jahreseinkommen beträgt mehr als:

     –      12.000 € bei Vorliegen nichtselbständiger Einkünfte

     –      11.000 € ohne nichtselbständiger Einkünfte

     –      Grenze bezieht sich auf Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten bzw.
            Betriebsausgaben



2.       Gewinn aus anderen als nichtselbständigen Einkünften beträgt mehr als 730 €
         im Kalenderjahr
Einschleifregelung der Freigrenze


   730 € sind eine Freigrenze, d. h. überschreitet der Gewinn diesen Betrag,
    sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte steuerpflichtig

   Allerdings gibt es eine Einschleifregelung zwischen 730 € und 1.460 €.

   Steuerpflichtig ist nur das Doppelte des 730 € übersteigenden Betrags
Fristen


•   Bis 30. 4. des Folgejahres

•   Bei elektronsicher Übermittlung bis 30. 6. des Folgejahres

    (FinanzOnline)
Unterschied ANV/ESt-Erklärung

Arbeitnehmerveranlagung                    Einkommensteuererklärung
   idR auf Antrag, kann innerhalb der        idR verpflichtend, kann nicht
    Berufungsfrist zurückgezogen werden.       zurückgezogen werden.
   5 Jahre rückwirkend bzw. bei              Bis zum 30.4. bzw. bei FinanzOnline bis
    Pflichtveranlagung bis zum 30.9. des       zum 30.6. des Folgejahres
    Folgejahres                               Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist selbst
   Lohndaten werden dem Finanzamt             durchzuführen
    übermittelt                               Für alle Einkunftsarten
   Nur für nichtselbständige Einkünfte       Formular: E1 (mit E1a bis E1d sowie L1i
   Formular: L1 (mit L1i und L1k)             und L1k)
Selbständige Einkünfte,
              Einkünfte aus Gewerbebetrieb


   Beilage E1a (Gewinnermittlung) erforderlich

   Gewinn = Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (Betriebsausgaben)
Gewinnermittlung E1a
Grunddaten:




   USt-Brutto-/USt-Nettosystem:
         - Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung USt-Bruttosystem

   Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3
   Basispauschalierungen gemäß § 17 Abs. 1:
         - Mit Rechnungen belegte Betriebsausgaben (zB Fahrtkosten, Arbeitsmittel, etc.)
         - gilt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ansonsten Basispauschalierung
         - 5-jährige Bindungsfrist
Kleinunternehmerregelung

   Nur für Bruttoumsätze (vor Abzug etwaiger Betriebsausgaben) von bis zu

    33.000 €/36.000 € im Kalenderjahr möglich

   Keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt

   Kein Vorsteuerabzug möglich

   Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren um 15% nicht
    schädlich

   Option auf Regelbesteuerung (5-jährige Bindungsfrist)
Basispauschalierung

   Grundsätzlich 5-jährige Bindungsfrist

   Höhe der pauschalen Betriebsausgaben:

     – Im Allgemeinen 12% der Bruttoeinnahmen, maximal jedoch 26.400 €

     – für    kaufmännische      oder       technische   Beratung,   vortragende,
       wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten 6% der
       Bruttoeinnahmen, maximal 13.200 €

   Zusätzlich möglich:

     – Ausgaben für den Eingang von Waren

     – Fremdlöhne

     – Sozialversicherungsbeiträge
Gewinnfreibetrag

   von den ersten 30.000 € des Gewinnes stehen 13 % als Freibetrag zu

   maximal 3.900 € pro Person/Jahr

   Wenn der Gewinn mehr als 30.000 € beträgt, stehen für den übersteigenden
    Betrag die 13 % nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
    mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren oder begünstigte
    Wertpapier, zu.



         Weiterführende Informationen zu freien Dienstnehmern finden Sie unter
              http://www.arbeiterkammer.at/steuer/freie-dienstnehmer.htm.
Danke für die
Aufmerksamkeit!

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Anv est-finonline ohne finon 20012012

  • 1. ArbeitnehmerInnenveranlagung (Stand Jänner 2012) GPA 23. Jänner 2012 Mag.a Petra Innreiter wien.arbeiterkammer.at
  • 2. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit  Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis  Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung  Pensionen  Bezüge aus Pensionskassen (die auf Beiträge der AG entfallende Pensionsleistung unterliegt voll der Lohnsteuer, die auf Beiträge der AN entfallende Pensionsleistung ist nur zu 25 % steuerpflichtig)
  • 4. Pflichtveranlagung 1/2  In Personalverrechnung zu Unrecht berücksichtigte Steuererleichterungen:  Freibetragsbescheid wurde in falscher Höhe berücksichtigt  Pendlerpauschale wurde in falscher Höhe berücksichtigt  AVAB/AEAB wurde berücksichtigt, stand aber nicht zu  Kinderbetreuungszuschuss wurde steuerfrei ausbezahlt  Rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zur Weiterversicherung und des Nachkaufs von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • 5. Pflichtveranlagung 2/2  Andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730 im Kalenderjahr - ACHTUNG: Einkommensteuererklärung mit den Formularen E1 und entsprechender Beilage (zB E1a)  Zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Bezüge  Bestimmte Bezüge: - Aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung - Aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (Konkurs) - Für Truppenübungen - Von der BUAK  Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als € 22 im Kalenderjahr, sofern diese nicht dem KESt-Abzug unterliegen
  • 6. Fristen Pflichtveranlagung Antragsveranlagung  5 Jahre nach Ablauf des  Bis 30. 9. des Folgejahres betreffenden Kalenderjahres Einkommensteuererklärung  Bis 30. 4. des Folgejahres  Bei elektronsicher Übermittlung bis 30. 6. des Folgejahres (FinanzOnline)
  • 7. Steuergrenzen ab 2009  Mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften 12.000 € jährliche Bemessungsgrundlage (ca. 1.205 € Brutto monatlich)  Ohne lohnsteuerpflichtigen Einkünften 11.000 € jährliche Bemessungsgrundlage
  • 8. Negativsteuer  Unselbständig Beschäftigte können bei einem Bruttomonatsverdienst von unter 1.205 € im Wege der ANV eine Negativsteuer von bis zu 110 € zurück bekommen.  Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale beträgt die Negativsteuer maximal 251 €.  Ebenso kann der AVAB/AEAB als Negativsteuer, wenn zumindest ein Kind vorhanden ist, beantragt werden.  PensionistInnen bekommen keine Negativsteuer, da sie kein Aktiveinkommen haben und in den meisten Fällen auch keine Familienbeihilfe beziehen.
  • 9. Wichtige Begriffe 1/2  Durchschnittssteuersatz – Gesamte Steuerschuld / Gesamteinkommen – z.B.: Gesamteinkommen = 25.200 € (=1.800 € monatlich), gesamte Steuerschuld = 2.171,25 €  Durschschnittssteuersatz = 8,6 %  Grenzsteuersatz – Steuersatz, mit dem zusätzliches Einkommen versteuert wird – z.B.: 1.800 € brutto monatlich, Gehaltserhöhung = 200 €  Grenzsteuersatz = 36,5 %  Steuer vor Gehaltserhöhung = 169,11 €  Steuer nach Gehaltserhöhung = 228,92 €  Differenz = 36,5 % von 200,00 € minus darauf entfallende SV-Beiträge = 59,81 €  Bemessungsgrundlage – Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen abzüglich • Sozialversicherungsbeiträge • Abschreibungsposten
  • 10. Wichtige Begriffe 2/2  Absetzbetrag – reduziert Steuerschuld direkt – zu 100 % steuerwirksam – z.B.: Alleinverdienerabsetzbetrag 494 €  reduziert Steuerschuld direkt um 494 €  Freibetrag – reduziert Bemessungsgrundlage – nur im Ausmaß des Grenzsteuersatzes wirksam – z.B.: Bruttoeinkommen = 1.800 €, Gewerkschaftsbeitrag = 20 €  Grenzsteuersatz = 36,5 %  Gewerkschaftsbeitrag reduziert Steuerschuld um 7,30 €
  • 11. Antrag auf ANV  Formular – Grunddaten: Formular „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“: L1 – Grenzüberschreitende Einkünfte: L1i – Steuerbegünstigungen für Kinder: L1k – Mehrkindzuschlag: E4  FinanzOnline – https://finanzonline.bmf.gv.at/ – Zugang mit Code oder Bürgerkarte
  • 12. ArbeitnehmerInnenveranlagung  Familienbezogene Steuerbegünstigungen – Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (zu finden im L1) – Mehrkindzuschlag (zu finden im E4 u im L1) – Unterhaltsabsetzbetrag (zu finden im L1k) – Kinderfreibetrag (zu finden im L1k)
  • 13. ArbeitnehmerInnenveranlagung  Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB/AEAB): – Kann auch über Personalverrechnung berücksichtigt werden. Antrag beim Arbeitgeber mittels Formular E30. – AVAB/AEAB muss trotzdem bei ANV nochmals beantragt werden.  Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Mehrkindzuschlag: – Können ausschließlich im Zuge der ANV beantragt werden.
  • 14. Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) Mehr als 6 Monate verheiratet Alleinverdiener oder in Partnerschaft lebend Höhe des AVAB: Partnereinkommen unter 6.000 € Mit 1 Kind 494 € (bis 2010: ohne Kinder 2.200 €) Mit 2 Kindern 669 € Ab 3 Kindern je + 220 € (bis 2010: Ohne Kinder 364 €) Mind. ein Kind für das mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird (bis 2010: auch ohne Kinder)
  • 15. Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) Einkommensgrenze: 6.000 € jährlich (bis 2010: ohne Kinder 2.200 € jährlich) Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze: Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen) - steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 € - steuerfreie Zulagen und Zuschläge - Sozialversicherungsbeiträge - Gewerkschaftsbeiträge - Pendlerpauschale - Werbungskosten (zumindest 132 €) + Wochengeld = Einkommensgrenze für den AVAB
  • 16. Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) Alleinerzieher Mehr als 6 Monate nicht verheiratet oder in Partnerschaft lebend Höhe des AEAB: Mit 1 Kind 494 € Mit 2 Kindern 669 € Mind. ein Kind für das mehr als 6 Ab 3 Kindern je + 220 € Monate Familienbeihilfe bezogen wird
  • 17. Mehrkindzuschlag Beziehen Sie für mehr als 2 Kinder Familienbeihilfe, so können Sie den Mehrkindzuschlag beantragen. Dies jedoch nur dann, wenn das Familieneinkommen 55.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Höhe des Mehrkindzuschlages: 20 €/Monat (bis 2010: 36,40 €/Monat)
  • 18. Unterhaltsabsetzbetrag Für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, für die der gesetzliche oder vereinbarte Unterhalt nachweislich geleistet wurde und die sich ständig in Österreich oder einem EU/EWR-Staat aufhalten. Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages: Für das 1. Kind: 29,20 €/Monat (bis 2008: 25,50 €/Monat) Für das 2. Kind: 43,80 €/Monat (bis 2008: 38,20 €/Monat) Für das 3. und jedes weitere Kind: 58,40 €/Monat (bis 2008: 50,90 €/Monat)
  • 19. Kinderfreibetrag  Voraussetzung: Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag muss für mindestens 7 Monate zustehen  Beträgt 220 € jährlich für Alleinverdiener  Wird er von beiden Elternteilen beantragt, dann bekommt jeder 132 € jährlich
  • 20. ArbeitnehmerInnenveranlagung  Bezugsauszahlende Stellen und andere Einnahmequellen (zu finden in L1)
  • 21. Bezugsauszahlende Stellen  Darunter versteht man die Anzahl der Arbeitgeber und Pensionsstellen.  Nicht dazu zählen: – Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit – Wochengeld, Krankengeld, Rückerstattung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – Insolvenzausfallsgeld – Entschädigung für Truppenübungen
  • 22. ArbeitnehmerInnenveranlagung L1 Abschreibmöglichkeiten Außergewöhnliche Sonderausgaben Werbungskosten Belastungen
  • 23. Sonderausgaben Nachkauf v. Schulzeiten und Weiterversicherung Ohne Höchstbetrag Renten u. dauernde Lasten Steuerberatungskosten Spenden Mit Höchstbetrag Kirchenbeiträge Personenversicherungen Topfsonderausgaben Wohnraumschaffung Wohnraumsanierung Sonderausgaben mit Höchstbetrag – Spenden mit 10% der Vorjahreseinkünfte Voraussetzung: Organisation muss auf Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten sein. Veröffentlicht durch BMF. Seit 2009 auch für mildtätige Organisationen absetzbar. Ab 2012 auch Umwelt-, Naturorganisationen, freiwillige Feuerwehr – Kirchenbeiträge mit 200 € (2012: 400 €) im Kalenderjahr
  • 24. Topfsonderausgaben  Höchstbetrag – Maximal € 2.920 jährlich, – bzw. € 5.840 jährlich, wenn der AVAB/AEAB zusteht, – Zusätzlich € 1.460 bei mindestens 3 Kindern, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde.  Viertelung – Nur ein Viertel wirkt steuermindernd.  Einschleifregelung – bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400 bis € 60.000 reduzieren sich Sonderausgaben auf das Sonderausgabenpauschale von 60 €.
  • 25. Personenversicherungen  Lebensversicherung (Reine Ablebensversicherungen; Rentenversicherungen mit Rente auf Lebensdauer; Er- und Ablebensversicherungen von vor 1.6.1996)  freiwillige Krankenversicherung  freiwillige Unfallversicherung  freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse  Pensionskasse  Insassenunfallversicherung  freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • 26. Wohnraumschaffung  Planungskosten  Baukosten  Kosten für die Grundbeschaffung  Anwalts- und Notariatskosten  mindestens achtjährig gebundene Beträge (z.B.: Baukostenzuschüsse für Genossenschaftswohnungen, mit der Miete mitbezahlte Annuitäten)
  • 27. Wohnraumsanierung in Form von Instandsetzung  Fenster samt Rahmen (nur einzelne Fenster z.B. bei Lärmschutz, ...)  Türen samt Türstock (nur Eingangstür z.B. bei Einbruchschutz)  Zwischendecken, Unterböden  Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, ...)  Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen  Wärmepumpen, Solaranlagen  Umstellung auf Fernwärme  Energiesparmaßnahmen  nachträgliche Kanalanschlusskosten
  • 28. Wohnraumsanierung in Form von Herstellung  Zusammenlegen von Wohnungen  Einbau von Zentralheizungen  Einbau von Aufzugsanlagen  Versetzen von Zwischenwänden  (erstmaliger) Einbau von Badezimmern und Toilettanlagen  Versetzen von Türen und Fenstern
  • 29. Werbungskosten Werbungskostenpauschalen  Allgemeine Pauschale: € 132,--  Für bestimmte Berufsgruppen:  Bühnenangehörige  Mitglieder von Ortsvertretungen  Förster, Berufsjäger, Forstarbeiter  Hausbesorger  Heimarbeiter  Journalisten, Fernsehschaffende  Musiker, Artisten  Vertreter
  • 30. Werbungskosten Ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale  Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Interessensvertretungen und Berufsverbänden  rückbezahlter Arbeitslohn  Pendlerpauschale  Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Geringfügigen Beschäftigung und für mitversicherte Angehörige.
  • 31. Pendlerpauschale  Kleines Pendlerpauschale – Öffentliche Verkehrsmittel ist zumutbar – Ab 20 Kilometer einfache Wegstrecke  Großes Pendlerpauschale – Auf der Hälfte des Weges fährt kein öffentliche Verkehrsmittel – Die Benutzung ist aus anderen Gründen nicht zumutbar (zB.: Gehbehinderung, lange Fahrdauer) – Ab 2 Kilometer einfache Wegstrecke
  • 32. Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale  Arbeitsmittel - PC, Internet, Arbeitskleidung, Werkzeuge, Arbeitszimmer  Fachliteratur, Fachzeitungen und -zeitschriften  Reisekosten – Taggelder, Nächtigungsgelder, km-Geld  Fort-, Ausbildungs-, Umschulungskosten  Doppelte Haushaltsführung/Familienheimfahrten  Sonstige Werbungskosten – Betriebsratsumlage, Umzugskosten
  • 33. Werbungskosten Beispiel Computer  Anschaffung eines PCs am 25. April 2011, Kosten 600 €  Anteil der beruflichen Nutzung: 60%  Berechnung des abzuschreibenden Betrags: – 60% von 600 € = 360 € – Absetzbar 2011: 1/3 von 360 € = 120 € – 2012 und 2013 auch jeweils 120 € abschreibbar.
  • 34. Reisekosten (§ 16 EStG)  Voraussetzung zur Geltendmachung: – Dienstreise: verlassen des Dienstortes oder aus sonstigem beruflichen Anlass, mehr als 25 km, Dauer länger als 3 Stunden,  Taggeld (Inland): – Bis zu 26,40 € täglich, 2,20 € pro angefangener Stunde. Zu Verfügung gestelltes Mittag- oder Abendessen kürzt Taggeld um je 13,20 €.  Nächtigungsgeld (inkl. Frühstück): – Tatsächliche Kosten oder pauschal 15 € pro Nacht. Nächtigung muss bei Entfernung von weniger als 120 km nachgewiesen werden. Steht Nächtigungsmöglichkeit kostenlos zu Verfügung, kann für Frühstück pauschal 4,40 € geltend gemacht werden.  Kilometergeld/Fahrtkosten: – Tatsächliche Fahrkosten oder km-Geld (0,42 €/km, bis 30.6.2008 0,38 €/km)
  • 35. Doppelte Haushaltsführung / Familienheimfahrten  Doppelte Haushaltsführung: – Tägliche Heimkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar (ab 120 km einfache Strecke) – Verlegung des Familienwohnsitzes an Beschäftigungsort nicht zumutbar – Befristet auf 2 Jahre (Paaren) bzw. 6 Monate (Alleinstehende) – Familienheimfahrt (zB.: km-Geld) 1 mal wöchentlich bzw. 1 mal monatlich – Maximal 2.200 € monatlich für Wohnung und Wert des großen Pendlerpauschales für Familienheimfahrten  Keine Befristung, wenn: – PartnerIn erzielt am Familienwohnsitz Einkünfte von mehr als 2.200 € bzw. 10 % des Einkommens des/der Steuerpflichtigen – Pflegebedürftige Angehörige im gemeinsamen Haushalt – Eigenes Zweiteinkommen am Familienwohnsitz – Unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder am Familienwohnsitz
  • 36. Fort-, Ausbildungs und Umschulungskosten  Fort- und Ausbildung: Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf  Umschulung: umfassende Maßnahme, die Einstieg in neue berufliche Tätigkeit ermöglicht und auf die tatsächliche Ausübung des neuen Berufs abzielt.  Abzugsfähige Aufwendungen: Kursgebühren, Kursunterlagen, PC, Fachliteratur, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, sofern nicht durch Verkehrsabsetzbetrag oder Pendlerpauschale abgegolten, Tag- und Nächtigungsgelder
  • 37. Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Mit Selbstbehalt Belastungen Ohne Selbstbehalt iZm einer Behinderung
  • 38. Außergewöhnliche Belastungen (Unterhaltszahlungen an Berechtigte, wenn beim Unterhaltsberechtigten eine AgB vorliegt) mit Selbstbehalt:  Krankheitskosten Medikamente und Rezeptgebühren, Seh- und Hörhilfen, Prothesen, Kosten für Spitalsaufenthalte, TCM  Kosten eines Begräbnisses und des Grabsteins Jeweils bis zu max. € 4.000,--  Betreuungskosten von Kindern bei AlleinerzieherInnen, sofern nicht ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen  Kosten einer Kur bei medizinischer Notwendigkeit  Sonstige außergewöhnliche Belastungen Kosten für ein Pflegeheim für unterhaltsberechtigte Angehörige
  • 39. Außergewöhnliche Belastungen – Selbstbehalt Berechnung des Selbstbehaltes: Mit laufendem Tarif zu versteuernde Einkünfte (Kennzahl 245) + Sonderzahlungen (Kennzahl 220) - SV-Beiträge für Sonderzahlungen (Kennzahl 225) - Werbungskosten (mindestens 132 €) - Sonderausgaben (mindestens 60 €) = maßgebliches Einkommen zur Berechnung des Selbstbehaltes
  • 40. Außergewöhnliche Belastungen - Selbstbehalt Höhe des Selbstbehaltes höchstens 7.300 € 6 Prozent mehr als 7.300 € 8 Prozent mehr als 14.600 € 10 Prozent mehr als 36.400 € 12 Prozent Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für den AVAB/AEAB sowie pro Kind!
  • 41. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:  Einzutragen in L1:  Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden  Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung oder wenn AVAB zusteht jener des/der (Ehe-)Partner/in, oder AVAB nicht zusteht aber Partner/in nicht mehr als € 6.000 Einkommen hat  Pauschale Freibeträge für Behinderungen, KFZ-Freibetrag  Krankheitskosten bei mind. 25 %iger Erwerbsminderung  Pauschale Freibeträge für Diätverpflegung  Einzutragen in L1k:  Aufwendungen für Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder (50 € monatlich)  Seit 2009: Kosten der Kinderbetreuung  Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung (110 € monatlich)  Aufwendungen im Zusammenhang mit Behinderungen von Kindern  Mehraufwendungen für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe (262 € monatlich)  Mehraufwendungen für Kinder mit mind. 25 % Erwerbsmind. o. erhöhter Familienbeilhife
  • 42. Katastrophenschäden  Insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden, etc.  Absetzbar sind nur Kosten der BESEITIGUNG von Katastrophenschäden Unmittelbare Katastrophenschäden (zB.: Beseitigung des Schlammes) Kosten für Reparatur und Sanierung Kosten für Ersatzbeschaffung  Kosten für Reparatur oder Anschaffung nur absetzbar, wenn Gegenstände zur üblichen Lebensführung benötigt werden.  Tatsächliche Kosten lt. Rechnung absetzbar. Auch Darlehensrückzahlungen zur Finanzierung sind zu berücksichtigen.  Voraussetzung: Niederschrift über Schäden bei Gemeindekommission oder Katastrophenfonds
  • 43. Unterhalt für im Ausland lebende Kinder  Für Kinder, die sich ständig in einem Drittstaat aufhalten  Bis zum 15. Lebensjahr bzw. bis zur nationalen Volljährigkeit, wenn noch in Ausbildung  50 € monatlich abzugsfähig, außer die Hälfte des gezahlten Unterhalts übersteigt 50 € - dann ist dieser Betrag zu berücksichtigen
  • 44. Kinderbetreuungskosten  Betreuungskosten inkl. Verpflegung absetzbar, nicht aber private Schulgelder Detaillierte Rechnung der Betreuungsperson notwendig.  Bis 2008: – Nur für Alleinerziehende mit Berücksichtigung des Selbstbehalts  2.300 € übersteigende Kosten oder Kosten für ältere Kinder sind nur für Alleinerziehende als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt abschreibbar.
  • 45. Kinderbetreuungskosten  Seit 2009: – Bis zu 2.300 € jährlich pro Kind – Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag muss für mehr als 6 Monate zustehen – Kosten müssen unmittelbar an Betreuungsperson/-einrichtung bezahlt werden – Kind darf bei Beginn des Veranlagungsjahr das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: 16. Lebensjahr, wenn für Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird) – Betreuung muss von institutionellen Einrichtungen oder pädagogisch qualifizierten Personen vorgenommen werden. (zB: Tagesmütter, Kindergarten, Hort, ...) – Pädagogisch qualifizierte Person: mindestens 8 bzw. 16 stündige Ausbildung zur Kindererziehung notwendig. Anerkannte Kurse von Ministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht. – als pädagogische Qualifikation zählt ebenso pädagogisches Hochschulstudium und Lehrgänge für Tageseltern und Kindergartenpädagogen – derartige Ausbildungen müssen abgeschlossen sein
  • 46. Auswärtige Berufsausbildung  Freibetrag von 110 € pro angefangenem Ausbildungsmonat (bei ganzjähriger Ausbildung auch für Ferienzeit)  Voraussetzungen: – Im Einzugsbereich besteht keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit – Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte beträgt mehr als 80 km, – Ausbildungsstätte weniger als 80 km entfernt, aber Fahrzeit mit schnellstem öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als eine Stunde oder tägliche Hin- und Rückfahrt nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar. – Entfernung beträgt mehr als 25 km und Schüler/Lehrling bewohnt am Ausbildungsort Zweitunterkunft (zB Internat)
  • 47. Außergewöhnliche Belastung aufgrund einer Behinderung Grad der Erwerbsminderung  Der Grad der Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachgewiesen werden:  Bundessozialamt für Invalide nach dem BehinderteneinstellungsG  Eine 25%ige Erwerbsminderung ist bei Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 auch ohne Nachweis anzunehmen.
  • 48. Erwerbsminderung durch Krankheit 25-34 %....................... 75 € 35-44 %....................... 99 € 45-54 %....................... 243 € 55-64 %....................... 294 € 65-74 %....................... 363 € 75-84 %....................... 435 € 85-94 %....................... 507 € ab 95 %....................... 726 € Die Freibeträge gelten jährlich und nur wenn kein Pflegegeld bezogen wird. Zusätzlich können die Kosten der Heilbehandlung (Arztkosten, Spitalskosten, ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Fahrtkosten und Medikamente) sowie Hilfsmittel (Rollstuhl, Blindenhund) geltend gemacht werden.
  • 49. Diätverpflegung Mit oder ohne Pflegegeldbezug Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie 70 € monatlich Gallen-, Leber-, Nierenleiden 51 € monatlich Andere innere Krankheiten, Magendiät 42 € monatlich Heilmittel im Zusammenhang mit diesen Krankheiten sind jedoch als Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend zu machen, sofern die Erwerbsminderung weniger als 25% beträgt.
  • 50. Gehbehinderung Mit oder ohne Pflegegeldbezug Freibetrag: 190 € monatlich für eigenes KFZ oder nachgewiesene Taxifahrten (153 € monatlich) Voraussetzung für eigenes KFZ:  Bescheinigung gem. § 29 b StVO 1960  KFZ-Steuerbefreiung gem. § 2 (1) Z 12 KfzStG 1992  Feststellung gem. § 36 (2) Z. 3 BundesbehindertenG 1990 oder  Eintragung im Behindertenpass Als gehbehindert gelten auch Blinde und Schwerstsehbehinderte, die eine Blindenzulage bzw. -beihilfe beziehen.
  • 51. Erheblich behinderte Kinder  Bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe (=mind. 50% Erwerbsminderung)  Pauschaler Freibetrag von 262 € monatlich  Kosten für Sonderschule bzw. Behindertenwerkstätte  Pflegegeld wird gegengerechnet  Ohne Anrechnung des Pflegegeldes sind Kosten für Medikamente und Hilfsmittel abzugsfähig  Zusätzlich pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung möglich  KFZ-Freibetrag steht nicht zu
  • 52. Rechtsmittel Antrag zur ArbeitnehmerInnenveranlagung Kein Bescheid innerhalb Bescheid von 6 Monaten Berufung Devolutionsantrag Berufungsvorentscheidung (Säumnisbeschwerde) Vorlageantrag Berufungsentscheidung durch den UFS Beschwerde bei VwGH Urteil
  • 54. Andere als nichtselbständige Einkünfte  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft  Einkünfte aus selbständiger Arbeit  Einkünfte aus Gewerbebetrieb  Einkünfte aus Kapitalvermögen  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung  Sonstige Einkünfte (zB nichtselbständige Einkünfte von dritter Seite)
  • 55. Verpflichtende Abgabe der Einkommensteuererklärung 1. Gesamtes Jahreseinkommen beträgt mehr als: – 12.000 € bei Vorliegen nichtselbständiger Einkünfte – 11.000 € ohne nichtselbständiger Einkünfte – Grenze bezieht sich auf Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben 2. Gewinn aus anderen als nichtselbständigen Einkünften beträgt mehr als 730 € im Kalenderjahr
  • 56. Einschleifregelung der Freigrenze  730 € sind eine Freigrenze, d. h. überschreitet der Gewinn diesen Betrag, sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte steuerpflichtig  Allerdings gibt es eine Einschleifregelung zwischen 730 € und 1.460 €.  Steuerpflichtig ist nur das Doppelte des 730 € übersteigenden Betrags
  • 57. Fristen • Bis 30. 4. des Folgejahres • Bei elektronsicher Übermittlung bis 30. 6. des Folgejahres (FinanzOnline)
  • 58. Unterschied ANV/ESt-Erklärung Arbeitnehmerveranlagung Einkommensteuererklärung  idR auf Antrag, kann innerhalb der  idR verpflichtend, kann nicht Berufungsfrist zurückgezogen werden. zurückgezogen werden.  5 Jahre rückwirkend bzw. bei  Bis zum 30.4. bzw. bei FinanzOnline bis Pflichtveranlagung bis zum 30.9. des zum 30.6. des Folgejahres Folgejahres  Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist selbst  Lohndaten werden dem Finanzamt durchzuführen übermittelt  Für alle Einkunftsarten  Nur für nichtselbständige Einkünfte  Formular: E1 (mit E1a bis E1d sowie L1i  Formular: L1 (mit L1i und L1k) und L1k)
  • 59. Selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb  Beilage E1a (Gewinnermittlung) erforderlich  Gewinn = Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (Betriebsausgaben)
  • 60. Gewinnermittlung E1a Grunddaten:  USt-Brutto-/USt-Nettosystem: - Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung USt-Bruttosystem  Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3  Basispauschalierungen gemäß § 17 Abs. 1: - Mit Rechnungen belegte Betriebsausgaben (zB Fahrtkosten, Arbeitsmittel, etc.) - gilt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ansonsten Basispauschalierung - 5-jährige Bindungsfrist
  • 61. Kleinunternehmerregelung  Nur für Bruttoumsätze (vor Abzug etwaiger Betriebsausgaben) von bis zu 33.000 €/36.000 € im Kalenderjahr möglich  Keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt  Kein Vorsteuerabzug möglich  Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren um 15% nicht schädlich  Option auf Regelbesteuerung (5-jährige Bindungsfrist)
  • 62. Basispauschalierung  Grundsätzlich 5-jährige Bindungsfrist  Höhe der pauschalen Betriebsausgaben: – Im Allgemeinen 12% der Bruttoeinnahmen, maximal jedoch 26.400 € – für kaufmännische oder technische Beratung, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten 6% der Bruttoeinnahmen, maximal 13.200 €  Zusätzlich möglich: – Ausgaben für den Eingang von Waren – Fremdlöhne – Sozialversicherungsbeiträge
  • 63. Gewinnfreibetrag  von den ersten 30.000 € des Gewinnes stehen 13 % als Freibetrag zu  maximal 3.900 € pro Person/Jahr  Wenn der Gewinn mehr als 30.000 € beträgt, stehen für den übersteigenden Betrag die 13 % nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren oder begünstigte Wertpapier, zu. Weiterführende Informationen zu freien Dienstnehmern finden Sie unter http://www.arbeiterkammer.at/steuer/freie-dienstnehmer.htm.