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Univ.Prof.Mag.DDr.Günther Löschnigg
Workshop
Neueste arbeitsrechtliche Entwicklungen
Rechtsprechung – gesetzliche Änderungen – rechtspolitische Tendenzen
Wien, 11.-12. November 2010
2
INHALT
1. Berufsverfassung
Fall 1 Kollektivvertragsfähigkeit von Fachgewerkschaften
2. Arbeitsvertrag – Abgrenzung/Ergänzungen
Fall 2 Freier Dienstvertrag einer Vortragenden
Fall 3 Freies Dienstverhältnis in der Karenz zum selben Arbeitgeber
3. Betriebsratswahl
Fall 4 Falsche Stimmenzählung
4. Rechtsdurchsetzung durch den Betriebsrat
Fall 5 Verstoß gegen KV-Bestimmung – Unterlassungsklage des Betriebsrats
Fall 6 Örtliche Zuständigkeit bei Feststellungsklagen des Betriebsrats
Fall 7 Feststellungsklage des Betriebsrats gegen den Willen der Arbeitnehmer
Fall 8 Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG bei Arbeitskräfteüberlassung
Fall 9 Verbandsklage nach § 29 KSchG
5. Betriebsvereinbarung
Fall 10 Änderung des Zufahrtsystems zur Parkgarage
Fall 11 Bezahlte Mittagspause
6. Entgelt
Fall 12 Schmutzzulage
Fall 13 Wegzeiten bei Diensten
3
Fall 14 Unverbindlichkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Fall 15 Einstufung mit Bachelor-Studium
Fall 16 Privatnutzung von Firmenhandy und Dienstwagen
7. Arbeitszeit
Fall 17 Fahrten zum Einsatzort bei Betriebsstörungen
8. Urlaub und Dienstverhinderung
Fall 18 Pflege von Lebensgefährten/eingetragenen Partnern
Fall 19 Unterbrechung des Urlaubs
9. Betriebsübergang
Fall 20 Arbeitszeit und Betriebsübergang
10. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Fall 21 Rücktritt wegen falscher Gehaltangaben des Bewerbers
Fall 22 Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung
Fall 23 Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis
Fall 24 Änderungskündigung und Konkurrenzklausel
Fall 25 AG-Vorstandsmitglied: Koppelungsklausel
Fall 26 Kündigungstermin nach dem Handelsangestellten-KV
Fall 27 Sozialvergleich ohne Namhaftmachung
Fall 28 Gesundheitsaustritt wegen psychischer Belastungssituation am Arbeitsplatz
Fall 29 Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Anhang
• §§ 21, 25 IO
• EPG
4
Fall 1 Kollektivvertragsfähigkeit von Fachgewerkschaften
Am 26.11.2009 haben sich die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung und jene der
Chemiearbeiter zu der „Gewerkschaft PRO-GE“ zusammengeschlossen. Der
Zusammenschluss ist durch die Aufnahme der Gewerkschaft der Chemiearbeiter in die
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung erfolgt. Der Name wurde durch die Geschäftsordnung
der früheren Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung geändert.
Mit Antrag vom 3. 12. 2009 hat die Gewerkschaft PRO-GE die bescheidmäßige
Feststellung der weiterhin bestehenden Kollektivvertragsfähigkeit begehrt. Zulässig?
5
Fall 2 Freier Dienstvertrag einer Vortragenden
Der „Rahmenvertrag“ einer Vortragenden sieht vor, dass sie bei ihrer Tätigkeit bestimmte
Vorgaben einzuhalten hat. So sind der Kursinhalt, die Kursziele vorgegeben, die Lehrmittel
und Räumlichkeiten werden zur Verfügung gestellt. Jedoch hat sie die Möglichkeit, die
Übernahme von Kursen abzulehnen und sich ohne Genehmigung des Arbeitgebers vertreten
zu lassen.
Um welchen Vertragstyp handelt es sich bei sogenanntem Rahmenvertrag?
6
Fall 3 Freies Dienstverhältnis in der Karenz zum selben Arbeitgeber
Am 1.6.2002 wird ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von 40
Wochenstunden zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber abgeschlossen. Ungefähr ein Jahr
später, am 4.7.2003, nimmt die Arbeitnehmerin vorzeitigen „Mutterschutz“ in Anspruch, am
21.10.2003 brachte sie ihr Kind zur Welt. Bei der Weihnachtsfeier 2003 folgt die
Vereinbarung einer 30-monatigen Karenz.
Von 1.2.2004 bis 20.4.2006 wird die Arbeitnehmerin in einem freien Dienstverhältnis
beschäftigt, wobei das bereits bestehende Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird. Ab 21.4.
arbeitet die Arbeitnehmerin mit einem Entgelt von € 1700,-- 25 Wochenstunden. Schließlich
kündigt der Arbeitgeber am 15.1.2008.
Besteht ein Anspruch auf Abfertigung alt?
7
Fall 4 Falsche Stimmenzählung
Nachdem 2009 bereits eine Betriebsratswahl gescheitert war, wurde 2010 erneut eine Wahl
vorbereitet. In der Betriebsversammlung ist der Wahlvorschlag mit einfacher Mehrheit
angenommen worden, wobei der Vorgesetzte der stimmberechtigten Arbeitnehmer der
einzige Kandidat war.
Trotz des unterzeichneten Wahlvorschlages wollte die Mehrheit der Arbeitnehmer die Wahl
des Betriebsrates durch eine ungültige Stimmabgabe verhindern. Die Beisitzerin des
Wahlvorstandes erteilte ihnen die Auskunft, dass sie leere Zettel abgeben sollten. Umso
überraschter waren alle, als die leeren Zettel als gültige Stimmen gezählt wurden und der
Kandidat die Wahl gewann.
Welche Handlungsmöglichkeiten stehen nun offen?
8
Fall 5 Verstoß gegen KV-Bestimmung - Unterlassungsklage des Betriebsrats
Der Arbeitgeber weist die Arbeitnehmer öfters zu Tätigkeiten an, die gegen die
Arbeitruhebestimmungen des geltenden Kollektivvertrages verstoßen. Der Betriebsrat
möchte, dass der Arbeitgeber dies unterlässt und plant eine Unterlassungsklage einzubringen.
Er argumentiert, dass ihm diesbezüglich ein Überwachungsrecht und Interventionsrecht
zukommt.
Beurteilen Sie die Chancen des Betriebsrates!
9
Fall 6 Örtliche Zuständigkeit bei Feststellungsklagen des Betriebsrats
Der Betriebsrat eines Innsbrucker Luftfahrtunternehmens begehrt die Feststellung bestimmter
Arbeitnehmerrechte.
Die Klage bringt er beim ASG Wien, mit der Begründung ein, drei der betroffenen
Arbeitnehmer haben ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Wien.
10
Fall 7 Feststellungsklage des Betriebsrats gegen den Willen der Arbeitnehmer
Eine einzelvertragliche Regelung zwischen Busunternehmen und Busfahrer sieht die
Durchrechnung der Normalarbeitszeit pro Kalenderjahr vor. Nach Ansicht des Betriebsrats ist
diese Regelung nichtig, weil keine Betriebsvereinbarung vorliegt.
Der Betriebsrat möchte nun im Interesse der Arbeitnehmer eine gerichtliche Bestätigung für
seine Ansicht erwirken, obwohl sich alle Busfahrer dagegen ausgesprochen haben. Ist dies
zulässig?
11
Fall 8 Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG bei Arbeitskräfteüberlassung
Das Unternehmen A verleiht an das Unternehmen B Arbeitnehmer. Während im
Unternehmen A ein Betriebsrat existiert, wurde im Unternehmen B keiner gewählt. Aus
diesem Grund begehrt der Betriebsrat des Unternehmens A gegenüber beiden Unternehmen
die Feststellung, dass überlassene Arbeitskräfte Anspruch auf eine bestimmte
Reiseaufwandsentschädigung haben.
Ist das rechtlich gesehen möglich?
12
Fall 9 Verbandsklage nach § 29 KSchG
Ein Arbeitgeber verwendet systematisch gesetzwidrige Klauseln im Arbeitsvertrag. Der
Betriebsrat war bereits mit einer Feststellungsklage erfolgreich, der Arbeitgeber setzt aber
seine rechtswidrige Praxis fort.
Der Betriebsrat überlegt in seiner Verzweiflung eine Verbandsklage nach dem
Konsumentenschutzgesetz einzubringen.
13
Fall 10 Änderung des Zufahrtssystems zur Parkgarage
Laut Kollektivvertrag ist der Arbeitgeber im vorliegenden Fall verpflichtet, jedem
Arbeitnehmer einen unentgeltlichen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Jeder Arbeitnehmer
hat seine eigene, nicht personenbezogene Parkkarte, unabhängig ob eine Fahrgemeinschaft
gebildet wird oder nicht.
Nach einiger Zeit stellt der Arbeitgeber das Zufahrtssystem um. Die Zufahrt erfolgt nun über
eine personenbezogene ID-Karte des jeweiligen Mitarbeiters. Fahrgemeinschaften bekommen
nur eine Karte ausgestellt.
Der Betriebsrat ist empört und sieht sich durch diese Regelung übergangen. Seiner Meinung
nach bedarf ein solches System der Zustimmung des Betriebsrates.
14
Fall 11 Bezahlte Mittagspause
Eine Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit ihr
Mittagessen einnehmen können.
Um welchen Typ einer Betriebsvereinbarung handelt es sich hierbei?
15
Fall 12 Schmutzzulage
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben € 1200,-- Entgelt eine Schmutzzulage in der
Höhe von € 100,--. Bei einem Motorradunfall verunglückt der Arbeitnehmer und verletzt sich
schwer, so dass er sich mehrere Wochen lang im Krankenstand befindet. Der Arbeitgeber
bezahlt ihm weiterhin das Entgelt, nimmt aber als Bemessungsgrundlage € 1200,--.
Der Arbeitnehmer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass ihm während seines
Krankenstandes die Schmutzzulage ausbezahlt werden muss.
16
Fall 13 Wegzeiten bei Diensten
Der Arbeitnehmer ist Buschauffeur im Grazer Einzugsgebiet und hat überwiegend geteilte
Dienste zu absolvieren. Das bedeutet, dass er zwischen dem Ende des einen Dienstteiles und
dem Beginn des nächsten Dienstteiles eine Wegstrecke zurückzulegen hat, um zu seinem
nächsten Abfahrtsort zu gelangen.
Diese Dienstwege werden nicht als Arbeitszeit entlohnt, jedoch kann der Arbeitnehmer dafür
die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benützen und es wird ein monatlicher
Pauschalbetrag bezahlt. Während dieser Fahrten hat er keine besonderen Tätigkeiten zu
verrichten.
Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass diese Zeit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist und mit
Überstundenzuschlägen abzugelten sei.
17
Fall 14 Unverbindlichkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Auf das Arbeitsverhältnis ist kein Kollektivvertrag anwendbar. Aufgrund einer mündlichen
Vereinbarung erhält die Arbeitnehmerin ihren Monatsbezug 14 Mal. Nachdem der
Arbeitgeber erkannt hatte, dass auf die Arbeitsverhältnisse kein Kollektivvertrag Anwendung
findet, hat er die Mitarbeiter neue Arbeitsverträge unterzeichnen lassen, wonach die „ (…)
Ausbezahlung des 13. und 14. Monatsgehalts auf freiwilliger Basis (…)“ beruhen.
Ein halbes Jahr später unterfertigte die Arbeitnehmerin, unter Androhung der Kündigung,
neuerlich einen Arbeitsvertrag. In diesem ist nicht nur ein Widerrufsvorbehalt zu finden,
sondern auch vermerkt, dass die Leistungen freiwillig erfolgen und kein Rechtsanspruch für
die Zukunft entsteht.
18
Fall 15 Einstufung mit Bachelor-Studium
Ein Kollektivvertrag verlangt für die Einstufung in die Gehaltsgruppe E den Abschluss „eines
einschlägigen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums“. Der Kollektivvertrag
ist diesbezüglich seit 1993 unverändert.
Zwei Arbeitnehmerinnen begehren die Einstufung in E, eine mit einem Abschluss der
Akademie für Sozialarbeit, eine mit einem Bachelor (FH).
19
Fall 16 Privatnutzung von Firmenhandy und Dienstwagen
Ein Arbeitnehmer verwendet sowohl das Dienstauto, als auch das Diensthandy für private
Zwecke. Im Arbeitsvertrag findet sich keine Bestimmung, die eine Privatnutzung verbietet.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält der Arbeitgeber Geld für die private
Nutzung während des Arbeitsverhältnisses ein. Zu Recht?
20
Fall 17 Fahrten zum Einsatzort bei Betriebsstörungen
Der Arbeitnehmer ist bei den ÖBB beschäftigt. Gerade im Winter, bei starken Schneefällen,
kommt es öfters vor, dass in der Nacht ein Zug entgleist. Der Arbeitnehmer wird dann
angerufen und fährt mit seinem Privat-PKW zum Einsatzort. Für diese Reisezeit außerhalb
der Normalarbeitszeit wird kein Überstundenzuschlag bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass seine Reisezeit zum Tätigkeitsort auf jeden Fall voll
zu bezahlen ist und ihm in der Nacht ein Überstundenzuschlag gebührt. Liegt er mit seiner
Annahme richtig?
21
Fall 18 Pflege von Lebensgefährten/eingetragenen Partnern
Der Lebensgefährte einer Arbeitnehmerin erkrankt schwer und ist drei Wochen
pflegebedürftig.
a. Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Pflegefreistellung?
b. Beurteilen Sie die Situation, falls es sich beim Lebensgefährten um einen
„eingetragenen Partner“ handelt!
22
Fall 19 Unterbrechung des Urlaubs
Ein alleinerziehender Arbeitnehmer konsumiert seinen 5-wöchigen Urlaub. Nach einer
Woche erkrankt sein Kind an einer schweren Magen-Darm-Infektion und bedarf der Pflege
für vier Tage.
a. Wird der Urlaub des Arbeitnehmers unterbrochen?
b. Ändert sich die Situation, wenn nicht das Kind, sondern die das Kind betreuende
Person erkrankt?
23
Fall 20 Arbeitszeit und Betriebsübergang
Der für einen Arbeitnehmer geltende Kollektivvertrag sieht vor, dass der Arbeitszeit im
Nachtzeitraum ein sogenannter Nachtfaktor von 0,9 zugrunde zu legen ist (d.h. 54 Minuten
tatsächlicher Arbeitszeit entsprechen 60 Minuten gerechneter Arbeitszeit). Das daraus
entstehende Zeitguthaben wird ausgeglichen oder ausbezahlt.
In weiterer Folge kommt es zu einem Betriebsübergang und zum Wechsel der
Kollektivvertragsangehörigkeit. Der neue Arbeitgeber weigert sich die geleisteten
Nachtstunden begünstigt auszubezahlen. Der Arbeitnehmer sieht darin einen Verstoß gegen
die Schutzbestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG. Zu Recht?
24
Fall 21 Rücktritt wegen falscher Gehaltsangaben des Bewerbers
Zwischen Unternehmen und einem Bewerber wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem
sich der Bewerber verpflichtete, zu einem Jahresbruttoentgelt von € 160.000,-- plus Bonus
und Firmenauto tätig zu werden.
Auf die Frage nach seinem aktuellen Gehalt gab der Controller ein wesentlich höheres Entgelt
an, als er tatsächlich verdient hatte.
Als dem Unternehmensinhaber die falsche Gehaltsangabe bekannt wurde – er hatte schon im
Bewerbungsgespräch einen genauen Background Check angekündigt –, trat er vom Vertrag
zurück.
Zu Recht?
25
Fall 22 Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung
Der Arbeitgeber schließt mit einem ausländischen Arbeitnehmer im März einen
Arbeitsvertrag ab. Eine Beschäftigungsbewilligung liegt vor. Am 22. Dezember lösen die
beiden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf, um im März des Folgejahres ein neues zu
begründen.
Als der Arbeitgeber Anfang November von der KIAB (Kontrolle für illegale Arbeitnehmer-
Beschäftigung) kontrolliert und eine Übertretung nach dem AuslBG festgestellt wird, ist er
fassungslos – vor allem über die Strafe.
26
Fall 23 Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis
Für eine seit 20.9.2001 vollzeitbeschäftigte ausländische Reinigungskraft wurde vom AMS
zunächst eine Beschäftigungsbewilligung befristet bis 19.9.2002 erteilt. Danach wurde dem
Arbeitnehmer vom AMS eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt, die schließlich bis 19.9.2006
verlängert wurde.
Vor Ablauf seiner Arbeitserlaubnis nahm der Arbeitnehmer am 8.9.2006 Kontakt mit dem
AMS auf. Er erfuhr dort, dass er diesmal die Erlaubnis nicht selbst beantragen könne, sondern
dies der Arbeitgeber machen müsse. Er erhielt ein Formular, das er dem Arbeitgeber
zukommen ließ. Das AMS gab dem Arbeitgeber die Auskunft, dass keine Aussicht auf
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bestehe, weiters erhielt er von der
Wirtschaftskammer die Auskunft, dass dieser Umstand einen Entlassungsgrund darstelle.
Etwa eine Woche vor Ablauf der Arbeitserlaubnis teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
mit, dass die Arbeitserlaubnis nicht verlängert worden sei. Bis zum 19.9.2006 wurde weder
ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis, noch ein Antrag auf Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung beim AMS von einem der Streitteile eingereicht.
Am 20.6.2006 erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis beendet
ist. Daraufhin verlangt der Arbeitnehmer Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten
und Kündigungsentschädigung für eine Woche.
27
Fall 24 Änderungskündigung und Konkurrenzklausel
Der Arbeitnehmer ist als Personalvertreter tätig. Sein Arbeitgeber ist mit seinen Leistungen
nicht zufrieden und spricht eine Änderungskündigung aus, die der Arbeitnehmer auch
unterfertigt. Diese sieht vor, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis in einem Zeitraum von
drei Monaten automatisch mit jedem Monatsletzten als aufgelöst gilt, wenn der Arbeitnehmer
gewisse Zielvorgaben nicht erreicht.
Aufgrund der unsicheren Arbeitsplatzsituation macht sich der Arbeitnehmer auf die Suche
nach einem neuen Arbeitgeber und kündigt, als er in einem Konkurrenzunternehmen einsteigt.
Der Arbeitgeber sieht darin einen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel und verlangt die
Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe. Wird der Arbeitgeber Erfolg haben?
28
Fall 25 AG-Vorstandsmitglied: Koppelungsklausel
Der Arbeitnehmer wird für drei Jahre in den Vorstand der AG berufen. Sein
Anstellungsvertrag enthält die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis auch dann endet, wenn eine
Abberufung durch den Aufsichtsrat gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt. Wegen gesetzwidrigen Verhaltens beschließt der Aufsichtsrat die Bestellung aus
wichtigem Grund zu widerrufen und auch das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung
(Entlassung) aufzulösen.
Das Vorstandsmitglied fühlt sich ungerecht behandelt; es hat kein Entlassungsgrund gesetzt
und verlangt daher sein Entgelt bis zum Ablauf der Funktionsperiode.
29
Fall 26 Kündigungstermin nach dem Handelsangestellten-KV
Der Arbeitnehmer ist seit 1.12.2000 geringfügig beschäftigt und hat u.a. Servicearbeiten
durchzuführen, Computer zu assemblieren, Außendienste zu verrichten und Kunden zu
beraten. Bei der Reparatur von Geräten wird er aufgrund seiner Geschicklichkeit vor allem für
„Problemfälle“ eingesetzt. Nach seinem HTL-Abschluss wird der Arbeitnehmer im Ausmaß
von 26 Stunden weiterbeschäftigt, wobei sich sein Aufgabenbereich dem Grunde nach nicht
ändert, neue Tätigkeiten aber hinzukommen (z.B. Kontrolle der Lehrlinge).
Am 30.11.2007 spricht der Arbeitgeber die Kündigung zum 31.1.2008 aus. Der Arbeitnehmer
sieht darin eine zeitwidrige Kündigung und verlangt Kündigungsentschädigung vom 1.2.2008
bis 31.3.2008. Sein Argument lautet, dass der Kollektivvertrag der Handelsangestellten bei
einer mehr als 5 Jahre dauernden Beschäftigung eine Kündigung nur zu Quartalsende
vorsieht.
30
Fall 27 Sozialvergleich ohne Namhaftmachung
Die Arbeitnehmerin wird nach 7-jähriger Beschäftigung gekündigt. Der Betriebsrat
widerspricht der Kündigung, welche die Arbeitnehmerin anficht.
Im Rahmen der Kündigungsanfechtung beantragt die Arbeitnehmerin einen Sozialvergleich
mit der Begründung, es gäbe andere Arbeitnehmer im Betrieb, die „wesentlich jünger“ wären
als sie. Die Namhaftmachung anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die die
Kündigung eine geringere soziale Härte darstellen würde, lehnt die Gekündigte ab.
Wie sind die Erfolgschancen der Arbeitnehmerin einzuschätzen?
31
Fall 28 Gesundheitsaustritt wegen psychischer Belastungssituation am Arbeitsplatz
Die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber verbindet nicht nur ein Arbeitsverhältnis, sondern
auch eine länger dauernde Romanze. Nach einigen kleineren privaten Streitigkeiten kommt
es, wegen der neuen Freundin des Arbeitgebers, zum totalen psychischen Zusammenbruch der
Arbeitnehmerin.
Im Zuge der Psychotherapie wird ihr nahe gelegt, den Kontakt zum Arbeitgeber abzubrechen.
Daraufhin tritt sie vorzeitig wegen Gesundheitsgefährdung aus.
Kann sie mit einer Kündigungsentschädigung rechnen?
32
Fall 29 Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Ein Dienstnehmer erlitt am 25.6.2005 einen Freizeitunfall und befand sich daraufhin bis zum
24.7.2005 im Krankenstand. Am 28.6.2005 meldete der Dienstgeber den Dienstnehmer
rückwirkend mit 27.6.2005 mit der Begründung bei der GKK ab, dass eine einvernehmliche
Auflösung des Dienstverhältnisses am 27.6.2005 erfolgt sei. Mit 25.7.2005 erfolgte die
neuerliche Anmeldung zur Pflichtversicherung.
Der Dienstnehmer gab an, dass tatsächlich die Beendigung des Dienstverhältnisses am
27.6.2005 (somit während des Krankenstandes) vereinbart worden sei. Dieser Zeitpunkt sei
gewählt worden, weil die Vermutung bestanden habe, dass der Heilungsprozess länger als 6
Wochen dauern würde. Die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses sei vom
Dienstgeber ausgegangen. Konkret sei die Wiedervereinbarung nach Gesundschreibung durch
den Chefarzt vereinbart worden.
Problem?
33
ANHANG
• §§ 21, 25 IO
Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.
a) im allgemeinen.
§ 21.
(1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder
an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Der Insolvenzverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des
anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Insolvenzverwalter vom
Geschäfte zurücktritt. Die vom Insolvenzgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der
Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten
Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen. Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung
verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach
Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Erklärt
er sich nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt.
(3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder
Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten
Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein mußten.
(4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden
Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger.
d) Arbeitsverträge
§ 25. (1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es
1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens,
2. sonst innerhalb eines Monats nach
a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines
Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder
b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens
beschlossen, oder
3. im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung
stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht
wurde,
vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund
gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der
zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen
Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt,
wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter fristgerecht
eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.
(1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs
angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den
Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich
beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, so
kann der Insolvenzverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb
eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein
Austrittsrecht nach Abs. 1 zu.
34
(1c) Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in
einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der öffentlichen
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Abs. 1 kündigen,
wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des
Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer
steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu. Abs. 1a zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten
Schadens als Insolvenzforderung verlangen.
(3) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Austritt unwirksam, wenn er nur darauf gestützt wird,
dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich
geschmälert oder vorenthalten wurde.
(4) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das
Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
35
• EPG
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
(Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).
Wesen der eingetragenen Partnerschaft
§ 2. Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen
(eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen
Rechten und Pflichten.
§ 3. Aus dem Versprechen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, kann nicht geklagt
werden.
2. Abschnitt
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit
§ 4. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht begründen, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber
geschäftsunfähig ist.
(2) Eine volljährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Begründung einer
eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person.
(3) Wird die nach Abs. 2 erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der
beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung
vorliegen.
Begründungshindernisse
§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;
2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte
eingetragene Partnerschaft begründet hat;
3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie
zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem
Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft
nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer
eingetragenen Partnerschaft hegen.
Form der Begründung
§ 6. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider
Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde
begründet werden.
(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine
eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die
Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
(3) Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet
werden.
36
3. Abschnitt
Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
Namen
§ 7. Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.
Rechte und Pflichten
§ 8. (1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und
Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand,
verpflichtet.
(3) Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem
Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung
kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder,
auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.
(4) Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils
anderen an Kindesstatt annehmen.
Wohnen
§ 9. (1) Ist ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der
Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht
verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände
erzwungen wird.
(2) Verlangt ein eingetragener Partner aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen
Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von
zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(3) Ein eingetragener Partner kann vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein
Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus
wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung
der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat
im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder
die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig
war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu
nehmen.
Gesetzliche Vertretungsmacht
§ 10. Der eingetragene Partner, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den
anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die
ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere
dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten sein wolle. Kann
der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde eingetragene Partner vertretend auftritt, dann
haften beide zur ungeteilten Hand.
Mitwirkung im Erwerb
§ 11. (1) Ein eingetragener Partner hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, es nach
den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist.
(2) Für die Mitwirkung besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Höhe des Anspruchs richtet
sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der eingetragenen Partner,
besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes
wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht
worden sind. Der Anspruch auf Abgeltung verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung
erbracht worden ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im
Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Abs. 2 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem
eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Abs. 2 gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem
Dienstverhältnis übersteigt.
37
Unterhalt
§ 12. (1) Die eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen.
(2) Wer den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch den Beitrag nach Abs. 1; bei dem dadurch
entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen
Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft
ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur
Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich
kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.
4. Abschnitt
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Gründe der Auflösung
§ 13. Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen
Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.
Auflösung wegen Willensmängeln
§ 14. (1) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren,
wenn er
1. zur Zeit der Begründung oder im Falle des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die
Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat;
2. bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu
wollen, nicht abgeben wollte;
3. sich in der Person des anderen irrte;
4. sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen
betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens
der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten;
5. zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung
über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei
Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der
Begründung abgehalten hätten, oder
6. zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.
(2) Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
1. der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der
Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die
eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
2. im Fall des Abs. 1 Z 1 die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene
Partnerschaft genehmigt hat, oder
3. im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen
Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
begehren.
(4) Die Auflösungsklage nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den
Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen
Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die
Täuschung entdeckt, im Fall des Abs. 1 Z 6 mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.
(5) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der
Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein
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klageberechtigter Teil, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor
dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben
kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen
Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs
Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Auflösungsklage erheben.
Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung
§ 15. (1) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren,
wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet
hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden
kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche
Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere
wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das
Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht
gerechtfertigt ist.
(2) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren,
wenn
1. die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte
Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass
die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden
Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann,
2. der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige
Gemeinschaft zwischen den beiden aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft
nicht erwartet werden kann, oder
3. der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung
oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
(3) Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil
wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage
begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.
(4) In den Fällen des Abs. 2 darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn das
Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung
den anderen außergewöhnlich hart träfe. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch
nach der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, dem Lebensalter beider und dem Anlass der Erkrankung.
(5) Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben,
gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen
Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie die Auflösung gemeinsam
beantragen. Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung
über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im
Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.
Ausschluss der Auflösung
§ 16. (1) Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (§ 15 Abs. 1)
besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung
des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.
(2) Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage
nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft
nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige
eingetragene Partner den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Die Auflösung ist
nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. Für die
Sechsmonatsfrist gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
(3) Nach Ablauf der im Abs. 2 bezeichneten Fristen kann während eines Auflösungsstreites ein
Auflösungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen
war. Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der
Fristen zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden.
Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens
§ 17. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, so ist dies
im Urteil auszusprechen.
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(2) Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die eingetragene Partnerschaft wegen
Verschuldens beider Teile aufgelöst, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Teiles
erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt.
(3) Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden
Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei
aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte
klagen können. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens
der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung
§ 18. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 2 oder 3 auf Klage und Widerklage aufgelöst
und trifft nur einen Teil ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
(2) Wird die eingetragene Partnerschaft lediglich auf Grund des § 15 Abs. 2 aufgelöst und hätte die beklagte
Partei zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei
klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag der beklagten Partei auszusprechen, dass
die klagende Partei ein Verschulden trifft. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die
Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag
gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 3 aufgelöst und hat die klagende Partei die
Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag der beklagten Partei im Urteil
auszusprechen.
(4) Wird die eingetragene Partnerschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 1 aufgelöst, so ist in den Fällen der
Z 1 bis 4 derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der
eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Z 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder
mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
(5) Wird in demselben Rechtsstreit Auflösung aus Gründen des § 14 und des § 15 begehrt, so ist die Schuld
des eingetragenen Partners, die das Auflösungsbegehren nach § 15 oder einen Schuldantrag gegenüber diesem
Begehren rechtfertigt, im Schuldausspruch zu berücksichtigen.
5. Abschnitt
Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft
§ 19. (1) Eine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den folgenden
Absätzen bestimmt ist. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft berufen, solange
diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Einer dritten Person gegenüber können aus
der Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft Einwendungen gegen ein zwischen der dritten Person und einem
eingetragenen Partner vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes
rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die eingetragene Partnerschaft bereits zur Zeit der Vornahme
des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit der
dritten Person bekannt war.
(2) Eine eingetragene Partnerschaft ist nichtig, wenn
1. ihre Begründung nicht in der durch § 6 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat; sie ist
jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung
fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei
Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre
oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist;
2. ein eingetragener Partner zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft geschäftsunfähig war
oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand;
die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn er nach dem
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu
erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;
3. ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in
gültiger eingetragener Partnerschaft lebte;
4. sie den Verboten des § 5 Abs. 1 Z 3 zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist, oder
5. sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck begründet worden ist, dem einen eingetragenen
Partner die Führung des Namens des anderen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen zu
ermöglichen, ohne dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll; sie ist jedoch
als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf
Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre,
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als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur
Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
(3) Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 Z 3 auch
der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft
aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner
verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
(4) Die Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft ist gegen beide eingetragenen Partner und, wenn einer von
ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Teil zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen eingetragenen
Partners ist gegen den anderen zu richten. Für den Fall, dass zur Zeit der Begründung der eingetragenen
Partnerschaft ein eingetragener Partner mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft
lebte, ist die Nichtigkeitsklage des ersten Ehegatten oder eingetragenen Partners gegen beide Teile der späteren
Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zu richten.
(5) Begründet ein eingetragener Partner nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch
eine ausländische Entscheidung eine neue eingetragene Partnerschaft, so ist die neue eingetragene Partnerschaft
nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht
gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Teile der neuen eingetragenen Partnerschaft bei ihrer Begründung
wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.
6. Abschnitt
Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
Unterhalt
§ 20. (1) Der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen
Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet
werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen
Unterhalt zu gewähren.
(2) Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des in Abs. 1
bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen
Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind,
einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die
Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner
ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere
den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
(3) Sind beide eingetragenen Partner schuldig, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem
eingetragenen Partner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden,
wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie
Unterhaltspflichten des anderen Teils der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt
werden.
(4) Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft auf Grund ihrer
einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der
eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an
Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen
Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu
erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen
Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils
auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner
danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern.
Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre,
weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine
Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die
eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom
bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Abs. 2 erster und zweiter Satz
gilt entsprechend.
§ 21. (1) Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der
unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2
gilt entsprechend.
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(2) Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 5 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen
Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen beider eingetragener Partner angemessen ist.
Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall
einer Auflösung nach § 15 Abs. 5 hat ein eingetragener Partner dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der
unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ein unterhaltsberechtigter eingetragener Partner, der infolge eigenen Verschuldens bedürftig ist, kann
nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des
unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten
Unterhalt.
§ 22. (1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus
zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, dass er sich seiner
Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
(3) Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Lauf des
Monats stirbt.
(4) Der Verpflichtete haftet vor den Verwandten des anderen. Soweit er jedoch bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdete, haften die Verwandten vor ihm.
Soweit einem eingetragenen Partner kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zusteht, haben ihm seine
Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren. Die
Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Verpflichteten im Inland ausgeschlossen oder
erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Verpflichteten auf den Verwandten über,
der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht
werden.
(5) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst
von der Zeit an fordern, in der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig
geworden ist.
§ 23. (1) Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Schließung einer Ehe oder der Begründung einer neuen
eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
(2) Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen
einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
(3) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim
Tod des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen. Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu
tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.
(4) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit
über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 20 Abs. 2. Der Berechtigte muss sich jedoch die
Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben
und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine Beitragspflicht nach § 20 Abs. 3 erlischt
mit dem Tod des Verpflichteten.
(5) Die eingetragenen Partner können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft der
Auflösungsentscheidung getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Auflösung
erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit der
Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Auflösungsgrund geltend gemacht haben oder wenn sich
anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten
Sitten widerspricht.
Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
Gegenstand der Aufteilung
§ 24. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft, außer im Fall des Todes oder der Todeserklärung, aufgelöst
oder für nichtig erklärt, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen
Ersparnisse zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit
dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu
bringen.
(2) Partnerschaftliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen,
die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Teile gedient haben; hierzu gehören auch der
Hausrat und die gemeinsame Wohnung.
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(3) Partnerschaftliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die beide Teile während aufrechter
Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt
sind.
§ 25. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), die
1. ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter
geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von
Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn
dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner
Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine
Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
Aufteilungsgrundsätze
§ 26. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des
Beitrags jedes eingetragenen Partners zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der
Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand
zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 24 in Anschlag zu bringen sind.
(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders
abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige Beistand zu werten.
§ 27. Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig
möglichst wenig berühren.
Gerichtliche Aufteilung
§ 28. Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der
Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Gerichtliche Anordnungen
§ 29. (1) Bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an
beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und
sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner
sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen
eingetragenen Partners an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
(2) Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf das Gericht die Übertragung von
Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
§ 30. Für die partnerschaftliche Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen
dinglichen Rechtes eines oder beider Teile benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen
Rechtes von einem auf den anderen eingetragenen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen
Rechtsverhältnisses zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder
eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach § 25 Abs. 2 können die eingetragenen
Partner durch Vereinbarung ausschließen.
§ 31. (1) Wird die Wohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran
im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung über die
Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der
Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient,
wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder
2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß
liegendes Entgelt benützt wird oder
3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt
wird.
(2) Wird die Wohnung nach Abs. 1 dem eingetragenen Partner zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer
ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses eingetragenen
Partners besteht nur so lange, als er sich nicht verheiratet oder wieder eine eingetragene Partnerschaft begründet,
und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.
§ 32. Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich
welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen
Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.
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§ 33. (1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen
Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden
kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der eingetragenen Partner kann das Gericht nur die Übertragung
des Anteils eines eingetragenen Partners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den
anderen anordnen.
Ausgleich von Benachteiligungen
§ 34. (1) Hat ein eingetragener Partner ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen
frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage oder des Antrags auf Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft oder, wenn die Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage oder des Antrags aufgehoben
worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in einer Weise
verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile während der Lebensgemeinschaft
widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.
(2) Wurden Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden
eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist
der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu
berücksichtigen, inwieweit jedem eingetragenen Partner durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile
entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten Ersparnisse aus den Gewinnen des
Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.
(3) Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider
eingetragener Partner gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein
Anteil zusteht, und bleibt nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nur einem von ihnen der Gebrauch
dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
zugunsten des anderen angemessen zu berücksichtigen.
Schulden
§ 35. Bezüglich der in § 24 Abs. 1 und in § 26 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen,
welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Durchführung der Aufteilung
§ 36. In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu
treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit
der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu
entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.
Ausgleichszahlung
§ 37. (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das
Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich
gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich
notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
§ 38. Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht
binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag
oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.
Übergang des Aufteilungsanspruchs
§ 39. Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter
Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt
oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Verträge
§ 40. (1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ersparnisse oder die Aufteilung der Wohnung
regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die
Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.
(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der Ersparnisse und des
Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Wohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit
die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt
der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.
(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung durch einen Partner
kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Partner seine Lebensbedürfnisse nicht
hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
44
(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, so ist insbesondere auf die
Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Partnerschaft sowie darauf Bedacht zu
nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie
geschlossen wurde.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Vereinbarungen, die die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit
dem Verfahren auf Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft geschlossen haben.
Haftung für Kredite
§ 41. (1) Entscheidet das Gericht (§ 35) oder vereinbaren die eingetragenen Partner (§ 40 Abs. 5,
gegebenenfalls § 15 Abs. 5), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die
beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass
derjenige eingetragene Partner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere
Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach § 38 gestellt werden.
(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt
werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der
Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die
Forderung Deckung bietet, geführt sowie
3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland
durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden
ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten,
soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.
Folgen der Nichtigkeit
§ 42. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, so fallen alle ihre Wirkungen auf die
persönlichen Verhältnisse der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen
Partnerschaft weg.
(2) Hat auch nur einer der eingetragenen Partner die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei deren
Begründung nicht gekannt, so finden auf ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung die im Fall der
gerichtlichen Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein eingetragener Partner,
dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung bekannt war, wie ein für schuldig
erklärter Teil zu behandeln.
(3) Ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung
nicht bekannt war, kann binnen sechs Monaten, nachdem die eingetragene Partnerschaft rechtskräftig für nichtig
erklärt wurde, dem anderen Teil erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den
Folgen der Nichtigkeit bleiben solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Im Fall des Abs. 2 ist für den Unterhaltsanspruch nach § 21 Abs. 1 nicht ausschlaggebend, welcher
eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhoben hat.
7. Abschnitt
Sinngemäß anwendbares Bundesrecht
§ 43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der
jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß
anzuwenden:
1. §§ 2 und 4 der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
2. §§ 93 bis 98 und 99 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003;
3. §§ 382 und 382b bis 382h Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;
4. § 4 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991;
5. § 26 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896;
6. § 6a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906;
7. §§ 3, 10, 14, 15 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959;
8. §§ 28, 32, 56 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914;
9. § 25a Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979;
10. §§ 12, 14, 46 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
11. § 1 Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871;
45
12. §§ 33, 36f und 60 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871;
13. § 28 Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973;
14. § 15 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993;
15. §§ 8f, 21c und 50 Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868;
16. §§ 9 und 10 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969;
17. §§ 6, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;
18. § 12 Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951;
19. § 25 Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998;
20. § 28 Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990;
21. § 36 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;
22. §§ 55, 75, 77 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981;
23. § 177 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959;
24. §§ 3, 13, 15 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002;
25. §§ 29, 45a, 57, 321, 322, 460, 483a, 502 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895;
26. die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, über die Gebühren für das
Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach
§ 55a EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer
Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des
anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme.
(2) Die bundesgesetzlichen Sonderbestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, die für Eheangelegenheiten
oder Ehegatten anwendbar sind, sind auf eingetragene Partnerschaften oder eingetragene Partner sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die
Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die
Verwandten des eingetragenen Partners.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.
46
Entscheidungen
Zu Fall 1
BEA 20.1.2010, BEA/4-3/2009
Das Obereinigungsamt hat 1947 dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und seinen
Fachgewerkschaften die KV-Fähigkeit zuerkannt. Zu diesen Fachgewerkschaften zählten ua die Gewerkschaften
der Metall- und Bergarbeiter (später: Metall-Bergbau-Energie), der Lebens- und Genussmittelarbeiter (später:
Agrar-Nahrung-Genuss), der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter (später: Textil-Bekleidung-Leder) sowie
der Arbeiter der chemischen Industrie (später: Gewerkschaft der Chemiearbeiter). Diese auf Basis des
Kollektivvertragsgesetzes zuerkannten KV-Fähigkeiten wurden gemäß § 165 ArbVG übergeleitet.
Im Jahr 2000 erfolgte der Zusammenschluss der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Energie und der Gewerkschaft
Textil, Bekleidung, Leder zur Gewerkschaft Metall-Textil, im Jahr 2006 erfolgte der Zusammenschluss der
Gewerkschaft Metall-Textil mit der Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss zur Gewerkschaft Metall-Textil-
Nahrung. In beiden Fällen wurde seitens des Bundeseinigungsamtes das Weiterbestehen der KV-Fähigkeit
festgestellt.
Übergang der KV-Fähigkeit
Durch die nunmehr erfolgte Zusammenlegung der bisher bestehenden Gewerkschaften Gewerkschaft Metall-
Textil-Nahrung und Gewerkschaft der Chemiearbeiter zu einer Gewerkschaft ist die vorher bestehende KV-
Fähigkeit auf die neue Gewerkschaft "PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft" übergegangen, weil diese
insoweit in die Rechtsposition der Vorgängergewerkschaften eingetreten ist. (Berufung unzulässig)
Zu Fall 2
OGH 23.3.2010, 8 ObA 57/09d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den
Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie
die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und ARin Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache
der klagenden Partei Mag. G***** K*****, vertreten durch Mag. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien,
gegen die beklagte Partei Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Opernring 8, als Masseverwalter
im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert:
35.354,89 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juli 2009,
GZ 7 Ra 1/09g-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1
ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
47
Rechtliche Beurteilung
I. Dass Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme rechtfertigen können, das
Erstgericht habe das zwischen den Parteien bestandene Rechtsverhältnis als Zielschuldverhältnis qualifiziert,
mag zutreffen. Diese rechtliche Qualifizierung wurde jedoch vom Berufungsgericht ohnedies nicht übernommen,
das vom Vorliegen eines freien Dienstvertrags ausgegangen ist.
II. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten“ Arbeitsvertrag durch das Fehlen der persönlichen
Abhängigkeit; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (Krejci in
Rummel, ABGB3
§ 1151 Rz 83 mwH). Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier
Dienstvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt
werden (RIS-Justiz RS0111914). Dies führt dazu, dass die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern
je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen ist (vgl nur einerseits die von der Klägerin
ins Treffen geführte Entscheidung 8 ObA 2158/96b; andererseits die vom Berufungsgericht zitierte
Entscheidung 9 ObA 10/99g). Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu
beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht
möglich sind. Hat daher - wie hier - die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof
judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den
jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO
qualifizierte Rechtsfrage.
III. Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass das hier zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis durchaus
Merkmale aufweist, die für die Annahme einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ins Treffen geführt
werden können. Die Auffassung der zweiten Instanz, dass allerdings die gegen diese Annahme sprechenden
Umstände überwiegen, ist nicht unvertretbar:
IV. So ergibt sich aus dem der Tätigkeit der Klägerin zugrunde gelegten Rahmenvertrag, dass die Klägerin
berechtigt war, die Übernahme von Kursen abzulehnen. Ihre nunmehrigen Andeutungen, dass diese Möglichkeit
nur theoretisch bestand, sind durch Feststellungen nicht gedeckt. Zudem durfte sich die Klägerin vertreten lassen
und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Soweit die Revision von einer Beschränkung der
grundsätzlich bestehenden Vertretungsmöglichkeit der Klägerin im Fall einer „mehr als 50%igen“ Vertretung
ausgeht, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. In keinem Fall musste die Klägerin eine Vertretung vorab
durch die Gemeinschuldnerin genehmigen lassen. Eine „mehr als 50%ige“ Vertretung unterschied sich von
einem sonstigen Vertretungsfall lediglich dadurch, dass nicht die Klägerin, sondern die nunmehrige
Gemeinschuldnerin den Vertrag mit dem Vertreter abschloss.
V. Den von der Revisionswerberin primär ins Treffen geführten Umständen kommt bei der Abwägung der für
bzw gegen eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit sprechenden Umstände nicht das von ihr gewünschte
Gewicht zu: Die Vorgabe eines bestimmten Kursinhalts und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter
Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liegt in der Natur vergleichbarer
Tätigkeiten; derartige Umstände sind daher für sich allein nicht geeignet, die persönliche Abhängigkeit des
Vortragenden zu begründen. Dass die Anwesenheit der Kursteilnehmer und die Einhaltung des Rauchverbots in
den Nichtraucher-Räumlichkeiten kontrolliert wurde, hat mit der hier vorzunehmenden Abgrenzung überhaupt
nichts zu tun.
VI. Die behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die dazu vorgebrachten Umstände ergeben sich zum
Teil ohnedies aus dem festgestellten Sachverhalt, zum Teil sind sie durch Vorbringen nicht gedeckt, zum Teil
sind sie für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
VII. Weitere relevante Einwände gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden nicht erhoben.
VIII. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die von der zweiten Instanz vorgenommene Abwägung der
für und gegen die persönliche Abhängigkeit der Klägerin sprechenden Umstände jedenfalls vertretbar und die
dagegen erhobene Revision daher aus den schon oben dargestellten Gründen nicht zulässig ist.
Zu Fall 3
OLG Wien 16.12.2009, 8 Ra 114/09g
Für die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin während der Karenz sieht § 15e MSchG vor, dass eine zweite
Beschäftigung neben dem karenzierten Dienstverhältnis nur für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr
vereinbart werden kann, wenn daraus ein Entgelt über der Geringsfügigkeitsgrenze erzielt wird (eine zweite
geringfügige Beschäftigung kann zeitlich unbegrenzt vereinbart werden). Doch selbst bei einer dauerhaften
Überschreitung der 13-Wochen-Grenze kommt es nicht zu einer Beendigung der Karenzierung des
ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, sondern verschmelzen das karenzierte Arbeitsverhältnis und das über der
48
Geringfügigkeitsgrenze liegende Arbeitsverhältnis zu einem gemeinsamen vollwertigen Arbeitverhältnis. Damit
liegt aber ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, das (trotz der Karenz nach dem MSchG) bei der
Bestimmung des Anspruchs auf Abfertigung Alt entsprechend zu berücksichtigen ist.
Beschäftigung während der Elternkarenz
Gemäß § 15e Abs 1 MSchG kann eine Arbeitnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine
geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat die
Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 Z 2 ASVG nicht übersteigt (2010: € 366,33). Eine Verletzung der
Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der
Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber
vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
Weiters kann die Arbeitnehmerin gemäß § 15e Abs 2 MSchG neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit
ihrem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die
Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in
Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Mit
Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung iSd § 15e Abs 2 MSchG auch mit einem anderen
Arbeitgeber vereinbart werden.
Die Tätigkeit während der Karenzierung kann im Rahmen eines Arbeitverhältnisses oder eines freien
Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Ein Dienstverhältnis nach § 15e Abs 1 oder Abs 2 MSchG tritt neben das
karenzierte Dienstverhältnis und ist daher ein vom karenzierten Arbeitsverhältnis losgelöstes
Beschäftigungsverhältnis mit eigenständigem rechtlichen Schicksal. Das karenzierte Dienstverhältnis unterliegt
weiterhin dem Bestandschutz des MSchG, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht.
Da die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall zum Arbeitgeber geäußert hat, dass sie eine 30-monatige Karenz
anstrebt, und das karenzierte Dienstverhältnis vom Arbeitgeber nicht beendet wurde, besteht kein Anlass von
einer Auflösung des karenzierten Dienstverhältnisses auszugehen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die
Arbeitnehmerin sich damit abgefunden hätte.
Ebensowenig ist davon auszugehen, dass mit dem Ende der Karenzierung ein völlig neues Dienstverhältnis
begründet werden sollte. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitnehmerin danach gehobene Dienste mit einer
Wochenarbeitszeit von 25 Stunden erbracht hat und insofern eine Änderung ihrer Tätigkeit eingetreten ist. Das
lässt sich aber zwanglos mit einem gewissen beruflichen Aufstieg erklären.
Überschreitung der 13-Wochen-Grenze
Die in der Lehre heftig umstrittene Frage, ob der besondere Kündigungsschutz des MSchG auch dann gilt, wenn
die 13-wöchige Höchstdauer der Beschäftigung gemäß § 15e Abs 2 MSchG überschritten wird, stellt sich hier
nicht. Die Kündigung der Arbeitnehmerin erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Karenz bereits beendet war.
Entscheidend ist nur die Frage, ob eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von mindestens 3 Jahren vorliegt,
die gemäß § 23 AngG Voraussetzung für einen Anspruch auf Abfertigung Alt ist. Entscheidend ist damit nur, ob
es durch Überschreitung der 13-wöchigen Höchstgrenze des § 15e Abs 2 MSchG zu einem Ende der
Karenzierung gekommen ist.
§ 15e MSchG enthält keine derartige Sanktion. § 15e Abs 2 MSchG wurde geschaffen, um es karenzierten
Arbeitnehmerinnen zu ermöglichen, die Zuverdienstgrenze des KBGG (derzeit: € 16.200,-) auch auszuschöpfen.
Gleichzeitig wird durch diese 13-Wochen-Grenze gewährleistet, dass die Mutter ausreichend Zeit findet, sich um
ihr Kind zu kümmern. Die Bestimmung des § 15e Abs 2 MSchG hat aber nicht den Zweck, bei Überschreitung
der 13-Wochen-Grenze die Karenzierung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses aufzuheben.
Nach Schrank (zitiert in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz § 15e Rz 52) bewirkt eine dauerhafte
Überschreitung der 13-Wochen-Grenze beim eigenen Arbeitgeber, dass keine Karenz im Rechtssinn mehr
vorliegt, weshalb das karenzierte Arbeitsverhältnis und das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende
Arbeitsverhältnis nicht mehr als selbstständige Parallelbeschäftigungen anzusehen seien und daher
verschmelzen, sodass nur ein vollwertiges Arbeitverhältnis verbleibt. Nach dieser Meinung läge im vorliegenden
49
Fall ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, weshalb der Arbeitnehmerin jedenfalls eine Abfertigung
zustünde.
Dieser Rechtsansicht folgend ist daher von einem ununterbrochenen Dienstverhältnis auszugehen, weshalb der
Arbeitnehmerin die der Höhe nach außer Streit stehende Abfertigung gebührt. (Revision unzulässig)
Zu Fall 4
ASG Wien 9.7.2010, 20 Cga 30/10t
Urteil des ASG: Richtig ist, dass bewusste Fehlbeurteilungen in der Frage der Stimmgültigkeit, der Zuordnung
der Stimmen zu bestimmten Vorschlägen oder Fehlzählungen eine BR-Wahl lediglich anfechtbar iSd § 59
ArbVG machen und das ArbVG dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der Interessenlage nur die
Geltendmachung der Unzulässigkeit einer BR-Wahl im Anfechtungsweg gestattet.
Gegenständlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Mangel, der dem Wahlvorgang anhaftet,
nicht bloß um eine Frage der Stimmgültigkeit und der entsprechenden Mandatsverteilung handelt, sondern die
vorliegende Fehlbeurteilung ein Wahlergebnis zur Folge hat, das dem - schon vor der Wahl ersichtlichen -
wahren Willen der Mehrheit der Wahlberechtigten diametral entgegensteht. Diese wollten nicht nur die Wahl
des einzigen Wahlvorschlages verhindern, sondern generell die Etablierung eines BR.
In Ermangelung der einschlägigen Rechtskenntnis holten sie vor Abgabe ihrer Stimme eine entsprechende
Auskunft ein. Der Umstand, dass die Befolgung des ergangenen - und rechtlich richtigen - Ratschlags gerade
das von den Arbeitnehmern nicht gewünschte Ergebnis nach sich zieht, steht in krassem Widerspruch zur
Grundidee einer demokratischen Wahl, in der der Wille der Mehrheit der Wahlberechtigten umgesetzt werden
soll.
Dies umso mehr im Hinblick auf die möglichen Handlungsalternativen jener Wahlberechtigten, die keinen BR
wählen wollten: Hätten sie an der Wahl nicht teilgenommen, hätten sie damit rechnen müssen, dass entgegen
ihrem Willen ein BR mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt würde. Dies rückt den
Sachverhalt in unmittelbare Nähe dessen, was in der Rechtsprechung als Zerrbild einer demokratischen Wahl
bezeichnet wird.
Es erscheint daher nicht sachgerecht, die betroffenen Arbeitnehmer auf den Weg einer Wahlanfechtung gemäß
§ 59 ArbVG zu verweisen, weil sie im gegenständlichen Wahlergebnis nicht das Resultat einer demokratischen
Abstimmung über die Annahme oder Nichtannahme eines Wahlvorschlages erblicken konnten, sondern sich die
abgehaltene Wahl als Vorgang darstellt, bei dem durch die Art der Stimmauszählung nicht nur der Grundsatz
des Mehrheitswahlrechts außer Acht gelassen wurde, sondern auch das Recht zur Entscheidung, ob überhaupt
ein BR etabliert werden soll. Es war daher die Nichtigkeit der BR-Wahl festzustellen.
Zu Fall 5
OGH 15.12.2009, 9 ObA 112/09z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten
des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten
Gerichtshofs Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig und die fachkundigen
Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat
B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei
50
T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung
(21.800 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2009, GZ 13 Ra 27/09g-19,
womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und
Sozialgericht vom 9. Februar 2009, GZ 42 Cga 117/08i-15 nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.327,68 EUR (darin 221,28 EUR USt) bestimmten
Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Kläger ist der für die Beklagte gewählte Betriebsrat für den Flugdienst. Der klagende Betriebsrat begehrt, die
Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die vom Kläger vertretenen Arbeitnehmer - insbesondere
durch Anfragen, ob diese auf die Einhaltung der Transitzeiten außerhalb der in BV B3 geregelten Fälle teilweise
oder zur Gänze verzichten - zur Verrichtung von Diensten anzuhalten, die gegen die in § 36 des
Kollektivvertrags der Beklagten - für das kaufmännisch-technische Personal und Bordpersonal zwingend
vorgeschriebenen Aufenthalts- und Mindestruhezeiten verstoßen. Der Kläger brachte vor, dass die Beklagte ihre
Dienstnehmer dazu anhalte, Dienste auszuführen, die gegen die Ruhebestimmungen des geltenden
Kollektivvertrags verstoßen. Der Kläger sei zur Einbringung der Unterlassungsklage aufgrund des ihm
zustehenden Interventionsrechts legitimiert.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete - soweit hier relevant - mangelnde
Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats ein. Mit seinem Begehren mache er Ansprüche der einzelnen
Arbeitnehmer geltend, die nicht vom Mitwirkungsrecht des Betriebsrats umfasst seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich folgerte es, dass der Kläger einen Verstoß gegen die ihn
zustehenden Mitwirkungs- und Interventionsbefugnisse gar nicht behauptet habe. Der Kläger sei nicht befugt,
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers gerichtlich geltend zu machen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Ersturteil. Seine rechtliche
Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Eine Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit) liege nur dann vor, wenn
Gegenstand der Klage des Betriebsrats ein materieller betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch sei. Der Kläger
habe sich in erster Instanz ausdrücklich auf das Überwachungsrecht nach § 89 Z 2 ArbVG iVm dem
Interventionsrecht nach § 90 Abs 1 Z 1 ArbVG berufen. § 90 Abs 1 Z 1 ArbVG berechtige den Betriebsrat
insbesondere, Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden
Rechtsvorschriften zu beantragen. Zur Effektuierung dieser Regelung statuiere § 90 Abs 2 ArbVG ein Recht auf
Gehör, das vom Betriebsrat durch eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchgesetzt werden könne. Beide
bisher erwähnten Klagsmöglichkeiten beträfen die materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche und
seien damit unmittelbar durch § 50 Abs 2 ASVG gedeckt. Hauptzweck der Kollektivverträge sei es aber,
privatrechtliche Verhältnisse, nämlich Einzelarbeitsverhältnisse, zu regeln. Die daraus resultierenden
kollektivvertraglichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer könne allerdings der Betriebsrat - vom Sonderfall des
Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG abgesehen - mangels gesetzlicher Grundlage gerichtlich nicht
geltend machen, weil er nicht der Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren
privatrechtliche Ansprüche sei. Hier behaupte der Kläger gar nicht, in seinen betriebsverfassungsrechtlichen
Möglichkeiten (Überwachung und Intervention) beeinträchtigt worden zu sein. Vielmehr wolle er - für die von
ihm vertretenen Arbeitnehmer - einen Schutz vor kollektivvertragswidrigen Dienstverrichtungen erwirken. Dazu
fehle es ihm aber an der gesetzlichen Legitimation. Dem Kläger sei zuzustimmen, dass er nach § 90 Abs 1
ArbVG in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und
erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebs entsprechende Maßnahmen beantragen
und die Beseitigung von Mängeln verlangen könne. Daraus könne aber noch kein materiell-rechtlicher Anspruch
abgeleitet werden, bei Verstößen gegen Kollektivvertragsrecht durch den Betriebsinhaber, die die
privatrechtlichen Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer betreffen, diesen im Klagsweg auf Unterlassung in
Anspruch zu nehmen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem
Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
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Gpa seminar

  • 1. 1 Univ.Prof.Mag.DDr.Günther Löschnigg Workshop Neueste arbeitsrechtliche Entwicklungen Rechtsprechung – gesetzliche Änderungen – rechtspolitische Tendenzen Wien, 11.-12. November 2010
  • 2. 2 INHALT 1. Berufsverfassung Fall 1 Kollektivvertragsfähigkeit von Fachgewerkschaften 2. Arbeitsvertrag – Abgrenzung/Ergänzungen Fall 2 Freier Dienstvertrag einer Vortragenden Fall 3 Freies Dienstverhältnis in der Karenz zum selben Arbeitgeber 3. Betriebsratswahl Fall 4 Falsche Stimmenzählung 4. Rechtsdurchsetzung durch den Betriebsrat Fall 5 Verstoß gegen KV-Bestimmung – Unterlassungsklage des Betriebsrats Fall 6 Örtliche Zuständigkeit bei Feststellungsklagen des Betriebsrats Fall 7 Feststellungsklage des Betriebsrats gegen den Willen der Arbeitnehmer Fall 8 Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG bei Arbeitskräfteüberlassung Fall 9 Verbandsklage nach § 29 KSchG 5. Betriebsvereinbarung Fall 10 Änderung des Zufahrtsystems zur Parkgarage Fall 11 Bezahlte Mittagspause 6. Entgelt Fall 12 Schmutzzulage Fall 13 Wegzeiten bei Diensten
  • 3. 3 Fall 14 Unverbindlichkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen Fall 15 Einstufung mit Bachelor-Studium Fall 16 Privatnutzung von Firmenhandy und Dienstwagen 7. Arbeitszeit Fall 17 Fahrten zum Einsatzort bei Betriebsstörungen 8. Urlaub und Dienstverhinderung Fall 18 Pflege von Lebensgefährten/eingetragenen Partnern Fall 19 Unterbrechung des Urlaubs 9. Betriebsübergang Fall 20 Arbeitszeit und Betriebsübergang 10. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fall 21 Rücktritt wegen falscher Gehaltangaben des Bewerbers Fall 22 Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung Fall 23 Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis Fall 24 Änderungskündigung und Konkurrenzklausel Fall 25 AG-Vorstandsmitglied: Koppelungsklausel Fall 26 Kündigungstermin nach dem Handelsangestellten-KV Fall 27 Sozialvergleich ohne Namhaftmachung Fall 28 Gesundheitsaustritt wegen psychischer Belastungssituation am Arbeitsplatz Fall 29 Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Anhang • §§ 21, 25 IO • EPG
  • 4. 4 Fall 1 Kollektivvertragsfähigkeit von Fachgewerkschaften Am 26.11.2009 haben sich die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung und jene der Chemiearbeiter zu der „Gewerkschaft PRO-GE“ zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss ist durch die Aufnahme der Gewerkschaft der Chemiearbeiter in die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung erfolgt. Der Name wurde durch die Geschäftsordnung der früheren Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung geändert. Mit Antrag vom 3. 12. 2009 hat die Gewerkschaft PRO-GE die bescheidmäßige Feststellung der weiterhin bestehenden Kollektivvertragsfähigkeit begehrt. Zulässig?
  • 5. 5 Fall 2 Freier Dienstvertrag einer Vortragenden Der „Rahmenvertrag“ einer Vortragenden sieht vor, dass sie bei ihrer Tätigkeit bestimmte Vorgaben einzuhalten hat. So sind der Kursinhalt, die Kursziele vorgegeben, die Lehrmittel und Räumlichkeiten werden zur Verfügung gestellt. Jedoch hat sie die Möglichkeit, die Übernahme von Kursen abzulehnen und sich ohne Genehmigung des Arbeitgebers vertreten zu lassen. Um welchen Vertragstyp handelt es sich bei sogenanntem Rahmenvertrag?
  • 6. 6 Fall 3 Freies Dienstverhältnis in der Karenz zum selben Arbeitgeber Am 1.6.2002 wird ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber abgeschlossen. Ungefähr ein Jahr später, am 4.7.2003, nimmt die Arbeitnehmerin vorzeitigen „Mutterschutz“ in Anspruch, am 21.10.2003 brachte sie ihr Kind zur Welt. Bei der Weihnachtsfeier 2003 folgt die Vereinbarung einer 30-monatigen Karenz. Von 1.2.2004 bis 20.4.2006 wird die Arbeitnehmerin in einem freien Dienstverhältnis beschäftigt, wobei das bereits bestehende Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird. Ab 21.4. arbeitet die Arbeitnehmerin mit einem Entgelt von € 1700,-- 25 Wochenstunden. Schließlich kündigt der Arbeitgeber am 15.1.2008. Besteht ein Anspruch auf Abfertigung alt?
  • 7. 7 Fall 4 Falsche Stimmenzählung Nachdem 2009 bereits eine Betriebsratswahl gescheitert war, wurde 2010 erneut eine Wahl vorbereitet. In der Betriebsversammlung ist der Wahlvorschlag mit einfacher Mehrheit angenommen worden, wobei der Vorgesetzte der stimmberechtigten Arbeitnehmer der einzige Kandidat war. Trotz des unterzeichneten Wahlvorschlages wollte die Mehrheit der Arbeitnehmer die Wahl des Betriebsrates durch eine ungültige Stimmabgabe verhindern. Die Beisitzerin des Wahlvorstandes erteilte ihnen die Auskunft, dass sie leere Zettel abgeben sollten. Umso überraschter waren alle, als die leeren Zettel als gültige Stimmen gezählt wurden und der Kandidat die Wahl gewann. Welche Handlungsmöglichkeiten stehen nun offen?
  • 8. 8 Fall 5 Verstoß gegen KV-Bestimmung - Unterlassungsklage des Betriebsrats Der Arbeitgeber weist die Arbeitnehmer öfters zu Tätigkeiten an, die gegen die Arbeitruhebestimmungen des geltenden Kollektivvertrages verstoßen. Der Betriebsrat möchte, dass der Arbeitgeber dies unterlässt und plant eine Unterlassungsklage einzubringen. Er argumentiert, dass ihm diesbezüglich ein Überwachungsrecht und Interventionsrecht zukommt. Beurteilen Sie die Chancen des Betriebsrates!
  • 9. 9 Fall 6 Örtliche Zuständigkeit bei Feststellungsklagen des Betriebsrats Der Betriebsrat eines Innsbrucker Luftfahrtunternehmens begehrt die Feststellung bestimmter Arbeitnehmerrechte. Die Klage bringt er beim ASG Wien, mit der Begründung ein, drei der betroffenen Arbeitnehmer haben ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Wien.
  • 10. 10 Fall 7 Feststellungsklage des Betriebsrats gegen den Willen der Arbeitnehmer Eine einzelvertragliche Regelung zwischen Busunternehmen und Busfahrer sieht die Durchrechnung der Normalarbeitszeit pro Kalenderjahr vor. Nach Ansicht des Betriebsrats ist diese Regelung nichtig, weil keine Betriebsvereinbarung vorliegt. Der Betriebsrat möchte nun im Interesse der Arbeitnehmer eine gerichtliche Bestätigung für seine Ansicht erwirken, obwohl sich alle Busfahrer dagegen ausgesprochen haben. Ist dies zulässig?
  • 11. 11 Fall 8 Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG bei Arbeitskräfteüberlassung Das Unternehmen A verleiht an das Unternehmen B Arbeitnehmer. Während im Unternehmen A ein Betriebsrat existiert, wurde im Unternehmen B keiner gewählt. Aus diesem Grund begehrt der Betriebsrat des Unternehmens A gegenüber beiden Unternehmen die Feststellung, dass überlassene Arbeitskräfte Anspruch auf eine bestimmte Reiseaufwandsentschädigung haben. Ist das rechtlich gesehen möglich?
  • 12. 12 Fall 9 Verbandsklage nach § 29 KSchG Ein Arbeitgeber verwendet systematisch gesetzwidrige Klauseln im Arbeitsvertrag. Der Betriebsrat war bereits mit einer Feststellungsklage erfolgreich, der Arbeitgeber setzt aber seine rechtswidrige Praxis fort. Der Betriebsrat überlegt in seiner Verzweiflung eine Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz einzubringen.
  • 13. 13 Fall 10 Änderung des Zufahrtssystems zur Parkgarage Laut Kollektivvertrag ist der Arbeitgeber im vorliegenden Fall verpflichtet, jedem Arbeitnehmer einen unentgeltlichen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Jeder Arbeitnehmer hat seine eigene, nicht personenbezogene Parkkarte, unabhängig ob eine Fahrgemeinschaft gebildet wird oder nicht. Nach einiger Zeit stellt der Arbeitgeber das Zufahrtssystem um. Die Zufahrt erfolgt nun über eine personenbezogene ID-Karte des jeweiligen Mitarbeiters. Fahrgemeinschaften bekommen nur eine Karte ausgestellt. Der Betriebsrat ist empört und sieht sich durch diese Regelung übergangen. Seiner Meinung nach bedarf ein solches System der Zustimmung des Betriebsrates.
  • 14. 14 Fall 11 Bezahlte Mittagspause Eine Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit ihr Mittagessen einnehmen können. Um welchen Typ einer Betriebsvereinbarung handelt es sich hierbei?
  • 15. 15 Fall 12 Schmutzzulage Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber neben € 1200,-- Entgelt eine Schmutzzulage in der Höhe von € 100,--. Bei einem Motorradunfall verunglückt der Arbeitnehmer und verletzt sich schwer, so dass er sich mehrere Wochen lang im Krankenstand befindet. Der Arbeitgeber bezahlt ihm weiterhin das Entgelt, nimmt aber als Bemessungsgrundlage € 1200,--. Der Arbeitnehmer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass ihm während seines Krankenstandes die Schmutzzulage ausbezahlt werden muss.
  • 16. 16 Fall 13 Wegzeiten bei Diensten Der Arbeitnehmer ist Buschauffeur im Grazer Einzugsgebiet und hat überwiegend geteilte Dienste zu absolvieren. Das bedeutet, dass er zwischen dem Ende des einen Dienstteiles und dem Beginn des nächsten Dienstteiles eine Wegstrecke zurückzulegen hat, um zu seinem nächsten Abfahrtsort zu gelangen. Diese Dienstwege werden nicht als Arbeitszeit entlohnt, jedoch kann der Arbeitnehmer dafür die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benützen und es wird ein monatlicher Pauschalbetrag bezahlt. Während dieser Fahrten hat er keine besonderen Tätigkeiten zu verrichten. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass diese Zeit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist und mit Überstundenzuschlägen abzugelten sei.
  • 17. 17 Fall 14 Unverbindlichkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen Auf das Arbeitsverhältnis ist kein Kollektivvertrag anwendbar. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung erhält die Arbeitnehmerin ihren Monatsbezug 14 Mal. Nachdem der Arbeitgeber erkannt hatte, dass auf die Arbeitsverhältnisse kein Kollektivvertrag Anwendung findet, hat er die Mitarbeiter neue Arbeitsverträge unterzeichnen lassen, wonach die „ (…) Ausbezahlung des 13. und 14. Monatsgehalts auf freiwilliger Basis (…)“ beruhen. Ein halbes Jahr später unterfertigte die Arbeitnehmerin, unter Androhung der Kündigung, neuerlich einen Arbeitsvertrag. In diesem ist nicht nur ein Widerrufsvorbehalt zu finden, sondern auch vermerkt, dass die Leistungen freiwillig erfolgen und kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht.
  • 18. 18 Fall 15 Einstufung mit Bachelor-Studium Ein Kollektivvertrag verlangt für die Einstufung in die Gehaltsgruppe E den Abschluss „eines einschlägigen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums“. Der Kollektivvertrag ist diesbezüglich seit 1993 unverändert. Zwei Arbeitnehmerinnen begehren die Einstufung in E, eine mit einem Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, eine mit einem Bachelor (FH).
  • 19. 19 Fall 16 Privatnutzung von Firmenhandy und Dienstwagen Ein Arbeitnehmer verwendet sowohl das Dienstauto, als auch das Diensthandy für private Zwecke. Im Arbeitsvertrag findet sich keine Bestimmung, die eine Privatnutzung verbietet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält der Arbeitgeber Geld für die private Nutzung während des Arbeitsverhältnisses ein. Zu Recht?
  • 20. 20 Fall 17 Fahrten zum Einsatzort bei Betriebsstörungen Der Arbeitnehmer ist bei den ÖBB beschäftigt. Gerade im Winter, bei starken Schneefällen, kommt es öfters vor, dass in der Nacht ein Zug entgleist. Der Arbeitnehmer wird dann angerufen und fährt mit seinem Privat-PKW zum Einsatzort. Für diese Reisezeit außerhalb der Normalarbeitszeit wird kein Überstundenzuschlag bezahlt. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass seine Reisezeit zum Tätigkeitsort auf jeden Fall voll zu bezahlen ist und ihm in der Nacht ein Überstundenzuschlag gebührt. Liegt er mit seiner Annahme richtig?
  • 21. 21 Fall 18 Pflege von Lebensgefährten/eingetragenen Partnern Der Lebensgefährte einer Arbeitnehmerin erkrankt schwer und ist drei Wochen pflegebedürftig. a. Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Pflegefreistellung? b. Beurteilen Sie die Situation, falls es sich beim Lebensgefährten um einen „eingetragenen Partner“ handelt!
  • 22. 22 Fall 19 Unterbrechung des Urlaubs Ein alleinerziehender Arbeitnehmer konsumiert seinen 5-wöchigen Urlaub. Nach einer Woche erkrankt sein Kind an einer schweren Magen-Darm-Infektion und bedarf der Pflege für vier Tage. a. Wird der Urlaub des Arbeitnehmers unterbrochen? b. Ändert sich die Situation, wenn nicht das Kind, sondern die das Kind betreuende Person erkrankt?
  • 23. 23 Fall 20 Arbeitszeit und Betriebsübergang Der für einen Arbeitnehmer geltende Kollektivvertrag sieht vor, dass der Arbeitszeit im Nachtzeitraum ein sogenannter Nachtfaktor von 0,9 zugrunde zu legen ist (d.h. 54 Minuten tatsächlicher Arbeitszeit entsprechen 60 Minuten gerechneter Arbeitszeit). Das daraus entstehende Zeitguthaben wird ausgeglichen oder ausbezahlt. In weiterer Folge kommt es zu einem Betriebsübergang und zum Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit. Der neue Arbeitgeber weigert sich die geleisteten Nachtstunden begünstigt auszubezahlen. Der Arbeitnehmer sieht darin einen Verstoß gegen die Schutzbestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG. Zu Recht?
  • 24. 24 Fall 21 Rücktritt wegen falscher Gehaltsangaben des Bewerbers Zwischen Unternehmen und einem Bewerber wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem sich der Bewerber verpflichtete, zu einem Jahresbruttoentgelt von € 160.000,-- plus Bonus und Firmenauto tätig zu werden. Auf die Frage nach seinem aktuellen Gehalt gab der Controller ein wesentlich höheres Entgelt an, als er tatsächlich verdient hatte. Als dem Unternehmensinhaber die falsche Gehaltsangabe bekannt wurde – er hatte schon im Bewerbungsgespräch einen genauen Background Check angekündigt –, trat er vom Vertrag zurück. Zu Recht?
  • 25. 25 Fall 22 Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung Der Arbeitgeber schließt mit einem ausländischen Arbeitnehmer im März einen Arbeitsvertrag ab. Eine Beschäftigungsbewilligung liegt vor. Am 22. Dezember lösen die beiden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf, um im März des Folgejahres ein neues zu begründen. Als der Arbeitgeber Anfang November von der KIAB (Kontrolle für illegale Arbeitnehmer- Beschäftigung) kontrolliert und eine Übertretung nach dem AuslBG festgestellt wird, ist er fassungslos – vor allem über die Strafe.
  • 26. 26 Fall 23 Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis Für eine seit 20.9.2001 vollzeitbeschäftigte ausländische Reinigungskraft wurde vom AMS zunächst eine Beschäftigungsbewilligung befristet bis 19.9.2002 erteilt. Danach wurde dem Arbeitnehmer vom AMS eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt, die schließlich bis 19.9.2006 verlängert wurde. Vor Ablauf seiner Arbeitserlaubnis nahm der Arbeitnehmer am 8.9.2006 Kontakt mit dem AMS auf. Er erfuhr dort, dass er diesmal die Erlaubnis nicht selbst beantragen könne, sondern dies der Arbeitgeber machen müsse. Er erhielt ein Formular, das er dem Arbeitgeber zukommen ließ. Das AMS gab dem Arbeitgeber die Auskunft, dass keine Aussicht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bestehe, weiters erhielt er von der Wirtschaftskammer die Auskunft, dass dieser Umstand einen Entlassungsgrund darstelle. Etwa eine Woche vor Ablauf der Arbeitserlaubnis teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass die Arbeitserlaubnis nicht verlängert worden sei. Bis zum 19.9.2006 wurde weder ein Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis, noch ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS von einem der Streitteile eingereicht. Am 20.6.2006 erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Daraufhin verlangt der Arbeitnehmer Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten und Kündigungsentschädigung für eine Woche.
  • 27. 27 Fall 24 Änderungskündigung und Konkurrenzklausel Der Arbeitnehmer ist als Personalvertreter tätig. Sein Arbeitgeber ist mit seinen Leistungen nicht zufrieden und spricht eine Änderungskündigung aus, die der Arbeitnehmer auch unterfertigt. Diese sieht vor, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis in einem Zeitraum von drei Monaten automatisch mit jedem Monatsletzten als aufgelöst gilt, wenn der Arbeitnehmer gewisse Zielvorgaben nicht erreicht. Aufgrund der unsicheren Arbeitsplatzsituation macht sich der Arbeitnehmer auf die Suche nach einem neuen Arbeitgeber und kündigt, als er in einem Konkurrenzunternehmen einsteigt. Der Arbeitgeber sieht darin einen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel und verlangt die Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe. Wird der Arbeitgeber Erfolg haben?
  • 28. 28 Fall 25 AG-Vorstandsmitglied: Koppelungsklausel Der Arbeitnehmer wird für drei Jahre in den Vorstand der AG berufen. Sein Anstellungsvertrag enthält die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis auch dann endet, wenn eine Abberufung durch den Aufsichtsrat gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Wegen gesetzwidrigen Verhaltens beschließt der Aufsichtsrat die Bestellung aus wichtigem Grund zu widerrufen und auch das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung (Entlassung) aufzulösen. Das Vorstandsmitglied fühlt sich ungerecht behandelt; es hat kein Entlassungsgrund gesetzt und verlangt daher sein Entgelt bis zum Ablauf der Funktionsperiode.
  • 29. 29 Fall 26 Kündigungstermin nach dem Handelsangestellten-KV Der Arbeitnehmer ist seit 1.12.2000 geringfügig beschäftigt und hat u.a. Servicearbeiten durchzuführen, Computer zu assemblieren, Außendienste zu verrichten und Kunden zu beraten. Bei der Reparatur von Geräten wird er aufgrund seiner Geschicklichkeit vor allem für „Problemfälle“ eingesetzt. Nach seinem HTL-Abschluss wird der Arbeitnehmer im Ausmaß von 26 Stunden weiterbeschäftigt, wobei sich sein Aufgabenbereich dem Grunde nach nicht ändert, neue Tätigkeiten aber hinzukommen (z.B. Kontrolle der Lehrlinge). Am 30.11.2007 spricht der Arbeitgeber die Kündigung zum 31.1.2008 aus. Der Arbeitnehmer sieht darin eine zeitwidrige Kündigung und verlangt Kündigungsentschädigung vom 1.2.2008 bis 31.3.2008. Sein Argument lautet, dass der Kollektivvertrag der Handelsangestellten bei einer mehr als 5 Jahre dauernden Beschäftigung eine Kündigung nur zu Quartalsende vorsieht.
  • 30. 30 Fall 27 Sozialvergleich ohne Namhaftmachung Die Arbeitnehmerin wird nach 7-jähriger Beschäftigung gekündigt. Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung, welche die Arbeitnehmerin anficht. Im Rahmen der Kündigungsanfechtung beantragt die Arbeitnehmerin einen Sozialvergleich mit der Begründung, es gäbe andere Arbeitnehmer im Betrieb, die „wesentlich jünger“ wären als sie. Die Namhaftmachung anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die die Kündigung eine geringere soziale Härte darstellen würde, lehnt die Gekündigte ab. Wie sind die Erfolgschancen der Arbeitnehmerin einzuschätzen?
  • 31. 31 Fall 28 Gesundheitsaustritt wegen psychischer Belastungssituation am Arbeitsplatz Die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber verbindet nicht nur ein Arbeitsverhältnis, sondern auch eine länger dauernde Romanze. Nach einigen kleineren privaten Streitigkeiten kommt es, wegen der neuen Freundin des Arbeitgebers, zum totalen psychischen Zusammenbruch der Arbeitnehmerin. Im Zuge der Psychotherapie wird ihr nahe gelegt, den Kontakt zum Arbeitgeber abzubrechen. Daraufhin tritt sie vorzeitig wegen Gesundheitsgefährdung aus. Kann sie mit einer Kündigungsentschädigung rechnen?
  • 32. 32 Fall 29 Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Ein Dienstnehmer erlitt am 25.6.2005 einen Freizeitunfall und befand sich daraufhin bis zum 24.7.2005 im Krankenstand. Am 28.6.2005 meldete der Dienstgeber den Dienstnehmer rückwirkend mit 27.6.2005 mit der Begründung bei der GKK ab, dass eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses am 27.6.2005 erfolgt sei. Mit 25.7.2005 erfolgte die neuerliche Anmeldung zur Pflichtversicherung. Der Dienstnehmer gab an, dass tatsächlich die Beendigung des Dienstverhältnisses am 27.6.2005 (somit während des Krankenstandes) vereinbart worden sei. Dieser Zeitpunkt sei gewählt worden, weil die Vermutung bestanden habe, dass der Heilungsprozess länger als 6 Wochen dauern würde. Die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses sei vom Dienstgeber ausgegangen. Konkret sei die Wiedervereinbarung nach Gesundschreibung durch den Chefarzt vereinbart worden. Problem?
  • 33. 33 ANHANG • §§ 21, 25 IO Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften. a) im allgemeinen. § 21. (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Der Insolvenzverwalter muß sich darüber spätestens binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, daß der Insolvenzverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Die vom Insolvenzgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen. Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Erklärt er sich nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt. (3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein mußten. (4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger. d) Arbeitsverträge § 25. (1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es 1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, 2. sonst innerhalb eines Monats nach a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder 3. im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde, vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. (1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG. (1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, so kann der Insolvenzverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu.
  • 34. 34 (1c) Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Abs. 1 kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu. Abs. 1a zweiter Satz ist nicht anzuwenden. (2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen. (3) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Austritt unwirksam, wenn er nur darauf gestützt wird, dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde. (4) Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
  • 35. 35 • EPG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“). Wesen der eingetragenen Partnerschaft § 2. Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. § 3. Aus dem Versprechen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, kann nicht geklagt werden. 2. Abschnitt Begründung der eingetragenen Partnerschaft Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit § 4. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht begründen, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber geschäftsunfähig ist. (2) Eine volljährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person. (3) Wird die nach Abs. 2 erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Begründungshindernisse § 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden 1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts; 2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat; 3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. (2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen. Form der Begründung § 6. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden. (2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben. (3) Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.
  • 36. 36 3. Abschnitt Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft Namen § 7. Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei. Rechte und Pflichten § 8. (1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich. (2) Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet. (3) Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind. (4) Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen. Wohnen § 9. (1) Ist ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird. (2) Verlangt ein eingetragener Partner aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. (3) Ein eingetragener Partner kann vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. (4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu nehmen. Gesetzliche Vertretungsmacht § 10. Der eingetragene Partner, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde eingetragene Partner vertretend auftritt, dann haften beide zur ungeteilten Hand. Mitwirkung im Erwerb § 11. (1) Ein eingetragener Partner hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist. (2) Für die Mitwirkung besteht ein Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der eingetragenen Partner, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind. Der Anspruch auf Abgeltung verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist. (4) Die Abs. 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Abs. 2 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Abs. 2 gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
  • 37. 37 Unterhalt § 12. (1) Die eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. (2) Wer den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch den Beitrag nach Abs. 1; bei dem dadurch entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag. (3) Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden. 4. Abschnitt Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Gründe der Auflösung § 13. Die eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst. Auflösung wegen Willensmängeln § 14. (1) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er 1. zur Zeit der Begründung oder im Falle des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person nicht die Einwilligung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder zur Bestätigung erteilt hat; 2. bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte; 3. sich in der Person des anderen irrte; 4. sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten; 5. zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten, oder 6. zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde. (2) Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn 1. der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will; 2. im Fall des Abs. 1 Z 1 die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die eingetragene Partnerschaft genehmigt hat, oder 3. im Fall des Abs. 1 Z 4 das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint. (3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 kann, solange der eingetragene Partner in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur die mit seiner gesetzlichen Vertretung betraute Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren. (4) Die Auflösungsklage nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Abs. 1 Z 6 mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört. (5) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein
  • 38. 38 klageberechtigter Teil, der geschäftsunfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Auflösungsklage erheben. Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung § 15. (1) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist. (2) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn 1. die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, 2. der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den beiden aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann, oder 3. der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann. (3) Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben. (4) In den Fällen des Abs. 2 darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung den anderen außergewöhnlich hart träfe. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, dem Lebensalter beider und dem Anlass der Erkrankung. (5) Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie die Auflösung gemeinsam beantragen. Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Ausschluss der Auflösung § 16. (1) Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (§ 15 Abs. 1) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat. (2) Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige eingetragene Partner den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Die Auflösung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. Für die Sechsmonatsfrist gilt § 14 Abs. 5 entsprechend. (3) Nach Ablauf der im Abs. 2 bezeichneten Fristen kann während eines Auflösungsstreites ein Auflösungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden. Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens § 17. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  • 39. 39 (2) Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens beider Teile aufgelöst, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Teiles erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt. (3) Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung § 18. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 2 oder 3 auf Klage und Widerklage aufgelöst und trifft nur einen Teil ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen. (2) Wird die eingetragene Partnerschaft lediglich auf Grund des § 15 Abs. 2 aufgelöst und hätte die beklagte Partei zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag der beklagten Partei auszusprechen, dass die klagende Partei ein Verschulden trifft. Hatte die beklagte Partei bei der Klageerhebung das Recht, die Auflösung wegen Verschuldens der klagenden Partei zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. (3) Wird die eingetragene Partnerschaft nach § 15 Abs. 3 aufgelöst und hat die klagende Partei die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag der beklagten Partei im Urteil auszusprechen. (4) Wird die eingetragene Partnerschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 1 aufgelöst, so ist in den Fällen der Z 1 bis 4 derjenige eingetragene Partner als schuldig zu erklären, der den Auflösungsgrund bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft kannte, in den Fällen der Z 5 und 6 derjenige eingetragene Partner, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist. (5) Wird in demselben Rechtsstreit Auflösung aus Gründen des § 14 und des § 15 begehrt, so ist die Schuld des eingetragenen Partners, die das Auflösungsbegehren nach § 15 oder einen Schuldantrag gegenüber diesem Begehren rechtfertigt, im Schuldausspruch zu berücksichtigen. 5. Abschnitt Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft § 19. (1) Eine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft berufen, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Einer dritten Person gegenüber können aus der Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft Einwendungen gegen ein zwischen der dritten Person und einem eingetragenen Partner vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die eingetragene Partnerschaft bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit der dritten Person bekannt war. (2) Eine eingetragene Partnerschaft ist nichtig, wenn 1. ihre Begründung nicht in der durch § 6 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist; 2. ein eingetragener Partner zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn er nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen; 3. ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in gültiger eingetragener Partnerschaft lebte; 4. sie den Verboten des § 5 Abs. 1 Z 3 zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist, oder 5. sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck begründet worden ist, dem einen eingetragenen Partner die Führung des Namens des anderen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen zu ermöglichen, ohne dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre,
  • 40. 40 als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist. (3) Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 Z 3 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden. (4) Die Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft ist gegen beide eingetragenen Partner und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Teil zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen eingetragenen Partners ist gegen den anderen zu richten. Für den Fall, dass zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein eingetragener Partner mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte, ist die Nichtigkeitsklage des ersten Ehegatten oder eingetragenen Partners gegen beide Teile der späteren Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zu richten. (5) Begründet ein eingetragener Partner nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch eine ausländische Entscheidung eine neue eingetragene Partnerschaft, so ist die neue eingetragene Partnerschaft nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Teile der neuen eingetragenen Partnerschaft bei ihrer Begründung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann. 6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit Unterhalt § 20. (1) Der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren. (2) Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des in Abs. 1 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann. (3) Sind beide eingetragenen Partner schuldig, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem eingetragenen Partner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie Unterhaltspflichten des anderen Teils der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. (4) Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft auf Grund ihrer einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt entsprechend. § 21. (1) Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
  • 41. 41 (2) Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 5 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen beider eingetragener Partner angemessen ist. Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall einer Auflösung nach § 15 Abs. 5 hat ein eingetragener Partner dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ein unterhaltsberechtigter eingetragener Partner, der infolge eigenen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt. § 22. (1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, dass er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. (3) Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Lauf des Monats stirbt. (4) Der Verpflichtete haftet vor den Verwandten des anderen. Soweit er jedoch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdete, haften die Verwandten vor ihm. Soweit einem eingetragenen Partner kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zusteht, haben ihm seine Verwandten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren. Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Verpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Verpflichteten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. (5) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. § 23. (1) Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Schließung einer Ehe oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten. (2) Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. (3) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tod des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen. Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind. (4) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 20 Abs. 2. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine Beitragspflicht nach § 20 Abs. 3 erlischt mit dem Tod des Verpflichteten. (5) Die eingetragenen Partner können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft der Auflösungsentscheidung getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Auflösung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Auflösungsgrund geltend gemacht haben oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht. Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse Gegenstand der Aufteilung § 24. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft, außer im Fall des Todes oder der Todeserklärung, aufgelöst oder für nichtig erklärt, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. (2) Partnerschaftliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Teile gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die gemeinsame Wohnung.
  • 42. 42 (3) Partnerschaftliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die beide Teile während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. § 25. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), die 1. ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, 2. dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, 3. zu einem Unternehmen gehören oder 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. (2) Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Aufteilungsgrundsätze § 26. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes eingetragenen Partners zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 24 in Anschlag zu bringen sind. (2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige Beistand zu werten. § 27. Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren. Gerichtliche Aufteilung § 28. Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Gerichtliche Anordnungen § 29. (1) Bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen eingetragenen Partners an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen. (2) Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen. § 30. Für die partnerschaftliche Wohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Teile benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen eingetragenen Partner oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer partnerschaftlichen Wohnung nach § 25 Abs. 2 können die eingetragenen Partner durch Vereinbarung ausschließen. § 31. (1) Wird die Wohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung über die Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn 1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder 2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder 3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird. (2) Wird die Wohnung nach Abs. 1 dem eingetragenen Partner zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses eingetragenen Partners besteht nur so lange, als er sich nicht verheiratet oder wieder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden. § 32. Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.
  • 43. 43 § 33. (1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. (2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der eingetragenen Partner kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines eingetragenen Partners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen. Ausgleich von Benachteiligungen § 34. (1) Hat ein eingetragener Partner ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage oder des Antrags auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder, wenn die Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage oder des Antrags aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse beider Teile während der Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. (2) Wurden Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem eingetragenen Partner durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden. (3) Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider eingetragener Partner gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden eingetragenen Partnern ein Anteil zusteht, und bleibt nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nur einem von ihnen der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse zugunsten des anderen angemessen zu berücksichtigen. Schulden § 35. Bezüglich der in § 24 Abs. 1 und in § 26 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. Durchführung der Aufteilung § 36. In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat. Ausgleichszahlung § 37. (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. (2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Erlöschen des Aufteilungsanspruchs § 38. Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Übergang des Aufteilungsanspruchs § 39. Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Verträge § 40. (1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung der Ersparnisse oder die Aufteilung der Wohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform. (2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Wohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist. (3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung durch einen Partner kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Partner seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
  • 44. 44 (4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, so ist insbesondere auf die Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Partnerschaft sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Vereinbarungen, die die eingetragenen Partner im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft geschlossen haben. Haftung für Kredite § 41. (1) Entscheidet das Gericht (§ 35) oder vereinbaren die eingetragenen Partner (§ 40 Abs. 5, gegebenenfalls § 15 Abs. 5), wer von ihnen im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige eingetragene Partner, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach § 38 gestellt werden. (2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels 1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und 2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie 3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat. Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind. (3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann. Folgen der Nichtigkeit § 42. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, so fallen alle ihre Wirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weg. (2) Hat auch nur einer der eingetragenen Partner die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei deren Begründung nicht gekannt, so finden auf ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung die im Fall der gerichtlichen Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Teil zu behandeln. (3) Ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung nicht bekannt war, kann binnen sechs Monaten, nachdem die eingetragene Partnerschaft rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, dem anderen Teil erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bleiben solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet Abs. 2 keine Anwendung. (4) Im Fall des Abs. 2 ist für den Unterhaltsanspruch nach § 21 Abs. 1 nicht ausschlaggebend, welcher eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhoben hat. 7. Abschnitt Sinngemäß anwendbares Bundesrecht § 43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden: 1. §§ 2 und 4 der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914; 2. §§ 93 bis 98 und 99 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003; 3. §§ 382 und 382b bis 382h Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896; 4. § 4 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991; 5. § 26 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896; 6. § 6a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906; 7. §§ 3, 10, 14, 15 Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959; 8. §§ 28, 32, 56 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914; 9. § 25a Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979; 10. §§ 12, 14, 46 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981; 11. § 1 Notariatsaktsgesetz, RGBl. Nr. 76/1871;
  • 45. 45 12. §§ 33, 36f und 60 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871; 13. § 28 Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973; 14. § 15 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993; 15. §§ 8f, 21c und 50 Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. 96/1868; 16. §§ 9 und 10 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969; 17. §§ 6, 72, 99, 100 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969; 18. § 12 Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951; 19. § 25 Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998; 20. § 28 Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990; 21. § 36 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897; 22. §§ 55, 75, 77 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981; 23. § 177 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959; 24. §§ 3, 13, 15 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002; 25. §§ 29, 45a, 57, 321, 322, 460, 483a, 502 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895; 26. die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, über die Gebühren für das Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme. (2) Die bundesgesetzlichen Sonderbestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, die für Eheangelegenheiten oder Ehegatten anwendbar sind, sind auf eingetragene Partnerschaften oder eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. (3) Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners. 8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 44. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. § 45. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.
  • 46. 46 Entscheidungen Zu Fall 1 BEA 20.1.2010, BEA/4-3/2009 Das Obereinigungsamt hat 1947 dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und seinen Fachgewerkschaften die KV-Fähigkeit zuerkannt. Zu diesen Fachgewerkschaften zählten ua die Gewerkschaften der Metall- und Bergarbeiter (später: Metall-Bergbau-Energie), der Lebens- und Genussmittelarbeiter (später: Agrar-Nahrung-Genuss), der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter (später: Textil-Bekleidung-Leder) sowie der Arbeiter der chemischen Industrie (später: Gewerkschaft der Chemiearbeiter). Diese auf Basis des Kollektivvertragsgesetzes zuerkannten KV-Fähigkeiten wurden gemäß § 165 ArbVG übergeleitet. Im Jahr 2000 erfolgte der Zusammenschluss der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Energie und der Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder zur Gewerkschaft Metall-Textil, im Jahr 2006 erfolgte der Zusammenschluss der Gewerkschaft Metall-Textil mit der Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss zur Gewerkschaft Metall-Textil- Nahrung. In beiden Fällen wurde seitens des Bundeseinigungsamtes das Weiterbestehen der KV-Fähigkeit festgestellt. Übergang der KV-Fähigkeit Durch die nunmehr erfolgte Zusammenlegung der bisher bestehenden Gewerkschaften Gewerkschaft Metall- Textil-Nahrung und Gewerkschaft der Chemiearbeiter zu einer Gewerkschaft ist die vorher bestehende KV- Fähigkeit auf die neue Gewerkschaft "PRO-GE - Die Produktionsgewerkschaft" übergegangen, weil diese insoweit in die Rechtsposition der Vorgängergewerkschaften eingetreten ist. (Berufung unzulässig) Zu Fall 2 OGH 23.3.2010, 8 ObA 57/09d Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und ARin Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. G***** K*****, vertreten durch Mag. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Opernring 8, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert: 35.354,89 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juli 2009, GZ 7 Ra 1/09g-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung:
  • 47. 47 Rechtliche Beurteilung I. Dass Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme rechtfertigen können, das Erstgericht habe das zwischen den Parteien bestandene Rechtsverhältnis als Zielschuldverhältnis qualifiziert, mag zutreffen. Diese rechtliche Qualifizierung wurde jedoch vom Berufungsgericht ohnedies nicht übernommen, das vom Vorliegen eines freien Dienstvertrags ausgegangen ist. II. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom „echten“ Arbeitsvertrag durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 Rz 83 mwH). Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0111914). Dies führt dazu, dass die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen ist (vgl nur einerseits die von der Klägerin ins Treffen geführte Entscheidung 8 ObA 2158/96b; andererseits die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 9 ObA 10/99g). Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher - wie hier - die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. III. Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass das hier zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis durchaus Merkmale aufweist, die für die Annahme einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ins Treffen geführt werden können. Die Auffassung der zweiten Instanz, dass allerdings die gegen diese Annahme sprechenden Umstände überwiegen, ist nicht unvertretbar: IV. So ergibt sich aus dem der Tätigkeit der Klägerin zugrunde gelegten Rahmenvertrag, dass die Klägerin berechtigt war, die Übernahme von Kursen abzulehnen. Ihre nunmehrigen Andeutungen, dass diese Möglichkeit nur theoretisch bestand, sind durch Feststellungen nicht gedeckt. Zudem durfte sich die Klägerin vertreten lassen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Soweit die Revision von einer Beschränkung der grundsätzlich bestehenden Vertretungsmöglichkeit der Klägerin im Fall einer „mehr als 50%igen“ Vertretung ausgeht, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. In keinem Fall musste die Klägerin eine Vertretung vorab durch die Gemeinschuldnerin genehmigen lassen. Eine „mehr als 50%ige“ Vertretung unterschied sich von einem sonstigen Vertretungsfall lediglich dadurch, dass nicht die Klägerin, sondern die nunmehrige Gemeinschuldnerin den Vertrag mit dem Vertreter abschloss. V. Den von der Revisionswerberin primär ins Treffen geführten Umständen kommt bei der Abwägung der für bzw gegen eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit sprechenden Umstände nicht das von ihr gewünschte Gewicht zu: Die Vorgabe eines bestimmten Kursinhalts und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liegt in der Natur vergleichbarer Tätigkeiten; derartige Umstände sind daher für sich allein nicht geeignet, die persönliche Abhängigkeit des Vortragenden zu begründen. Dass die Anwesenheit der Kursteilnehmer und die Einhaltung des Rauchverbots in den Nichtraucher-Räumlichkeiten kontrolliert wurde, hat mit der hier vorzunehmenden Abgrenzung überhaupt nichts zu tun. VI. Die behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die dazu vorgebrachten Umstände ergeben sich zum Teil ohnedies aus dem festgestellten Sachverhalt, zum Teil sind sie durch Vorbringen nicht gedeckt, zum Teil sind sie für die rechtliche Beurteilung unerheblich. VII. Weitere relevante Einwände gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden nicht erhoben. VIII. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die von der zweiten Instanz vorgenommene Abwägung der für und gegen die persönliche Abhängigkeit der Klägerin sprechenden Umstände jedenfalls vertretbar und die dagegen erhobene Revision daher aus den schon oben dargestellten Gründen nicht zulässig ist. Zu Fall 3 OLG Wien 16.12.2009, 8 Ra 114/09g Für die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin während der Karenz sieht § 15e MSchG vor, dass eine zweite Beschäftigung neben dem karenzierten Dienstverhältnis nur für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbart werden kann, wenn daraus ein Entgelt über der Geringsfügigkeitsgrenze erzielt wird (eine zweite geringfügige Beschäftigung kann zeitlich unbegrenzt vereinbart werden). Doch selbst bei einer dauerhaften Überschreitung der 13-Wochen-Grenze kommt es nicht zu einer Beendigung der Karenzierung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, sondern verschmelzen das karenzierte Arbeitsverhältnis und das über der
  • 48. 48 Geringfügigkeitsgrenze liegende Arbeitsverhältnis zu einem gemeinsamen vollwertigen Arbeitverhältnis. Damit liegt aber ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, das (trotz der Karenz nach dem MSchG) bei der Bestimmung des Anspruchs auf Abfertigung Alt entsprechend zu berücksichtigen ist. Beschäftigung während der Elternkarenz Gemäß § 15e Abs 1 MSchG kann eine Arbeitnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 Z 2 ASVG nicht übersteigt (2010: € 366,33). Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren. Weiters kann die Arbeitnehmerin gemäß § 15e Abs 2 MSchG neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung iSd § 15e Abs 2 MSchG auch mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart werden. Die Tätigkeit während der Karenzierung kann im Rahmen eines Arbeitverhältnisses oder eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Ein Dienstverhältnis nach § 15e Abs 1 oder Abs 2 MSchG tritt neben das karenzierte Dienstverhältnis und ist daher ein vom karenzierten Arbeitsverhältnis losgelöstes Beschäftigungsverhältnis mit eigenständigem rechtlichen Schicksal. Das karenzierte Dienstverhältnis unterliegt weiterhin dem Bestandschutz des MSchG, das geringfügige Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht. Da die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall zum Arbeitgeber geäußert hat, dass sie eine 30-monatige Karenz anstrebt, und das karenzierte Dienstverhältnis vom Arbeitgeber nicht beendet wurde, besteht kein Anlass von einer Auflösung des karenzierten Dienstverhältnisses auszugehen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Arbeitnehmerin sich damit abgefunden hätte. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass mit dem Ende der Karenzierung ein völlig neues Dienstverhältnis begründet werden sollte. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitnehmerin danach gehobene Dienste mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden erbracht hat und insofern eine Änderung ihrer Tätigkeit eingetreten ist. Das lässt sich aber zwanglos mit einem gewissen beruflichen Aufstieg erklären. Überschreitung der 13-Wochen-Grenze Die in der Lehre heftig umstrittene Frage, ob der besondere Kündigungsschutz des MSchG auch dann gilt, wenn die 13-wöchige Höchstdauer der Beschäftigung gemäß § 15e Abs 2 MSchG überschritten wird, stellt sich hier nicht. Die Kündigung der Arbeitnehmerin erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Karenz bereits beendet war. Entscheidend ist nur die Frage, ob eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von mindestens 3 Jahren vorliegt, die gemäß § 23 AngG Voraussetzung für einen Anspruch auf Abfertigung Alt ist. Entscheidend ist damit nur, ob es durch Überschreitung der 13-wöchigen Höchstgrenze des § 15e Abs 2 MSchG zu einem Ende der Karenzierung gekommen ist. § 15e MSchG enthält keine derartige Sanktion. § 15e Abs 2 MSchG wurde geschaffen, um es karenzierten Arbeitnehmerinnen zu ermöglichen, die Zuverdienstgrenze des KBGG (derzeit: € 16.200,-) auch auszuschöpfen. Gleichzeitig wird durch diese 13-Wochen-Grenze gewährleistet, dass die Mutter ausreichend Zeit findet, sich um ihr Kind zu kümmern. Die Bestimmung des § 15e Abs 2 MSchG hat aber nicht den Zweck, bei Überschreitung der 13-Wochen-Grenze die Karenzierung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses aufzuheben. Nach Schrank (zitiert in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz § 15e Rz 52) bewirkt eine dauerhafte Überschreitung der 13-Wochen-Grenze beim eigenen Arbeitgeber, dass keine Karenz im Rechtssinn mehr vorliegt, weshalb das karenzierte Arbeitsverhältnis und das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Arbeitsverhältnis nicht mehr als selbstständige Parallelbeschäftigungen anzusehen seien und daher verschmelzen, sodass nur ein vollwertiges Arbeitverhältnis verbleibt. Nach dieser Meinung läge im vorliegenden
  • 49. 49 Fall ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, weshalb der Arbeitnehmerin jedenfalls eine Abfertigung zustünde. Dieser Rechtsansicht folgend ist daher von einem ununterbrochenen Dienstverhältnis auszugehen, weshalb der Arbeitnehmerin die der Höhe nach außer Streit stehende Abfertigung gebührt. (Revision unzulässig) Zu Fall 4 ASG Wien 9.7.2010, 20 Cga 30/10t Urteil des ASG: Richtig ist, dass bewusste Fehlbeurteilungen in der Frage der Stimmgültigkeit, der Zuordnung der Stimmen zu bestimmten Vorschlägen oder Fehlzählungen eine BR-Wahl lediglich anfechtbar iSd § 59 ArbVG machen und das ArbVG dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der Interessenlage nur die Geltendmachung der Unzulässigkeit einer BR-Wahl im Anfechtungsweg gestattet. Gegenständlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Mangel, der dem Wahlvorgang anhaftet, nicht bloß um eine Frage der Stimmgültigkeit und der entsprechenden Mandatsverteilung handelt, sondern die vorliegende Fehlbeurteilung ein Wahlergebnis zur Folge hat, das dem - schon vor der Wahl ersichtlichen - wahren Willen der Mehrheit der Wahlberechtigten diametral entgegensteht. Diese wollten nicht nur die Wahl des einzigen Wahlvorschlages verhindern, sondern generell die Etablierung eines BR. In Ermangelung der einschlägigen Rechtskenntnis holten sie vor Abgabe ihrer Stimme eine entsprechende Auskunft ein. Der Umstand, dass die Befolgung des ergangenen - und rechtlich richtigen - Ratschlags gerade das von den Arbeitnehmern nicht gewünschte Ergebnis nach sich zieht, steht in krassem Widerspruch zur Grundidee einer demokratischen Wahl, in der der Wille der Mehrheit der Wahlberechtigten umgesetzt werden soll. Dies umso mehr im Hinblick auf die möglichen Handlungsalternativen jener Wahlberechtigten, die keinen BR wählen wollten: Hätten sie an der Wahl nicht teilgenommen, hätten sie damit rechnen müssen, dass entgegen ihrem Willen ein BR mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt würde. Dies rückt den Sachverhalt in unmittelbare Nähe dessen, was in der Rechtsprechung als Zerrbild einer demokratischen Wahl bezeichnet wird. Es erscheint daher nicht sachgerecht, die betroffenen Arbeitnehmer auf den Weg einer Wahlanfechtung gemäß § 59 ArbVG zu verweisen, weil sie im gegenständlichen Wahlergebnis nicht das Resultat einer demokratischen Abstimmung über die Annahme oder Nichtannahme eines Wahlvorschlages erblicken konnten, sondern sich die abgehaltene Wahl als Vorgang darstellt, bei dem durch die Art der Stimmauszählung nicht nur der Grundsatz des Mehrheitswahlrechts außer Acht gelassen wurde, sondern auch das Recht zur Entscheidung, ob überhaupt ein BR etabliert werden soll. Es war daher die Nichtigkeit der BR-Wahl festzustellen. Zu Fall 5 OGH 15.12.2009, 9 ObA 112/09z Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei
  • 50. 50 T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (21.800 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2009, GZ 13 Ra 27/09g-19, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Februar 2009, GZ 42 Cga 117/08i-15 nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.327,68 EUR (darin 221,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Text Entscheidungsgründe: Kläger ist der für die Beklagte gewählte Betriebsrat für den Flugdienst. Der klagende Betriebsrat begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die vom Kläger vertretenen Arbeitnehmer - insbesondere durch Anfragen, ob diese auf die Einhaltung der Transitzeiten außerhalb der in BV B3 geregelten Fälle teilweise oder zur Gänze verzichten - zur Verrichtung von Diensten anzuhalten, die gegen die in § 36 des Kollektivvertrags der Beklagten - für das kaufmännisch-technische Personal und Bordpersonal zwingend vorgeschriebenen Aufenthalts- und Mindestruhezeiten verstoßen. Der Kläger brachte vor, dass die Beklagte ihre Dienstnehmer dazu anhalte, Dienste auszuführen, die gegen die Ruhebestimmungen des geltenden Kollektivvertrags verstoßen. Der Kläger sei zur Einbringung der Unterlassungsklage aufgrund des ihm zustehenden Interventionsrechts legitimiert. Die Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete - soweit hier relevant - mangelnde Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats ein. Mit seinem Begehren mache er Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer geltend, die nicht vom Mitwirkungsrecht des Betriebsrats umfasst seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich folgerte es, dass der Kläger einen Verstoß gegen die ihn zustehenden Mitwirkungs- und Interventionsbefugnisse gar nicht behauptet habe. Der Kläger sei nicht befugt, Rechte des einzelnen Arbeitnehmers gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Ersturteil. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Eine Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit) liege nur dann vor, wenn Gegenstand der Klage des Betriebsrats ein materieller betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch sei. Der Kläger habe sich in erster Instanz ausdrücklich auf das Überwachungsrecht nach § 89 Z 2 ArbVG iVm dem Interventionsrecht nach § 90 Abs 1 Z 1 ArbVG berufen. § 90 Abs 1 Z 1 ArbVG berechtige den Betriebsrat insbesondere, Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu beantragen. Zur Effektuierung dieser Regelung statuiere § 90 Abs 2 ArbVG ein Recht auf Gehör, das vom Betriebsrat durch eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchgesetzt werden könne. Beide bisher erwähnten Klagsmöglichkeiten beträfen die materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche und seien damit unmittelbar durch § 50 Abs 2 ASVG gedeckt. Hauptzweck der Kollektivverträge sei es aber, privatrechtliche Verhältnisse, nämlich Einzelarbeitsverhältnisse, zu regeln. Die daraus resultierenden kollektivvertraglichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer könne allerdings der Betriebsrat - vom Sonderfall des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG abgesehen - mangels gesetzlicher Grundlage gerichtlich nicht geltend machen, weil er nicht der Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche sei. Hier behaupte der Kläger gar nicht, in seinen betriebsverfassungsrechtlichen Möglichkeiten (Überwachung und Intervention) beeinträchtigt worden zu sein. Vielmehr wolle er - für die von ihm vertretenen Arbeitnehmer - einen Schutz vor kollektivvertragswidrigen Dienstverrichtungen erwirken. Dazu fehle es ihm aber an der gesetzlichen Legitimation. Dem Kläger sei zuzustimmen, dass er nach § 90 Abs 1 ArbVG in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebs entsprechende Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen könne. Daraus könne aber noch kein materiell-rechtlicher Anspruch abgeleitet werden, bei Verstößen gegen Kollektivvertragsrecht durch den Betriebsinhaber, die die privatrechtlichen Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer betreffen, diesen im Klagsweg auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liege nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.