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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L5 Fotografie




Vertragsgestaltungen im Bereich
Fotografie


Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Medien und Kulturrecht; Lehr-
beauftragter für den Bereich Urheber- und Verlagsrecht an der Universität Ham-
burg


Inhalt                                                                    Seite


1.   Einleitung                                                               2
2.   Der Produktionsvertrag                                                   4




     Mustervertrag: Fotografie                                                5




Der Fotograf steht mit diversen Geschäftspartnern in rechtlichen Beziehungen
und sollte daher über Vertragsgestaltung informiert sein. Dieser Beitrag gewähr-   L
leistet u. a. eine Übersicht über die Art der Vertragspartner, mit den üblichen    5.1
Bezeichnungen der Verträge sowie mit einer Beschreibung des primären Grundes
für die geplante Zusammenarbeit. Dem Leser wird in Aussicht gestellt, erste        S. 1
richtungsweisende Überlegungen für die eigenen, abzuschließenden Verträge
anstellen zu können.



                                                5 Kultur & Recht Dezember 1999
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L5 Fotografie




       1.     Einleitung
       Wie in anderen Kultur- aber auch Wirtschaftsbereichen, existieren auch um das
       Produktionsfeld „Fotografie“ herum zahlreiche Arten von Verträgen. Im Mittel-
       punkt dieser vertraglichen Bindungen befindet sich der Fotograf, der mit diversen
       Partnern in rechtlichen Beziehungen steht und Verträge mit den unterschiedlich-
       sten Zielsetzungen abschließt.

       Die nachstehende Übersicht über die Art der Vertragspartner, mit den üblichen
       Bezeichnungen der Verträge sowie mit einer Beschreibung des primären Grundes
       für die geplante Zusammenarbeit soll dem Nutzer dieses Handbuches die Mög-
       lichkeit eröffnen, erste richtungsweisende Überlegungen für die eigenen, abzu-
       schließenden Verträge anstellen zu können.

       Folgende wesentliche und typischen Vertragsebenen haben sich im Bereich der
       Fotografie herauskristallisiert:


       I.    Verträge zwischen Fotograf und Auftraggeber

       a)    Zur Erstellung von Fotografien und deren Nutzung - im Rahmen eines
             „Fotografen-“, eines „Bildautoren-“, oder eines „Produktionsvertrages“,
             oder eines „Auftrages“.

       b)    Zur Nutzung von bereits vor Vertragsabschluss erstellten Fotografien - im
             Rahmen eines „Lizenz-“, „,Nutzungsrechts-“ oder „Auswertungsvertrages“.

       c)    Zur Erstellung und/ oder Überlassung von bereits vorhandenen Fotografien
             für eine Ausstellung sowie dem eventuellen Verkauf von Fotografien - im
             Rahmen eines „Ausstellungsvertrages“.

       d)    Zum Zwecke einer längeren Zusammenarbeit zwischen den Vertragspart-
             nern, wenn die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwar bereits feststehen,
             die Einzelheiten aber für die Einzelkooperationen erst später individuell
             verhandelt und festgelegt werden können bzw. sollen - im Rahmen eines
             „Rahmenvertrages“.


       II.   Verträge zwischen Fotografen und Partnern, die u. a. die Interessen des
             Fotografen Dritten gegenüber wahrnehmen.
L
5.1    a)    Wenn der Fotograf einer Bildagentur oder einem Bildarchiv Fotomaterial
S. 2         überlässt, damit letztere Dritten an diesem Material u. a. Nutzungsrechte
             einräumen können - im Rahmen eines „Bildarchiv-“, eines „Agentur-“ oder
             „Syndicationvertrages“.




       5 Kultur & Recht Dezember 1999
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L5 Fotografie




b)    Wenn eine der Verwertungsgesellschaften - im fotografischen Bereich die
      VG Bild Kunst - die Rechte für den Fotografen wahrnimmt und interessier-
      ten Dritten die entsprechenden Nutzungsrechte einräumt - im Rahmen eines
      „Wahrnehmungsvertrages“.


III. Verträge zwischen Fotografen und Partnern, in denen der Fotograf
     selbst - durchaus aber nicht immer - als Auftraggeber auftritt.

a)    Im Verhältnis zu einem Modell - im Rahmen eines „Modellvertrages“.

b)    Im Verhältnis zu einem, an einer Fotoproduktion Mitwirkenden, wie z. B.
      einem Foodstylisten, einem Visagisten - im Rahmen eines „Styling-“ oder
      eines „Servicevertrages“.

c)    Im Verhältnis zu einem, das Fotomaterial entwickelnden Fotolabor - im
      Rahmen eines „Fotolabor-“ oder „Fotoentwicklungsvertrages“.


IV    Arbeitsrechtliche bzw. arbeitsvertragsähnliche Verträge

a)    mit einem Assistenten oder einem sonstigen Mitarbeiter - im Rahmen eines
      „Arbeitsvertrages“;

b)    mit einem Praktikanten - im Rahmen eines „Praktikantenvertrages“;

c)    mit selbstständig agierenden freien Subunternehmern - im Rahmen eines
      „freien Mitarbeitervertrages“.

In dieser Darstellung darf letztlich sicherlich nicht eine Erwähnung des durch das
Künstlersozialversicherungsgesetz geprägten Verhältnisses zwischen dem Foto-
grafen und der Künstlersozialversicherung unterbleiben, das hier jedoch da dog-
matisch nicht ganz einfach einzuordnen - außerhalb der üblichen und vorstehend
skizzierten Vertragsbeziehungen angesiedelt werden soll. Die Maßnahmen der
Künstlersozialversicherung auf Grund der gesetzlichen Regelungen zu Gunsten
u. a. der selbstständigen Künstler, wie z. B. den Fotografen, runden sinnvoller-
weise das dargestellte Vertragsgeflecht ab.

Diese diversen Verträge werden in zahlreichen Fällen ergänzt

-    durch Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen einer oder gar beider      L
     Vertragspartner,                                                                5.1
-    durch sogenannte Buchungsreglements, z. B. bei der Buchung von Fotomo-          S. 3
     dellen oder, was aber recht selten vorkommt,
-    durch sogenannte Tarifverträge, z. B. im Rahmen einer Fernsehproduktion.



                                                 5 Kultur & Recht Dezember 1999
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L5 Fotografie




       Allen vorher erwähnten Bezeichnungen ist gemein, dass sich diese zwar in der
       rechtlichen Praxis durchgesetzt haben, jedoch für die entsprechenden Verträge
       teilweise unterschiedliche Termini verwandt werden. Da es keine gesetzlichen
       oder sonstigen Verpflichtungen gibt, die es dem Verwender gebieten, die Verträge
       mit einer besonderen Überschrift zu versehen, müssen anders lautende Bezeich-
       nungen nicht falsch sein.




       2.      Der Produktionsvertrag
       Bei diesem Vertrag handelt es sich wohl um die rechtlich elementarste Vereinba-
       rung im Fotografenbereich. Sie wird durch zwei in der Praxis ungemein wichtige
       Elemente bestimmt:

       -    Zum einen durch die sog. Werkvertragsebene, innerhalb derer die Fotografien
            nach ganz bestimmten Absprachen erst noch hergestellt werden müssen und

       -    zum anderen durch die Ebene der anschließenden Nutzung der Bilder.

       Beide Ebenen sind miteinander verzahnt. Gestaltung und Nutzung des Werkes
       sind auch die maßgebenden Faktoren für die zu erzielende Vergütung. Während
       die vom Auftraggeber gemachten Vorgaben für die Erstellung der Aufnahmen
       regelmäßig durch ein häufig nur mündliches Briefing erfolgen, wird die Übertra-
       gung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte meist sehr ausführlich und detailliert
       in der sog. Rechteklausel geregelt. Auch die Vertragsabwicklung im Übrigen
       erfährt meist umfangreiche Formulierungen. Vom Vertragsinhalt nicht erfasste
       Sachverhalte, die vergessen oder für nicht regelungsbedürftig angesehen wurden,
       sind durch Auslegung des Vertrages zu bewerten. Hierfür sind der hypothetische
       Wille der Vertragsparteien und die Wertungen des Gesetzgebers zu Grunde zu
       legen.




L
5.1
S. 4




       5 Kultur & Recht Dezember 1999

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Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie Vertragsgestaltungen im Bereich Fotografie Alexander Unverzagt Rechtsanwalt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Medien und Kulturrecht; Lehr- beauftragter für den Bereich Urheber- und Verlagsrecht an der Universität Ham- burg Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Der Produktionsvertrag 4 Mustervertrag: Fotografie 5 Der Fotograf steht mit diversen Geschäftspartnern in rechtlichen Beziehungen und sollte daher über Vertragsgestaltung informiert sein. Dieser Beitrag gewähr- L leistet u. a. eine Übersicht über die Art der Vertragspartner, mit den üblichen 5.1 Bezeichnungen der Verträge sowie mit einer Beschreibung des primären Grundes für die geplante Zusammenarbeit. Dem Leser wird in Aussicht gestellt, erste S. 1 richtungsweisende Überlegungen für die eigenen, abzuschließenden Verträge anstellen zu können. 5 Kultur & Recht Dezember 1999
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie 1. Einleitung Wie in anderen Kultur- aber auch Wirtschaftsbereichen, existieren auch um das Produktionsfeld „Fotografie“ herum zahlreiche Arten von Verträgen. Im Mittel- punkt dieser vertraglichen Bindungen befindet sich der Fotograf, der mit diversen Partnern in rechtlichen Beziehungen steht und Verträge mit den unterschiedlich- sten Zielsetzungen abschließt. Die nachstehende Übersicht über die Art der Vertragspartner, mit den üblichen Bezeichnungen der Verträge sowie mit einer Beschreibung des primären Grundes für die geplante Zusammenarbeit soll dem Nutzer dieses Handbuches die Mög- lichkeit eröffnen, erste richtungsweisende Überlegungen für die eigenen, abzu- schließenden Verträge anstellen zu können. Folgende wesentliche und typischen Vertragsebenen haben sich im Bereich der Fotografie herauskristallisiert: I. Verträge zwischen Fotograf und Auftraggeber a) Zur Erstellung von Fotografien und deren Nutzung - im Rahmen eines „Fotografen-“, eines „Bildautoren-“, oder eines „Produktionsvertrages“, oder eines „Auftrages“. b) Zur Nutzung von bereits vor Vertragsabschluss erstellten Fotografien - im Rahmen eines „Lizenz-“, „,Nutzungsrechts-“ oder „Auswertungsvertrages“. c) Zur Erstellung und/ oder Überlassung von bereits vorhandenen Fotografien für eine Ausstellung sowie dem eventuellen Verkauf von Fotografien - im Rahmen eines „Ausstellungsvertrages“. d) Zum Zwecke einer längeren Zusammenarbeit zwischen den Vertragspart- nern, wenn die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwar bereits feststehen, die Einzelheiten aber für die Einzelkooperationen erst später individuell verhandelt und festgelegt werden können bzw. sollen - im Rahmen eines „Rahmenvertrages“. II. Verträge zwischen Fotografen und Partnern, die u. a. die Interessen des Fotografen Dritten gegenüber wahrnehmen. L 5.1 a) Wenn der Fotograf einer Bildagentur oder einem Bildarchiv Fotomaterial S. 2 überlässt, damit letztere Dritten an diesem Material u. a. Nutzungsrechte einräumen können - im Rahmen eines „Bildarchiv-“, eines „Agentur-“ oder „Syndicationvertrages“. 5 Kultur & Recht Dezember 1999
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie b) Wenn eine der Verwertungsgesellschaften - im fotografischen Bereich die VG Bild Kunst - die Rechte für den Fotografen wahrnimmt und interessier- ten Dritten die entsprechenden Nutzungsrechte einräumt - im Rahmen eines „Wahrnehmungsvertrages“. III. Verträge zwischen Fotografen und Partnern, in denen der Fotograf selbst - durchaus aber nicht immer - als Auftraggeber auftritt. a) Im Verhältnis zu einem Modell - im Rahmen eines „Modellvertrages“. b) Im Verhältnis zu einem, an einer Fotoproduktion Mitwirkenden, wie z. B. einem Foodstylisten, einem Visagisten - im Rahmen eines „Styling-“ oder eines „Servicevertrages“. c) Im Verhältnis zu einem, das Fotomaterial entwickelnden Fotolabor - im Rahmen eines „Fotolabor-“ oder „Fotoentwicklungsvertrages“. IV Arbeitsrechtliche bzw. arbeitsvertragsähnliche Verträge a) mit einem Assistenten oder einem sonstigen Mitarbeiter - im Rahmen eines „Arbeitsvertrages“; b) mit einem Praktikanten - im Rahmen eines „Praktikantenvertrages“; c) mit selbstständig agierenden freien Subunternehmern - im Rahmen eines „freien Mitarbeitervertrages“. In dieser Darstellung darf letztlich sicherlich nicht eine Erwähnung des durch das Künstlersozialversicherungsgesetz geprägten Verhältnisses zwischen dem Foto- grafen und der Künstlersozialversicherung unterbleiben, das hier jedoch da dog- matisch nicht ganz einfach einzuordnen - außerhalb der üblichen und vorstehend skizzierten Vertragsbeziehungen angesiedelt werden soll. Die Maßnahmen der Künstlersozialversicherung auf Grund der gesetzlichen Regelungen zu Gunsten u. a. der selbstständigen Künstler, wie z. B. den Fotografen, runden sinnvoller- weise das dargestellte Vertragsgeflecht ab. Diese diversen Verträge werden in zahlreichen Fällen ergänzt - durch Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen einer oder gar beider L Vertragspartner, 5.1 - durch sogenannte Buchungsreglements, z. B. bei der Buchung von Fotomo- S. 3 dellen oder, was aber recht selten vorkommt, - durch sogenannte Tarifverträge, z. B. im Rahmen einer Fernsehproduktion. 5 Kultur & Recht Dezember 1999
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L5 Fotografie Allen vorher erwähnten Bezeichnungen ist gemein, dass sich diese zwar in der rechtlichen Praxis durchgesetzt haben, jedoch für die entsprechenden Verträge teilweise unterschiedliche Termini verwandt werden. Da es keine gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtungen gibt, die es dem Verwender gebieten, die Verträge mit einer besonderen Überschrift zu versehen, müssen anders lautende Bezeich- nungen nicht falsch sein. 2. Der Produktionsvertrag Bei diesem Vertrag handelt es sich wohl um die rechtlich elementarste Vereinba- rung im Fotografenbereich. Sie wird durch zwei in der Praxis ungemein wichtige Elemente bestimmt: - Zum einen durch die sog. Werkvertragsebene, innerhalb derer die Fotografien nach ganz bestimmten Absprachen erst noch hergestellt werden müssen und - zum anderen durch die Ebene der anschließenden Nutzung der Bilder. Beide Ebenen sind miteinander verzahnt. Gestaltung und Nutzung des Werkes sind auch die maßgebenden Faktoren für die zu erzielende Vergütung. Während die vom Auftraggeber gemachten Vorgaben für die Erstellung der Aufnahmen regelmäßig durch ein häufig nur mündliches Briefing erfolgen, wird die Übertra- gung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte meist sehr ausführlich und detailliert in der sog. Rechteklausel geregelt. Auch die Vertragsabwicklung im Übrigen erfährt meist umfangreiche Formulierungen. Vom Vertragsinhalt nicht erfasste Sachverhalte, die vergessen oder für nicht regelungsbedürftig angesehen wurden, sind durch Auslegung des Vertrages zu bewerten. Hierfür sind der hypothetische Wille der Vertragsparteien und die Wertungen des Gesetzgebers zu Grunde zu legen. L 5.1 S. 4 5 Kultur & Recht Dezember 1999