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Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
Der Intendantenvertrag
Vertragspraxis und Empfehlungen
Dr. Burkhard Bastuck, LL.M.
Rechtsanwalt, Attorney-at-law (New York); Freshfields Bruckhaus Deringer LLP,
Köln, Partner; Vorsitzender der Frankfurter Museums-Gesellschaft e.V., Frankfurt
am Main
Inhalt Seite
1. Einführung 2
2. Entscheidungs- und Abschlusskompetenz 5
3. Aufgaben und Kompetenzen; Abgrenzungen 7
4. Vergütung und Vergütungsbestandteile 14
5. Vertragsdauer und Beendigung 20
6. Altersversorgung 28
L
7.11
S. 1
59 Kultur & Recht Oktober 2012
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
1. Einführung
1.1 Intendanten in der Praxis der Kulturinstitutionen
Die Bezeichnung „Intendant“1 wird für Führungspersonen in unterschiedlichen
Institutionen mit unterschiedlichem Aufgabenbereich verwendet. Die wohl häu-
figste Verwendung ist bei den Geschäftsführern der Bühnen anzutreffen, also den
Leitern der Opern- und der Schauspielhäuser.2 Auch an der Spitze der deutschen
Konzerthäuser steht zumeist ein Intendant, jedenfalls dann, wenn das Konzert-
haus eigene Programme veranstaltet und nicht nur an Fremdveranstalter vermietet
wird.3 Auch die meisten Festspiele werden von einem Intendanten organisiert und
verantwortet. Ist für ein Orchester neben dem Chefdirigenten eine weitere, sub-
stantielle Leitungsposition eingerichtet, erhält diese oft die Bezeichnung eines
Orchesterintendanten. In einigen Fällen ist die Führung einer Bühne oder eines
Konzerthauses in die künstlerische und die kaufmännische Aufgabe aufgespalten.
Dann wird für den Inhaber der kaufmännischen Funktion die Bezeichnung Ge-
schäftsführer, Kaufmännischer Geschäftsführer, Geschäftsführender Direktor
oder auch Geschäftsführender Intendant verwendet. Unterstehen einem Intendan-
ten mehrere Sparten oder sogar Häuser, findet sich auch die Bezeichnung Gene-
ralintendant.
Insgesamt wird man sagen können, dass die Bezeichnung „Intendant“ für den
Leiter einer Kulturinstitution zumeist aus dem Bereich der Musik oder des Thea-
ters4 verwendet wird, die über eigene personelle und sächliche Mittel verfügt und
einen eigenständigen künstlerischen Gestaltungsauftrag verfolgt.
Hier nicht weiter untersucht werden sollen die obersten Geschäftsführungsorgane
der Rundfunkanstalten, die gleichfalls den Titel eines Intendanten führen. Diese
Positionen sind in den Gesetzen oder Staatsverträgen über die betreffenden An-
stalten geregelt und jeweils stark durch das öffentliche Recht geprägt.
1.2 Vertragspraxis, Musterverträge
Für die verschiedenen Typen von Intendanten im Musik- und Theaterbereich, also
die Leiter der Bühnen, der Konzerthäuser, der Festivals und der Orchester, gibt es
keinen einheitlichen Vertragsstandard. Das ist auch nicht verwunderlich, denn die
Aufgaben des Intendanten sind von Bereich zu Bereich sehr verschieden. Die
Intendanten der Bühnen stehen an der Spitze teilweiser großer personeller und
L
sachlicher Apparate, und ihre Planungsaufgaben sind komplex. Etwas übersichtli-
7.11 cher gestalten sich die Aufgaben der Konzerthaus-Intendanten, jedenfalls wenn
S. 2 zum Betrieb des Konzerthauses kein eigenes Orchester gehört.5 Beim Festivalin-
tendanten steht die Programmplanung im Vordergrund, beim Orchesterintendan-
ten das Neben- und Miteinander mit dem Chefdirigenten.
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
Intendanten der Bühnen, Intendantenmustervertrag des DBV
Eine gewisse Einheitlichkeit in der Vertragspraxis für Bühnenintendanten strebt
seit Langem der Deutsche Bühnenverein an, der Verband der Träger und Inten-
danten. Seit 1968 veröffentlicht und aktualisiert er den „Intendantenmustervertrag
des Deutschen Bühnenvereins“, zuletzt mit Stand vom 8. August 2008 (nachfol-
gend kurz Intendantenmustervertrag).6 Der Intendantenmustervertrag wird beim
Deutschen Bühnenverein regelmäßig abgefragt; sein genauer Verbreitungsgrad ist
indes nicht bekannt. Auch wenn der Intendantenmustervertrag heute von mancher
Seite als überholt angesehen wird7, dient er doch vielfach als Ausgangspunkt von
Vertragsverhandlungen und wird bei Einzelfragen allgemein als Referenzwerk
angesehen8. Er dürfte vor allem da gern herangezogen werden, wo eher wenig
Erfahrung mit Intendantenverträgen besteht, etwa an kleineren Häusern. Unab-
hängig davon werden nach dem Eindruck des Verfassers viele Verträge noch
immer nach anderen Vorlagen abgefasst oder folgen lokalen Traditionen, die sich
etwa in der staatlichen Kulturverwaltung oder in städtischen Beteiligungsämtern
entwickelt haben.
Intendanten der Konzerthäuser
Für die Leiter der Konzerthäuser besteht ein dem Intendantenmustervertrag ver-
gleichbares Regelwerk nicht, und es hat sich auch keine einheitliche Vertragspra-
xis herausgebildet. Dies dürfte zum einen daran liegen, dass die deutschen Kon-
zerthäuser mit Programmverantwortung sowohl in ihrer Aufgabenstellung als
auch ihrer Struktur sehr verschieden sind. Insbesondere ist in einige Konzerthäu-
ser ein Orchester integriert, in andere nicht.9 Zudem ist ihre Zahl mit etwas über
einem Dutzend überschaubar, so dass auch kein größeres Bedürfnis besteht, die
Vertragspraxis für Leitungspositionen zu vereinheitlichen.
Dennoch eignet sich der Intendantenmustervertrag durchaus auch als Vorlage für
den Vertrag des Konzerthaus-Intendanten, auch wenn einige Bestimmungen
angepasst werden müssen. Gehört zum Betrieb des Konzerthauses auch ein Or-
chester, weicht die Stellung des Intendanten allerdings schon deutlicher von der
des Bühnenintendanten ab, so dass weitere Themen geregelt werden müssen.
Festspielintendanten
Die deutsche Festspiellandschaft ist so bunt und so vielfältig, dass sich weder für
die Träger von Festspielen noch für deren Leiter einheitliche Strukturen anbieten. L
Die Bandbreite reicht von ein- oder zweiwöchigen Programmverdichtungen in 7.11
bestehenden Konzerthäusern bis zu unabhängigen Strukturen in privater oder S. 3
öffentlicher Trägerschaft und einem fast das gesamte Jahr überspannenden Pro-
grammangebot. Entsprechend vielfältig können die Aufgaben des Intendanten
und müssen die anwendbaren vertraglichen Regelungen sein.
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L7 Allgemeine Verträge
Um sich trotz der Vielfalt an Erscheinungsformen an Musterverträge oder Mus-
terregelungen anzulehnen, dürfte es sich empfehlen, das jeweilige Festival einem
Typus zuzuordnen. Der Festspielintendant, der ein festes Haus bespielt, ähnelt
dem Bühnen- oder Konzerthausintendanten, für den in der Praxis gelegentlich
auch auf den Intendantenmustervertrag zurückgegriffen wird. Der Intendant eines
Musikfestivals an wechselnden Orten ähnelt dagegen dem Leiter eines Konzert-
veranstalters, für den ein schlankerer Vertrag ausreichen dürfte.
Orchesterintendanten
Die Stellung des Orchesterintendanten kann verschieden ausgestaltet sein; der
Übergang vom Orchesterdirektor zum Intendanten mit Leitungsfunktion ist flie-
ßend. Besteht seine Hauptverantwortung darin, die Orchesterarbeit zu organisie-
ren, wie dies zumeist dem Orchesterdirektor obliegt, wird sein Rechtsverhältnis
durch einen üblichen Arbeitsvertrag geregelt. Ist der Orchesterintendant wie in
den meisten Konzertorchestern auch für Fragen des Marketing, der Kommunika-
tion und der Programm- und Besetzungsplanung verantwortlich oder mitverant-
wortlich, tritt er aus der Rolle des Angestellten heraus und wird wie der Theater-
oder Konzerthausintendant zur maßgeblichen Leitungsperson.10 Im letzteren Falle
besteht eine wichtige Gestaltungsaufgabe des Vertrages darin, die Verantwort-
lichkeiten des Intendanten von denjenigen des Chefdirigenten abzugrenzen.
1.3 Rechtsnatur des Intendantenvertrages
Verträge zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen können entweder (abhän-
gige) Arbeitsverträge oder (freie) Dienstverträge sein. Je nach Einordnung sind
für Streitigkeiten die Arbeitsgerichte oder die allgemeinen Zivilgerichte zustän-
dig. Für Arbeitsverträge gelten auch die allgemeinen arbeits- und sozialrechtli-
chen Regeln zum Schutze von Arbeitnehmern in Fragen wie Kündigungsschutz,
Haftung und soziale Sicherung.
Die Verträge von Theater-, Konzerthaus- und Festspielintendanten werden in den
meisten Fällen als freie Dienstverträge i.S.d. § 611 BGB zu qualifizieren sein.
Maßgeblich für die Einordnung ist, dass der Intendant „weisungsfrei und persön-
lich unabhängig seine ureigenen Aufgaben wie Spielplangestaltung oder Auswahl
und Einsatz des künstlerischen Personals ausüben“ kann, nicht in einen überge-
ordneten Arbeitsbetrieb eingegliedert ist und „das Risiko der künstlerischen Leis-
tungsfähigkeit und des Erfolges ‚seines’ Theaters“ trägt.11
L
7.11 Diese Qualifikation des Intendantenvertrages als echten Dienstvertrag nimmt
S. 4 auch der Intendantenmustervertrag vor, der schlicht als „Dienstvertrag“ bezeich-
net ist. Dies entspricht auch der Vertragspraxis.
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