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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L7 Allgemeine Verträge




Medienpartnerschaft ohne Reue

Alexander Bretz
Rechtsanwalt in Berlin seit 1995, spezialisiert auf die Beratung und Vertretung
von Unternehmen der kreativen Branchen (wie Produkt-, Grafik- und Modede-
signer, Musik- und Filmproduzenten, Architekten, Galeristen, Veranstalter, Kon-
zert- und Künstleragenten, Verleger u.a.) sowie auf Fragen des Kultursponso-
rings. Seit 2000 Geschäftsführer des Unternehmensverbandes der Zeitungsverla-
ge in Berlin und Brandenburg (VZBB).


Inhalt                                                                      Seite


1.    Was ist eine Medienpartnerschaft?                                         2
2.    Gesetzliche Rahmenbedingungen und Grenzen                                 2
2.1   Steuerrecht: Die Bewertung der gegenseitigen Leistungen                   2
2.2   Medien- und Wettbewerbsrecht: Das Gebot der Trennung von
      redaktionellen und werblichen Inhalten                                    3
3.    Gegenseitige Leistungen                                                   4
3.1   Vollständigkeit, Notwendigkeit und Bestimmtheit der
      Leistungsvereinbarung                                                     4
3.2   Forderung von Medienpartnern: Exklusivität als faktisches
      Problem                                                                   5
3.3   Wirtschaftliche Unausgewogenheit                                          6
4.    Störungsrisiken bei der Vertragsdurchführung                              6
4.1   Leistungsstörungen, Gewährleistung                                        6
4.2   Sanktionen                                                                8
5.    Vertragsmuster mit Anmerkungen                                            9




      Vertrag über eine Medienpartnerschaft                                     9


Als besondere Form des Sponsoring hat sich besonders bei Veranstaltungen die
Medienpartnerschaft etabliert. Oft wird sie von Veranstaltern als attraktiver Auf-
hänger gesehen, um weitere, vor allem Geldsponsoren zu gewinnen. Selten wird
dabei die Interessenlage des Medienpartners mit ihren rechtlichen Folgen voll        L
durchschaut. Das soll der folgende Beitrag ändern.                                   7.9
                                                                                     S. 1




                                                      20 Kultur & Recht Juli 2003
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L7 Allgemeine Verträge




       1.     Was ist eine Medienpartnerschaft?
       Eine Medienpartnerschaft ist eine besondere Gestaltung des Sponsorings. Spon-
       soring bedeutet die Leistung eines bestimmten Gegenstandes (Geld, Produkte,
       Dienste) durch den Sponsor an den Gesponserten, der im Gegenzug den Sponsor
       am Image seiner Veranstaltung teilhaben lässt. Im sogenannten Sponsoring-Erlass
       des Bundesfinanzministeriums werden die Leistungen des Gesponserten beispiel-
       haft genannt, „dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege
       auf seine Leistungen ... hinweist“ oder „der Empfänger der Leistungen z.B. auf
       Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung
       durch einen Sponsor ... hinweist.“ (Einzelheiten siehe Beitrag „Der Sponsoring-
       vertrag im Kulturbereich“, L 7.2)

       Der Medienpartner ist Sponsor, da er eine Leistung gewährt. Klassischerweise
       besteht diese Leistung in der kostenfreien Veröffentlichung von Werberaum oder
       -zeit. Darüber hinaus wird aber auch häufig zusätzlich vereinbart, dass auch re-
       daktionell über die Veranstaltung berichtet werden soll.



       2.     Gesetzliche Rahmenbedingungen und
              Grenzen
       2.1    Steuerrecht: Die Bewertung der gegenseitigen
              Leistungen

       Wie beim Sponsoring allgemein, können auch bei der Medienpartnerschaft er-
       hebliche steuerliche Probleme auftreten (zu den Einzelheiten siehe Beitrag „Der
       Sponsoringvertrag im Kulturbereich“, L 7.2).

       Diese Probleme fangen bereits damit an, dass die gegenseitigen Leistungen nicht
       nur auf der Seite des Gesponserten, sondern auch auf der Seite des Sponsors zwar
       nicht beziffert, aber geldwert sind. Es tritt also die Problematik auf, mit welchem
       Geldbetrag die Leistung für steuerliche Zwecke bewertet wird. Dies lässt sich
       durch die Vereinbarung von entsprechenden Beträgen im Vertrag oder auch die
       Stellung von Pro-Forma-Rechnungen nicht mit letzter Sicherheit lösen, da bei
       einer krassen Abweichung zu den marktüblichen Werten mit einer entsprechen-
       den rückwirkenden Bewertung durch das Finanzamt zu rechnen ist. Soweit er-
       sichtlich, sind aber derartige Fälle im Zusammenhang mit Medienpartnerschaften
L
       noch nicht von den Finanzgerichten verhandelt worden, so dass hier nur die Emp-
7.9
       fehlung zu einer möglichst „marktkonformen“ Bewertung der Leistungen bleibt,
S. 2   um steuerliche Probleme abzuwenden.

       Ein weiteres steuerliches Problem kann auftreten, wenn der Gesponserte eine
       steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft ist. Hier gelten aber keine Ab-


       20 Kultur & Recht Juli 2003
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L7 Allgemeine Verträge




weichungen gegenüber den anderen Formen des Sponsorings, so dass hierfür auf
die Ausführungen im Beitrag „Der Sponsoringvertrag im Kulturbereich“, L 7.2,
zu verweisen ist.

2.2    Medien- und Wettbewerbsrecht: Das Gebot der
       Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten

Sowohl im Medien- als auch im Presserecht ist der Grundsatz verankert, wonach
der Teil einer Veröffentlichung oder Sendung, der in eigener redaktioneller Ver-
antwortung steht, streng und deutlich erkennbar von den Teilen abgegrenzt wer-
den muss, für die in irgendeiner Weise bezahlt wird. Dieser Grundsatz ist z.B.
ausdrücklich verankert in den Pressegesetzen und in den Medienstaatsverträgen
der Bundesländer. Er ist aber auch als Grundsatz im Wettbewerbsrecht anerkannt,
wo seine Verletzung unter die wettbewerbswidrige Fallgruppe der Schleichwer-
bung fällt und gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
verstößt (vgl. dazu Beitrag „Wettbewerbsrecht im Kulturbereich“ F 4.1).

Die Vereinbarung einer Medienpartnerschaft kann dann gegen diesen Grundsatz
verstoßen, wenn das Medium dem Gesponserten eine redaktionelle Berichterstat-
tung verspricht und dafür andererseits vom Gesponserten eine nicht unerhebliche
Gegenleistung erhält. Denn in diesem Fall handelt es sich um einen bezahlten Inhalt
des Mediums, der als redaktionell verantwortet, also als unbezahlt daherkommt.

Ob man tatsächlich von einer solchen Konstellation auszugehen hat, lässt sich
dabei nur am konkreten Fall beurteilen. Dafür wird die einzelne vertragliche
Gestaltung zu prüfen sein, wobei die Attraktivität der gesponserten Veranstaltung
für die Berichterstattung sowie weitere Vorteile (z.B. Möglichkeit eigener Wer-
bemaßnahmen des Medienpartners im Rahmen der Veranstaltung oder Einräu-
mung von Exklusivität durch den Gesponserten) für den Medienpartner zu be-
rücksichtigen sind.

Eine Medienpartnerschaft wird zwar in der Regel gerade deswegen geschlossen,
weil sie beiden Parteien - also auch dem Medienpartner - Vorteile bringt. Damit
ist aber nicht automatisch ein Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redak-
tionellen und bezahlten Inhalten anzunehmen. Es empfiehlt sich, dafür die Frage
zu stellen: Ist die fragliche Veranstaltung „berichtenswert“, also interessant für
die Medienberichterstattung? Bejaht man diese Frage, wäre also ohnehin eine
Medienberichterstattung zu erwarten, ist die bloße Zusage einer Berichterstattung
ohne Festlegung weiterer Details (wie Umfang, Bewertung usw.) dann kein Ver-
stoß gegen das Trennungsgebot.                                                        L
                                                                                      7.9
In diesem Zusammenhang kann auch die interne Behandlung einer Medienpart-             S. 3
nerschaft zwischen Verlag und Redaktion eine Rolle spielen. Wendet sich etwa
der Verlag vor Abschluss einer Medienpartnerschaft offiziell an die Redaktions-
konferenz oder die Chefredaktion mit der Frage, ob eine Berichterstattung im



                                                       20 Kultur & Recht Juli 2003
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       Rahmen der geplanten Medienpartnerschaft zugesagt werden könne, wird dieses
       Verfahren mögliche Zweifel an der Befolgung des Trennungsgebots sehr weitge-
       hend ausräumen. Denn der presserechtlich verantwortliche Träger der Pressefrei-
       heit hat dann ja die volle Freiheit, eine Berichterstattung zuzusagen oder nicht.
       Eine redaktionelle Veröffentlichung verstößt dann nicht gegen das Trennungsge-
       bot, da eine Einflussnahme auf die redaktionelle Entscheidung ausgeschlossen ist
       und diese nur zu einem früheren Zeitpunkt gefällt wird als im regulären redaktio-
       nellen Arbeitsablauf.

       Sagt andererseits das Medium nicht nur eine Berichterstattung über eine nachvoll-
       ziehbar im Medieninteresse liegende Veranstaltung zu, sondern verpflichtet sich
       vertraglich, in einem bestimmten Umfang oder mit einer bestimmten positiven
       Bewertung zu berichten, dürfte ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegen.


       3.     Gegenseitige Leistungen
       3.1    Vollständigkeit, Notwendigkeit und Bestimmtheit der
              Leistungsvereinbarung

       Wie allgemein für Sponsoring-Verträge gibt es auch für Medienpartnerschaften
       keine speziellen gesetzlichen Regelungen, die etwa typische vertragliche Inhalte
       regeln würden. Allerdings sind die typischen Inhalte von Verträgen über Medien-
       partnerschaften deutlicher zu umreißen als bei Sponsoring-Verträgen. Wie oben
       ausgeführt, steht auf beiden Seiten das Versprechen einer bestimmten (im Bür-
       gerlichen Gesetzbuch - BGB - ansonsten gegen Geldzahlung standardisierten)
       Dienstleistung. Nach juristischer Kategorisierung handelt es sich also um einen
       Vertrag, in dem beide Parteien werkvertragliche Dienstleistungen zusagen. So-
       weit es also um Fragen nach der Eigenschaft und Qualität dieser Dienstleistungen
       geht, ist insofern das Werkvertragsrecht des BGB anwendbar. Das spielt eine
       große Rolle, wenn es darum geht, ob eine zugesagte Dienstleistung ordnungsge-
       mäß erbracht wurde oder nicht und - wenn nicht - welche Folgen das hat. Es geht
       dabei um sog. Leistungsstörungen des Vertrages, deren Rechtsfragen in Kapitel 4
       dargestellt werden.

       Juristisch relevant ist allerdings auch, dass in Verträgen über Medienpartner-
       schaften nicht eine Dienstleistung gegen eine Geldzahlung ausgetauscht werden
       soll, sondern eine Dienstleistung gegen eine andere Dienstleistung. Das BGB hat
       nur einen Austauschvertrag ohne Zahlung von Geld geregelt, den sog. Tausch-
L      vertrag, dies allerdings nur als Unterfall des Kaufvertrages gedacht, auf den nach
7.9    § 480 BGB die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden. Da
       es bei der Medienpartnerschaft aber nicht um die beiderseitige Übereignung von
S. 4
       Gegenständen geht, kommt diese Brücke zum Kaufrecht nicht in Betracht. Man
       wird nach dem oben Gesagten vielmehr nur die Regeln über das Werkvertrags-
       recht entsprechend heranziehen müssen.



       20 Kultur & Recht Juli 2003

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Bretz: Medienpartnerschaft ohne Reue

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Medienpartnerschaft ohne Reue Alexander Bretz Rechtsanwalt in Berlin seit 1995, spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von Unternehmen der kreativen Branchen (wie Produkt-, Grafik- und Modede- signer, Musik- und Filmproduzenten, Architekten, Galeristen, Veranstalter, Kon- zert- und Künstleragenten, Verleger u.a.) sowie auf Fragen des Kultursponso- rings. Seit 2000 Geschäftsführer des Unternehmensverbandes der Zeitungsverla- ge in Berlin und Brandenburg (VZBB). Inhalt Seite 1. Was ist eine Medienpartnerschaft? 2 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Grenzen 2 2.1 Steuerrecht: Die Bewertung der gegenseitigen Leistungen 2 2.2 Medien- und Wettbewerbsrecht: Das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten 3 3. Gegenseitige Leistungen 4 3.1 Vollständigkeit, Notwendigkeit und Bestimmtheit der Leistungsvereinbarung 4 3.2 Forderung von Medienpartnern: Exklusivität als faktisches Problem 5 3.3 Wirtschaftliche Unausgewogenheit 6 4. Störungsrisiken bei der Vertragsdurchführung 6 4.1 Leistungsstörungen, Gewährleistung 6 4.2 Sanktionen 8 5. Vertragsmuster mit Anmerkungen 9 Vertrag über eine Medienpartnerschaft 9 Als besondere Form des Sponsoring hat sich besonders bei Veranstaltungen die Medienpartnerschaft etabliert. Oft wird sie von Veranstaltern als attraktiver Auf- hänger gesehen, um weitere, vor allem Geldsponsoren zu gewinnen. Selten wird dabei die Interessenlage des Medienpartners mit ihren rechtlichen Folgen voll L durchschaut. Das soll der folgende Beitrag ändern. 7.9 S. 1 20 Kultur & Recht Juli 2003
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge 1. Was ist eine Medienpartnerschaft? Eine Medienpartnerschaft ist eine besondere Gestaltung des Sponsorings. Spon- soring bedeutet die Leistung eines bestimmten Gegenstandes (Geld, Produkte, Dienste) durch den Sponsor an den Gesponserten, der im Gegenzug den Sponsor am Image seiner Veranstaltung teilhaben lässt. Im sogenannten Sponsoring-Erlass des Bundesfinanzministeriums werden die Leistungen des Gesponserten beispiel- haft genannt, „dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen ... hinweist“ oder „der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor ... hinweist.“ (Einzelheiten siehe Beitrag „Der Sponsoring- vertrag im Kulturbereich“, L 7.2) Der Medienpartner ist Sponsor, da er eine Leistung gewährt. Klassischerweise besteht diese Leistung in der kostenfreien Veröffentlichung von Werberaum oder -zeit. Darüber hinaus wird aber auch häufig zusätzlich vereinbart, dass auch re- daktionell über die Veranstaltung berichtet werden soll. 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Grenzen 2.1 Steuerrecht: Die Bewertung der gegenseitigen Leistungen Wie beim Sponsoring allgemein, können auch bei der Medienpartnerschaft er- hebliche steuerliche Probleme auftreten (zu den Einzelheiten siehe Beitrag „Der Sponsoringvertrag im Kulturbereich“, L 7.2). Diese Probleme fangen bereits damit an, dass die gegenseitigen Leistungen nicht nur auf der Seite des Gesponserten, sondern auch auf der Seite des Sponsors zwar nicht beziffert, aber geldwert sind. Es tritt also die Problematik auf, mit welchem Geldbetrag die Leistung für steuerliche Zwecke bewertet wird. Dies lässt sich durch die Vereinbarung von entsprechenden Beträgen im Vertrag oder auch die Stellung von Pro-Forma-Rechnungen nicht mit letzter Sicherheit lösen, da bei einer krassen Abweichung zu den marktüblichen Werten mit einer entsprechen- den rückwirkenden Bewertung durch das Finanzamt zu rechnen ist. Soweit er- sichtlich, sind aber derartige Fälle im Zusammenhang mit Medienpartnerschaften L noch nicht von den Finanzgerichten verhandelt worden, so dass hier nur die Emp- 7.9 fehlung zu einer möglichst „marktkonformen“ Bewertung der Leistungen bleibt, S. 2 um steuerliche Probleme abzuwenden. Ein weiteres steuerliches Problem kann auftreten, wenn der Gesponserte eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft ist. Hier gelten aber keine Ab- 20 Kultur & Recht Juli 2003
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge weichungen gegenüber den anderen Formen des Sponsorings, so dass hierfür auf die Ausführungen im Beitrag „Der Sponsoringvertrag im Kulturbereich“, L 7.2, zu verweisen ist. 2.2 Medien- und Wettbewerbsrecht: Das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten Sowohl im Medien- als auch im Presserecht ist der Grundsatz verankert, wonach der Teil einer Veröffentlichung oder Sendung, der in eigener redaktioneller Ver- antwortung steht, streng und deutlich erkennbar von den Teilen abgegrenzt wer- den muss, für die in irgendeiner Weise bezahlt wird. Dieser Grundsatz ist z.B. ausdrücklich verankert in den Pressegesetzen und in den Medienstaatsverträgen der Bundesländer. Er ist aber auch als Grundsatz im Wettbewerbsrecht anerkannt, wo seine Verletzung unter die wettbewerbswidrige Fallgruppe der Schleichwer- bung fällt und gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt (vgl. dazu Beitrag „Wettbewerbsrecht im Kulturbereich“ F 4.1). Die Vereinbarung einer Medienpartnerschaft kann dann gegen diesen Grundsatz verstoßen, wenn das Medium dem Gesponserten eine redaktionelle Berichterstat- tung verspricht und dafür andererseits vom Gesponserten eine nicht unerhebliche Gegenleistung erhält. Denn in diesem Fall handelt es sich um einen bezahlten Inhalt des Mediums, der als redaktionell verantwortet, also als unbezahlt daherkommt. Ob man tatsächlich von einer solchen Konstellation auszugehen hat, lässt sich dabei nur am konkreten Fall beurteilen. Dafür wird die einzelne vertragliche Gestaltung zu prüfen sein, wobei die Attraktivität der gesponserten Veranstaltung für die Berichterstattung sowie weitere Vorteile (z.B. Möglichkeit eigener Wer- bemaßnahmen des Medienpartners im Rahmen der Veranstaltung oder Einräu- mung von Exklusivität durch den Gesponserten) für den Medienpartner zu be- rücksichtigen sind. Eine Medienpartnerschaft wird zwar in der Regel gerade deswegen geschlossen, weil sie beiden Parteien - also auch dem Medienpartner - Vorteile bringt. Damit ist aber nicht automatisch ein Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redak- tionellen und bezahlten Inhalten anzunehmen. Es empfiehlt sich, dafür die Frage zu stellen: Ist die fragliche Veranstaltung „berichtenswert“, also interessant für die Medienberichterstattung? Bejaht man diese Frage, wäre also ohnehin eine Medienberichterstattung zu erwarten, ist die bloße Zusage einer Berichterstattung ohne Festlegung weiterer Details (wie Umfang, Bewertung usw.) dann kein Ver- stoß gegen das Trennungsgebot. L 7.9 In diesem Zusammenhang kann auch die interne Behandlung einer Medienpart- S. 3 nerschaft zwischen Verlag und Redaktion eine Rolle spielen. Wendet sich etwa der Verlag vor Abschluss einer Medienpartnerschaft offiziell an die Redaktions- konferenz oder die Chefredaktion mit der Frage, ob eine Berichterstattung im 20 Kultur & Recht Juli 2003
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L7 Allgemeine Verträge Rahmen der geplanten Medienpartnerschaft zugesagt werden könne, wird dieses Verfahren mögliche Zweifel an der Befolgung des Trennungsgebots sehr weitge- hend ausräumen. Denn der presserechtlich verantwortliche Träger der Pressefrei- heit hat dann ja die volle Freiheit, eine Berichterstattung zuzusagen oder nicht. Eine redaktionelle Veröffentlichung verstößt dann nicht gegen das Trennungsge- bot, da eine Einflussnahme auf die redaktionelle Entscheidung ausgeschlossen ist und diese nur zu einem früheren Zeitpunkt gefällt wird als im regulären redaktio- nellen Arbeitsablauf. Sagt andererseits das Medium nicht nur eine Berichterstattung über eine nachvoll- ziehbar im Medieninteresse liegende Veranstaltung zu, sondern verpflichtet sich vertraglich, in einem bestimmten Umfang oder mit einer bestimmten positiven Bewertung zu berichten, dürfte ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegen. 3. Gegenseitige Leistungen 3.1 Vollständigkeit, Notwendigkeit und Bestimmtheit der Leistungsvereinbarung Wie allgemein für Sponsoring-Verträge gibt es auch für Medienpartnerschaften keine speziellen gesetzlichen Regelungen, die etwa typische vertragliche Inhalte regeln würden. Allerdings sind die typischen Inhalte von Verträgen über Medien- partnerschaften deutlicher zu umreißen als bei Sponsoring-Verträgen. Wie oben ausgeführt, steht auf beiden Seiten das Versprechen einer bestimmten (im Bür- gerlichen Gesetzbuch - BGB - ansonsten gegen Geldzahlung standardisierten) Dienstleistung. Nach juristischer Kategorisierung handelt es sich also um einen Vertrag, in dem beide Parteien werkvertragliche Dienstleistungen zusagen. So- weit es also um Fragen nach der Eigenschaft und Qualität dieser Dienstleistungen geht, ist insofern das Werkvertragsrecht des BGB anwendbar. Das spielt eine große Rolle, wenn es darum geht, ob eine zugesagte Dienstleistung ordnungsge- mäß erbracht wurde oder nicht und - wenn nicht - welche Folgen das hat. Es geht dabei um sog. Leistungsstörungen des Vertrages, deren Rechtsfragen in Kapitel 4 dargestellt werden. Juristisch relevant ist allerdings auch, dass in Verträgen über Medienpartner- schaften nicht eine Dienstleistung gegen eine Geldzahlung ausgetauscht werden soll, sondern eine Dienstleistung gegen eine andere Dienstleistung. Das BGB hat nur einen Austauschvertrag ohne Zahlung von Geld geregelt, den sog. Tausch- L vertrag, dies allerdings nur als Unterfall des Kaufvertrages gedacht, auf den nach 7.9 § 480 BGB die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden. Da es bei der Medienpartnerschaft aber nicht um die beiderseitige Übereignung von S. 4 Gegenständen geht, kommt diese Brücke zum Kaufrecht nicht in Betracht. Man wird nach dem oben Gesagten vielmehr nur die Regeln über das Werkvertrags- recht entsprechend heranziehen müssen. 20 Kultur & Recht Juli 2003