SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 4
Downloaden Sie, um offline zu lesen
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Der Verein als Instrument der
Kulturförderung
Grundlegende Informationen zur Vereinsgründung


Dirk Feldmann
Rechtsanwalt in Hamburg, Spezialgebiete: Urheber- und Arbeitsrecht, Justiziar
der Journalistischen Berufsverbände Freelens e. V. und VDS – Verband deutscher
Sportjournalisten
                                                                                     C
                                                                                     2.1
Inhalt                                                                      Seite    S. 1


1.    Einführung                                                                2
2.    Organisationsformen in der Kulturförderung                                2
3.    Der rechtsfähige Verein                                                   3
3.1   Vor- und Nachteile des Vereins als Organisationsform                      5
3.2   Vereinsgründung                                                           7
3.3   Vereinsführung und Haftungsfragen                                         8
3.4   Mitgliederversammlung                                                     9
3.5   Auflösung des Vereins                                                    10




      Anmeldung eines eingetragenen Vereins                                    13

      Mustersatzung für Vereine                                                14




Im Kulturbereich haben Vereine inzwischen eine lange Tradition. Die Vorliebe
der Kulturschaffenden und -förderer für den Verein resultiert aus den zahlreichen
Vorzügen, die er im Gegensatz zu anderen Organisationsformen für die Tätigkei-
ten im kulturellen Bereich mit sich bringt. Er trägt nicht nur dem häufig vornehm-
lich ideellen Interesse der Beteiligten Rechnung, sondern bietet besonders in
steuerlicher Hinsicht und bei der Haftung Vorteile.




                                                  47 Kultur & Recht Oktober 2009
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       1.      Einführung
       Wer im Kulturbereich gemeinsam mit anderen tätig werden möchte, eine Institu-
       tion oder Organisation zur Kulturförderung ins Leben rufen will, kann sich ver-
       schiedener Organisationsformen bedienen. Als rechtlicher Rahmen für die Zu-
       sammenarbeit bietet das Gesetz neben den Gesellschaftsformen des Wirtschafts-
       lebens, wie z. B. der GmbH, der KG oder OHG auch die Möglichkeit, einen
       Verein oder eine Stiftung zu gründen.



C      2.      Organisationsformen in der
2.1            Kulturförderung
S. 2
       Schließen sich mehrere Künstler und Kunstfreunde zusammen, um z. B. eine
       Künstlervereinigung mit künstlerisch aktiven und künstlerisch passiven, fördernd
       tätigen Mitgliedern zu gründen, stellt sich die Frage, mit welcher rechtlichen
       Form der Zusammenarbeit das gemeinsame Ziel „Förderung der aktiven Künst-
       ler“ am besten erreicht werden kann. Bei der Wahl der Organisationsform sind
       folgende Punkte zu berücksichtigen:

       -    Kann die Organisation als solche unter eigenem Namen im Rechtsverkehr
            auftreten und eigene Rechte wahrnehmen?
       -    Wie kann die Finanzierung gesichert werden?
       -    Wer haftet wofür?
       -    Wie wird die Tätigkeit besteuert? Gibt es bei bestimmten Organisationsfor-
            men Steuervorteile?
       -    Wie ist das Verhältnis der Beteiligten untereinander?
       -    Wie groß ist der organisatorische Aufwand, der für die Zusammenarbeit, das
            Ausscheiden, den Eintritt, den Ausschluss von Mitgliedern, die Beschlussfas-
            sung u. Ä. erbracht werden muss?

       Dabei muss nicht nur das Zusammenwirken zwischen den Beteiligten geregelt
       werden. Schließen sich mehrere Personen zusammen, um gemeinsam einen be-
       stimmten Zweck zu erreichen, sind sie in der Regel daran interessiert auch recht-
       lich als Einheit auftreten zu können. Sie wollen, dass die Gemeinschaft als solche
       (nicht nur ihre einzelnen Mitglieder) Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, um
       dadurch Fragen der Finanzierung, der Förderung, der Einheitlichkeit des Auftre-
       tens etc. zu vereinfachen.

       Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt für das Tätigwerden zum gemeinsamen
       Zweck verschiedene Organisationsformen zur Verfügung. Die wichtigsten wirt-
       schaftlichen Gesellschaftsformen sind dabei:


       47 Kultur & Recht Oktober 2009
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




-    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), (BGB-Ges.), §§ 705 BGB
-    Partnerschaftsgesellschaft (PartnGes.), (PartnGesG), §§ 1 ff.
-    Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 HGB
-    offene Handelsgesellschaft (oHG), §§ 105 ff. HGB
-    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG
-    Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. (AktG)
-    Genossenschaft1 (Gen) , §§ 1 ff. (GenG)

Andererseits können gemeinsame Zwecke auch durch die Organisationsform des
Vereins (§§ 21 ff. BGB) wahrgenommen werden sowie auch durch die Einrich-            C
tung einer Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Stiftungen sind allerdings, anders als Ver-     2.1
eine und Gesellschaften, keine Körperschaften, also keine Zusammenschlüsse
                                                                                     S. 3
mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, sondern Ein-
richtungen, die ein vom Stifter zur Verfügung gestelltes Vermögen zur Förde-
rung eines von ihm festgelegten Zwecks verwenden.

Merke
Allen Organisationsformen ist gemeinsam, dass sie als solche am Rechtsverkehr
teilnehmen können. Die Organisation selbst, nicht ihre Mitglieder oder Gesell-
schafter, ist Träger von Rechten und Pflichten und kann unter ihrem Namen
selbstständig Ansprüche geltend machen und Klagen erheben. Bei nicht rechtsfä-
higen Vereinen sowie BGB-Gesellschaften gelten im Einzelfall Besonderheiten.


3.      Der rechtsfähige Verein
Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, muss der Verein ins Vereinsregister eingetragen
werden (§ 21 BGB). Nach Eintragung trägt er das Kürzel e. V. für eingetragener
Verein, welches anzeigt, dass es sich um einen rechtsfähigen Verein handelt.

Folge der Eintragung und der Erlangung der Rechtsfähigkeit ist, dass der Verein
selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Er kann also z. B. Eigentum
erwerben und übertragen, ein eigenes Vermögen unterhalten, Besitzer einer Sache
sein, Verträge abschließen, erben und sonstige Vermögensrechte wahrnehmen. Er
kann klagen und verklagt werden und, etwa bei entsprechend schlechter finan-
zieller Lage, auch Prozesskostenhilfe bekommen.

Der rechtsfähige Verein hat außerdem ein Recht an seinem Namen (§ 12 BGB).
Für ihn gilt der Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 23 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG)
ebenso wie der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz (§ 823 BGB bzw. §§ 185 ff.
StGB). Er kann Träger von Grundrechten nach der Verfassung sein, z. B. der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3
GG). Er kann das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) oder auch die Versammlungs-
freiheit (Art. 8 GG) genießen.


                                                   47 Kultur & Recht Oktober 2009
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       Ein nicht rechtsfähiger Verein konnte bis vor einigen Jahren nach bis dahin gel-
       tender Rechtsauffassung nicht Träger von Rechten sein, nicht selbst klagen oder
       verklagt werden. Diese Rechtsauffassung ist in der Rechtsprechung und Literatur
       mittlerweile aufgegebenen worden. Der nicht rechtsfähige Verein ist daher dem
       rechtsfähigen in wesentlichen Bereichen gleichgestellt. Dennoch ist festzustellen,
       dass im Rechtsverkehr nach wie vor der eingetragene Verein, als eine im Vereins-
       register geführte juristische Person, eindeutig dominiert.

       Die Eintragung in das Vereinsregister ist Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit
       (§ 21 BGB). Eingetragen werden dort grundsätzlich nur Vereine, die nicht wirt-
       schaftlich tätig sind. Wirtschaftlich tätige Vereine können nur ausnahmsweise
C      und nur aufgrund besonderer staatlicher Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen
2.1    (§ 22 BGB)2.
S. 4
       Merke
       Der rechtsfähige Verein darf folglich – nicht nur dem offiziellen Geschäftszweck,
       sondern auch seiner tatsächlichen Tätigkeit nach – keinen wirtschaftlichen Ge-
       schäftsbetrieb führen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der
       Verein wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt und
       planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet.

               Beispiel: Anders wäre es dagegen, wenn die Künstler sich ihrem Haupt-
               zweck nach zur gemeinsamen Arbeit in Atelier- und Ausstellungsräumen
       zusammentun und die Finanzierung der Räume durch die Mitgliedsbeiträge si-
       chern wollen. Dies wäre ein ideeller Zweck, der der Eintragung in das Vereinsre-
       gister nicht entgegenstünde.

       Trotzdem darf auch der rechtsfähige Verein in geringem Umfang Geld verdie-
       nen, wenn diese Tätigkeit nur Nebentätigkeit, also dem nicht wirtschaftlichen
       Hauptzweck des Vereins eindeutig untergeordnet ist. Dieses Nebenzweckprivi-
       leg erlaubt dem ideellen Verein eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit, wenn
       diese lediglich Nebenbetrieb neben den hauptsächlichen Vereinstätigkeiten ist.
       Würde im obigen Beispiel die Atelier- und Ausstellungsgemeinschaft die Aus-
       stellungsräume hin und wieder auch Nichtmitgliedern für Ausstellungen gegen
       Entgelt zur Verfügung stellen oder z. B. für Partys oder Kulturveranstaltungen
       vermieten, wäre dies eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck, die nicht
       dazu führt, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert. Voraussetzung ist
       allerdings, dass – der Satzung und der Realität entsprechend – der Hauptzweck
       der Mitgliedergemeinschaft im nicht wirtschaftlichen gemeinsamen Arbeiten und
       Ausstellen besteht.




       47 Kultur & Recht Oktober 2009

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010
Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010
Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010MontebellosKinder
 
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...Raabe Verlag
 
Schulerhof Hotelprospekt 2015
Schulerhof Hotelprospekt 2015Schulerhof Hotelprospekt 2015
Schulerhof Hotelprospekt 2015Hotel Schulerhof
 
Sven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managen
Sven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managenSven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managen
Sven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managenRaabe Verlag
 
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06Michael Wünsch
 
Somnium Network-Mit Spielen Geld verdienen
Somnium Network-Mit Spielen Geld verdienenSomnium Network-Mit Spielen Geld verdienen
Somnium Network-Mit Spielen Geld verdienenplaygamesmakemoney
 
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013CCIMediaSwitzerland
 
Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012
Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012
Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012Datamatics Global Services GmbH
 
Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...
Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...
Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...Raabe Verlag
 
Scrum Power Training
Scrum Power Training Scrum Power Training
Scrum Power Training Sonja Uhl
 
Master Data Management (MDM) Day
Master Data Management (MDM) Day Master Data Management (MDM) Day
Master Data Management (MDM) Day Sonja Uhl
 

Andere mochten auch (16)

Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010
Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010
Schule fuers Leben Fotochronik 2003-2010
 
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
Vera Schneider: Evaluation als Instrument der kulturpolitischen Steuerung. Me...
 
Schulerhof Hotelprospekt 2015
Schulerhof Hotelprospekt 2015Schulerhof Hotelprospekt 2015
Schulerhof Hotelprospekt 2015
 
Sven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managen
Sven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managenSven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managen
Sven-Oliver Bemmé: Kulturprojekte erfolgreich managen
 
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06STE-PS Doku  2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
STE-PS Doku 2010 - Einfache Maschinen - Klasse 2 - v06
 
Binder1
Binder1Binder1
Binder1
 
Somnium Network-Mit Spielen Geld verdienen
Somnium Network-Mit Spielen Geld verdienenSomnium Network-Mit Spielen Geld verdienen
Somnium Network-Mit Spielen Geld verdienen
 
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013
 
Haustüre bei Kunden montiert 4
Haustüre bei Kunden montiert 4Haustüre bei Kunden montiert 4
Haustüre bei Kunden montiert 4
 
Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012
Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012
Umfrage: Wie planen Zeitschriftenverlage in Deutschland für das Jahr 2012
 
Die frau
Die frauDie frau
Die frau
 
Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...
Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...
Marianne Kaindl: Erzähl doch mal! Storytelling als erfolgreiche Methode im Ku...
 
Datamatics Verlagspräsentation (2010)
Datamatics Verlagspräsentation (2010)Datamatics Verlagspräsentation (2010)
Datamatics Verlagspräsentation (2010)
 
Scrum Power Training
Scrum Power Training Scrum Power Training
Scrum Power Training
 
Master Data Management (MDM) Day
Master Data Management (MDM) Day Master Data Management (MDM) Day
Master Data Management (MDM) Day
 
Xriz
XrizXriz
Xriz
 

Mehr von Raabe Verlag

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungRaabe Verlag
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingRaabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortRaabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneRaabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitRaabe Verlag
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerRaabe Verlag
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Raabe Verlag
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Raabe Verlag
 
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2Raabe Verlag
 

Mehr von Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
 
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
 

Feldmann, Meuser: Der Verein als Instrument der Kulturförderung

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Der Verein als Instrument der Kulturförderung Grundlegende Informationen zur Vereinsgründung Dirk Feldmann Rechtsanwalt in Hamburg, Spezialgebiete: Urheber- und Arbeitsrecht, Justiziar der Journalistischen Berufsverbände Freelens e. V. und VDS – Verband deutscher Sportjournalisten C 2.1 Inhalt Seite S. 1 1. Einführung 2 2. Organisationsformen in der Kulturförderung 2 3. Der rechtsfähige Verein 3 3.1 Vor- und Nachteile des Vereins als Organisationsform 5 3.2 Vereinsgründung 7 3.3 Vereinsführung und Haftungsfragen 8 3.4 Mitgliederversammlung 9 3.5 Auflösung des Vereins 10 Anmeldung eines eingetragenen Vereins 13 Mustersatzung für Vereine 14 Im Kulturbereich haben Vereine inzwischen eine lange Tradition. Die Vorliebe der Kulturschaffenden und -förderer für den Verein resultiert aus den zahlreichen Vorzügen, die er im Gegensatz zu anderen Organisationsformen für die Tätigkei- ten im kulturellen Bereich mit sich bringt. Er trägt nicht nur dem häufig vornehm- lich ideellen Interesse der Beteiligten Rechnung, sondern bietet besonders in steuerlicher Hinsicht und bei der Haftung Vorteile. 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Einführung Wer im Kulturbereich gemeinsam mit anderen tätig werden möchte, eine Institu- tion oder Organisation zur Kulturförderung ins Leben rufen will, kann sich ver- schiedener Organisationsformen bedienen. Als rechtlicher Rahmen für die Zu- sammenarbeit bietet das Gesetz neben den Gesellschaftsformen des Wirtschafts- lebens, wie z. B. der GmbH, der KG oder OHG auch die Möglichkeit, einen Verein oder eine Stiftung zu gründen. C 2. Organisationsformen in der 2.1 Kulturförderung S. 2 Schließen sich mehrere Künstler und Kunstfreunde zusammen, um z. B. eine Künstlervereinigung mit künstlerisch aktiven und künstlerisch passiven, fördernd tätigen Mitgliedern zu gründen, stellt sich die Frage, mit welcher rechtlichen Form der Zusammenarbeit das gemeinsame Ziel „Förderung der aktiven Künst- ler“ am besten erreicht werden kann. Bei der Wahl der Organisationsform sind folgende Punkte zu berücksichtigen: - Kann die Organisation als solche unter eigenem Namen im Rechtsverkehr auftreten und eigene Rechte wahrnehmen? - Wie kann die Finanzierung gesichert werden? - Wer haftet wofür? - Wie wird die Tätigkeit besteuert? Gibt es bei bestimmten Organisationsfor- men Steuervorteile? - Wie ist das Verhältnis der Beteiligten untereinander? - Wie groß ist der organisatorische Aufwand, der für die Zusammenarbeit, das Ausscheiden, den Eintritt, den Ausschluss von Mitgliedern, die Beschlussfas- sung u. Ä. erbracht werden muss? Dabei muss nicht nur das Zusammenwirken zwischen den Beteiligten geregelt werden. Schließen sich mehrere Personen zusammen, um gemeinsam einen be- stimmten Zweck zu erreichen, sind sie in der Regel daran interessiert auch recht- lich als Einheit auftreten zu können. Sie wollen, dass die Gemeinschaft als solche (nicht nur ihre einzelnen Mitglieder) Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, um dadurch Fragen der Finanzierung, der Förderung, der Einheitlichkeit des Auftre- tens etc. zu vereinfachen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt für das Tätigwerden zum gemeinsamen Zweck verschiedene Organisationsformen zur Verfügung. Die wichtigsten wirt- schaftlichen Gesellschaftsformen sind dabei: 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), (BGB-Ges.), §§ 705 BGB - Partnerschaftsgesellschaft (PartnGes.), (PartnGesG), §§ 1 ff. - Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 HGB - offene Handelsgesellschaft (oHG), §§ 105 ff. HGB - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG - Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. (AktG) - Genossenschaft1 (Gen) , §§ 1 ff. (GenG) Andererseits können gemeinsame Zwecke auch durch die Organisationsform des Vereins (§§ 21 ff. BGB) wahrgenommen werden sowie auch durch die Einrich- C tung einer Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Stiftungen sind allerdings, anders als Ver- 2.1 eine und Gesellschaften, keine Körperschaften, also keine Zusammenschlüsse S. 3 mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, sondern Ein- richtungen, die ein vom Stifter zur Verfügung gestelltes Vermögen zur Förde- rung eines von ihm festgelegten Zwecks verwenden. Merke Allen Organisationsformen ist gemeinsam, dass sie als solche am Rechtsverkehr teilnehmen können. Die Organisation selbst, nicht ihre Mitglieder oder Gesell- schafter, ist Träger von Rechten und Pflichten und kann unter ihrem Namen selbstständig Ansprüche geltend machen und Klagen erheben. Bei nicht rechtsfä- higen Vereinen sowie BGB-Gesellschaften gelten im Einzelfall Besonderheiten. 3. Der rechtsfähige Verein Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, muss der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden (§ 21 BGB). Nach Eintragung trägt er das Kürzel e. V. für eingetragener Verein, welches anzeigt, dass es sich um einen rechtsfähigen Verein handelt. Folge der Eintragung und der Erlangung der Rechtsfähigkeit ist, dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Er kann also z. B. Eigentum erwerben und übertragen, ein eigenes Vermögen unterhalten, Besitzer einer Sache sein, Verträge abschließen, erben und sonstige Vermögensrechte wahrnehmen. Er kann klagen und verklagt werden und, etwa bei entsprechend schlechter finan- zieller Lage, auch Prozesskostenhilfe bekommen. Der rechtsfähige Verein hat außerdem ein Recht an seinem Namen (§ 12 BGB). Für ihn gilt der Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 23 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG) ebenso wie der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz (§ 823 BGB bzw. §§ 185 ff. StGB). Er kann Träger von Grundrechten nach der Verfassung sein, z. B. der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Er kann das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) oder auch die Versammlungs- freiheit (Art. 8 GG) genießen. 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Ein nicht rechtsfähiger Verein konnte bis vor einigen Jahren nach bis dahin gel- tender Rechtsauffassung nicht Träger von Rechten sein, nicht selbst klagen oder verklagt werden. Diese Rechtsauffassung ist in der Rechtsprechung und Literatur mittlerweile aufgegebenen worden. Der nicht rechtsfähige Verein ist daher dem rechtsfähigen in wesentlichen Bereichen gleichgestellt. Dennoch ist festzustellen, dass im Rechtsverkehr nach wie vor der eingetragene Verein, als eine im Vereins- register geführte juristische Person, eindeutig dominiert. Die Eintragung in das Vereinsregister ist Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Eingetragen werden dort grundsätzlich nur Vereine, die nicht wirt- schaftlich tätig sind. Wirtschaftlich tätige Vereine können nur ausnahmsweise C und nur aufgrund besonderer staatlicher Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen 2.1 (§ 22 BGB)2. S. 4 Merke Der rechtsfähige Verein darf folglich – nicht nur dem offiziellen Geschäftszweck, sondern auch seiner tatsächlichen Tätigkeit nach – keinen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb führen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt und planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet. Beispiel: Anders wäre es dagegen, wenn die Künstler sich ihrem Haupt- zweck nach zur gemeinsamen Arbeit in Atelier- und Ausstellungsräumen zusammentun und die Finanzierung der Räume durch die Mitgliedsbeiträge si- chern wollen. Dies wäre ein ideeller Zweck, der der Eintragung in das Vereinsre- gister nicht entgegenstünde. Trotzdem darf auch der rechtsfähige Verein in geringem Umfang Geld verdie- nen, wenn diese Tätigkeit nur Nebentätigkeit, also dem nicht wirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins eindeutig untergeordnet ist. Dieses Nebenzweckprivi- leg erlaubt dem ideellen Verein eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit, wenn diese lediglich Nebenbetrieb neben den hauptsächlichen Vereinstätigkeiten ist. Würde im obigen Beispiel die Atelier- und Ausstellungsgemeinschaft die Aus- stellungsräume hin und wieder auch Nichtmitgliedern für Ausstellungen gegen Entgelt zur Verfügung stellen oder z. B. für Partys oder Kulturveranstaltungen vermieten, wäre dies eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck, die nicht dazu führt, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert. Voraussetzung ist allerdings, dass – der Satzung und der Realität entsprechend – der Hauptzweck der Mitgliedergemeinschaft im nicht wirtschaftlichen gemeinsamen Arbeiten und Ausstellen besteht. 47 Kultur & Recht Oktober 2009