Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten von Veranstaltern und Betreibern
1. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrs-
sicherungs- und Betreiberpflichten von
Veranstaltern und Betreibern
Ulrich Poser
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Hamburg
Inhalt Seite
1. Einleitung 2
2. Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters von
Fußballspielen 3
3. Gefährliches Werfen von Schokoladenriegeln 4
4. Zur Verkehrssicherungspflicht eines Diskothekenbetreibers:
Rutschgefahr 6
5. Die Fronleichnamsprozession: Hörschaden nach Salutschuss 8
6. Verkehrssicherungspflicht bei lautstarkem Popkonzert 12
7. Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gaststättenbetreibers 13
8. Hörschaden durch abgefeuerte Weinbergkanonen bei einem
Karnevalsumzug 14
9. Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Verlegung
von Parkettboden in öffentlichen Veranstaltungsräumen 14
10. Haftung eines Stadthallenbetreibers bei Sturz eines
Besuchers wegen nassen Herbstlaubs 15
11. Fazit 15
K
2.5
S. 1
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2. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
1. Einleitung
Veranstalter ist derjenige, der eine Darbietung in Ausübung einer gewerblichen
oder beruflichen selbständigen Tätigkeit veranstaltet und die wirtschaftliche und
organisatorische Verantwortung der Veranstaltung innehat.1
Betreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und
tatsächlich imstande ist, bestimmten Einfluss auf eine Anlage, z. B. eine Stadthal-
le auszuüben.2 In Betracht kommen insoweit u.a. Eigentümer, Pächter und Dau-
ermieter.
Veranstaltern und Betreibern obliegen im Hinblick auf die Durchführung von
Kultur- und Sportveranstaltungen eine Vielzahl von Pflichten; ein Verstoß gegen
sogenannte Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten kann gravierende Folgen
haben.
Die Rheinische Post vom 11.07.20113 hat unter dem Titel „Loveparade war
rechtswidrig“ berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Duisburg im Falle der Love-
parade-Tragödie in Duisburg vom 24.7.2010 gegen einige Beamte und Beschäf-
tigte der Duisburger Stadtverwaltung ermittelt wird. Sollten einzelne Beschuldig-
te strafrechtlich belangt werden, ist im zweiten Schritt möglicherweise mit der
Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in enormer Höhe zu rechnen.
Was sagt uns dieses Beispiel? Es können im Falle der Verletzung von Verkehrssi-
cherungs- und Betreiberpflichten nicht nur – eher abstrakte – Rechtsgebilde wie
„die Stadt“ oder „der Landkreis“ herangezogen werden. Vielmehr kann die zivil-
rechtliche Haftung (und insbesondere die strafrechtliche Verantwortung) natürli-
che Personen, d.h. den einzelnen Menschen persönlich treffen.
Jeder Veranstalter und Betreiber und alle insoweit tätigen Mitarbeiter sind somit
im eigenen Interesse gehalten sich ständig zu fragen, welche Verkehrssicherungs-
und Betreiberpflichten ihnen obliegen und wie dieses einzuhalten sind. Während
sich die Betreiberpflichten u.a. aus den Versammlungsstätten-Verordnungen der
Länder ergeben, existiert kein Gesetz über Verkehrssicherungspflichten. In einem
ist sich die Rechtsprechung aber einig: Es besteht kein allgemeines Gebot, andere
vor Selbstgefährdung zu bewahren und auch kein Verbot, sie zu gefährden oder
K zur Selbstgefährdung zu veranlassen.4
2.5
S. 2 Allerdings hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage
gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z. B. durch Eröffnung
eines Verkehrs oder Durchführung einer Veranstaltung, Errichtung einer Anlage
oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter ver-
bunden ist, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemei-
ne Rechtspflicht nach § 823 BGBG (Verkehrssicherungspflicht), diejenigen Vor-
kehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung
Dritter möglichst zu verhindern.5
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3. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
Verpflichtet ist immer derjenige, der für den Bereich der Gefahrenquelle verant-
wortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.6 Dies sind im Regelfall der Veranstalter und der Betreiber.
Nachfolgend einige Beispiele aus der umfangreichen Rechtsprechung:
2. Verkehrssicherungspflichten des
Veranstalters von Fußballspielen
Mit einem aktuellen Urteil vom 24.02.20117 hat das OLG Frankfurt zu den Ver-
kehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Fußballspiels Stellung genom-
men. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, veranstaltete die Beklagte
im Jahre 2008 ein Bundesliga-Fußballspiel in ihrem Stadion. Der Kläger war bei
diesem Spiel als Rasenpfleger für den Stadionbetreiber eingesetzt und hatte sich
bei der Zündung mehrerer Feuerwerkskörper verletzt. Wie schon das erstinstanz-
liche Landgericht, hat auch das zweitinstanzliche Oberlandesgericht entschieden,
dass die Veranstalterin des Bundesliga-Fußballspiels keine Verkehrssicherungs-
pflicht verletzt hat. U. a. wird hier wie folgt ausgeführt:
„(…) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat
folgt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft,
grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. (…) Die recht-
lich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein um-
sichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie
kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und
schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen. (…)
Eine solche Verkehrssicherungspflicht trifft auch den Veranstalter einer
Sportveranstaltung gegenüber den Zuschauern. Für deren Verletzungen muss
er einstehen; denn der Veranstalter eines solchen planmäßig durchgeführten
sportlichen Wettkampfs mit öffentlichem Interesse, zu dem Zuschauer gegen
Entgelt eingeladen werden, schafft die Gefahr, in dem er den Zustand, von
dem für die Zuschauer eine Gefährdung ausgehen kann, herbei führt oder an- K
dauern lässt. (…) 2.5
S. 3
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend
begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden
wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist
im praktischen Leben nicht erreichbar. (…) Deshalb muss nicht für alle denk-
baren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es
sind vielmehr nur Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung
anderer tunlichst abzuwenden (…). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist
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4. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in
dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich
hält (…). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvor-
kehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter
Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier: Zuschauer und andere im
Stadion anwesende Personen – vor Schäden zu bewahren, und die ihnen den
Umständen nach zuzumuten sind (…).“
Im weiteren Verlauf des Urteils stellte das erkennende Gericht fest, dass die Be-
klagte zwar bedenken musste, dass zu den verbreiteten Risiken von Bundesliga-
Fußballspielen auch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände wie z. B. Ben-
galische Fackeln, Rauchpulver, Feuerwerks- und Knallkörper gehören. Abgewie-
sen wurde die Klage letztlich mit der Begründung, dass die Beklagte allen Ge-
fährdungen ein Sicherheitskonzept entgegengesetzt hat, das genau Schäden der
später eingetretenen Art verhindern sollte. Alle Zuschauer wurden vor dem Betre-
ten des Stadions einer Kontrolle – insbesondere auf das Verbotene Mitführen von
Feuerwerkskörpern – unterzogen. Alle Fans des Gegners wurden sogar ein zwei-
tes Mal vor Einlass in den Stadionblock kontrolliert. Die Beklagte hat sich somit
– so das entscheidende Oberlandesgericht – mit den von ihr durchgeführten Kon-
trolle im Rahmen dessen gehalten, was bei anderen nationalen und internationa-
len Fußballspielen üblich ist und eine Verkehrssicherungspflicht damit nicht
verletzt.
3. Gefährliches Werfen von
Schokoladenriegeln
Das Amtsgericht Köln8 hat die Klage einer Besucherin eines Rosenmontagsum-
zugs wegen Schadensersatz aufgrund Verletzung durch einen geworfenen Scho-
koladenriegel abgewiesen. In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall
hatte die Klägerin behauptet, auf Grund der durch den Wurf erlittenen Verletzun-
gen habe sie einen zweimaligen stationären Krankenhausaufenthalt absolvieren
sowie zwei Operationen unter Narkose durchführen lassen müssen. Sie war der
Auffassung, ihr stünde ein Schmerzensgeldanspruch sowohl aus Gefährdungshaf-
tung als auch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Das „brutale“
K Werfen der Schokoladenriegel bei einem Rosenmontagsumzug sei nicht sozial
2.5 üblich gewesen, da es rücksichtslos mit zu großer Kraft und mehreren Riegeln in
S. 4 Richtung von Personen erfolgt sei.
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