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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Haftung von Leitungs- und Aufsichts-
organen in Kultureinrichtungen
Die Risiken der Verantwortlichen


Prof. Dr. Andreas Köster
Dipl. Kfm. und Steuerberater, lehrt Non-Profit-Kompetenz in Kultur und Medien
an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg
                                                                                     C
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                                                                                     S. 1

1.    Allgemeines                                                               3
2.    Zur Rolle der Aufsichtsbehörden                                           4
3.    Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände                         5
3.1   Innenhaftung                                                              5
3.2   Außenhaftung                                                              8
4.    Haftung der Kontrollorgane                                               11
5.    Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von
      Haftungsansprüchen                                                       14
6.    Schlusswort                                                              16




      Checkliste für Mitglieder von Aufsichtsorganen                           13

      Verbotsaufgaben für Kontrollorganmitglieder                              14

      Gestaltungsmöglichkeiten nutzen!                                         15

      Risiken senken!                                                          16




Kultureinrichtungen in Deutschland haben es mitunter nicht leicht. Sie unterlie-
gen vielfältigen Sparanstrengungen und sollen dabei in der Qualität ihrer Ergeb-
nisse nicht nachlassen. Nicht zuletzt deshalb erfreuen sich viele Einrichtungen
derzeit an den viel beachteten Reformen des Gemeinnützigkeits- wie auch des
Spendenrechts. Weit weniger Beachtung in der Praxis der Kultureinrichtungen
hat jedoch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG) gefunden. Das Haftungsrisiko für Mitglieder von Vorständen, Ge-
schäftsführungen und Aufsichtsorganen ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits seit 1998 deutlich gestiegen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle in



                                                      38 Kultur & Recht Juli 2007
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       welcher Rechtsform die Kultureinrichtungen betrieben werden. Der hauptberuf-
       lich angestellte Vorstand einer gemeinnützigen GmbH haftet grundsätzlich eben-
       so wie der ehrenamtliche Vorstand einer kleinen Stiftung oder eines kleinen Kul-
       turvereins. Es ist daher für jedes Mitglied von Leitungs- und Aufsichtsorganen in
       Kultureinrichtungen angezeigt, sich über die Haftungsrisiken zu informieren um
       durch geeignete Maßnahmen die Risiken zu minimieren.




C
2.11
S. 2




       38 Kultur & Recht Juli 2007
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C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




1.     Allgemeines
Auch für Kultureinrichtungen gilt, wer Einfluss hat, übernimmt Verantwortung.
Wer Verantwortung übernommen hat, haftet folglich für schuldhaftes Fehlverhal-
ten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kultureinrichtung in Form
einer Stiftung, einer gGmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer anderen
Rechtsform betrieben wird.

Es spielt darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Aufgabe ehrenamtlich (unent-
geltlich) oder als angestelltes Organmitglied gegen Bezahlung ausgeübt wird.
                                                                                     C
Wer Einfluss hat, übernimmt auch Verantwortung. Wer Verantwortung übernom-           2.11
men hat, der haftet bei schuldhaftem Fehlverhalten.
                                                                                     S. 3
In der Praxis trifft man immer wieder auf die Einschätzung, dass wohl ein ehren-
amtliches Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen kulturellen Einrichtung bei der
Betrachtung der möglichen Haftungsrisiken kaum mit einem Vorstand oder Ge-
schäftsführer einer gewerbswirtschaftlich orientierten Unternehmung verglichen
werden kann. Hierbei handelt es sich um einen ebenso verbreiteten wie fatalen
Trugschluss, der den unvorbereiteten Vorstand oder Geschäftsführer schnell in
eine erhebliche, möglicherweise existenzielle finanzielle Schieflage bringen
kann.

Der Bundesfinanzhof hat für einen Verein bereits mit seinem Urteil vom
23.06.1998 entschieden, dass ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsit-
zender für die Erfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten des Vereins wie ein Ge-
schäftsführer einer GmbH haftet. Die Haftung eines Stiftungsvorstandes unter-
scheidet sich hiervon nicht grundsätzlich.

Auch der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand eines Vereins haftet
grundsätzlich wie der Geschäftsführer einer GmbH.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung finden auch im Non
Profit-Bereich Anwendung. Es ist daher zu erwarten, dass bei Verstößen gegen
die ordnungsgemäße Unternehmensführung auch mit aus der Wirtschaft bekann-
ten Haftungsmaßstäben die Verstöße geahndet werden.

Wie stellt sich die Situation für die Aufsichtsorgane – wie etwa Aufsichts-, Stif-
tungsrat, Kuratorium oder Beirat – dar? Hier sollte durch die Einführung des
Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
eine effizientere Corporate Governance durch die Aufsichtsorgane erfolgen.

An die Wahrnehmung der Kontrollfunktion durch Mitglieder von Aufsichtsorga-
nen werden erhöhte Anforderungen gestellt.




                                                      38 Kultur & Recht Juli 2007
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       Auch hier gilt, dass die unentgeltliche und ehrenamtliche Übernahme des Kon-
       trollamtes keinen wirksamen Schutz vor Haftungsansprüchen bildet. Auch das
       Nicht-Wissen einzelner Sachverhalte allein schützt nicht.

       Die Informationspflicht wird immer mehr zur Holschuld der Kontrolleure. Das
       bestehendes Risikomanagementsystem muss kontinuierlich hinterfragt werden.
       Fach- und Expertenwissen muss im Rahmen der Aufsichtspflichten genutzt wer-
       den.

       Das Nicht-Kennen einzelner Sachverhalte schützt nicht vor Strafe!

C
2.11
S. 4   2.     Zur Rolle der Aufsichtsbehörden
       Kultureinrichtungen unterliegen regelmäßig einer Kontrolle durch die zuständi-
       gen Aufsichtsbehörden. Dabei haben die Aufsichtsbehörden ein eigenes Haf-
       tungsrisiko aus Amtspflichtverletzung gem. Art 34 GG (Grundgesetz) und
       § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten.

       Erfährt die zuständige Aufsichtsbehörde von einer möglichen Pflichtverletzung
       eines Organs einer Kultureinrichtung, so hat sie unverzüglich die in ihren Mög-
       lichkeiten liegenden Maßnahmen zu nutzen um diesen Mangel abzustellen. Stellt
       die Behörde z. B. Satzungsverstöße durch die Organe fest, hat sie diese Verstöße
       umgehend zu unterbinden, um nicht selbst gegen eigene Aufsichts- und Bera-
       tungspflichten zu verstoßen.

       Eigenes Haftungsrisiko der Aufsichtsbehörden zwingt diese zu restriktivem Vor-
       gehen bei vermeintlichen Verstößen von Organen.

       In einzelnen Landesstiftungsgesetzen der Bundesländer wurden die Kontrollrech-
       te der Aufsichtsbehörden für den Bereich der Stiftungen verringert, was zu einer
       größeren Verantwortung der Organe führt und damit einhergehend das Haftungs-
       risiko weiter steigen lässt.

       Es muss also damit gerechnet werden, dass die Aufsichtsbehörden schon zur
       Vermeidung eigener Pflichtverletzungen bereits beim ersten Eindruck eines
       Pflichtverstoßes durch das Organ einer Kultureinrichtung entsprechend restriktiv
       vorgehen werden.

       So können beispielsweise die Aufsichtsbehörden von Stiftungen die Ansprüche
       der Stiftung gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe im Namen
       und auf Kosten der Stiftung geltend machen!




       38 Kultur & Recht Juli 2007

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Köster: Haftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Kultureinrichtungen

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Haftung von Leitungs- und Aufsichts- organen in Kultureinrichtungen Die Risiken der Verantwortlichen Prof. Dr. Andreas Köster Dipl. Kfm. und Steuerberater, lehrt Non-Profit-Kompetenz in Kultur und Medien an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg C Inhalt Seite 2.11 S. 1 1. Allgemeines 3 2. Zur Rolle der Aufsichtsbehörden 4 3. Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände 5 3.1 Innenhaftung 5 3.2 Außenhaftung 8 4. Haftung der Kontrollorgane 11 5. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Haftungsansprüchen 14 6. Schlusswort 16 Checkliste für Mitglieder von Aufsichtsorganen 13 Verbotsaufgaben für Kontrollorganmitglieder 14 Gestaltungsmöglichkeiten nutzen! 15 Risiken senken! 16 Kultureinrichtungen in Deutschland haben es mitunter nicht leicht. Sie unterlie- gen vielfältigen Sparanstrengungen und sollen dabei in der Qualität ihrer Ergeb- nisse nicht nachlassen. Nicht zuletzt deshalb erfreuen sich viele Einrichtungen derzeit an den viel beachteten Reformen des Gemeinnützigkeits- wie auch des Spendenrechts. Weit weniger Beachtung in der Praxis der Kultureinrichtungen hat jedoch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) gefunden. Das Haftungsrisiko für Mitglieder von Vorständen, Ge- schäftsführungen und Aufsichtsorganen ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits seit 1998 deutlich gestiegen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle in 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen welcher Rechtsform die Kultureinrichtungen betrieben werden. Der hauptberuf- lich angestellte Vorstand einer gemeinnützigen GmbH haftet grundsätzlich eben- so wie der ehrenamtliche Vorstand einer kleinen Stiftung oder eines kleinen Kul- turvereins. Es ist daher für jedes Mitglied von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Kultureinrichtungen angezeigt, sich über die Haftungsrisiken zu informieren um durch geeignete Maßnahmen die Risiken zu minimieren. C 2.11 S. 2 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Allgemeines Auch für Kultureinrichtungen gilt, wer Einfluss hat, übernimmt Verantwortung. Wer Verantwortung übernommen hat, haftet folglich für schuldhaftes Fehlverhal- ten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kultureinrichtung in Form einer Stiftung, einer gGmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer anderen Rechtsform betrieben wird. Es spielt darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Aufgabe ehrenamtlich (unent- geltlich) oder als angestelltes Organmitglied gegen Bezahlung ausgeübt wird. C Wer Einfluss hat, übernimmt auch Verantwortung. Wer Verantwortung übernom- 2.11 men hat, der haftet bei schuldhaftem Fehlverhalten. S. 3 In der Praxis trifft man immer wieder auf die Einschätzung, dass wohl ein ehren- amtliches Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen kulturellen Einrichtung bei der Betrachtung der möglichen Haftungsrisiken kaum mit einem Vorstand oder Ge- schäftsführer einer gewerbswirtschaftlich orientierten Unternehmung verglichen werden kann. Hierbei handelt es sich um einen ebenso verbreiteten wie fatalen Trugschluss, der den unvorbereiteten Vorstand oder Geschäftsführer schnell in eine erhebliche, möglicherweise existenzielle finanzielle Schieflage bringen kann. Der Bundesfinanzhof hat für einen Verein bereits mit seinem Urteil vom 23.06.1998 entschieden, dass ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsit- zender für die Erfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten des Vereins wie ein Ge- schäftsführer einer GmbH haftet. Die Haftung eines Stiftungsvorstandes unter- scheidet sich hiervon nicht grundsätzlich. Auch der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand eines Vereins haftet grundsätzlich wie der Geschäftsführer einer GmbH. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung finden auch im Non Profit-Bereich Anwendung. Es ist daher zu erwarten, dass bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Unternehmensführung auch mit aus der Wirtschaft bekann- ten Haftungsmaßstäben die Verstöße geahndet werden. Wie stellt sich die Situation für die Aufsichtsorgane – wie etwa Aufsichts-, Stif- tungsrat, Kuratorium oder Beirat – dar? Hier sollte durch die Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eine effizientere Corporate Governance durch die Aufsichtsorgane erfolgen. An die Wahrnehmung der Kontrollfunktion durch Mitglieder von Aufsichtsorga- nen werden erhöhte Anforderungen gestellt. 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Auch hier gilt, dass die unentgeltliche und ehrenamtliche Übernahme des Kon- trollamtes keinen wirksamen Schutz vor Haftungsansprüchen bildet. Auch das Nicht-Wissen einzelner Sachverhalte allein schützt nicht. Die Informationspflicht wird immer mehr zur Holschuld der Kontrolleure. Das bestehendes Risikomanagementsystem muss kontinuierlich hinterfragt werden. Fach- und Expertenwissen muss im Rahmen der Aufsichtspflichten genutzt wer- den. Das Nicht-Kennen einzelner Sachverhalte schützt nicht vor Strafe! C 2.11 S. 4 2. Zur Rolle der Aufsichtsbehörden Kultureinrichtungen unterliegen regelmäßig einer Kontrolle durch die zuständi- gen Aufsichtsbehörden. Dabei haben die Aufsichtsbehörden ein eigenes Haf- tungsrisiko aus Amtspflichtverletzung gem. Art 34 GG (Grundgesetz) und § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten. Erfährt die zuständige Aufsichtsbehörde von einer möglichen Pflichtverletzung eines Organs einer Kultureinrichtung, so hat sie unverzüglich die in ihren Mög- lichkeiten liegenden Maßnahmen zu nutzen um diesen Mangel abzustellen. Stellt die Behörde z. B. Satzungsverstöße durch die Organe fest, hat sie diese Verstöße umgehend zu unterbinden, um nicht selbst gegen eigene Aufsichts- und Bera- tungspflichten zu verstoßen. Eigenes Haftungsrisiko der Aufsichtsbehörden zwingt diese zu restriktivem Vor- gehen bei vermeintlichen Verstößen von Organen. In einzelnen Landesstiftungsgesetzen der Bundesländer wurden die Kontrollrech- te der Aufsichtsbehörden für den Bereich der Stiftungen verringert, was zu einer größeren Verantwortung der Organe führt und damit einhergehend das Haftungs- risiko weiter steigen lässt. Es muss also damit gerechnet werden, dass die Aufsichtsbehörden schon zur Vermeidung eigener Pflichtverletzungen bereits beim ersten Eindruck eines Pflichtverstoßes durch das Organ einer Kultureinrichtung entsprechend restriktiv vorgehen werden. So können beispielsweise die Aufsichtsbehörden von Stiftungen die Ansprüche der Stiftung gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe im Namen und auf Kosten der Stiftung geltend machen! 38 Kultur & Recht Juli 2007