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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L5 Fotografie




Vertragsgestaltungen im Bereich
Fotografie - Teil 2


Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Medien und Kulturrecht; Lehr-
beauftragter für den Bereich Urheber- und Verlagsrecht an der Universität Ham-
burg; unverzagt@medialaw.net


Inhalt                                                                  Seite


3.   Der Lizenz-, Nutzungsrechts- oder Auswertungsvertrag                   2




     Der Lizenzvertrag                                                      5




Sofern die Produktion von Bildmaterial bereits abgeschlossen ist, stehen die     L
Nutzungsrechte an diesem im Mittelpunkt der Verträge zwischen Fotografen und     5.2
ihren Geschäftspartnern. Die Nutzungsrechte werden in sogenannten Lizenz-,       S. 1
Nutzungs- oder Auswertungsverträgen übertragen, deren wichtigste Bestandteile
in diesem Beitrag erläutert und anhand eines exemplarischen Vertragsentwurfes
verdeutlicht werden.



                                                   6 Kultur & Recht März 2000
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L5 Fotografie




       3.     Der Lizenz-, Nutzungsrechts- oder
              Auswertungsvertrag
       Bereits anlässlich der Einleitung im Beitrag „Vertragsgestaltungen im Bereich
       Fotografie“ (Beitrag L 5.1, Kap. 1, Ziffer I a und b) wurde kurz auf den wesentli-
       chen Unterschied zwischen dem im Einzelnen sodann behandelten Produktions-
       vertrag und den hier erwähnten Vertragstypen hingewiesen.

       Bei der Aufzählung letzterer hätte eigentlich auch noch der in der Praxis für
       Fotografen wichtige und in die bisher gewählte Systematik passende Verlagsver-
       trag mit aufgenommen werden müssen. Hierauf wurde jedoch bewusst verzichtet,
       da dieser einige verlagstypische Besonderheiten insbesondere im Bereich „Ab-
       satzhonorar“, „Verramschung“, „Neuauflagen“ und „Nebenrechtsverwertung“
       aufweist, die den Rahmen dieser Darstellung sprengen würden.

       Allen diesen Verträgen ist gemein, dass deren Inhalte in der Praxis trotz der un-
       terschiedlichen Bezeichnungen nahezu übereinstimmen und im Einzelnen nur
       durch themenspezifische unterscheidungsrelevante Elemente ergänzt werden.
       Weiterhin kennzeichnet diese Verträge, dass die Produktion des Bildmaterials
       bereits abgeschlossen ist und damit Punkte wie „Briefing“, „Abwicklung des
       Auftrages“, eventuelle „Abnahme“ oder „Gewährleistung“ keiner Regelung mehr
       bedürfen. Im Vordergrund der vertraglichen Bindung steht mithin nur noch die
       Nutzung des vorhandenen Bildmaterials.

       In dem für den Fotografenbereich wichtigsten Gesetz, dem Urheberrechtsgesetz,
       wird in den relevanten Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG nur der Begriff „Nut-
       zungsrechte“ erwähnt, während die Begriffe „Lizenz“ und „Auswertung“ durch
       dieses Gesetz keinerlei Definition erfahren und auch nicht expressis verbis er-
       wähnt werden.

       Egal nun, ob der entsprechende Vertrag in der Praxis als Lizenz-, Nutzungs- oder
       Auswertungsvertrag bezeichnet ist; der Kernpunkt dieser Verträge besteht darin.
       dass der Urheber, also der Fotograf oder der Inhaber eines von diesem einge-
       räumten Nutzungsrechtes sein entsprechendes Recht ganz oder zum Teil auf eine
       andere Person oder Institution überträgt.

       Aufgrund der urheberrechtlichen Regelungen unterscheidet man zwischen einfa-
       chen oder ausschließlichen Lizenzen oder Nutzungsrechten (§ 31 Ziffer 1 Satz 2
L      UrhG). Durch eine sogenannte einfache Lizenzeinräumung gemäß § 31 Ziffer 2
5.2    des UrhG ist der Lizenznehmer berechtigt, im Falle einer Vereinbarung mit einem
       Fotografen dessen Bildmaterial neben dem Lizenzgeber, dem Fotografen oder
S. 2
       einem anderen Nutzungsberechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.




       6 Kultur & Recht März 2000
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L5 Fotografie




Durch die ausschließliche Lizenz gemäß § 31 Ziffer 3 UrhG ist der Lizenznehmer
dagegen befugt, das Bildmaterial unter Ausschluss aller anderen Personen oder
Institutionen - mithin auch des Fotografen selbst oder eines anderen Lizenzgebers
- zu verwerten. Der stärkeren rechtlichen Absicherung des ausschließlichen
Lizenznehmers oder Nutzungsberechtigten entspricht es dann auch, dass der
ausschließliche Nutzungsberechtigte ein eigenes Abwehrrecht hat und damit
gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte selbst vorgehen kann, was dem
einfachen Nutzungsberechtigten in der Regel verwehrt bleibt.

2.    Die wichtigsten Bestandteile derartiger Verträge - neben den sonstigen
      regelungsbedürftigen Punkten, die auch in anderen Medien- und Kulturver-
      trägen eine Rolle spielen - sind:

(1)   Die Einräumung der Lizenz:

      -   für ein bestimmtes Gebiet oder „weltweit“ (sogenannte räumliche Be-
          schränkung),
      -   für eine bestimmte Dauer (sogenannte zeitliche Beschränkung) und
      -   für bestimmte oder alle Nutzungsarten (sogenannte inhaltliche Be-
          schränkung).

(2)   Eine Regelung, ob die eingeräumten Nutzungsrechte auch auf Dritte über-
      tragen werden können.

(3)   Eine Regelung über die Art der vereinbarten Vergütung oder Lizenzzahlung
      (bisweilen wird auch von Lizenzgebühren gesprochen, was nach meinem
      Dafürhalten jedoch terminologisch falsch ist, da Gebühren öffentlich-rechtli-
      cher Natur und nicht privatrechtlicher Natur sind).

(4)   Ferner muss - insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung - eine Regelung
      mit aufgenommen werden, ob und gegebenenfalls welche Bearbeitungen
      oder Umgestaltungen des Bildmaterials vorgenommen werden darf.

(5)   Schließlich muss ein derartiger Vertrag eine Regelung enthalten, wonach
      Rechte Dritter bei der Produktion, also der Herstellung des Bildmaterials
      nicht verletzt wurden, damit sich der Lizenznehmer nicht unter anderem
      Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht.
                                                                                      L
                                                                                      5.2
                                                                                      S. 3




                                                       6 Kultur & Recht März 2000
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L5 Fotografie




       3.   Die Abfassung der hier besprochenen Verträge - wie auch des Produktions-
            vertrages - bedarf keines bestimmten Aufbaus oder einer nach ganz be-
            stimmten Regeln vorgesehenen Chronologie. Es ist daher durchaus mög-
            lich, den Vertrag dahingehend aufzubauen, dass nach dem üblicherweise
            verwandten, am Anfang stehenden Vertragspassus „Vertragsgegenstand“,
            z. B. eine Auflistung der „Verpflichtungen des Fotografen“ erscheint und
            danach eine Zusammenstellung der „Verpflichtungen des Lizenznehmers“.
            Ein besonderer Passus sollte, angesichts der Bedeutung für die Vertrags-
            partner, der „Rechtseinräumung“ oder „Nutzungsrechten“ gewidmet wer-
            den, ebenso wie dem Punkt „Honorare/Vergütung“.

       4.   Das nachstehende Vertragsbeispiel enthält primär diejenigen Regelungen,
            die sich als praxisrelevant herausgestellt haben, die jedoch sicherlich auch
            noch der einen oder anderen individuellen ergänzenden Formulierung
            bedürfen.




L
5.2
S. 4




       6 Kultur & Recht März 2000

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  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie Vertragsgestaltungen im Bereich Fotografie - Teil 2 Alexander Unverzagt Rechtsanwalt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Medien und Kulturrecht; Lehr- beauftragter für den Bereich Urheber- und Verlagsrecht an der Universität Ham- burg; unverzagt@medialaw.net Inhalt Seite 3. Der Lizenz-, Nutzungsrechts- oder Auswertungsvertrag 2 Der Lizenzvertrag 5 Sofern die Produktion von Bildmaterial bereits abgeschlossen ist, stehen die L Nutzungsrechte an diesem im Mittelpunkt der Verträge zwischen Fotografen und 5.2 ihren Geschäftspartnern. Die Nutzungsrechte werden in sogenannten Lizenz-, S. 1 Nutzungs- oder Auswertungsverträgen übertragen, deren wichtigste Bestandteile in diesem Beitrag erläutert und anhand eines exemplarischen Vertragsentwurfes verdeutlicht werden. 6 Kultur & Recht März 2000
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie 3. Der Lizenz-, Nutzungsrechts- oder Auswertungsvertrag Bereits anlässlich der Einleitung im Beitrag „Vertragsgestaltungen im Bereich Fotografie“ (Beitrag L 5.1, Kap. 1, Ziffer I a und b) wurde kurz auf den wesentli- chen Unterschied zwischen dem im Einzelnen sodann behandelten Produktions- vertrag und den hier erwähnten Vertragstypen hingewiesen. Bei der Aufzählung letzterer hätte eigentlich auch noch der in der Praxis für Fotografen wichtige und in die bisher gewählte Systematik passende Verlagsver- trag mit aufgenommen werden müssen. Hierauf wurde jedoch bewusst verzichtet, da dieser einige verlagstypische Besonderheiten insbesondere im Bereich „Ab- satzhonorar“, „Verramschung“, „Neuauflagen“ und „Nebenrechtsverwertung“ aufweist, die den Rahmen dieser Darstellung sprengen würden. Allen diesen Verträgen ist gemein, dass deren Inhalte in der Praxis trotz der un- terschiedlichen Bezeichnungen nahezu übereinstimmen und im Einzelnen nur durch themenspezifische unterscheidungsrelevante Elemente ergänzt werden. Weiterhin kennzeichnet diese Verträge, dass die Produktion des Bildmaterials bereits abgeschlossen ist und damit Punkte wie „Briefing“, „Abwicklung des Auftrages“, eventuelle „Abnahme“ oder „Gewährleistung“ keiner Regelung mehr bedürfen. Im Vordergrund der vertraglichen Bindung steht mithin nur noch die Nutzung des vorhandenen Bildmaterials. In dem für den Fotografenbereich wichtigsten Gesetz, dem Urheberrechtsgesetz, wird in den relevanten Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG nur der Begriff „Nut- zungsrechte“ erwähnt, während die Begriffe „Lizenz“ und „Auswertung“ durch dieses Gesetz keinerlei Definition erfahren und auch nicht expressis verbis er- wähnt werden. Egal nun, ob der entsprechende Vertrag in der Praxis als Lizenz-, Nutzungs- oder Auswertungsvertrag bezeichnet ist; der Kernpunkt dieser Verträge besteht darin. dass der Urheber, also der Fotograf oder der Inhaber eines von diesem einge- räumten Nutzungsrechtes sein entsprechendes Recht ganz oder zum Teil auf eine andere Person oder Institution überträgt. Aufgrund der urheberrechtlichen Regelungen unterscheidet man zwischen einfa- chen oder ausschließlichen Lizenzen oder Nutzungsrechten (§ 31 Ziffer 1 Satz 2 L UrhG). Durch eine sogenannte einfache Lizenzeinräumung gemäß § 31 Ziffer 2 5.2 des UrhG ist der Lizenznehmer berechtigt, im Falle einer Vereinbarung mit einem Fotografen dessen Bildmaterial neben dem Lizenzgeber, dem Fotografen oder S. 2 einem anderen Nutzungsberechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. 6 Kultur & Recht März 2000
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie Durch die ausschließliche Lizenz gemäß § 31 Ziffer 3 UrhG ist der Lizenznehmer dagegen befugt, das Bildmaterial unter Ausschluss aller anderen Personen oder Institutionen - mithin auch des Fotografen selbst oder eines anderen Lizenzgebers - zu verwerten. Der stärkeren rechtlichen Absicherung des ausschließlichen Lizenznehmers oder Nutzungsberechtigten entspricht es dann auch, dass der ausschließliche Nutzungsberechtigte ein eigenes Abwehrrecht hat und damit gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte selbst vorgehen kann, was dem einfachen Nutzungsberechtigten in der Regel verwehrt bleibt. 2. Die wichtigsten Bestandteile derartiger Verträge - neben den sonstigen regelungsbedürftigen Punkten, die auch in anderen Medien- und Kulturver- trägen eine Rolle spielen - sind: (1) Die Einräumung der Lizenz: - für ein bestimmtes Gebiet oder „weltweit“ (sogenannte räumliche Be- schränkung), - für eine bestimmte Dauer (sogenannte zeitliche Beschränkung) und - für bestimmte oder alle Nutzungsarten (sogenannte inhaltliche Be- schränkung). (2) Eine Regelung, ob die eingeräumten Nutzungsrechte auch auf Dritte über- tragen werden können. (3) Eine Regelung über die Art der vereinbarten Vergütung oder Lizenzzahlung (bisweilen wird auch von Lizenzgebühren gesprochen, was nach meinem Dafürhalten jedoch terminologisch falsch ist, da Gebühren öffentlich-rechtli- cher Natur und nicht privatrechtlicher Natur sind). (4) Ferner muss - insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung - eine Regelung mit aufgenommen werden, ob und gegebenenfalls welche Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Bildmaterials vorgenommen werden darf. (5) Schließlich muss ein derartiger Vertrag eine Regelung enthalten, wonach Rechte Dritter bei der Produktion, also der Herstellung des Bildmaterials nicht verletzt wurden, damit sich der Lizenznehmer nicht unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht. L 5.2 S. 3 6 Kultur & Recht März 2000
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie 3. Die Abfassung der hier besprochenen Verträge - wie auch des Produktions- vertrages - bedarf keines bestimmten Aufbaus oder einer nach ganz be- stimmten Regeln vorgesehenen Chronologie. Es ist daher durchaus mög- lich, den Vertrag dahingehend aufzubauen, dass nach dem üblicherweise verwandten, am Anfang stehenden Vertragspassus „Vertragsgegenstand“, z. B. eine Auflistung der „Verpflichtungen des Fotografen“ erscheint und danach eine Zusammenstellung der „Verpflichtungen des Lizenznehmers“. Ein besonderer Passus sollte, angesichts der Bedeutung für die Vertrags- partner, der „Rechtseinräumung“ oder „Nutzungsrechten“ gewidmet wer- den, ebenso wie dem Punkt „Honorare/Vergütung“. 4. Das nachstehende Vertragsbeispiel enthält primär diejenigen Regelungen, die sich als praxisrelevant herausgestellt haben, die jedoch sicherlich auch noch der einen oder anderen individuellen ergänzenden Formulierung bedürfen. L 5.2 S. 4 6 Kultur & Recht März 2000