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F 2.1
EU-Förderung für Kulturprojekte
Worauf es bei der Antragstellung ankommt




                                                           Sabine Bornemann



In Zeiten knapper Kassen schärft sich der Blick auf europäische Fördergelder. Da diese gerade für
den Kulturbereich vergleichsweise bescheiden sind, jedoch alternativ durchaus Förderprogramme
anderer europäischer Politikbereiche für Kulturprojekte nutzbar sind, gewinnen solide Kenntnisse
der europäischen Förderlandschaft sowie der einschlägigen Kriterien an Gewicht.

Genauso wichtig wie die Kenntnis der operativen Richtlinien ist dabei das Verständnis für die
zugrunde liegende Logik – die Schulung des Blicks „durch die EU-Brille“ – sowie das Wissen um
einschlägige Fundstellen und das unterstützende Serviceangebot des Cultural Contact Point Ger-
many (CCP), der nationalen Kontaktstelle für Kulturförderung der Europäischen Union.


Gliederung                                                                                 Seite

1.     Rechtliche Grundlagen europäischer Kulturförderung                                      2
2.     Programm KULTUR (2007–2013)                                                             5
3.     Andere für den Kulturbereich nutzbare EU-Förderprogramme                               22
4.     Cultural Contact Point Germany                                                         27




                                                                                                1
F 2.1                                                                Finanzierung und Förderung

Öffentliche Kulturförderung




                               1.     Rechtliche Grundlagen europäischer
                                      Kulturförderung

                               1.1 Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise
                                   der Europäischen Union:
                                   Auswirkung auf die Förderkriterien

Verpflichtung zu                  „In Vielfalt geeint“ lautet ein Wahlspruch der Europäischen Union.
zwischenstaatlicher               Europäer eint eben nicht nur die gemeinsame Währung oder der
Zusammenarbeit und                Lissabon-Vertrag. Europa gründet vor allem auf einer einzigartigen
Kofinanzierung                    Vielfalt nationaler und regionaler Kulturen, die durch eine gemeinsa-
                                  me Geschichte zum gemeinsamen Kulturerbe werden. Erst zu Beginn
                                  der 90er-Jahre fand die Kultur Berücksichtigung im europäischen
                                  Einigungsvertrag. Seitdem bietet der entsprechende Artikel (aktuell
                                  Artikel 167 des Lissabon-Vertrags, 2009) die Grundlage für die Förde-
                                  rung von Kulturprojekten, wobei er diese jedoch an bestimmte Vor-
                                                           aussetzungen bindet. Dem Schutz vor etwai-
                                                           ger Harmonisierung im Kulturbereich und
                                                           somit der Kulturhoheit der einzelnen Länder
                                                           dient das Subsidiaritätsprinzip, das heißt die
                                                           Vorgabe, dass die EU lediglich die Zusam-
                                                           menarbeit der Mitgliedsstaaten auf kulturel-
                                                           lem Gebiet finanziell bezuschussen darf. Da-
                                                           bei soll sie zur Entfaltung der Verschiedenar-
    Zusammenarbeit verschiedener Institutionen             tigkeit der europäischen Kulturen beitragen.
    Kulturarbeit ragt in alle gesellschaftlichen Berei-
                                                           Gleichzeitig geht es darum, einen gemeinsa-
    che hinein und wirkt häufig kulturell und geogra-
                                                           men europäischen Kulturraum zu schaffen.
    fisch grenzüberschreitend. Sie berührt in der
                                                           Daher wird auch das gemeinsame europäische
    Regel mehrere Ressorts der öffentlichen Ver-
                                                           Kulturerbe hervorgehoben (Abs. 1 und 2). So
    waltung. Zur Unterstützung der Kulturarbeit ist
                                                           trägt die Kulturförderung zur Integration Eu-
    ein enges Miteinander von Kulturbehörden mit
                                                           ropas bei.
    anderen Behörden und Ämtern unverzichtbar.
    Dies gilt lokal ebenso wie überregional und
                                                       Schon aus den ersten Zeilen des Kulturpara-
    international.
                                                       grafen ergeben sich neben inhaltlichen auch
                                                       formale Förderkriterien: Es muss sich in je-
                               dem Fall um Kulturprojekte handeln, die in Kooperation mit (mehre-
                               ren) anderen Ländern durchgeführt werden. Außerdem darf der EU-
                               Zuschuss nur eine Teilfinanzierung sein. Bei der Antragstellung ist
                               bereits nachzuweisen, dass der Rest des Budgets gesichert ist.

Erwünschte Brücken-            Von besonderem Interesse ist zudem der oft zitierte Absatz 4, die sog.
schläge zu anderen Poli-       „Kulturverträglichkeitsklausel“. Diese verpflichtet die EU dazu, Kul-
tikbereichen                   tur auch in anderen Politikfeldern zu berücksichtigen und unterschied-
                               liche Ziele in Einklang zu bringen. Bevor Verordnungen beschlossen
                               werden wird geprüft, welche Auswirkungen diese auf den kulturellen
                               Sektor haben. Tangiert sind hier z. B. das Steuerrecht, das Urheber-
                               recht, die grenzüberschreitende Buchpreisbindung etc. Außerdem




2
Finanzierung und Förderung                                                                          F 2.1

                                                                                Öffentliche Kulturförderung




besagt die Klausel, dass kulturelle Aspekte bei der Förderung von
Aktivitäten in anderen Politikfeldern ebenfalls berücksichtigt werden
sollen. Zum einen folgen hieraus weitere Kriterien für das Kulturpro-
gramm, nämlich erwünschte Brückenschläge der kulturellen Projekte
zu anderen Politikbereichen wie Soziales, Wirtschafts-/Tourismus-
förderung, Ökologie etc. Zum anderen ergibt sich die Möglichkeit,
eine Förderung von Kulturprojekten auch in anderen EU-Programmen
zu beantragen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Infrage
kommen u. a. die Programme für Jugend, Forschung, Bildung, Struk-
turförderung und Interregionale Zusammenarbeit sowie Programme
der EU-Außenbeziehungen.


Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Titel XIII –
KULTUR

 Artikel 167 (Vertrag von Lissabon, 2009, ex-Artikel 151 EGV)

 1. Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedsstaaten unter
    Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemein-
    samen kulturellen Erbes.

 2. Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaa-
    ten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

     • Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker;

     • Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung;

     • nichtkommerzieller Kulturaustausch;

     • künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

 3. Die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und
    den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem
    Europarat.

 4. Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestim-
    mungen dieses Vertrags Rechnung.

 5. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlässt der Rat:

     • gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen
       Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungs-
       vorschriften der Mitgliedsstaaten.

     • erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.




                                                                                                         3
F 2.1                                                             Finanzierung und Förderung

Öffentliche Kulturförderung




                              Dem Schutz der kulturellen Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten dien-
                              te ferner jahrelang die Festlegung auf einstimmige Ratsbeschlüsse und
                              ein durchgängiges Kodezisionsverfahren, also die Abstimmung zwi-
                              schen Europäischem Rat und Europäischem Parlament unter Anhö-
                              rung des Rates der Regionen. Da sich dies bei wachsender Zahl der
                              Mitgliedsstaaten als äußerst zeitintensiv erwies, wurde das Prozedere
                              schrittweise gelockert. Zunächst wurde das zeitraubende Kodezisions-
                              verfahren auf wenige, weitreichende Beschlüsse beschränkt. Derzeit
                              bedürfen im Kulturbereich nur noch neue Verordnungen bzw. Pro-
                              gramme oder die Bewilligung von millionenschweren mehrjährigen
                              Großprojekten der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parla-
                              ments und der im Verwaltungsausschuss des Programms vertretenen
                              Delegierten der teilnehmenden Staaten. In allen anderen Fällen (z.B.
                              der Bewilligung von kleineren Kooperationsprojekten) werden die
                              Gremien lediglich über die Beschlüsse der Europäischen Kommission
                              informiert. Hierdurch verkürzt sich der Bewilligungszeitraum um rund
                              sechs Wochen.

Blick auf die Strategie       Seit 2007 gibt es erstmals eine mit 20 der 27 Kommissariate abge-
Europa 2020                   stimmte „Europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung“.
                              Sie stärkt die Bedeutung der Kultur als Querschnittsaufgabe aller Poli-
                              tikbereiche der EU und bestätigt den Beitrag der Kultur zu den Lissa-
                              bon-Zielen, nun der „Strategie Europa 2020“. Besonders berücksich-
                              tigt werden soll der Abbau von Hindernissen für die Mobilität von
                              Kulturschaffenden und ihrer Werke, die Förderung der Kultur- und
                              Kreativwirtschaft, Synergien zwischen Kultur und Bildung, Kultur in
                              den EU-Außenbeziehungen sowie die Umsetzung der UNESCO Kon-
                              vention für kulturelle Vielfalt.

                              Seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags (2009) gibt es nun Mehrheits-
                              beschlüsse anstelle der früher erforderlichen Einstimmigkeit, außer-
                              dem die so genannte Offene Koordinierungsmethode. Diese bewirkt,
                              dass die Europäische Union im Kulturbereich zwar weiterhin kein
                              eigenes Mandat hat, dass die Mitgliedstaaten sich jedoch dennoch
                              freiwillig auf gemeinsame Ziele und deren Umsetzung auf EU-Ebene
                              verständigen.


                              1.2 Finanzielle Richtlinien

Verwendungsnachweis           Selbstverständlich muss die Verwendung von europäischen Zuschüs-
von Zuschüssen                sen ordnungsgemäß erfolgen und entsprechend nachgewiesen werden.
erforderlich                  Hierfür gibt es umfangreiche Finanzrichtlinien, die im kompletten
                              Wortlaut sowohl von der Internetseite des Cultural Contact Point
                              (CCP)1 als auch vom Europa-Internetserver heruntergeladen werden
                              können. Jedoch kann man davon ausgehen, dass die Passagen, die für
                              ein bestimmtes Programm anzuwenden sind, in die Ausführungsbe-
                              stimmungen des jeweiligen Programms integriert werden. Außerdem
                              handelt es sich bei einigen allgemeinen Richtlinien um sog. Kann-




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Sabine Bornemann: EU-Förderung für Kulturprojekte. Worauf es bei der Antragstellung ankommt

  • 1. F 2.1 EU-Förderung für Kulturprojekte Worauf es bei der Antragstellung ankommt Sabine Bornemann In Zeiten knapper Kassen schärft sich der Blick auf europäische Fördergelder. Da diese gerade für den Kulturbereich vergleichsweise bescheiden sind, jedoch alternativ durchaus Förderprogramme anderer europäischer Politikbereiche für Kulturprojekte nutzbar sind, gewinnen solide Kenntnisse der europäischen Förderlandschaft sowie der einschlägigen Kriterien an Gewicht. Genauso wichtig wie die Kenntnis der operativen Richtlinien ist dabei das Verständnis für die zugrunde liegende Logik – die Schulung des Blicks „durch die EU-Brille“ – sowie das Wissen um einschlägige Fundstellen und das unterstützende Serviceangebot des Cultural Contact Point Ger- many (CCP), der nationalen Kontaktstelle für Kulturförderung der Europäischen Union. Gliederung Seite 1. Rechtliche Grundlagen europäischer Kulturförderung 2 2. Programm KULTUR (2007–2013) 5 3. Andere für den Kulturbereich nutzbare EU-Förderprogramme 22 4. Cultural Contact Point Germany 27 1
  • 2. F 2.1 Finanzierung und Förderung Öffentliche Kulturförderung 1. Rechtliche Grundlagen europäischer Kulturförderung 1.1 Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Auswirkung auf die Förderkriterien Verpflichtung zu „In Vielfalt geeint“ lautet ein Wahlspruch der Europäischen Union. zwischenstaatlicher Europäer eint eben nicht nur die gemeinsame Währung oder der Zusammenarbeit und Lissabon-Vertrag. Europa gründet vor allem auf einer einzigartigen Kofinanzierung Vielfalt nationaler und regionaler Kulturen, die durch eine gemeinsa- me Geschichte zum gemeinsamen Kulturerbe werden. Erst zu Beginn der 90er-Jahre fand die Kultur Berücksichtigung im europäischen Einigungsvertrag. Seitdem bietet der entsprechende Artikel (aktuell Artikel 167 des Lissabon-Vertrags, 2009) die Grundlage für die Förde- rung von Kulturprojekten, wobei er diese jedoch an bestimmte Vor- aussetzungen bindet. Dem Schutz vor etwai- ger Harmonisierung im Kulturbereich und somit der Kulturhoheit der einzelnen Länder dient das Subsidiaritätsprinzip, das heißt die Vorgabe, dass die EU lediglich die Zusam- menarbeit der Mitgliedsstaaten auf kulturel- lem Gebiet finanziell bezuschussen darf. Da- bei soll sie zur Entfaltung der Verschiedenar- Zusammenarbeit verschiedener Institutionen tigkeit der europäischen Kulturen beitragen. Kulturarbeit ragt in alle gesellschaftlichen Berei- Gleichzeitig geht es darum, einen gemeinsa- che hinein und wirkt häufig kulturell und geogra- men europäischen Kulturraum zu schaffen. fisch grenzüberschreitend. Sie berührt in der Daher wird auch das gemeinsame europäische Regel mehrere Ressorts der öffentlichen Ver- Kulturerbe hervorgehoben (Abs. 1 und 2). So waltung. Zur Unterstützung der Kulturarbeit ist trägt die Kulturförderung zur Integration Eu- ein enges Miteinander von Kulturbehörden mit ropas bei. anderen Behörden und Ämtern unverzichtbar. Dies gilt lokal ebenso wie überregional und Schon aus den ersten Zeilen des Kulturpara- international. grafen ergeben sich neben inhaltlichen auch formale Förderkriterien: Es muss sich in je- dem Fall um Kulturprojekte handeln, die in Kooperation mit (mehre- ren) anderen Ländern durchgeführt werden. Außerdem darf der EU- Zuschuss nur eine Teilfinanzierung sein. Bei der Antragstellung ist bereits nachzuweisen, dass der Rest des Budgets gesichert ist. Erwünschte Brücken- Von besonderem Interesse ist zudem der oft zitierte Absatz 4, die sog. schläge zu anderen Poli- „Kulturverträglichkeitsklausel“. Diese verpflichtet die EU dazu, Kul- tikbereichen tur auch in anderen Politikfeldern zu berücksichtigen und unterschied- liche Ziele in Einklang zu bringen. Bevor Verordnungen beschlossen werden wird geprüft, welche Auswirkungen diese auf den kulturellen Sektor haben. Tangiert sind hier z. B. das Steuerrecht, das Urheber- recht, die grenzüberschreitende Buchpreisbindung etc. Außerdem 2
  • 3. Finanzierung und Förderung F 2.1 Öffentliche Kulturförderung besagt die Klausel, dass kulturelle Aspekte bei der Förderung von Aktivitäten in anderen Politikfeldern ebenfalls berücksichtigt werden sollen. Zum einen folgen hieraus weitere Kriterien für das Kulturpro- gramm, nämlich erwünschte Brückenschläge der kulturellen Projekte zu anderen Politikbereichen wie Soziales, Wirtschafts-/Tourismus- förderung, Ökologie etc. Zum anderen ergibt sich die Möglichkeit, eine Förderung von Kulturprojekten auch in anderen EU-Programmen zu beantragen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Infrage kommen u. a. die Programme für Jugend, Forschung, Bildung, Struk- turförderung und Interregionale Zusammenarbeit sowie Programme der EU-Außenbeziehungen. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Titel XIII – KULTUR Artikel 167 (Vertrag von Lissabon, 2009, ex-Artikel 151 EGV) 1. Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedsstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemein- samen kulturellen Erbes. 2. Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaa- ten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen: • Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker; • Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung; • nichtkommerzieller Kulturaustausch; • künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich. 3. Die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat. 4. Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestim- mungen dieses Vertrags Rechnung. 5. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlässt der Rat: • gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungs- vorschriften der Mitgliedsstaaten. • erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. 3
  • 4. F 2.1 Finanzierung und Förderung Öffentliche Kulturförderung Dem Schutz der kulturellen Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten dien- te ferner jahrelang die Festlegung auf einstimmige Ratsbeschlüsse und ein durchgängiges Kodezisionsverfahren, also die Abstimmung zwi- schen Europäischem Rat und Europäischem Parlament unter Anhö- rung des Rates der Regionen. Da sich dies bei wachsender Zahl der Mitgliedsstaaten als äußerst zeitintensiv erwies, wurde das Prozedere schrittweise gelockert. Zunächst wurde das zeitraubende Kodezisions- verfahren auf wenige, weitreichende Beschlüsse beschränkt. Derzeit bedürfen im Kulturbereich nur noch neue Verordnungen bzw. Pro- gramme oder die Bewilligung von millionenschweren mehrjährigen Großprojekten der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parla- ments und der im Verwaltungsausschuss des Programms vertretenen Delegierten der teilnehmenden Staaten. In allen anderen Fällen (z.B. der Bewilligung von kleineren Kooperationsprojekten) werden die Gremien lediglich über die Beschlüsse der Europäischen Kommission informiert. Hierdurch verkürzt sich der Bewilligungszeitraum um rund sechs Wochen. Blick auf die Strategie Seit 2007 gibt es erstmals eine mit 20 der 27 Kommissariate abge- Europa 2020 stimmte „Europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung“. Sie stärkt die Bedeutung der Kultur als Querschnittsaufgabe aller Poli- tikbereiche der EU und bestätigt den Beitrag der Kultur zu den Lissa- bon-Zielen, nun der „Strategie Europa 2020“. Besonders berücksich- tigt werden soll der Abbau von Hindernissen für die Mobilität von Kulturschaffenden und ihrer Werke, die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft, Synergien zwischen Kultur und Bildung, Kultur in den EU-Außenbeziehungen sowie die Umsetzung der UNESCO Kon- vention für kulturelle Vielfalt. Seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags (2009) gibt es nun Mehrheits- beschlüsse anstelle der früher erforderlichen Einstimmigkeit, außer- dem die so genannte Offene Koordinierungsmethode. Diese bewirkt, dass die Europäische Union im Kulturbereich zwar weiterhin kein eigenes Mandat hat, dass die Mitgliedstaaten sich jedoch dennoch freiwillig auf gemeinsame Ziele und deren Umsetzung auf EU-Ebene verständigen. 1.2 Finanzielle Richtlinien Verwendungsnachweis Selbstverständlich muss die Verwendung von europäischen Zuschüs- von Zuschüssen sen ordnungsgemäß erfolgen und entsprechend nachgewiesen werden. erforderlich Hierfür gibt es umfangreiche Finanzrichtlinien, die im kompletten Wortlaut sowohl von der Internetseite des Cultural Contact Point (CCP)1 als auch vom Europa-Internetserver heruntergeladen werden können. Jedoch kann man davon ausgehen, dass die Passagen, die für ein bestimmtes Programm anzuwenden sind, in die Ausführungsbe- stimmungen des jeweiligen Programms integriert werden. Außerdem handelt es sich bei einigen allgemeinen Richtlinien um sog. Kann- 4