Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Schenk, Unverzagt, Harzer: Das Recht für Kunst und Kultur. Kurzdarstellung und Checkliste der relevanten Gesetze
1. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
Das Recht für Kunst und Kultur
Kurzdarstellung und Checkliste der relevanten Gesetze
A
1.1
Dr. Maximilian Schenk S. 1
Rechtsanwalt in Berlin bei von Boetticher Hasse Lohmann mit dem Tätigkeits-
schwerpunkt Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Medien- und Kulturrecht; Lehrbe-
auftragter für den Bereich Urheber- und Verlagsrecht an der Universität Hamburg
Sandra Harzer
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg mit dem Schwer-
punkt Medienrecht; 1996 erstes Staatsexamen
Inhalt Seite
1. Einleitung – Das Verhältnis von Recht zu Kunst und Kultur 3
1.1 Kunst und Kultur sind kein rechtsfreier Raum 3
1.2 Warum gibt es kein „Kunst- und Kulturgesetz“? 3
1.3 Bundesgesetze, Landesgesetze, Staatsverträge 4
2. Wichtige Bundes- und Landesgesetze 5
2.1 Urheber- und Leistungsschutzrecht 5
2.2 Marken-, Firmen- und Namensrecht 6
2.3 Das Recht am Design 8
2.4 Produktpiraterierecht 8
2.5 Medien- und Persönlichkeitsrecht 8
2.6 Bundesdatenschutzgesetz/Datenschutzgesetze der Länder 10
2.7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 11
2.8 Vertragsrechtliche Grundlagen 11
2.9 Gesetzliche Grundlagen der verschiedenen Betriebsformen
(Gesellschaften, Vereine, Stiftungen) 13
2.10 Arbeitsgesetze/Arbeitsrecht 15
2.11 Steuergesetze 16
2.12 Gewerberecht 17
2.13 Versicherungsgesetze 17
2.14 Öffentliches Haushaltsrecht 17
2.15 Veranstaltungsrecht im weitesten Sinne 18
3. Wichtige Grundrechte im Bereich Kunst und Kultur 19
3.1 Art. 2 Abs. 1 GG = Freie Entfaltung der Persönlichkeit 19
3.2 Art. 3 GG = Gleichheit vor dem Gesetz 19
3.3 Art. 5 GG = Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit etc. 20
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2. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
3.4 Art. 9 GG = Vereinigungsfreiheit 20
3.5 Art. 12 GG = Berufsfreiheit 21
3.6 Art. 14 GG = Eigentumsgarantie 21
A
1.1
S. 2
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3. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
1. Einleitung – Das Verhältnis von Recht zu
Kunst und Kultur
Diese Einführung richtet sich an Kunst- und Kulturschaffende sowie an jene, die A
an diesem Schaffungsprozess beteiligt sind. Der Beitrag gibt einen Überblick 1.1
über die wichtigsten Gesetze, die bei der Schaffung und Vermittlung von Kultur S. 3
zu berücksichtigen sind. Die Vorstellung der einschlägigen Gesetze soll
die Möglichkeit eröffnen, Fälle aus dem täglichen Arbeitsbereich rechtlich
einzuordnen und eine erste juristische Einschätzung vorzunehmen;
eine Checkliste liefern, anhand derer beispielsweise am Anfang eines Pro-
jekts die wichtigsten Problemfelder, Fallstricke und Fehlerquellen erkannt
werden können;
einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten liefern.
1.1 Kunst und Kultur sind kein rechtsfreier Raum
Natürlich sind Kunst und Kultur kein rechtsfreier Raum. Die Forderung „Die
Kunst ist frei!“ ist eher ein Programmsatz unserer Verfassung. Allenfalls lässt sich
sagen: Kunst und Kultur sind in mancherlei Hinsicht freier als andere Betäti-
gungsfelder.
Unsere Verfassung ist der Ansicht, dass der Kultur im engeren Sinne, insbesonde-
re der Kunst, ein besonderer Stellenwert für das gedeihliche Funktionieren unse-
rer Gesellschaft zukommt. Daher verspricht sie jedem von uns – beispielsweise
mit der Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit – im Rahmen derartiger Betätigun-
gen ein Stückchen mehr Freiheit, als wir es uns sonst nehmen dürfen (siehe zu
den wichtigsten Freiheitsrechten unten 3.). Dies ist in unserer Gesellschaft die
eigentliche Bedeutung der Aussage „Die Kunst ist frei!“.
1.2 Warum gibt es kein „Kunst- und Kulturgesetz“?
Kunst- und Kulturschaffende fragen sich oft, warum die verschiedenen Regelun-
gen, die bei ihrem konkreten Vorhaben relevant werden können, auf so viele
verschiedene Gesetze verteilt sind. Man könnte auch fragen: Warum gibt es kein
Kunst- und Kulturgesetz bzw. warum stellt diese Einführung „nur“ die „wichtigs-
ten“ Gesetze vor?
Der Grund hierfür ist, dass sich Gesetze stets nur auf einen bestimmten Aus-
schnitt der denkbaren Probleme beziehen: Das Urhebergesetz befasst sich mit der
schöpferischen Leistung eines Künstlers, das Markengesetz mit Produktkenn-
zeichnungen, das Vertragsrecht mit der Frage, wie Verträge zustande kommen
und durchgeführt werden etc. Die Fragen und Probleme, die im Zusammenhang
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4. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
mit der Schaffung und Vermittlung von Kultur auftreten, betreffen aber offen-
sichtlich fast alle Lebensbereiche. Daher können auch fast alle Gesetze Relevanz
entfalten. Typischerweise werden jedoch nur bestimmte Gesetze relevant.
A
Sie lassen sich – entsprechend dem vorliegenden Gesamtwerk – wie folgt grup-
1.1 pieren:
S. 4
Urheberrecht und ähnliche Rechte,
weitere Schutzrechte (Marken, Titel, Design),
Wettbewerbsrecht,
Vertragsrecht,
Recht der verschiedenen Betriebsformen (GbR, GmbH, Verein, Stiftung etc.),
Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht,
einschlägiges Steuerrecht,
Presserecht und
Recht der neuen Medien,
Versicherungsrecht,
Ordnungsrecht,
öffentliches Finanzrecht (Kulturfinanzierung),
Kulturveranstaltungsrecht.
Der Umstand, dass sich die einschlägigen Gesetze zudem ständig ändern, mag für
den Nicht-Juristen frustrierend sein, hat jedoch seine Gründe in der Natur des
Rechts. Eine der klügsten Aussagen über das Recht lautet daher:
Recht ist Kultur und ereignet sich als Geschichte.
Das Recht wird ständig der sich ändernden Lebenswirklichkeit angepasst. Das
Recht von heute ist morgen Gegenstand historischer Betrachtung.
1.3 Bundesgesetze, Landesgesetze, Staatsverträge
Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat. Dies bedeutet, dass einige der Gesetze,
die hier vorgestellt werden, nicht vom Bund, sondern vom jeweiligen Landesge-
setzgeber erlassen wurden. Diese Landesgesetze führen dazu, dass das jeweilige
Recht je nach Bundesland unterschiedlich ist. Häufig behelfen sich die Bundes-
länder hier durch den Abschluss so genannter Staatsverträge, die eine ähnliche
Wirkung wie Landesgesetze haben und zu einer Rechtsvereinheitlichung führen
sollen.
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