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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C1 Organisationsstrukturen




Recht finden – Recht setzen
Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtungen


Dr. Oliver Scheytt
Dezernent für Bildung und Kultur der Stadt Essen; seit 1997 Präsident der Kul-
turpolitischen Gesellschaft


Inhalt                                                                           Seite   C
                                                                                         1.1
1.       Einleitung                                                                 2    S. 1
2.       Rechtsquellen                                                              2
3.       Kultureinrichtungen – freiwillige Leistung oder
         Pflichtaufgabe?                                                            5
4.       Einrichtungsformen                                                         9
5.       Beteiligungsverfahren                                                     13




Zwar haben die Kommunen einen eigenen Gestaltungsspielraum, auf welche
Weise sie ihre kulturellen Aufgaben erfüllen. Gleichwohl müssen sie eine Reihe
von Rechtspflichten beachten und auch kulturelles Handeln der Kommunen hat
(verfassungs-)rechtliche Grundlagen. In diesem Beitrag wird das rechtliche
Handwerkszeug der kommunalen Kulturarbeit dargestellt.




                                                           19 Kultur & Recht März 2003
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C1 Organisationsstrukturen




       1. Einleitung
       Die kommunale Kulturarbeit wird vor allem von den kommunalen Kultureinrich-
       tungen wie Theatern, Orchestern, Museen, Volkshochschulen, Musikschulen,
       Bibliotheken, Archiven usw. gestaltet. Die Kommunen sind bei der Wahrneh-
       mung kultureller Aufgaben in diesen öffentlichen Einrichtungen kaum durch
       spezielle übergeordnete gesetzliche Vorschriften, etwa des Landes, gebunden.
       Gleichwohl vollzieht sich kommunale Kulturarbeit und die Ausgestaltung der
       kommunalen Kultureinrichtungen nicht in einem „rechtsfreien Raum“.

C      Die Kommunen haben ebenso Rechtspflichten zu beachten, wie sie zur Gestal-
1.1    tung der Kulturarbeit selbst Recht setzen. Ziel dieses Beitrages ist es daher, das
       wesentliche rechtliche Handwerkszeug, das für die rechtliche Einordnung und
S. 2   Ausgestaltung kommunaler Kultureinrichtungen relevant ist, zu skizzieren.




                                                 Rechtsquellen



       V erfassungsrecht        G esetzesrecht            Satzungsrecht          Innenrechtssätze
       A llgem  eine Aussagen   N wenige spezial-
                                  ur                      R egelungen zur in-    V erwaltungsvor-
       in F  ormvon:            gesetzliche R egelun-     neren und äußeren      schriften für den
       -(allg emeinen) K ul-    gen imK   ulturbereich    G estaltung bzw.       inneren O  rganisations-
        turklauseln (Prü-       vorhanden (z. B  .        N utzung der E in-     ablauf (z. B H
                                                                                             . aus-
        fungsordnungen)         W eiterbildungsgesetz).   richtung, verab-       ordnung R, ichtlinien)
       -K petenz- und
           om                   Daher Priorität bei       schiedet durch
        A  uftragskatalogen     Gemeinde- und             kom  munale V ertre-
       -kulturellen G  rund-    Kreisverordnungen.        tung skörperschaft
        rechten
       -B  ildungs- und
        E  rziehungszielen


       2. Rechtsquellen

       Abb. 1:       Rechtsquellen im Überblick

       Verfassungsrecht
       Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung aller kommunalen Kulturaktivitä-
       ten ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG:
       „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der
       örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu
       regeln.“ (siehe unten). Diese grundsätzliche Freiheit der Kommunen als Teil des
       Staates wird durch einige, allerdings sehr allgemeine Verfassungsnormen ergänzt:




       19 Kultur & Recht März 2003
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C1 Organisationsstrukturen




-   Kulturelle Grundrechte: zu diesen kulturellen Grundrechten gehören insbe-
    sondere Art. 5 Abs. 3 GG – die Kunstfreiheitsgarantie – sowie die auf den
    Kulturbereich der Bildung und Erziehung bezogenen Grundrechte der Art. 6
    und 7 GG; auch in Länderverfassungen finden sich kulturelle Grundrechte,
    wie etwa in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung NW: „Jedes Kind hat Anspruch
    auf Erziehung und Bildung.“ Eine etwas altertümliche Formulierung findet
    sich im Teilhaberecht des Art. 40 Abs. 3 S. 2 der Verfassung von Rheinland-
    Pfalz (1947): „Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist dem ganzen
    Volke zu ermöglichen..“
-   Kompetenz- und Auftragskataloge: z. B. Art. 139 Verfassung Bayern: „Die
    Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentli-
    chen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.“                             C
-   (Allgemeine) Kulturstaatsklauseln: Diese finden sich nicht im Grundgesetz,       1.1
    sondern lediglich in Länderverfassungen wie etwa Art. 18 Abs. 1 Verfassung       S. 3
    des Landes NW: „Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Ge-
    meinden zu pflegen und zu fördern.“ In der jüngeren Verfassung von Meck-
    lenburg-Vorpommern (1993) heißt es: „Land, Gemeinden und Kreise schüt-
    zen und fördern Kultur, Sport, Kunst und Wissenschaft.“ (Art. 16 Abs. 1)
-   Bildungs- und Erziehungsziele: Auch insoweit finden sich Bestimmungen nur
    in den Länderverfassungen (vgl. z. B. Art. 131 Abs. 2 Verfassung Bayern:
    „Oberste Bildungsziele sind [...] Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für
    alles Wahre, Gute und Schöne.“)

Gesetzesrecht
Selbstverständlich sind die kommunalen Kultureinrichtungen bei ihrer Arbeit wie
jeder Träger öffentlicher Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Von den allge-
meinen gesetzlichen Regelungen sind die Gemeinde- und Kreisordnungen (GO)
von besonderer Bedeutung, da sie regelmäßig jeweils Vorschriften zu den öffent-
lichen Einrichtungen der Städte, Kreise und Gemeinden enthalten. Nach diesen
Vorschriften schaffen die Gemeinden zur Erfüllung kommunaler Aufgaben inner-
halb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die erforderlichen öffentlichen Einrich-
tungen                          (z. B. § 10 Abs. 2 Satz 1 GO Baden-Württemberg,
§ 19 Abs. 1 GO Hessen, § 2 Abs. 1 Satz 2 GO Niedersachsen, § 8 Abs. 1 GO NW,
§ 17 Abs. 1 GO Schleswig-Holstein). Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vor-
schrift fällt alles, was die Gemeinde an besonderen, auf die Erfüllung einzelner
Verwaltungszwecke gerichteten, organisatorisch verstetigten Vorkehrungen zur
Erbringung ihres Leistungsangebotes im Bereich der Daseinsvorsorge trifft. Das
Spektrum reicht dabei von Schwimmbädern, Versorgungs- und Verkehrsbetrie-
ben, städtischen Theatern bis hin zu Friedhöfen und dem Oktoberfest.

Im Grundsatz entscheidet die Kommune nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen,
welche öffentlichen Einrichtungen geschaffen und unterhalten werden sollen. Ihre
Entscheidung muss sich an den örtlichen Bedürfnissen sowie an der (finanziellen)
Leistungsfähigkeit der Kommune ausrichten (siehe Kapitel 3). Soweit allerdings
gesetzliche Bestimmungen vorschreiben, dass eine Kultureinrichtung zu errichten
und zu unterhalten ist, sind die Kommunen verpflichtet, solche Einrichtungen zu


                                                       19 Kultur & Recht März 2003
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       C1 Organisationsstrukturen




       schaffen. Derartige Spezialgesetze, wie etwa das Weiterbildungsgesetz NW, das
       die Unterhaltung von Volkshochschulen vorschreibt, gibt es für kulturelle Ange-
       legenheiten aber nur in wenigen Bundesländern.

       Einen Sonderfall stellt das Sächsische Kulturraumgesetz von 1994 dar, das die
       Kommunen und Landkreise in Sachsen zur Förderung der Kultur grundsätzlich
       verpflichtet. Das Gesetz ist im Kern ein Zweckverbandspflichtgesetz, indem es
       die Kooperation der Städte, Kreise und Gemeinden in geographisch und admi-
       nistrativ exakt festgeschriebenen Kulturräumen mit Verbandsorganen wie Kultur-
       konvent und Kulturbeirat und einer gemeinsamen Finanzierung für die Region
       bedeutender kultureller Einrichtungen auch durch eine Kulturumlage vorschreibt.
C      Daher ist die allgemeine Erklärung der Kulturpflege zur Pflichtaufgabe auch eine
1.1    notwendige Konsequenz.
S. 4
       Satzungsrecht
       Eine der wichtigsten Rechtsquellen für kommunale Kultureinrichtungen ist das
       Satzungsrecht. Öffentlich-rechtliche Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von
       in den Staat eingeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts im
       Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen Autonomie erlassen werden. Satzungen
       treten in unterschiedlichsten Formen auf und werden vor allem zur Regelung der
       inneren und äußeren Ausgestaltung sowie der Nutzung der Einrichtungen erlas-
       sen. Während die Satzungen für die öffentlich-rechtlich organisierten Kulturein-
       richtungen öffentlich-rechtlicher Natur sind und von der kommunalen Vertre-
       tungskörperschaft (Rat, Kreistag, Gemeindevertretung usw.) verabschiedet wer-
       den, sind Satzungen eingetragener Vereine zivilrechtliche Regelungen, die von
       der Mitgliederversammlung des Vereins ins Leben gerufen werden. Soweit eine
       Kommune an einem eingetragenen Verein beteiligt ist, ist sie indes selbst an ihre
       öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gebunden (etwa das Gleichheitsgebot).
       Diese Ausstrahlungswirkung der Grundrechte soll eine „Flucht ins Privatrecht“
       der öffentlichen Hand verhindern.

       Mit dem Erlass und der Anwendung von Satzungsrecht sind zahlreiche Fragen
       verbunden, wie etwa Fragen der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen und
       deren Durchsetzung, Haftungs- und Rechtswegfragen, die hier nicht erschöpfend
       behandelt werden können. Folgende Grundsätze sollten beachtet werden:

       -   Die Kommune erlässt Satzungen kraft ihrer Satzungshoheit. Die Gemeinden
           entscheiden daher grundsätzlich selbst darüber, ob, mit welchem Inhalt, zu
           welchem Zweck und mit welcher Wirkung Satzungen erlassen werden sollen.
       -   Für die Erhebung von Benutzungsgebühren ist – insbesondere nach den
           Kommunalabgabengesetzen – eine satzungsrechtliche Grundlage gesetzlich
           zwingend vorgeschrieben.
       -   Für wesentliche Angelegenheiten der Ausgestaltung einer Kultureinrichtung
           sollte ebenfalls Satzungsrecht erlassen werden, um ein gewisses Maß an Ver-
           bindlichkeit für alle Beteiligten und auch Legitimation sowie Absicherung für
           die Kultureinrichtung zu erreichen.


       19 Kultur & Recht März 2003

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Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtungen

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen Recht finden – Recht setzen Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtungen Dr. Oliver Scheytt Dezernent für Bildung und Kultur der Stadt Essen; seit 1997 Präsident der Kul- turpolitischen Gesellschaft Inhalt Seite C 1.1 1. Einleitung 2 S. 1 2. Rechtsquellen 2 3. Kultureinrichtungen – freiwillige Leistung oder Pflichtaufgabe? 5 4. Einrichtungsformen 9 5. Beteiligungsverfahren 13 Zwar haben die Kommunen einen eigenen Gestaltungsspielraum, auf welche Weise sie ihre kulturellen Aufgaben erfüllen. Gleichwohl müssen sie eine Reihe von Rechtspflichten beachten und auch kulturelles Handeln der Kommunen hat (verfassungs-)rechtliche Grundlagen. In diesem Beitrag wird das rechtliche Handwerkszeug der kommunalen Kulturarbeit dargestellt. 19 Kultur & Recht März 2003
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen 1. Einleitung Die kommunale Kulturarbeit wird vor allem von den kommunalen Kultureinrich- tungen wie Theatern, Orchestern, Museen, Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken, Archiven usw. gestaltet. Die Kommunen sind bei der Wahrneh- mung kultureller Aufgaben in diesen öffentlichen Einrichtungen kaum durch spezielle übergeordnete gesetzliche Vorschriften, etwa des Landes, gebunden. Gleichwohl vollzieht sich kommunale Kulturarbeit und die Ausgestaltung der kommunalen Kultureinrichtungen nicht in einem „rechtsfreien Raum“. C Die Kommunen haben ebenso Rechtspflichten zu beachten, wie sie zur Gestal- 1.1 tung der Kulturarbeit selbst Recht setzen. Ziel dieses Beitrages ist es daher, das wesentliche rechtliche Handwerkszeug, das für die rechtliche Einordnung und S. 2 Ausgestaltung kommunaler Kultureinrichtungen relevant ist, zu skizzieren. Rechtsquellen V erfassungsrecht G esetzesrecht Satzungsrecht Innenrechtssätze A llgem eine Aussagen N wenige spezial- ur R egelungen zur in- V erwaltungsvor- in F ormvon: gesetzliche R egelun- neren und äußeren schriften für den -(allg emeinen) K ul- gen imK ulturbereich G estaltung bzw. inneren O rganisations- turklauseln (Prü- vorhanden (z. B . N utzung der E in- ablauf (z. B H . aus- fungsordnungen) W eiterbildungsgesetz). richtung, verab- ordnung R, ichtlinien) -K petenz- und om Daher Priorität bei schiedet durch A uftragskatalogen Gemeinde- und kom munale V ertre- -kulturellen G rund- Kreisverordnungen. tung skörperschaft rechten -B ildungs- und E rziehungszielen 2. Rechtsquellen Abb. 1: Rechtsquellen im Überblick Verfassungsrecht Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung aller kommunalen Kulturaktivitä- ten ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ (siehe unten). Diese grundsätzliche Freiheit der Kommunen als Teil des Staates wird durch einige, allerdings sehr allgemeine Verfassungsnormen ergänzt: 19 Kultur & Recht März 2003
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen - Kulturelle Grundrechte: zu diesen kulturellen Grundrechten gehören insbe- sondere Art. 5 Abs. 3 GG – die Kunstfreiheitsgarantie – sowie die auf den Kulturbereich der Bildung und Erziehung bezogenen Grundrechte der Art. 6 und 7 GG; auch in Länderverfassungen finden sich kulturelle Grundrechte, wie etwa in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung NW: „Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung.“ Eine etwas altertümliche Formulierung findet sich im Teilhaberecht des Art. 40 Abs. 3 S. 2 der Verfassung von Rheinland- Pfalz (1947): „Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist dem ganzen Volke zu ermöglichen..“ - Kompetenz- und Auftragskataloge: z. B. Art. 139 Verfassung Bayern: „Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentli- chen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.“ C - (Allgemeine) Kulturstaatsklauseln: Diese finden sich nicht im Grundgesetz, 1.1 sondern lediglich in Länderverfassungen wie etwa Art. 18 Abs. 1 Verfassung S. 3 des Landes NW: „Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Ge- meinden zu pflegen und zu fördern.“ In der jüngeren Verfassung von Meck- lenburg-Vorpommern (1993) heißt es: „Land, Gemeinden und Kreise schüt- zen und fördern Kultur, Sport, Kunst und Wissenschaft.“ (Art. 16 Abs. 1) - Bildungs- und Erziehungsziele: Auch insoweit finden sich Bestimmungen nur in den Länderverfassungen (vgl. z. B. Art. 131 Abs. 2 Verfassung Bayern: „Oberste Bildungsziele sind [...] Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne.“) Gesetzesrecht Selbstverständlich sind die kommunalen Kultureinrichtungen bei ihrer Arbeit wie jeder Träger öffentlicher Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Von den allge- meinen gesetzlichen Regelungen sind die Gemeinde- und Kreisordnungen (GO) von besonderer Bedeutung, da sie regelmäßig jeweils Vorschriften zu den öffent- lichen Einrichtungen der Städte, Kreise und Gemeinden enthalten. Nach diesen Vorschriften schaffen die Gemeinden zur Erfüllung kommunaler Aufgaben inner- halb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die erforderlichen öffentlichen Einrich- tungen (z. B. § 10 Abs. 2 Satz 1 GO Baden-Württemberg, § 19 Abs. 1 GO Hessen, § 2 Abs. 1 Satz 2 GO Niedersachsen, § 8 Abs. 1 GO NW, § 17 Abs. 1 GO Schleswig-Holstein). Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vor- schrift fällt alles, was die Gemeinde an besonderen, auf die Erfüllung einzelner Verwaltungszwecke gerichteten, organisatorisch verstetigten Vorkehrungen zur Erbringung ihres Leistungsangebotes im Bereich der Daseinsvorsorge trifft. Das Spektrum reicht dabei von Schwimmbädern, Versorgungs- und Verkehrsbetrie- ben, städtischen Theatern bis hin zu Friedhöfen und dem Oktoberfest. Im Grundsatz entscheidet die Kommune nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche öffentlichen Einrichtungen geschaffen und unterhalten werden sollen. Ihre Entscheidung muss sich an den örtlichen Bedürfnissen sowie an der (finanziellen) Leistungsfähigkeit der Kommune ausrichten (siehe Kapitel 3). Soweit allerdings gesetzliche Bestimmungen vorschreiben, dass eine Kultureinrichtung zu errichten und zu unterhalten ist, sind die Kommunen verpflichtet, solche Einrichtungen zu 19 Kultur & Recht März 2003
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen schaffen. Derartige Spezialgesetze, wie etwa das Weiterbildungsgesetz NW, das die Unterhaltung von Volkshochschulen vorschreibt, gibt es für kulturelle Ange- legenheiten aber nur in wenigen Bundesländern. Einen Sonderfall stellt das Sächsische Kulturraumgesetz von 1994 dar, das die Kommunen und Landkreise in Sachsen zur Förderung der Kultur grundsätzlich verpflichtet. Das Gesetz ist im Kern ein Zweckverbandspflichtgesetz, indem es die Kooperation der Städte, Kreise und Gemeinden in geographisch und admi- nistrativ exakt festgeschriebenen Kulturräumen mit Verbandsorganen wie Kultur- konvent und Kulturbeirat und einer gemeinsamen Finanzierung für die Region bedeutender kultureller Einrichtungen auch durch eine Kulturumlage vorschreibt. C Daher ist die allgemeine Erklärung der Kulturpflege zur Pflichtaufgabe auch eine 1.1 notwendige Konsequenz. S. 4 Satzungsrecht Eine der wichtigsten Rechtsquellen für kommunale Kultureinrichtungen ist das Satzungsrecht. Öffentlich-rechtliche Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von in den Staat eingeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen Autonomie erlassen werden. Satzungen treten in unterschiedlichsten Formen auf und werden vor allem zur Regelung der inneren und äußeren Ausgestaltung sowie der Nutzung der Einrichtungen erlas- sen. Während die Satzungen für die öffentlich-rechtlich organisierten Kulturein- richtungen öffentlich-rechtlicher Natur sind und von der kommunalen Vertre- tungskörperschaft (Rat, Kreistag, Gemeindevertretung usw.) verabschiedet wer- den, sind Satzungen eingetragener Vereine zivilrechtliche Regelungen, die von der Mitgliederversammlung des Vereins ins Leben gerufen werden. Soweit eine Kommune an einem eingetragenen Verein beteiligt ist, ist sie indes selbst an ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gebunden (etwa das Gleichheitsgebot). Diese Ausstrahlungswirkung der Grundrechte soll eine „Flucht ins Privatrecht“ der öffentlichen Hand verhindern. Mit dem Erlass und der Anwendung von Satzungsrecht sind zahlreiche Fragen verbunden, wie etwa Fragen der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen und deren Durchsetzung, Haftungs- und Rechtswegfragen, die hier nicht erschöpfend behandelt werden können. Folgende Grundsätze sollten beachtet werden: - Die Kommune erlässt Satzungen kraft ihrer Satzungshoheit. Die Gemeinden entscheiden daher grundsätzlich selbst darüber, ob, mit welchem Inhalt, zu welchem Zweck und mit welcher Wirkung Satzungen erlassen werden sollen. - Für die Erhebung von Benutzungsgebühren ist – insbesondere nach den Kommunalabgabengesetzen – eine satzungsrechtliche Grundlage gesetzlich zwingend vorgeschrieben. - Für wesentliche Angelegenheiten der Ausgestaltung einer Kultureinrichtung sollte ebenfalls Satzungsrecht erlassen werden, um ein gewisses Maß an Ver- bindlichkeit für alle Beteiligten und auch Legitimation sowie Absicherung für die Kultureinrichtung zu erreichen. 19 Kultur & Recht März 2003