Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Isabel Pfeiffer-Poensgen, Cosima Vossenkuhl: Sechzehn Länder – eine Kulturnation
1. Finanzierung und Förderung F 2.2
Öffentliche Kulturförderung
Sechzehn Länder – eine Kulturnation
Über die Kulturstiftung der Länder und die
Aufgabe, Kunst und Kultur nationalen Ranges
zu bewahren und zu fördern
I. Pfeiffer-Poensgen, C. Vossenkuhl
Das Kulturerbe eines Landes ist Teil seiner Identität. Die Kulturstiftung der Länder fördert und
bewahrt national bedeutende Kulturgüter als gemeinnützige Stiftung. Dieser Artikel stellt die Stif-
tung und ihren Tätigkeitsbereich vor. Er kann zugleich als Aufforderung und Anregung für andere
Institutionen und private Förderer verstanden werden, sich auf diesem Arbeitsgebiet selbst zu en-
gagieren.
Gliederung Seite
1. Die Entstehungsgeschichte 2
2. Die Organisationsstruktur 2
2.1 Der Stiftungsrat 3
2.2 Der Vorstand 3
2.3 Das Kuratorium 4
3. Die Aufgaben der Kulturstiftung der Länder 5
3.1 Ankäufe für Museen, Archive und Bibliotheken 6
3.2 Rückführung kriegsbedingt verlagerten Kulturguts 7
3.2.1 Beutekunst 7
3.2.2 Rückgewinnung aus dem Ausland 8
3.3 Restitution 9
3.4 Erhaltung mobiler Werte in zu restaurierenden Denkmälern 10
4. Der Freundeskreis 11
5. Sonderprojekte 12
5.1 Kinder zum Olymp! 12
5.2 ars pro toto, das Magazin der Kulturstiftung der Länder 13
5.3 Das Deutsche Informationszentrum Kulturförderung (DIZK) 14
5.4 Das nationale Restaurierungsprogramm 15
6. Ausblick 15
1
2. F 2.2 Finanzierung und Förderung
Öffentliche Kulturförderung
1. Die Entstehungsgeschichte
Bereits in der Regierungserklärung Willy Brandts 1973 tauchte die
Idee einer „Deutschen Nationalstiftung“ auf und auch Bundeskanzler
Helmut Schmidt bekräftigte dieses Vorhaben drei Jahre später. Die
konkrete Umsetzung ließ jedoch auf sich warten.
Im Jahr 1978 rettete der Bankier Hermann Josef Abs (1901-1994)
zahlreiche bedeutende Kunstwerke aus der Sammlung des jüdischen
Kaufmanns Baron von Hirsch vor der Versteigerung in alle Welt. Ohne
sein persönliches Engagement wären diese Werke irreversibel auf dem
internationalen Kunstmarkt verstreut worden. Diese Erkenntnis ver-
deutlichte die dringende Notwendigkeit zur Schaffung einer unbüro-
kratisch handelnden Länder übergreifenden Einrichtung für die natio-
nale Kultur Deutschlands.
Gründung der 1984 beschlossen die Bundesländer schließlich die Errichtung der
Kulturstiftung Kulturstiftung der Länder. Auf den Entschluss folgte 1987 die Grün-
der Länder 1988 dung. Am 1. April 1988 nahm die Kulturstiftung der Länder in Berlin
ihre Arbeit auf.
Nach der Wende, im Oktober 1991, traten auch die neuen Bundeslän-
der bei.
Beteiligung des Bundes Der Bund war seit deren Entstehung an der Kulturstiftung der Länder
beteiligt und ermöglichte im Rahmen des Mitwirkungsabkommens
von 1987 bis 2005 die Unterstützung von rund 30 Kultureinrichtungen
und -verbänden. Diese institutionelle Förderung kam unter anderem
dem Deutschen Musikrat e. V., dem Deutschen Museumsbund e. V.,
dem Deutschen Literaturfonds e. V., dem Internationalen Theatertref-
fen und zahlreichen anderen, auch kleineren Organisationen, zugute.
Die Beteiligung des Bundes endete zum 31.12.2005.
2. Die Organisationsstruktur
Die Kulturstiftung der Länder ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts.
Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Ihre Organe sind:
• der Stiftungsrat
• der Vorstand
• das Kuratorium
2
3. Finanzierung und Förderung F 2.2
Öffentliche Kulturförderung
2.1 Der Stiftungsrat
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den jeweiligen Landesre- Zusammensetzung
gierungen bestellt. Den Vorsitz hat der Ministerpräsident des Landes,
das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt.
Der Stiftungsrat hat Entscheidungskompetenz bei allen Fragen, die Aufgaben
zum Aufgabenbereich der Kulturstiftung der Länder gehören. Auch
personelle Entscheidungen im Hinblick auf die anderen Organe wer-
den vom Stiftungsrat getroffen. Er bestellt den Vorstand der Kulturstif-
tung (siehe Kap. 2.2) und beruft die Mitglieder des Kuratoriums
(siehe Kap. 2.3). Bei seiner Arbeit wird der Stiftungsrat von einer
Stiftungsinternen Arbeitsgruppe auf Ministerialebene unterstützt.
2.2 Der Vorstand
Der Vorstand der Kulturstiftung der Länder besteht aus zwei Mitglie- Vorstandsmitglieder
dern:
• der Generalsekretär
• ein Stellvertreter
Der Generalsekretär hat satzungsgemäß die Aufgabe, die laufenden Aufgaben
Geschäfte zu führen und zugleich die Beschlüsse des Stiftungsrats
vorzubereiten und auszuführen.
In der Praxis bedeutet dies zu einem großen Teil, Kontakte zu pflegen
und zwischen anderen Beteiligten eines Vorhabens zu vermitteln. Tritt
beispielsweise ein Museum mit einem Förderungswunsch an den Vor-
stand heran, so wird das Vorhaben gemeinsam mit den Dezernenten
der Kulturstiftung der Länder besonders unter folgenden Gesichts-
punkten geprüft:
• die künstlerische Bedeutung und die Qualität des Kunstwerks,
• die nachgewiesene Provenienz,
• der Sammlungszusammenhang in der antragstellenden Einrichtung,
• die Angemessenheit des geforderten Preises (anhand von mindes-
tens zwei unabhängigen Sachverständigen-Gutachten),
• die Gesamtfinanzierung.
3
4. F 2.2 Finanzierung und Förderung
Öffentliche Kulturförderung
Zwischen dem Antragenden, häufig Museen, aber auch Bibliotheken
und Archive, und dem Eigentümer des Kunstwerks bietet die Kultur-
stiftung der Länder ihre Vermittlung an, da vor allem kleinere Häuser
wenig Erfahrung mit der Abwicklung eines Ankaufs haben und aus
diesem Grund auf die Kenntnisse der Kulturstiftung zurückgreifen.
In der Regel vergehen bei einem Förderprojekt ein bis zwei Jahre von
der ersten Anfrage bis zur Übergabe des Werks. In dieser Zeit müssen
zahlreiche Gespräche, Verhandlungen und Treffen durchgeführt wer-
den. Vom ersten Kontakt, über die Vorlage beim Stiftungsrat, bis zur
öffentlichen Präsentation des gelungenen Erwerbs ist der Vorstand
aktiv involviert.
Zusätzlich ist die Kulturstiftung bei zahlreichen Gesprächsrunden und
Projekten initiativ und beratend tätig. Der Vorstand nimmt daran nach
Möglichkeit teil. (Zu den Aufgaben der Kulturstiftung der Länder
siehe Kap. 3).
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Vorstand in seiner Berliner
Geschäftsstelle von insgesamt sieben Mitarbeitern unterstützt, darun-
ter zwei Dezernenten, die auch eigenverantwortlich Projekte leiten,
und Mitarbeiter im Bereich Verwaltung, Sachbearbeitung und Sekreta-
riat.
2.3 Das Kuratorium
Zusammensetzung Ein weiteres Organ der Kulturstiftung der Länder ist das Kuratorium.
Es besteht aus jeweils bis zu 15 Förderern und Sachverständigen aus
Wirtschaft und Kultureinrichtungen. Die Mitglieder des Kuratoriums
sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Stiftungsrat auf fünf Jahre
berufen, wobei eine Wiederberufung zulässig ist.
Aufgaben Das Kuratorium berät den Stiftungsrat als Fachgremium bei der Erfül-
lung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Festlegung von Schwer-
punkten in seiner Fördertätigkeit. Es bewertet die gestellten Anfragen
und spricht Empfehlungen aus.
Bei der Beurteilung wie auch bei der Finanzierung von Erwerbungen
spielt die Einschätzung des Kuratoriums eine wichtige Rolle.
Für weitere Informationen siehe www.kulturstiftung.de. Auf unserer
Homepage können sie unter anderem die Satzung der Kulturstiftung
der Länder lesen und die aktuellen Mitgliederlisten der einzelnen Or-
gane einsehen.
4