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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L2 Bühne




Der Gastvertrag des Bühnenschauspielers


Olaf Christian Sauer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht; Partner in der Anwaltssozietät
DAMM & Mann, Hamburg; tätig u.a. für Institutionen im Bereich Kultur und
Medien


Inhalt                                                                   Seite


1.  Einleitung                                                  3
2.  Überblick über die typischen Bühnenengagementverträge       3
2.1 Das feste arbeitsvertragliche Engagement                    4
2.2 Das feste arbeitsvertragliche Engagement mit Tarifbindung   5
2.3 Das Gastengagement                                          5
3.  Abgrenzung zwischen Arbeitvertrag und freier Dienstvertrag  8
3.1 Die Abgrenzungskriterien der arbeitsgerichtlichen
    Rechtsprechung                                              9
4. Die einzelnen Regelungen des Gastvertrages                  14
4.1 Der arbeitsrechtliche Gastvertrag                          14
4.2 Der freie Gastvertrag (Dienstvertrag)                      18
5. Vertragsmuster                                              21




      Vertragsmuster eines arbeitsrechtlichen Gastvertrages                 22


      Vertragsmuster eines freien Gastvertrages                             25




                                                                                  L
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                                                                                  S. 1




                                                    50 Kultur & Recht Juli 2010
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L2 Bühne




       „Ihr wisst, auf unseren deutschen Bühnen / Probiert ein jeder was er mag.“ be-
       fand Faust in Goethes Meisterwerk. Nicht nur hinsichtlich der Theaterstücke auf
       den Bühnen ist Faust zuzustimmen. Auch bei den Engagements von Gastschau-
       spielern an den Bühnen wird einiges ausprobiert, so dass Unklarheiten und Miss-
       verständnisse über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen
       Schauspieler und Bühne daraus resultieren.

       Für Wirbel und Verwirrung hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
       (BAG) vom 07.02.2007, Az.: 5 AZR 270/06 gesorgt, in der das BAG das dort
       zugrunde liegenden Gastverhältnis als selbständige Tätigkeit eingestuft hat. Der
       vorliegende Beitrag aktualisiert und ergänzt aus diesem Grund die zuletzt auf den
       Stand des Jahres 2001 beruhenden Vertragsmuster und erläutert sie im Einzelnen.




L
2.3
S. 2




       50 Kultur & Recht Juli 2010
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L2 Bühne




1.     Einleitung
Die Gründe für den Abschluss eines Gastvertrages sind so zahlreich wie die
Theaterstücke an den Bühnen und die Rollen der einzelnen Schauspieler. Die
Motive der Theater reichen von der kurzfristigen Einstellung eines Nebendarstel-
lers aufgrund der Erkrankung eines Ensemblemitgliedes bis hin zu dem zeitlich
begrenzten Engagement eines Gaststars zur Steigerung der Attraktivität und des
Rufes der Bühne. Der Schauspieler verspricht sich vielleicht von einem Gast-
engagement finanzielle oder künstlerische Vorteile bzw. er hat als Anfänger bis-
her noch kein festes Engagement in einem Ensemble bekommen. Gemeinsam ist
ihnen, dass eine feste Bindung an das Haus entsprechend dem üblichen Engage-
ment eines Schauspielers für mindestens eine Spielzeit nicht gewollt ist.

       Der aus Film- und Fernsehauftritten bereits recht bekannte Schauspieler
       Magnus Faustus soll bei einer Neuinszenierung von Shakespeares Hamlet
an einem mittelgroßen Stadttheater die Hauptrolle übernehmen. Geplant ist eine
Probenzeit mit anschließend 20–30 Aufführungen.


2.     Überblick über die typischen
       Bühnenengagementverträge
Zunächst soll Ihnen ein Überblick über die typischen festen Bühnenengagement-
verträge gegeben und diese von dem Gastvertrag eines Bühnenschauspielers
abgegrenzt werden. Die in der Praxis üblicherweise verwendeten Bezeichnungen
der Verträge werden dabei erläutert.

Eine von den Vertragsparteien benutzte Bezeichnung muss jedoch nicht den
rechtlich tatsächlich vorliegenden Vertragstyp korrekt widerspiegeln, denn die
zwischen den Parteien verwendete Bezeichnung kann rechtlich falsch sein:

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet dort seine Grenzen, wo die Parteien ein
Beschäftigungsverhältnis sachlich unrichtig eingeordnet haben. Es kommt weni-
ger darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern wie
sie es nach objektiven Maßstäben praktiziert haben.1




                                                                                    L
                                                                                    2.3
                                                                                    S. 3




                                                     50 Kultur & Recht Juli 2010
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L2 Bühne




                                 Bühnenengagements


                 feste Engagements                          Gastengagements



         Arbeitsvertrag      Arbeitsvertrag        Gastvertrag            Freier
                              mit Tarifbin-      (Arbeitsvertrag)      Gastvertrag
                                  dung                                (Dienstvertrag)




        arbeitsrechtliche   arbeitsrechtliche    arbeitsrechtliche   dienstvertrags-
        Vorschriften sind   und tarifvertrag-    (ggf. tarif-        rechtliche Vor-
        zu beachten         liche Vorschriften   vertragl.)          schriften sind
                            sind zu beachten     Vorschriften sind   zu beachten
                                                 zu beachten


       Abb.: Übersicht über mögliche Bühnenengagementverträge



       2.1    Das feste arbeitsvertragliche Engagement

       Ein festes Engagement des Schauspielers erfolgt normalerweise für mindestens
       eine Spielzeit. Der Schauspieler ist vollständig in den betrieblichen Ablauf der
       Bühne eingebunden und folgt den Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers. Der
       Vertrag ist ein unselbständiger Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) gem. §§ 611 ff.
       Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen der Bühne als Arbeitgeber und dem
       Schauspieler als Arbeitsnehmer.

       Neben den Bestimmungen des BGB sind auf das Engagement die umfangreichen
       arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Das bedeutet auch, dass die Bühne
       die Lohnsteuer des Schauspielers an das zuständige Finanzamt abführen muss
       und jeder Vertragspartner die (hälftigen) Sozialversicherungsbeiträge zu leisten
       hat. Als abhängig Beschäftigter hat der Schauspieler u. a. ein Recht auf Entgelt-
L      fortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und einen
2.3    Urlaubsanspruch.
S. 4




       50 Kultur & Recht Juli 2010

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Sauer: Der Gastvertrag des Bühnenschauspielers

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne Der Gastvertrag des Bühnenschauspielers Olaf Christian Sauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht; Partner in der Anwaltssozietät DAMM & Mann, Hamburg; tätig u.a. für Institutionen im Bereich Kultur und Medien Inhalt Seite 1. Einleitung 3 2. Überblick über die typischen Bühnenengagementverträge 3 2.1 Das feste arbeitsvertragliche Engagement 4 2.2 Das feste arbeitsvertragliche Engagement mit Tarifbindung 5 2.3 Das Gastengagement 5 3. Abgrenzung zwischen Arbeitvertrag und freier Dienstvertrag 8 3.1 Die Abgrenzungskriterien der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung 9 4. Die einzelnen Regelungen des Gastvertrages 14 4.1 Der arbeitsrechtliche Gastvertrag 14 4.2 Der freie Gastvertrag (Dienstvertrag) 18 5. Vertragsmuster 21 Vertragsmuster eines arbeitsrechtlichen Gastvertrages 22 Vertragsmuster eines freien Gastvertrages 25 L 2.3 S. 1 50 Kultur & Recht Juli 2010
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne „Ihr wisst, auf unseren deutschen Bühnen / Probiert ein jeder was er mag.“ be- fand Faust in Goethes Meisterwerk. Nicht nur hinsichtlich der Theaterstücke auf den Bühnen ist Faust zuzustimmen. Auch bei den Engagements von Gastschau- spielern an den Bühnen wird einiges ausprobiert, so dass Unklarheiten und Miss- verständnisse über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen Schauspieler und Bühne daraus resultieren. Für Wirbel und Verwirrung hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 07.02.2007, Az.: 5 AZR 270/06 gesorgt, in der das BAG das dort zugrunde liegenden Gastverhältnis als selbständige Tätigkeit eingestuft hat. Der vorliegende Beitrag aktualisiert und ergänzt aus diesem Grund die zuletzt auf den Stand des Jahres 2001 beruhenden Vertragsmuster und erläutert sie im Einzelnen. L 2.3 S. 2 50 Kultur & Recht Juli 2010
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne 1. Einleitung Die Gründe für den Abschluss eines Gastvertrages sind so zahlreich wie die Theaterstücke an den Bühnen und die Rollen der einzelnen Schauspieler. Die Motive der Theater reichen von der kurzfristigen Einstellung eines Nebendarstel- lers aufgrund der Erkrankung eines Ensemblemitgliedes bis hin zu dem zeitlich begrenzten Engagement eines Gaststars zur Steigerung der Attraktivität und des Rufes der Bühne. Der Schauspieler verspricht sich vielleicht von einem Gast- engagement finanzielle oder künstlerische Vorteile bzw. er hat als Anfänger bis- her noch kein festes Engagement in einem Ensemble bekommen. Gemeinsam ist ihnen, dass eine feste Bindung an das Haus entsprechend dem üblichen Engage- ment eines Schauspielers für mindestens eine Spielzeit nicht gewollt ist. Der aus Film- und Fernsehauftritten bereits recht bekannte Schauspieler Magnus Faustus soll bei einer Neuinszenierung von Shakespeares Hamlet an einem mittelgroßen Stadttheater die Hauptrolle übernehmen. Geplant ist eine Probenzeit mit anschließend 20–30 Aufführungen. 2. Überblick über die typischen Bühnenengagementverträge Zunächst soll Ihnen ein Überblick über die typischen festen Bühnenengagement- verträge gegeben und diese von dem Gastvertrag eines Bühnenschauspielers abgegrenzt werden. Die in der Praxis üblicherweise verwendeten Bezeichnungen der Verträge werden dabei erläutert. Eine von den Vertragsparteien benutzte Bezeichnung muss jedoch nicht den rechtlich tatsächlich vorliegenden Vertragstyp korrekt widerspiegeln, denn die zwischen den Parteien verwendete Bezeichnung kann rechtlich falsch sein: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet dort seine Grenzen, wo die Parteien ein Beschäftigungsverhältnis sachlich unrichtig eingeordnet haben. Es kommt weni- ger darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern wie sie es nach objektiven Maßstäben praktiziert haben.1 L 2.3 S. 3 50 Kultur & Recht Juli 2010
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L2 Bühne Bühnenengagements feste Engagements Gastengagements Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag Gastvertrag Freier mit Tarifbin- (Arbeitsvertrag) Gastvertrag dung (Dienstvertrag) arbeitsrechtliche arbeitsrechtliche arbeitsrechtliche dienstvertrags- Vorschriften sind und tarifvertrag- (ggf. tarif- rechtliche Vor- zu beachten liche Vorschriften vertragl.) schriften sind sind zu beachten Vorschriften sind zu beachten zu beachten Abb.: Übersicht über mögliche Bühnenengagementverträge 2.1 Das feste arbeitsvertragliche Engagement Ein festes Engagement des Schauspielers erfolgt normalerweise für mindestens eine Spielzeit. Der Schauspieler ist vollständig in den betrieblichen Ablauf der Bühne eingebunden und folgt den Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers. Der Vertrag ist ein unselbständiger Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) gem. §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen der Bühne als Arbeitgeber und dem Schauspieler als Arbeitsnehmer. Neben den Bestimmungen des BGB sind auf das Engagement die umfangreichen arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Das bedeutet auch, dass die Bühne die Lohnsteuer des Schauspielers an das zuständige Finanzamt abführen muss und jeder Vertragspartner die (hälftigen) Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. Als abhängig Beschäftigter hat der Schauspieler u. a. ein Recht auf Entgelt- L fortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und einen 2.3 Urlaubsanspruch. S. 4 50 Kultur & Recht Juli 2010