Unverzagt: Vertragsgestaltung im Bereich Fotografie – Teil 2
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L5 Fotografie
Vertragsgestaltungen im Bereich
Fotografie - Teil 2
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Medien und Kulturrecht; Lehr-
beauftragter für den Bereich Urheber- und Verlagsrecht an der Universität Ham-
burg; unverzagt@medialaw.net
Inhalt Seite
3. Der Lizenz-, Nutzungsrechts- oder Auswertungsvertrag 2
Der Lizenzvertrag 5
Sofern die Produktion von Bildmaterial bereits abgeschlossen ist, stehen die L
Nutzungsrechte an diesem im Mittelpunkt der Verträge zwischen Fotografen und 5.2
ihren Geschäftspartnern. Die Nutzungsrechte werden in sogenannten Lizenz-, S. 1
Nutzungs- oder Auswertungsverträgen übertragen, deren wichtigste Bestandteile
in diesem Beitrag erläutert und anhand eines exemplarischen Vertragsentwurfes
verdeutlicht werden.
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2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L5 Fotografie
3. Der Lizenz-, Nutzungsrechts- oder
Auswertungsvertrag
Bereits anlässlich der Einleitung im Beitrag „Vertragsgestaltungen im Bereich
Fotografie“ (Beitrag L 5.1, Kap. 1, Ziffer I a und b) wurde kurz auf den wesentli-
chen Unterschied zwischen dem im Einzelnen sodann behandelten Produktions-
vertrag und den hier erwähnten Vertragstypen hingewiesen.
Bei der Aufzählung letzterer hätte eigentlich auch noch der in der Praxis für
Fotografen wichtige und in die bisher gewählte Systematik passende Verlagsver-
trag mit aufgenommen werden müssen. Hierauf wurde jedoch bewusst verzichtet,
da dieser einige verlagstypische Besonderheiten insbesondere im Bereich „Ab-
satzhonorar“, „Verramschung“, „Neuauflagen“ und „Nebenrechtsverwertung“
aufweist, die den Rahmen dieser Darstellung sprengen würden.
Allen diesen Verträgen ist gemein, dass deren Inhalte in der Praxis trotz der un-
terschiedlichen Bezeichnungen nahezu übereinstimmen und im Einzelnen nur
durch themenspezifische unterscheidungsrelevante Elemente ergänzt werden.
Weiterhin kennzeichnet diese Verträge, dass die Produktion des Bildmaterials
bereits abgeschlossen ist und damit Punkte wie „Briefing“, „Abwicklung des
Auftrages“, eventuelle „Abnahme“ oder „Gewährleistung“ keiner Regelung mehr
bedürfen. Im Vordergrund der vertraglichen Bindung steht mithin nur noch die
Nutzung des vorhandenen Bildmaterials.
In dem für den Fotografenbereich wichtigsten Gesetz, dem Urheberrechtsgesetz,
wird in den relevanten Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG nur der Begriff „Nut-
zungsrechte“ erwähnt, während die Begriffe „Lizenz“ und „Auswertung“ durch
dieses Gesetz keinerlei Definition erfahren und auch nicht expressis verbis er-
wähnt werden.
Egal nun, ob der entsprechende Vertrag in der Praxis als Lizenz-, Nutzungs- oder
Auswertungsvertrag bezeichnet ist; der Kernpunkt dieser Verträge besteht darin.
dass der Urheber, also der Fotograf oder der Inhaber eines von diesem einge-
räumten Nutzungsrechtes sein entsprechendes Recht ganz oder zum Teil auf eine
andere Person oder Institution überträgt.
Aufgrund der urheberrechtlichen Regelungen unterscheidet man zwischen einfa-
chen oder ausschließlichen Lizenzen oder Nutzungsrechten (§ 31 Ziffer 1 Satz 2
L UrhG). Durch eine sogenannte einfache Lizenzeinräumung gemäß § 31 Ziffer 2
5.2 des UrhG ist der Lizenznehmer berechtigt, im Falle einer Vereinbarung mit einem
Fotografen dessen Bildmaterial neben dem Lizenzgeber, dem Fotografen oder
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einem anderen Nutzungsberechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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Durch die ausschließliche Lizenz gemäß § 31 Ziffer 3 UrhG ist der Lizenznehmer
dagegen befugt, das Bildmaterial unter Ausschluss aller anderen Personen oder
Institutionen - mithin auch des Fotografen selbst oder eines anderen Lizenzgebers
- zu verwerten. Der stärkeren rechtlichen Absicherung des ausschließlichen
Lizenznehmers oder Nutzungsberechtigten entspricht es dann auch, dass der
ausschließliche Nutzungsberechtigte ein eigenes Abwehrrecht hat und damit
gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte selbst vorgehen kann, was dem
einfachen Nutzungsberechtigten in der Regel verwehrt bleibt.
2. Die wichtigsten Bestandteile derartiger Verträge - neben den sonstigen
regelungsbedürftigen Punkten, die auch in anderen Medien- und Kulturver-
trägen eine Rolle spielen - sind:
(1) Die Einräumung der Lizenz:
- für ein bestimmtes Gebiet oder „weltweit“ (sogenannte räumliche Be-
schränkung),
- für eine bestimmte Dauer (sogenannte zeitliche Beschränkung) und
- für bestimmte oder alle Nutzungsarten (sogenannte inhaltliche Be-
schränkung).
(2) Eine Regelung, ob die eingeräumten Nutzungsrechte auch auf Dritte über-
tragen werden können.
(3) Eine Regelung über die Art der vereinbarten Vergütung oder Lizenzzahlung
(bisweilen wird auch von Lizenzgebühren gesprochen, was nach meinem
Dafürhalten jedoch terminologisch falsch ist, da Gebühren öffentlich-rechtli-
cher Natur und nicht privatrechtlicher Natur sind).
(4) Ferner muss - insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung - eine Regelung
mit aufgenommen werden, ob und gegebenenfalls welche Bearbeitungen
oder Umgestaltungen des Bildmaterials vorgenommen werden darf.
(5) Schließlich muss ein derartiger Vertrag eine Regelung enthalten, wonach
Rechte Dritter bei der Produktion, also der Herstellung des Bildmaterials
nicht verletzt wurden, damit sich der Lizenznehmer nicht unter anderem
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht.
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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3. Die Abfassung der hier besprochenen Verträge - wie auch des Produktions-
vertrages - bedarf keines bestimmten Aufbaus oder einer nach ganz be-
stimmten Regeln vorgesehenen Chronologie. Es ist daher durchaus mög-
lich, den Vertrag dahingehend aufzubauen, dass nach dem üblicherweise
verwandten, am Anfang stehenden Vertragspassus „Vertragsgegenstand“,
z. B. eine Auflistung der „Verpflichtungen des Fotografen“ erscheint und
danach eine Zusammenstellung der „Verpflichtungen des Lizenznehmers“.
Ein besonderer Passus sollte, angesichts der Bedeutung für die Vertrags-
partner, der „Rechtseinräumung“ oder „Nutzungsrechten“ gewidmet wer-
den, ebenso wie dem Punkt „Honorare/Vergütung“.
4. Das nachstehende Vertragsbeispiel enthält primär diejenigen Regelungen,
die sich als praxisrelevant herausgestellt haben, die jedoch sicherlich auch
noch der einen oder anderen individuellen ergänzenden Formulierung
bedürfen.
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