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C 1.6
Kultur trifft Vergabe
Eine Anleitung für die Praxis




                                                               Annika Trockel



Vergaberechtliche Vorschriften machen auch vor dem Arbeitsbereich von Kulturmanagern nicht
Halt. Dieser Beitrag richtet sich vor allem an Praktiker, die das Vergaberecht anzuwenden haben –
etwa weil sie in der öffentlichen Verwaltung arbeiten oder als Zuwendungsempfänger zur Anwen-
dung des Vergaberechts verpflichtet sind.


Gliederung                                                                                 Seite

1.      Vergaberechtliche Grundlagen                                                           2
2.      1BWann EU-weite Ausschreibung?                                                         5
3.      2BVergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwerts                                     7
4.      3BWesentliche Aufgaben für Kulturmanager im Rahmen des
          Vergabeverfahrens                                                                   13
5.      4BAnforderungen der VOL/A an die Leistungsbeschreibung                                14
6.      5BBesondere Fälle                                                                     19
7.      6BZum Schluss: Missachtung von Vergaberecht … und die Folgen                          23




KMP 1 32 12 12                                                                                  1
C 1.6                                                                            Kultur und Recht

Praxis des Kulturrechts




                              1.     Vergaberechtliche Grundlagen
Ein „Buch mit                 Allein die Titel von Seminaren zum Vergaberecht, so kreativ sie auch
sieben Siegeln“?              klingen mögen, lassen Kulturmanager und -schaffende selten etwas
                              (Gutes und) Unkompliziertes vermuten: „Vergaberecht – ein Buch mit
                              sieben Siegeln“ oder „Vergaberecht – wie Sie sich im Dschungel der
                              Verdingungsordnungen wiederfinden“. Auch die Präsentation für die
                              Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RUHR.2010
                              GmbH (Europäische Kulturhauptstadt 2010) ließ mit dem an den
                              Marketingauftritt angelehnten Namen „Haben Sie mal ein Jahr Zeit?“
                              eher zeitaufwendige Themen vermuten.
Schwerpunkt:                  Der Nutzen dieses Beitrags soll darin liegen, eine strukturierte Heran-
Vergabe von Dienst-           gehensweise aufzuzeigen, um dieses auf den ersten Blick so sperrige
leistungsaufträgen            Thema gut in den Griff zu bekommen. Zunächst soll ein vertieftes
                              Bewusstsein als Basis für einen verantwortungsbewussten Umgang
                              mit dem Thema Vergabe geschaffen werden. Außerdem werden Pra-
                              xisbeispiele, die im Alltag eines Kulturmanagers auftreten können,
                              näher beleuchtet. Da die juristischen Feinheiten der einzelnen Verga-
                              beverfahren den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden, soll der
                              Schwerpunkt auf denjenigen Verfahrensaspekten liegen, die im Be-
                              reich des Kulturmanagements die größte Relevanz haben. So wird im
                              Folgenden insbesondere auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
                              im sogenannten Unterschwellenbereich eingegangen.1


                              1.1 Definition und wirtschaftliche Bedeutung von
                                  Vergaberecht
                              Unter dem Begriff Vergaberecht versteht man die Gesamtheit aller
                              Regeln, die öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leis-
                              tungen zu beachten haben.2

                                                        Ausgangspunkt für das heutige Vergaberecht
                                                        ist das Europarecht. Das Fortschreiten des
                                                        europäischen Integrationsprozesses und die
                                                        damit verbundene Vollendung des Binnen-
                                                        marktes bedingen einen immer stärkeren Gel-
                                                        tungsanspruch des Europarechtes, der auch
    Auch privatrechtliche Unternehmen, wie z. B.        erhebliche Auswirkungen auf das deutsche
    eine Theater-GmbH, können als Zuwendungs-           Vergabeverfahren hat. Bedenkt man, dass ca.
    empfänger öffentlicher Mittel zur Einhaltung        16 % des gesamten Bruttoinlandproduktes der
    von Vergaberecht verpflichtet sein. Diese           EU-Länder auf die Vergabe öffentlicher Auf-
    Rechtspflicht ergibt sich aus dem Zuwendungs-
                                                        träge entfallen, so wird die beachtliche wirt-
    bescheid oder Zuwendungsvertrag.
                                                        schaftliche Bedeutung der Beschaffungsvor-
                                gänge deutlich. In absoluten Zahlen ausgedrückt ergeben die gesamten
                                Beschaffungen der EU-Mitgliedstaaten ein bemerkenswertes Marktvo-
                                lumen. Das Gesamtvolumen der nach EU-Vergaberecht zu vergeben-
                                den Aufträge wird für das Jahr 2011 mit einem Wert von rund 420
                                Mrd. € beziffert.3




2                                                                                       KMP 1 32 12 12
Kultur und Recht                                                                        C 1.6

                                                                        Praxis des Kulturrechts




1.2 Grundprinzipien des Vergaberechts

Zentrale Vergabeprinzipien sind:

–   Gleichbehandlung (Verbot von Diskriminierung)

–   Transparenz

–   Wettbewerb

Unter Nichtdiskriminierung ist im Vergaberecht der Grundsatz zu ver-      Gleichbehandlung
stehen, dass eine direkte Schlechterstellung aufgrund der Staatsange-
hörigkeit verboten ist.

Transparenz bedeutet vor allem, dass vorhersehbare Entscheidungskri-             Transparenz
terien im Rahmen eines klaren, nachvollziehbaren Vergabeverfahrens
angewendet werden. Der Bieter soll also schon vorab erkennen kön-
nen, welche Aspekte dem Auftraggeber wichtig sind und welche
Chancen er demzufolge bei einer Teilnahme an dem – auch für jeden
Bieter zeitaufwendigen – Wettbewerb hat.

Der Wettbewerbsgrundsatz fordert schließlich, dass möglichst vielen              Wettbewerb
Unternehmen in einem formalisierten Verfahren die Gelegenheit ge-
geben wird, ihre Leistungen anzubieten.


1.3 Denken in Kaskaden – aber nicht mehr in
      9B




    Schubladen!?

Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt. Differenziert wird anhand
des sogenannten EU-Schwellenwerts. Dieser Schwellenwert liegt der-
zeit für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen bei 193.000 €.

Liegt der geschätzte Auftragswert oberhalb dieses Schwellenwerts, so       Kaskadensystem
findet das Kartellvergaberecht Anwendung. Die Struktur dieses Kar-
tellvergaberechts ist geprägt vom sogenannten Kaskadensystem –
bestehend aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
Vergabeverordnung (VgV) und den Verdingungsordnungen.




KMP 1 32 12 12                                                                               3
C 1.6                                                                       Kultur und Recht

Praxis des Kulturrechts




                          Die Kaskade des deutschen Vergaberechts 4 :
                                                                    D   D




                                    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

                                                            ▼

                                                Vergabeverordnung (VgV)

                                                     ▼      ▼      ▼

                                                    VOB   VOL     VOF


Unter Schwellenwert:      Unterhalb des Schwellenwerts ist das Vergaberecht formal Teil des
Haushaltsrecht            öffentlichen Haushaltsrechts.5 Regelungen zum Vergaberecht finden
                          sich in den Haushaltsordnungen aller Bundesländer.6 Daneben existie-
                          ren zahlreiche Anweisungen, Erlasse, Richtlinien und Satzungen, auf
                          die im Einzelnen an dieser Stelle nicht eingegangen werden kann.

Die Grundlage: VOL/A      Da dieser Beitrag einen Schwerpunkt auf die Vergabe von Dienstleis-
                          tungen (in Abgrenzung zu Bauleistungen und freiberuflichen Leistun-
                          gen) legt, sei an dieser Stelle noch kurz auf die Systematik einer der
                          hierfür wichtigsten Regelungen, die Vergabe- und Vertragsordnung
                          VOL/A hingewiesen.


                          VOL/A
Strukturelle Neuerungen   Im Zuge der Modernisierung des Vergaberechts wurde das sogenannte
                          Schubladensystem der VOL/A mit seinen vier Abschnitten abge-
                          schafft. Die VOL/A ist seither in zwei Abschnitte unterteilt. Abschnitt
                          eins beinhaltet die Regelungen, die bei der Vergabe unterhalb der
                          Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Abschnitt zwei gilt im Be-
                          reich oberhalb der Schwellenwerte. Die sogenannten a-Paragrafen
                          wurden in die neue VOL/A eingearbeitet, so dass kein gesonderter
                          Basisteil mehr besteht.

                          Nicht mehr enthalten sind dagegen die auf Vergaben im Sektorenbe-
                          reich anwendbare Abschnitte drei und vier der VOL/A 2006. Diese
                          gehen vielmehr seit der Modernisierung in die neue Sektorenverord-
                          nung auf.

                          Weiterhin erhalten bleibt die Aufteilung der VOL in die Teile A und B.
                          In Teil A sind die Regelungen niedergeschrieben, nach denen eine
                          Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen ist. Dagegen enthält Teil
                          B die allgemeinen Vertragsbedingungen, die die Grundlage des Ver-
                          trags zwischen den öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter, der den
                          Zuschlag erhält, bilden.7




4                                                                                  KMP 1 32 12 12

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Annika Trockel: Kultur trifft Vergabe. Eine Anleitung für die Praxis

  • 1. C 1.6 Kultur trifft Vergabe Eine Anleitung für die Praxis Annika Trockel Vergaberechtliche Vorschriften machen auch vor dem Arbeitsbereich von Kulturmanagern nicht Halt. Dieser Beitrag richtet sich vor allem an Praktiker, die das Vergaberecht anzuwenden haben – etwa weil sie in der öffentlichen Verwaltung arbeiten oder als Zuwendungsempfänger zur Anwen- dung des Vergaberechts verpflichtet sind. Gliederung Seite 1. Vergaberechtliche Grundlagen 2 2. 1BWann EU-weite Ausschreibung? 5 3. 2BVergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwerts 7 4. 3BWesentliche Aufgaben für Kulturmanager im Rahmen des Vergabeverfahrens 13 5. 4BAnforderungen der VOL/A an die Leistungsbeschreibung 14 6. 5BBesondere Fälle 19 7. 6BZum Schluss: Missachtung von Vergaberecht … und die Folgen 23 KMP 1 32 12 12 1
  • 2. C 1.6 Kultur und Recht Praxis des Kulturrechts 1. Vergaberechtliche Grundlagen Ein „Buch mit Allein die Titel von Seminaren zum Vergaberecht, so kreativ sie auch sieben Siegeln“? klingen mögen, lassen Kulturmanager und -schaffende selten etwas (Gutes und) Unkompliziertes vermuten: „Vergaberecht – ein Buch mit sieben Siegeln“ oder „Vergaberecht – wie Sie sich im Dschungel der Verdingungsordnungen wiederfinden“. Auch die Präsentation für die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RUHR.2010 GmbH (Europäische Kulturhauptstadt 2010) ließ mit dem an den Marketingauftritt angelehnten Namen „Haben Sie mal ein Jahr Zeit?“ eher zeitaufwendige Themen vermuten. Schwerpunkt: Der Nutzen dieses Beitrags soll darin liegen, eine strukturierte Heran- Vergabe von Dienst- gehensweise aufzuzeigen, um dieses auf den ersten Blick so sperrige leistungsaufträgen Thema gut in den Griff zu bekommen. Zunächst soll ein vertieftes Bewusstsein als Basis für einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Thema Vergabe geschaffen werden. Außerdem werden Pra- xisbeispiele, die im Alltag eines Kulturmanagers auftreten können, näher beleuchtet. Da die juristischen Feinheiten der einzelnen Verga- beverfahren den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden, soll der Schwerpunkt auf denjenigen Verfahrensaspekten liegen, die im Be- reich des Kulturmanagements die größte Relevanz haben. So wird im Folgenden insbesondere auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im sogenannten Unterschwellenbereich eingegangen.1 1.1 Definition und wirtschaftliche Bedeutung von Vergaberecht Unter dem Begriff Vergaberecht versteht man die Gesamtheit aller Regeln, die öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leis- tungen zu beachten haben.2 Ausgangspunkt für das heutige Vergaberecht ist das Europarecht. Das Fortschreiten des europäischen Integrationsprozesses und die damit verbundene Vollendung des Binnen- marktes bedingen einen immer stärkeren Gel- tungsanspruch des Europarechtes, der auch Auch privatrechtliche Unternehmen, wie z. B. erhebliche Auswirkungen auf das deutsche eine Theater-GmbH, können als Zuwendungs- Vergabeverfahren hat. Bedenkt man, dass ca. empfänger öffentlicher Mittel zur Einhaltung 16 % des gesamten Bruttoinlandproduktes der von Vergaberecht verpflichtet sein. Diese EU-Länder auf die Vergabe öffentlicher Auf- Rechtspflicht ergibt sich aus dem Zuwendungs- träge entfallen, so wird die beachtliche wirt- bescheid oder Zuwendungsvertrag. schaftliche Bedeutung der Beschaffungsvor- gänge deutlich. In absoluten Zahlen ausgedrückt ergeben die gesamten Beschaffungen der EU-Mitgliedstaaten ein bemerkenswertes Marktvo- lumen. Das Gesamtvolumen der nach EU-Vergaberecht zu vergeben- den Aufträge wird für das Jahr 2011 mit einem Wert von rund 420 Mrd. € beziffert.3 2 KMP 1 32 12 12
  • 3. Kultur und Recht C 1.6 Praxis des Kulturrechts 1.2 Grundprinzipien des Vergaberechts Zentrale Vergabeprinzipien sind: – Gleichbehandlung (Verbot von Diskriminierung) – Transparenz – Wettbewerb Unter Nichtdiskriminierung ist im Vergaberecht der Grundsatz zu ver- Gleichbehandlung stehen, dass eine direkte Schlechterstellung aufgrund der Staatsange- hörigkeit verboten ist. Transparenz bedeutet vor allem, dass vorhersehbare Entscheidungskri- Transparenz terien im Rahmen eines klaren, nachvollziehbaren Vergabeverfahrens angewendet werden. Der Bieter soll also schon vorab erkennen kön- nen, welche Aspekte dem Auftraggeber wichtig sind und welche Chancen er demzufolge bei einer Teilnahme an dem – auch für jeden Bieter zeitaufwendigen – Wettbewerb hat. Der Wettbewerbsgrundsatz fordert schließlich, dass möglichst vielen Wettbewerb Unternehmen in einem formalisierten Verfahren die Gelegenheit ge- geben wird, ihre Leistungen anzubieten. 1.3 Denken in Kaskaden – aber nicht mehr in 9B Schubladen!? Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt. Differenziert wird anhand des sogenannten EU-Schwellenwerts. Dieser Schwellenwert liegt der- zeit für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen bei 193.000 €. Liegt der geschätzte Auftragswert oberhalb dieses Schwellenwerts, so Kaskadensystem findet das Kartellvergaberecht Anwendung. Die Struktur dieses Kar- tellvergaberechts ist geprägt vom sogenannten Kaskadensystem – bestehend aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV) und den Verdingungsordnungen. KMP 1 32 12 12 3
  • 4. C 1.6 Kultur und Recht Praxis des Kulturrechts Die Kaskade des deutschen Vergaberechts 4 : D D Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ▼ Vergabeverordnung (VgV) ▼ ▼ ▼ VOB VOL VOF Unter Schwellenwert: Unterhalb des Schwellenwerts ist das Vergaberecht formal Teil des Haushaltsrecht öffentlichen Haushaltsrechts.5 Regelungen zum Vergaberecht finden sich in den Haushaltsordnungen aller Bundesländer.6 Daneben existie- ren zahlreiche Anweisungen, Erlasse, Richtlinien und Satzungen, auf die im Einzelnen an dieser Stelle nicht eingegangen werden kann. Die Grundlage: VOL/A Da dieser Beitrag einen Schwerpunkt auf die Vergabe von Dienstleis- tungen (in Abgrenzung zu Bauleistungen und freiberuflichen Leistun- gen) legt, sei an dieser Stelle noch kurz auf die Systematik einer der hierfür wichtigsten Regelungen, die Vergabe- und Vertragsordnung VOL/A hingewiesen. VOL/A Strukturelle Neuerungen Im Zuge der Modernisierung des Vergaberechts wurde das sogenannte Schubladensystem der VOL/A mit seinen vier Abschnitten abge- schafft. Die VOL/A ist seither in zwei Abschnitte unterteilt. Abschnitt eins beinhaltet die Regelungen, die bei der Vergabe unterhalb der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Abschnitt zwei gilt im Be- reich oberhalb der Schwellenwerte. Die sogenannten a-Paragrafen wurden in die neue VOL/A eingearbeitet, so dass kein gesonderter Basisteil mehr besteht. Nicht mehr enthalten sind dagegen die auf Vergaben im Sektorenbe- reich anwendbare Abschnitte drei und vier der VOL/A 2006. Diese gehen vielmehr seit der Modernisierung in die neue Sektorenverord- nung auf. Weiterhin erhalten bleibt die Aufteilung der VOL in die Teile A und B. In Teil A sind die Regelungen niedergeschrieben, nach denen eine Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen ist. Dagegen enthält Teil B die allgemeinen Vertragsbedingungen, die die Grundlage des Ver- trags zwischen den öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter, der den Zuschlag erhält, bilden.7 4 KMP 1 32 12 12