Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Von der Horst: Domain-Check
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Domain-Check
Eine kurze „Domainkunde“ für die eigene Domain
Dr. Rutger von der Horst
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmedienrechtler, Fredricks & von der Horst (Los Ange-
les, Köln) kanzlei@vonderhorst.de, Tätigkeitsschwerpunkt: Wirtschaftsmedien-
recht (Urheber, Marken, E-Commerce, Werbung, Wettbewerb), Mitbegründer von
MAI – MedienAnwälte International, www.mai-law.com
Inhalt Seite
1. Einleitung 2
2. Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen 4
3. Grundsätze 22
4. Sub-Level-Domain, E-Mail- und andere Adressen 23
5. Kollisionen: Gebot der Rücksichtnahme 23
6. Fazit 23
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1. Einleitung
Derzeit werden folgende Top-Level-Domains vergeben:
arpa ARPANET, laut IANA (= Internet Assigned Numbers Organisation,
regelt die Vergabe von IP-Adressen, Top-Level-Domains und IP-
Protokollnummern) „Infrastrukturdomain“
aero Luftverkehr
asia Region Asien
biz Unternehmen
cat Region Katalonien
com commercial
coop genossenschaftlich organisierte Unternehmen
edu Bildungsorganisationen
gov US-Regierung
info Informationsdienste
int Internationale Organisationen
jobs Internationaler Bereich des Human Ressource Managements
mil US-Militär
mobi Mobilfunkanbieter bzw. Inhalte, die durch mobile Endgeräte genutzt
werden können
museum Museen
name natürliche Personen oder Familien
net Angebote mit Internetbezug
org nicht kommerzielle Organisationen
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9 pro bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Ingeni-
eure in USA, Kanada, Deutschland und Großbritannien
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name individuelle Nutzer mit ihrem Namen
tel vereinfachtes Anrufen bei Firmen und Unternehmen
travel Reiseanbieter
Darüber hinaus gibt es noch 200 Länderdomains. Die gebräuchlichsten sind:
at Österreich
ch Schweiz
de Deutschland
es Spanien
fr Frankreich
jp Japan
nl Niederlande
no Norwegen
uk Großbritannien
Die Länderdomain „us“ existiert zwar für die USA, sie ist jedoch nicht gebräuch-
lich. Seit 2005 gibt es eine eigene „eu“-Domain. Über die Einrichtung weiterer
Domains, z. B. Regio-Domains wie „bayern“, „berlin“ oder „nrw“, wird seit
Langem diskutiert, ebenso wie über die völlige Freigabe der Gestaltung der Top-
Level-Domains.
Für die Einrichtung einer deutschen Domain unterhalb der Top-Level-Domain
„de“, nebst ihrer Anbindung an das Internet, ist seit dem 17.12.1996 die DENIC
eG. zuständig.
Zahlreiche Domainstreitigkeiten haben mittlerweile eines gezeigt: Die vorherige
Überprüfung des gewünschten Domainnamens ist ein unbedingtes Muss. Sonst
heißt es nämlich nicht „Bezahlen Sie mit Ihrem guten Namen“, sondern „Bezah-
len Sie für unseren guten Namen!“. Denn kaum ist die Domain registriert, flattert
oftmals auch schon die anwaltliche Abmahnung ins Haus und dann wird’s teuer!
Nachfolgend finden Sie eine kurze Domain-Systematik, die zwar keinen An-
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spruch auf Vollständigkeit erhebt, Ihnen aber möglicherweise als „erste Hilfe“ bei
der Findung Ihres eigenen Domainnamens dienen kann.
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Empfehlung
Soweit nachfolgend Domains genannt werden, erfolgt dies nur beispielhaft zur
Veranschaulichung. Eine Nennung ohne Hinweis auf etwaige Berechtigte bedeu-
tet nicht, dass die Bezeichnungen frei von Rechten Dritter sind und anderweitig
genutzt werden können.
2. Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen
Kategorie Beispiel Rechtliche Anmerkung
Top-Level- http://www. Dem Bestandteil „http://www.“ allein
Domain- beispiel.de und der Top-Level-Domain (hier: de)
Bestandteile allein kommt innerhalb einer URL
(Universal-Ressource-Locator) keine
eigenständige Bedeutung zur Unter-
scheidung von individualisierbaren
Internetadressen zu.
First-Level- beispiel.de Bei der Beurteilung, ob ein Domainname
Domain in ein fremdes Kennzeichenrecht ein-
(= Top-Level- beispiel.com greift, ist die First-Level-Domain nach
Domain) derzeitiger Rechtsprechung unbeachtlich.
beispiel.org Anders aber wohl, wenn der First Level-
Bestandteil Teil eines Wortspiels ist, an
beispiel.net dem Dritte Rechte besitzen, z. B.: „Er.de“
oder „Du.com“. Doch können dann
„Er.org“ oder „Du.org“ meines Erachtens
keine verletzenden Eingriffe sein. Anders
evtl. „d-u-com“, da Kürzel für Fa. Data
Unlimited Communication.
First-Level- buecherde.com Die Verwendung einer Top-Level-
Domain in Domain in einem Firmennamen ist –
einer Second- anders als in einem Domainnamen –
Level-Domain ungewöhnlich und kann einer im Übri-
integriert gen beschreibenden Angabe außerhalb
des Internets Kennzeichnungskraft ver-
leihen. Wird der auf diese Weise kenn-
zeichnungskräftige Firmenbestandteil
von einem Konkurrenten in eine Second-
Level-Domain übernommen, liegt darin
eine Verletzung des Firmenrechts.
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