9. Grenzen wirtschaftlicher Betätigung Wirtschaftliche Betätigungen werden mit verstärkter Aufmerksamkeit der Finanzbehörden beobachtet Die wirtschaftliche Betätigung darf der Organisation nicht das „Gepräge“ geben Die wirtschaftliche Betätigung darf nicht prioritäres Ziel der Organisation sein Die „ethische Grenze“ sollte beachtet werden Zu starke Kommerzialisierung kann auf Kosten der Glaubwürdigkeit gehen
10. VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERSAMKEIT Tel.: 0211 – 52391-474 KANZLEI KRÜGER www.kanzlei-dr-krueger.de