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Mitwirkung des Betriebsrates
     in wirtschaftlichen
      Angelegenheiten




  - Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar
Mitwirkungsrechte

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
Beratungsrechte (§ 108 ArbVG)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)

Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG)

Einspruch gegen die Wirtschaftsführung (§ 111 ArbVG)

Staatliche Wirtschaftskommission (§ 112 ArbVG)



                                                       2
Wirtschaftliche Informations-,
Interventions- und Beratungsrechte
Geregelt in § 108 ArbVG.

  Informationsrecht des Betriebsrates betreffend

     wirtschaftliche und finanzielle Lage
     deren voraussichtliche Entwicklung
     Art und Umfang der Erzeugung
     Auftragsstand
     den mengen- und wertmäßigen Absatz
     Investitionsvorhaben
     sonstige Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit.



                                                             3
Wirtschaftliche Informations-,
Interventions- und Beratungsrechte
  Beratungsrecht des Betriebsrates auf Verlangen.

  Recht des Betriebsrates, Anregungen und Vorschläge zu
  erstatten; die entsprechenden Unterlagen sind ihm auf
  Verlangen zur Verfügung zu stellen.

  Erweitertes Informationsrecht in Konzernen auf
  Verlangen.

  Informations- und Beratungspflicht gilt insb auch für
  Umstrukturierungen von einiger Tragweite.

  Jahres- /Konzernabschluss.


                                                          4
Betriebsänderungen
Geregelt in § 109 ArbVG.

Der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, den Betriebsrat
von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls
aber so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass eine
Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt
werden kann.

§ 109 ArbVG regelt, was insb als Betriebsänderung gilt.

   Die bevorstehende ArbVG-Novelle formuliert §§ 108, 109 ArbVG
   etwas strenger hinsichtlich Rechtzeitigkeit, aber spürbare
   Sanktionen fehlen!



                                                                  5
Betriebsänderungen
Die Information im Fall einer Betriebsänderung iZm § 45 a
AMFG hat zu umfassen:

  Gründe für die Maßnahme;
  Zahl und Verwendung der betroffenen ANInnen, deren
  Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien
  für die Auswahl dieser ANInnen;
  Zahl und Verwendung der regelmäßig beschäftigten
  ANInnen;
  Zeitraum, in dem die Maßnahme verwirklicht werden soll;
  Allfällige Begleitmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger
  Folgen für die betroffenen ANInnen.


                                                              6
Betriebsänderungen
Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung,
Beseitigung oder Milderung von für die ANInnen nachteiligen
Folgen erstatten.

Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle
oder erhebliche Teile der ArbeitnehmerInnenschaft mit sich,
so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20
ANInnen beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung,
Beseitigung oder Milderung der Folgen durch Betriebsver-
einbarung geregelt werden („Sozialplan“ – erzwingbare
BV gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG).



                                                              7
Aufsichtsrat
Die Mitwirkung im Aufsichtsrat ist in § 110 ArbVG geregelt.

Gilt für Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft oder
einer anderen Rechtsform mit Aufsichtsratspflicht (zB
Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Genossenschaft).

Das Recht auf Entsendung steht grundsätzlich dem
Zentralbetriebsrat zu (nur dort, wo nur ein Betrieb existiert,
dem Betriebsrat).

Für je 2 bestellte Aufsichtsratsmitglieder (KapitalvertreterIn-
nen) wird 1 ANInnenvertreterIn bestellt. Bei ungerader Zahl
ein/e weitere ANInnenvertreterIn.


                                                                  8
Aufsichtsrat
Wie erfolgt die Bestellung?

Die Mitglieder des ZBR (BR), die auf dem Vorschlag einer
wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, nominieren durch
Mehrheitsbeschluss ANInnenvertreterInnen für die Entsen-
dung in den Aufsichtsrat.
(Sie können auch deren Abberufung verlangen.)

Dieses Recht steht für so viele ANInnenvertreterInnen zu,
wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten
Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des ZBR (BR)
entspricht (d´Hondt´sches Verfahren).




                                                            9
Aufsichtsrat
Beispiel zum d´Hondt´schen Verfahren:

6 ANInnenvertreterInnen sind zu entsenden. Es gibt 4 Listen
(A, B, C, D) mit 7, 5, 3 und 2 ZBR-Mitgliedern.

    A                      B                   C                 D
    7                      5                    3                 2
1/2 3,5                    2,5                 1,5                1
1/3 2,33                   1,66                 1               0,66

Die sechstgrößte angeschriebene Zahl ist Wahlzahl (2,33).
Durch diese Wahlzahl wird die Zahl der ZBR-Mitglieder pro Liste
dividiert. Die Mandate entfallen daher: 3 auf A, 2 auf B und 1 auf C.

Bei gleichem Anspruch entscheiden Reststimmen bei ZBR-Wahl.
Bei gleichen Reststimmen entscheidet das Los.


                                                                        10
Aufsichtsrat
Die Funktion im Aufsichtsrat wird ehrenamtlich ausgeübt.

Keine Vergütung, aber Anspruch auf angemessene Baraus-
lagen besteht.

Aufgabe: Kontrolle des Leitungsorgans der Gesellschaft.
Maßnahmen sind zu prüfen im Hinblick auf:

   Rechtmäßigkeit,
   Zweckmäßigkeit,
   Wirtschaftliche Richtigkeit,
   Soziale Auswirkungen.


                                                           11
Einspruch gegen die
            Wirtschaftsführung
Geregelt in § 111 ArbVG.

In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 ANInnen be-
schäftigt sind, kann der Betriebsrat

  gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs 1 ArbVG) oder
  gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie
  wesentliche Nachteile für die ANInnen mit sich bringen,

binnen 3 Tagen ab Kenntnisnahme bei dem/der Betriebs-
inhaberIn Einspruch erheben.



                                                            12
Einspruch gegen die
             Wirtschaftsführung
In Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, besteht
die Einspruchsmöglichkeit dann, wenn das Unternehmen
dauernd mehr als 400 ANInnen beschäftigt und mehr
als 200 von der wirtschaftlichen Maßnahme betroffen
sind.

Richtet sich der Einspruch gegen eine geplante Betriebs-
stilllegung, so hat er für längstens 4 Wochen aufschiebende
Wirkung.




                                                              13
Einspruch gegen die
            Wirtschaftsführung

Kommt zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen
1 Woche ab Erhebung des Einspruchs keine Einigung zu-
stande, so kann binnen weiterer 3 Tage von einem der
beiden Streitteile Antrag auf Einleitung von Schlichtungs-
verhandlungen gestellt werden.

Die Schlichtungskommission muss von den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AGInnen und
ANInnen paritätisch besetzt sein.




                                                          14
Einspruch gegen die
            Wirtschaftsführung

Aufgabe der Schlichtungskommission ist es, zu vermitteln
und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung
der Streitigkeiten hinzuwirken.

Ein Schiedsspruch kann nur gefällt werden, wenn beide
Streitteile vorher schriftlich erklärt haben, sich dem
Schiedsspruch zu unterwerfen.

Schiedssprüche bzw vor der Schlichtungskommission abge-
schlossene Vereinbarungen gelten als Betriebsverein-
barungen.



                                                           15
Staatliche Wirtschaftskommission

Geregelt in § 112 ArbVG.

In Betrieben, in denen dauernd mehr als 400 ANInnen be-
schäftigt sind, kann der Betriebsrat gegen Maßnahmen iSd
§ 111 Abs 1 ArbVG

  binnen einer weiteren Woche Einspruch bei der Staat-
  lichen Wirtschaftskommission erheben, wenn innerhalb
  von 2 Wochen ab Antragstellung bei der Schlichtungs-
  kommission eine Einigung oder ein Schiedsspruch nicht
  zustande kommt oder




                                                           16
Staatliche Wirtschaftskommission

wenn eine Schlichtungskommission nicht errichtet ist
und zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen 1
Woche ab Erhebung des Einspruchs eine Einigung nicht
zustande kommt, binnen einer weiteren Woche über
den ÖGB Einspruch bei der Staatlichen Wirtschafts-
kommission erheben, wenn es sich um eine Angelegen-
heit von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung handelt.
Dies gilt sinngemäß für Unternehmen, in denen ein ZBR zu
errichten ist, wenn das Unternehmen dauernd mehr als 400
ANInnen beschäftigt und mehr als 200 von der
wirtschaftlichen Maßnahme betroffen sind.




                                                       17
Staatliche Wirtschaftskommission

Aufgabe der Staatlichen Wirtschaftskommission ist es, zu
vermitteln und Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen
zu erstatten.

Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Staatliche Wirt-
schaftskommission ein Gutachten über die Berechtigung des
Einspruchs zu erstatten.




                                                               18
Kompetenzfragen
Kompetenzabgrenzung geregelt in § 113 ArbVG:

  Betriebsrat
  Betriebsausschuss
  Gemeinsamer Betriebsrat
  Zentralbetriebsrat
  Konzernvertretung



Kompetenzübertragung geregelt in § 114 ArbVG.




                                                19
Klage zur Durchsetzung der
          Mitwirkungsrechte

Grundsätzlich:

  Leistungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial-
  gericht, ggf in Verbindung mit einer Einstweiligen
  Verfügung oder

  Feststellungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial-
  gericht.




                                                         20
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Befugnisse

  • 1. Mitwirkung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Rechtsabteilung, Magª. Andrea Komar
  • 2. Mitwirkungsrechte Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG) Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG) Einspruch gegen die Wirtschaftsführung (§ 111 ArbVG) Staatliche Wirtschaftskommission (§ 112 ArbVG) 2
  • 3. Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte Geregelt in § 108 ArbVG. Informationsrecht des Betriebsrates betreffend wirtschaftliche und finanzielle Lage deren voraussichtliche Entwicklung Art und Umfang der Erzeugung Auftragsstand den mengen- und wertmäßigen Absatz Investitionsvorhaben sonstige Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit. 3
  • 4. Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte Beratungsrecht des Betriebsrates auf Verlangen. Recht des Betriebsrates, Anregungen und Vorschläge zu erstatten; die entsprechenden Unterlagen sind ihm auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erweitertes Informationsrecht in Konzernen auf Verlangen. Informations- und Beratungspflicht gilt insb auch für Umstrukturierungen von einiger Tragweite. Jahres- /Konzernabschluss. 4
  • 5. Betriebsänderungen Geregelt in § 109 ArbVG. Der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. § 109 ArbVG regelt, was insb als Betriebsänderung gilt. Die bevorstehende ArbVG-Novelle formuliert §§ 108, 109 ArbVG etwas strenger hinsichtlich Rechtzeitigkeit, aber spürbare Sanktionen fehlen! 5
  • 6. Betriebsänderungen Die Information im Fall einer Betriebsänderung iZm § 45 a AMFG hat zu umfassen: Gründe für die Maßnahme; Zahl und Verwendung der betroffenen ANInnen, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser ANInnen; Zahl und Verwendung der regelmäßig beschäftigten ANInnen; Zeitraum, in dem die Maßnahme verwirklicht werden soll; Allfällige Begleitmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen ANInnen. 6
  • 7. Betriebsänderungen Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die ANInnen nachteiligen Folgen erstatten. Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der ArbeitnehmerInnenschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 ANInnen beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen durch Betriebsver- einbarung geregelt werden („Sozialplan“ – erzwingbare BV gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG). 7
  • 8. Aufsichtsrat Die Mitwirkung im Aufsichtsrat ist in § 110 ArbVG geregelt. Gilt für Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Rechtsform mit Aufsichtsratspflicht (zB Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Genossenschaft). Das Recht auf Entsendung steht grundsätzlich dem Zentralbetriebsrat zu (nur dort, wo nur ein Betrieb existiert, dem Betriebsrat). Für je 2 bestellte Aufsichtsratsmitglieder (KapitalvertreterIn- nen) wird 1 ANInnenvertreterIn bestellt. Bei ungerader Zahl ein/e weitere ANInnenvertreterIn. 8
  • 9. Aufsichtsrat Wie erfolgt die Bestellung? Die Mitglieder des ZBR (BR), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, nominieren durch Mehrheitsbeschluss ANInnenvertreterInnen für die Entsen- dung in den Aufsichtsrat. (Sie können auch deren Abberufung verlangen.) Dieses Recht steht für so viele ANInnenvertreterInnen zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des ZBR (BR) entspricht (d´Hondt´sches Verfahren). 9
  • 10. Aufsichtsrat Beispiel zum d´Hondt´schen Verfahren: 6 ANInnenvertreterInnen sind zu entsenden. Es gibt 4 Listen (A, B, C, D) mit 7, 5, 3 und 2 ZBR-Mitgliedern. A B C D 7 5 3 2 1/2 3,5 2,5 1,5 1 1/3 2,33 1,66 1 0,66 Die sechstgrößte angeschriebene Zahl ist Wahlzahl (2,33). Durch diese Wahlzahl wird die Zahl der ZBR-Mitglieder pro Liste dividiert. Die Mandate entfallen daher: 3 auf A, 2 auf B und 1 auf C. Bei gleichem Anspruch entscheiden Reststimmen bei ZBR-Wahl. Bei gleichen Reststimmen entscheidet das Los. 10
  • 11. Aufsichtsrat Die Funktion im Aufsichtsrat wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Vergütung, aber Anspruch auf angemessene Baraus- lagen besteht. Aufgabe: Kontrolle des Leitungsorgans der Gesellschaft. Maßnahmen sind zu prüfen im Hinblick auf: Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftliche Richtigkeit, Soziale Auswirkungen. 11
  • 12. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Geregelt in § 111 ArbVG. In Betrieben, in denen dauernd mehr als 200 ANInnen be- schäftigt sind, kann der Betriebsrat gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs 1 ArbVG) oder gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die ANInnen mit sich bringen, binnen 3 Tagen ab Kenntnisnahme bei dem/der Betriebs- inhaberIn Einspruch erheben. 12
  • 13. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung In Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, besteht die Einspruchsmöglichkeit dann, wenn das Unternehmen dauernd mehr als 400 ANInnen beschäftigt und mehr als 200 von der wirtschaftlichen Maßnahme betroffen sind. Richtet sich der Einspruch gegen eine geplante Betriebs- stilllegung, so hat er für längstens 4 Wochen aufschiebende Wirkung. 13
  • 14. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Kommt zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen 1 Woche ab Erhebung des Einspruchs keine Einigung zu- stande, so kann binnen weiterer 3 Tage von einem der beiden Streitteile Antrag auf Einleitung von Schlichtungs- verhandlungen gestellt werden. Die Schlichtungskommission muss von den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AGInnen und ANInnen paritätisch besetzt sein. 14
  • 15. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Aufgabe der Schlichtungskommission ist es, zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeiten hinzuwirken. Ein Schiedsspruch kann nur gefällt werden, wenn beide Streitteile vorher schriftlich erklärt haben, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Schiedssprüche bzw vor der Schlichtungskommission abge- schlossene Vereinbarungen gelten als Betriebsverein- barungen. 15
  • 16. Staatliche Wirtschaftskommission Geregelt in § 112 ArbVG. In Betrieben, in denen dauernd mehr als 400 ANInnen be- schäftigt sind, kann der Betriebsrat gegen Maßnahmen iSd § 111 Abs 1 ArbVG binnen einer weiteren Woche Einspruch bei der Staat- lichen Wirtschaftskommission erheben, wenn innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung bei der Schlichtungs- kommission eine Einigung oder ein Schiedsspruch nicht zustande kommt oder 16
  • 17. Staatliche Wirtschaftskommission wenn eine Schlichtungskommission nicht errichtet ist und zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat binnen 1 Woche ab Erhebung des Einspruchs eine Einigung nicht zustande kommt, binnen einer weiteren Woche über den ÖGB Einspruch bei der Staatlichen Wirtschafts- kommission erheben, wenn es sich um eine Angelegen- heit von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung handelt. Dies gilt sinngemäß für Unternehmen, in denen ein ZBR zu errichten ist, wenn das Unternehmen dauernd mehr als 400 ANInnen beschäftigt und mehr als 200 von der wirtschaftlichen Maßnahme betroffen sind. 17
  • 18. Staatliche Wirtschaftskommission Aufgabe der Staatlichen Wirtschaftskommission ist es, zu vermitteln und Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Staatliche Wirt- schaftskommission ein Gutachten über die Berechtigung des Einspruchs zu erstatten. 18
  • 19. Kompetenzfragen Kompetenzabgrenzung geregelt in § 113 ArbVG: Betriebsrat Betriebsausschuss Gemeinsamer Betriebsrat Zentralbetriebsrat Konzernvertretung Kompetenzübertragung geregelt in § 114 ArbVG. 19
  • 20. Klage zur Durchsetzung der Mitwirkungsrechte Grundsätzlich: Leistungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial- gericht, ggf in Verbindung mit einer Einstweiligen Verfügung oder Feststellungsklage beim zuständigen Arbeits- und Sozial- gericht. 20