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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




Verwertungsgesellschaft WORT
Die Wahrnehmung von Rechten an Sprachwerken aller Art für
Urheber und ihre Verleger


Professor Dr. Ferdinand Melichar
                                                                             B
Rechtsanwalt (GRUB BRUGGER & Partner); Ehrenpräsident der VG WORT
                                                                             3.5
                                                                             S. 1
Inhalt                                                              Seite


1.     Organisation                                                     3
1.1    Geschichte und Geschäftsbereiche                                 3
1.2    Statuten                                                         3
1.3    Verwaltung                                                       4
1.4    Internationale Beziehungen                                       5
2.     Inkasso                                                          5
2.1    Bibliothekstantieme                                              5
2.2    Reprographie                                                     6
2.3    Kopier-Betreibervergütung                                        7
2.4    Fotokopieren an Schulen                                          7
2.5    Kopienversand auf Bestellung                                     7
2.6    Pressespiegel                                                    8
2.7    Private Überspielung                                             8
2.8    Öffentliche Wiedergabe                                           8
2.9    Kabelvergütung                                                   9
2.10   Kleine Senderechte                                               9
2.11   Videovermietung                                                  9
2.12   Schulbuchvergütung                                               9
2.13   Intranetnutzungen an Schulen                                    10
2.14   Wiedergabe an elektronischen Leseplätzen                        10
2.15   Blindenausgaben                                                 10
2.16   Digitale Nutzungen                                              10
2.17   Auslandserlöse                                                  11
3.     Ausschüttungen                                                  11
3.1    Verteilungspläne                                                11
3.2    Automatische Erfassung der Nutzungsvorgänge                     11
3.3    Meldeverfahren                                                  12
3.4    Mischformen                                                     12




                                               58 Kultur & Recht Juli 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       4.    Soziale und kulturelle Einrichtungen                        13
       4.1   Sozialfonds der VG WORT GmbH                                13
       4.2   Autorenversorgungswerk der VG WORT                          13
       4.3   Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der VG WORT GmbH 13



       Welche Rechte haben Autoren bei analoger oder digitaler Vervielfältigung ihrer
B
       Werke für private Zwecke oder in Copy-Shops, bei der Ausleihe an öffentlichen
3.5
       Bibliotheken oder der öffentlichen Wiedergabe durch die – alten und neuen –
S. 2   Medien? Die Wahrung solcher urheberrechtlicher Vergütungsansprüche und
       Nutzungsrechte an Sprachwerken aller Art ist Aufgabe der VG WORT. Der fol-
       gende Beitrag gibt einen Einblick in die umfangreiche Inkassotätigkeit dieser
       Verwertungsgesellschaft. Dabei werden sowohl die Vergütungs- und Meldepflich-
       ten der Nutzer als auch die Modalitäten der Ausschüttung an Autoren und Verle-
       ger im Einzelnen behandelt.1




       1
        Die Satzung der VG Wort, ein Muster des Wahrnehmungsvertrags sowie des
       Inkassoauftrages für das Ausland und den Verteilungsplan finden Sie als
       Anlage auf der mitgelieferten CD-ROM.



       58 Kultur & Recht Juli 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




1.      Organisation
1.1     Geschichte und Geschäftsbereiche

Die Verwertungsgesellschaft WORT wurde 1958 gemeinsam von Autoren und
ihren Verlegern zur Verwaltung von Zweitrechten an Sprachwerken in München
gegründet. 1978 fusionierte sie mit der beim Börsenverein des Deutschen Buch-
handels angesiedelten Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, die die Rechte von       B
Autoren und Verlegern wissenschaftlicher Sprachwerke wahrnahm. Seither be-           3.5
stehen innerhalb der vergrößerten VG WORT sechs Berufsgruppen:                       S. 3

-    Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur,
-    Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur,
-    Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur,
-    Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur,
-    Bühnenverleger und
-    Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur.

Die Tätigkeit der VG WORT beschränkt sich im Wesentlichen auf die Verwaltung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Sprachwerken. Darüber hinaus nimmt die
VG WORT auch die Rechte an Eigenillustrationen von Autoren wissenschaftli-
cher Texte wahr; die sonstigen Bildrechte werden durch die VG Bild-Kunst ver-
waltet (vgl. Beitrag B 3.3 in diesem Handbuch). Außerdem nimmt die VG WORT
auch Leistungsschutzrechte wahr, soweit Verleger als Produzenten von Tonträ-
gern mit Sprachwerken (insbesondere Hörbüchern und Lehrgängen) tätig sind
und sie diese Rechte nicht schon an die GVL (vgl. Beitrag B 3.2 in diesem Hand-
buch) abgetreten haben.

1.2     Statuten

Die Statuten der VG WORT bestehen aus der Satzung, dem Wahrnehmungsver-
trag (samt Inkassoauftrag für das Ausland) und den Verteilungsplänen. Die VG
WORT ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, d. h. eine Eintra-
gung in das Vereinsregister erfolgt nicht. Die Rechtsfähigkeit wurde ihr vom
Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr am 29. September 1958
verliehen.




                                                       58 Kultur & Recht Juli 2012
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       Autoren und Verlage, die ihr ihre Rechte zur Wahrnehmung einräumen, werden in
       drei Gruppen unterschieden:

       -   Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinne. Sie bestimmen durch die Mitglie-
           derversammlung die Geschicke der VG WORT. Die Voraussetzungen für die
           Aufnahme als Mitglied sind in § 2 der Satzung festgelegt und verlangen ins-
           besondere ein nicht unerhebliches Aufkommen aus den Ausschüttungen der
B          VG WORT in den vergangenen Jahren; damit ist sichergestellt, dass die
3.5        Grundregeln der VG WORT von solchen Rechteinhabern festgelegt werden,
           die selbst ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an ihrer Entwick-
S. 4
           lung haben. Mitglieder bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr und geringe
           jährliche Mitgliedsbeiträge (§ 2 VIII. der Satzung).

       -   Wahrnehmungsberechtigte, die vor jeder Mitgliederversammlung zu einer
           Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten zusammentreten. Dort werden
           aus ihrer Mitte alle vier Jahre Delegierte gewählt, die – mit Ausnahme des
           passiven Wahlrechts für den Verwaltungsrat – die gleichen Rechte wie die
           Mitglieder haben. Die Wahrnehmungsberechtigten schließen – wie die Mit-
           glieder – mit der VG WORT einen Wahrnehmungsvertrag ab. Durch den Ab-
           schluss des Wahrnehmungsvertrages entstehen dem Autor oder Verlag keiner-
           lei Kosten.

       -   Berechtigte schließlich sind Rechteinhaber, die ohne Abschluss eines Wahr-
           nehmungsvertrages nur in Einzelfällen von der Rechtewahrnehmung durch
           die VG WORT Gebrauch machen. Es sind dies in der Regel Wissenschaftler,
           die – im Vergleich zu z. B. Journalisten oder Schriftstellern – relativ selten
           Sprachwerke veröffentlichen.

       2011 zählte die VG WORT rund 163.000 Wahrnehmungsberechtigte (davon rund
       7.000 Verlage) und rund 291.000 Berechtigte (davon rund 3.900 Verlage). Die
       Ausschüttungen erfolgen für Rechteinhaber aller drei Gruppen auf völlig identi-
       sche Weise.

       1.3    Verwaltung

       Für ihre umfangreiche Inkasso- und Verteilungstätigkeit beschäftigte die VG
       WORT 2011 in München 93 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Daneben besteht
       ein Büro in Berlin, das gemeinsam mit der VG Bild-Kunst betrieben wird. Die
       VG WORT hat – insbesondere durch das Inkasso für andere Verwertungsgesell-
       schaften (hierzu siehe unten Kap. 2) – betriebliche Einnahmen, die die Verwal-
       tungskosten vermindern. 2010 betrugen die Nettoaufwendungen € 8,08 Mio. und
       machten rund 7 % der Inlandserlöse aus. Die Verwaltungskosten werden von den
       Einnahmen abgezogen und der gesamte Rest (von jedem eingenommenen Euro
       also rund 93 Cent) ausgeschüttet bzw. den sozialen und kulturellen Einrichtungen
       (hierzu siehe unten Kap. 4) zugeführt.



       58 Kultur & Recht Juli 2012

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Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
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Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
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Prof. Dr. Ferdinand Melichar: Verwertungsgesellschaft WORT

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaft WORT Die Wahrnehmung von Rechten an Sprachwerken aller Art für Urheber und ihre Verleger Professor Dr. Ferdinand Melichar B Rechtsanwalt (GRUB BRUGGER & Partner); Ehrenpräsident der VG WORT 3.5 S. 1 Inhalt Seite 1. Organisation 3 1.1 Geschichte und Geschäftsbereiche 3 1.2 Statuten 3 1.3 Verwaltung 4 1.4 Internationale Beziehungen 5 2. Inkasso 5 2.1 Bibliothekstantieme 5 2.2 Reprographie 6 2.3 Kopier-Betreibervergütung 7 2.4 Fotokopieren an Schulen 7 2.5 Kopienversand auf Bestellung 7 2.6 Pressespiegel 8 2.7 Private Überspielung 8 2.8 Öffentliche Wiedergabe 8 2.9 Kabelvergütung 9 2.10 Kleine Senderechte 9 2.11 Videovermietung 9 2.12 Schulbuchvergütung 9 2.13 Intranetnutzungen an Schulen 10 2.14 Wiedergabe an elektronischen Leseplätzen 10 2.15 Blindenausgaben 10 2.16 Digitale Nutzungen 10 2.17 Auslandserlöse 11 3. Ausschüttungen 11 3.1 Verteilungspläne 11 3.2 Automatische Erfassung der Nutzungsvorgänge 11 3.3 Meldeverfahren 12 3.4 Mischformen 12 58 Kultur & Recht Juli 2012
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 4. Soziale und kulturelle Einrichtungen 13 4.1 Sozialfonds der VG WORT GmbH 13 4.2 Autorenversorgungswerk der VG WORT 13 4.3 Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der VG WORT GmbH 13 Welche Rechte haben Autoren bei analoger oder digitaler Vervielfältigung ihrer B Werke für private Zwecke oder in Copy-Shops, bei der Ausleihe an öffentlichen 3.5 Bibliotheken oder der öffentlichen Wiedergabe durch die – alten und neuen – S. 2 Medien? Die Wahrung solcher urheberrechtlicher Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte an Sprachwerken aller Art ist Aufgabe der VG WORT. Der fol- gende Beitrag gibt einen Einblick in die umfangreiche Inkassotätigkeit dieser Verwertungsgesellschaft. Dabei werden sowohl die Vergütungs- und Meldepflich- ten der Nutzer als auch die Modalitäten der Ausschüttung an Autoren und Verle- ger im Einzelnen behandelt.1 1 Die Satzung der VG Wort, ein Muster des Wahrnehmungsvertrags sowie des Inkassoauftrages für das Ausland und den Verteilungsplan finden Sie als Anlage auf der mitgelieferten CD-ROM. 58 Kultur & Recht Juli 2012
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 1. Organisation 1.1 Geschichte und Geschäftsbereiche Die Verwertungsgesellschaft WORT wurde 1958 gemeinsam von Autoren und ihren Verlegern zur Verwaltung von Zweitrechten an Sprachwerken in München gegründet. 1978 fusionierte sie mit der beim Börsenverein des Deutschen Buch- handels angesiedelten Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, die die Rechte von B Autoren und Verlegern wissenschaftlicher Sprachwerke wahrnahm. Seither be- 3.5 stehen innerhalb der vergrößerten VG WORT sechs Berufsgruppen: S. 3 - Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur, - Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur, - Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur, - Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur, - Bühnenverleger und - Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur. Die Tätigkeit der VG WORT beschränkt sich im Wesentlichen auf die Verwaltung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Sprachwerken. Darüber hinaus nimmt die VG WORT auch die Rechte an Eigenillustrationen von Autoren wissenschaftli- cher Texte wahr; die sonstigen Bildrechte werden durch die VG Bild-Kunst ver- waltet (vgl. Beitrag B 3.3 in diesem Handbuch). Außerdem nimmt die VG WORT auch Leistungsschutzrechte wahr, soweit Verleger als Produzenten von Tonträ- gern mit Sprachwerken (insbesondere Hörbüchern und Lehrgängen) tätig sind und sie diese Rechte nicht schon an die GVL (vgl. Beitrag B 3.2 in diesem Hand- buch) abgetreten haben. 1.2 Statuten Die Statuten der VG WORT bestehen aus der Satzung, dem Wahrnehmungsver- trag (samt Inkassoauftrag für das Ausland) und den Verteilungsplänen. Die VG WORT ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, d. h. eine Eintra- gung in das Vereinsregister erfolgt nicht. Die Rechtsfähigkeit wurde ihr vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr am 29. September 1958 verliehen. 58 Kultur & Recht Juli 2012
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Autoren und Verlage, die ihr ihre Rechte zur Wahrnehmung einräumen, werden in drei Gruppen unterschieden: - Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinne. Sie bestimmen durch die Mitglie- derversammlung die Geschicke der VG WORT. Die Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied sind in § 2 der Satzung festgelegt und verlangen ins- besondere ein nicht unerhebliches Aufkommen aus den Ausschüttungen der B VG WORT in den vergangenen Jahren; damit ist sichergestellt, dass die 3.5 Grundregeln der VG WORT von solchen Rechteinhabern festgelegt werden, die selbst ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an ihrer Entwick- S. 4 lung haben. Mitglieder bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr und geringe jährliche Mitgliedsbeiträge (§ 2 VIII. der Satzung). - Wahrnehmungsberechtigte, die vor jeder Mitgliederversammlung zu einer Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten zusammentreten. Dort werden aus ihrer Mitte alle vier Jahre Delegierte gewählt, die – mit Ausnahme des passiven Wahlrechts für den Verwaltungsrat – die gleichen Rechte wie die Mitglieder haben. Die Wahrnehmungsberechtigten schließen – wie die Mit- glieder – mit der VG WORT einen Wahrnehmungsvertrag ab. Durch den Ab- schluss des Wahrnehmungsvertrages entstehen dem Autor oder Verlag keiner- lei Kosten. - Berechtigte schließlich sind Rechteinhaber, die ohne Abschluss eines Wahr- nehmungsvertrages nur in Einzelfällen von der Rechtewahrnehmung durch die VG WORT Gebrauch machen. Es sind dies in der Regel Wissenschaftler, die – im Vergleich zu z. B. Journalisten oder Schriftstellern – relativ selten Sprachwerke veröffentlichen. 2011 zählte die VG WORT rund 163.000 Wahrnehmungsberechtigte (davon rund 7.000 Verlage) und rund 291.000 Berechtigte (davon rund 3.900 Verlage). Die Ausschüttungen erfolgen für Rechteinhaber aller drei Gruppen auf völlig identi- sche Weise. 1.3 Verwaltung Für ihre umfangreiche Inkasso- und Verteilungstätigkeit beschäftigte die VG WORT 2011 in München 93 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Daneben besteht ein Büro in Berlin, das gemeinsam mit der VG Bild-Kunst betrieben wird. Die VG WORT hat – insbesondere durch das Inkasso für andere Verwertungsgesell- schaften (hierzu siehe unten Kap. 2) – betriebliche Einnahmen, die die Verwal- tungskosten vermindern. 2010 betrugen die Nettoaufwendungen € 8,08 Mio. und machten rund 7 % der Inlandserlöse aus. Die Verwaltungskosten werden von den Einnahmen abgezogen und der gesamte Rest (von jedem eingenommenen Euro also rund 93 Cent) ausgeschüttet bzw. den sozialen und kulturellen Einrichtungen (hierzu siehe unten Kap. 4) zugeführt. 58 Kultur & Recht Juli 2012