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M Recht der neuen Medien


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Rechtliches rund um den
„Electronic-Art-Shop“
„Art goes online“


Dr. Rutger von der Horst
Rechtsanwalt, Fredricks & von der Horst (Los Angeles, Köln), rutgervon-
derhorst@virtuelle-kanzlei.com, Tätigkeitsschwerpunkt: Wirtschaftsmedienrecht
(Urheber, Marken, E-Commerce, Werbung, Wettbewerb), Mitbegründer von MAI
– MedienAnwälte International, www.mai-law.com


Inhalt                                                                 Seite


1.  Einleitung                                                             3
1.1 E-Commerce, was ist das überhaupt?                                     3
1.2 Elektronische Warenlieferung/Dienstleistungserbringung                 4
2.  Die Normaldarstellung einer Webpräsenz im Browser                      5
2.1 Urheberrecht                                                           6
2.2 Wettbewerbsrecht                                                      11
2.3 Steuerrecht                                                           15
2.4 Telemediengesetz/Rundfunkstaatsvertrag                                15
2.5 Strafrecht                                                            18
3.  Die Html-Vorlage einer Webpräsenz                                     21
3.1 Urheberrecht                                                          21
3.2 Wettbewerbs- und Markenrecht                                          22
4.  Der Domainname                                                        23
5.  Das Zustandekommen eines Vertrags                                     23
5.1 Angebot eines Vertragsabschlusses                                     24
5.2 Annahme des angebotenen Vertrags                                      24
6.  Was ist der Vertragsinhalt?                                           26
6.1 „Das Kleingepixelte“: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen            26
6.2 Was sind AGB?                                                         26
6.3 Wann sind AGB Vertragsbestandteil?                                    27
6.4 Welche Rechtsfolge gilt, wenn AGB nicht wirksam einbezogen
    wurden?                                                               27
6.5 Jeder muss es verstehen: Das Transparenzgebot                         27
6.6 Wo kein Kläger, da kein Richter: Wer darf AGB-Verstöße                      M
    abmahnen?                                                             28
                                                                                1
                                                                                S. 1


                                               47 Kultur & Recht Oktober 2009
M Recht der neuen Medien


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       7.     „Wer sich nicht wappnet, der wird nass (gemacht)“: Die
              häufigsten Abmahnfälle                                               29
       7.1    Wie fern ist der „Fernabsatz“?                                       29
       7.2    Unterrichtungspflichten                                              30
       7.3    Gesetzliche Musterbelehrung: Wie „amtlich“ wiehert der
              Amtsschimmel?                                                        32
       7.4    Der Rettungsanker: Salvatorische Klausel                             38
       7.5    Wie „vorher“ ist „vor“ dem Vertragsschluss?                          39
       7.6    Online-AGB – ein grafisches Gesamtkunstwerk?                         40
       7.7    Der Verbraucherdarlehensvertrag                                      41
       7.8    Die Regelungen über den Widerruf bei Haustürgeschäften               43
       7.9    Die E-Commerce-Richtlinie der EU                                     44
       7.10   Ausblick: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie                        45
       8.     Wer bin ich? Identität und Authentizität des Bestellers
              und der Bestellung                                                   46
       9.     Kein Schlüssel zum Glück: Kryptografie- und sonstige
              Exportverbote                                                        47
       10.    Parallelimport, Freeware und Shareware: Cyberpiraten an
              Bord?!                                                               48
       10.1   Parallelimport                                                       48
       10.2   Freeware und Shareware                                               48
       10.3   Urheberrechtliche Konsequenzen                                       50
       11.    Meine Daten, Deine Daten – Daten sind nicht für alle da              51
       12.    Steuerrecht                                                          52
       13.    Schluss                                                              52




              Checkliste Urheberrecht                                              10

              Checkliste Wettbewerbsrecht                                          14

              Auszug aus dem Entwurf der gesetzlichen Musterbelehrung (1)          33

              Auszug aus der gesetzlichen Musterbelehrung (2)                      43

       Das Internet ist nicht nur ein Medium, dessen sich Kunst- und Kulturschaffende
       angenommen haben, um kreativ tätig zu werden. Das Internet und seine Dienste
       werden von den Kunst- und Kulturschaffenden mittlerweile wie selbstverständ-
       lich auch als kommerziell nutzbares „Vertriebsvehikel“ eingesetzt, um Kunst und
M      Kultur an „die Frau“ und „den Mann“ zu bringen. Der nachfolgende Beitrag gibt
       einen Überblick über die rechtlichen Regeln, die bei der Onlineproduktion und
1
       Vermarktung zu beachten sind.
S. 2


       47 Kultur & Recht Oktober 2009
M Recht der neuen Medien


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1.     Einleitung
Kunst- und Kulturschaffende haben sich immer schon aller Medien bedient, um
ihrem Werkschaffen Ausdruck zu verleihen. Die elektronischen Medien rund um
die Telekommunikation sind davon nicht ausgenommen, und so findet die Kunst
mittels Telefon, Fax und seit Längerem auch über die Onlinedienste, sei es per E-
Mail oder mittels Website, den Weg aus den Museen und Galerien zu den „Kunst-
verbrauchern“.

Auf welche Entwicklung die Kunst im Netz, die net.art, bereits zurückschauen
kann, fasst der unter http://www.heise.de/tp/r4/artikel/6/6151/1.html online abruf-
bare Beitrag Immaterialien aus der Vor- und Frühgeschichte der Netzkunst (bis in
die Gegenwart) von Tilmann Baumgärtel zusammen. Weitere Beiträge zur Netz-
kunst sind z. B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Netzkunst zu finden.

Kunst bleibt aber nicht nur im Schaffen stecken. Kunst will auch verkauft wer-
den. Und so wie Kunst und Kommerz keine Gegensätze sein müssen, so findet
die Kunst auch zum E-Commerce.

Obwohl beim Thema E-Commerce der Hype aufgrund der Pleiten zahlreicher „E-
Commercer“ merklich abgekühlt ist, wird auch weiterhin – besonders durch die
Web 2.0-Anwendung – eine tendenziell stark ansteigende Entwicklung auf den
Onlinemärkten prognostiziert.

Technisch ist es mittlerweile einfach, einen Onlineshop im Netz zu betreiben. Da
auch die Preise für die entsprechende Software immer günstiger sind, haben sich
auch für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Einzelpersonen neue
Vertriebswege geöffnet. An allen Ecken entstehen auf diese Weise immer noch
stündlich neue Internetshops, angefangen vom kleinen „Tante-Emma-
Onlineladen“ bis hin zum Mega-Buchshop. Dabei tummeln sich auch immer
mehr Kunst- und Kulturschaffende auf den elektronischen Marktplätzen.

Oftmals machen sich die Betreiber jedoch keine Gedanken über die rechtlichen
Regeln und Rahmenbedingungen, die sie beim Errichten und Betreiben eines
Onlineladens zu beachten haben. Im Folgenden wird – ohne einen Anspruch auf
Vollständigkeit zu erheben – ein kurzer Überblick über die relevante Rechtsmate-
rie gegeben. Vorab gilt es jedoch zu klären:

1.1    E-Commerce, was ist das überhaupt?

Der Begriff E-Commerce (engl.: electronic commerce), also elektronischer Han-
del, lässt sich zunächst gegenüber dem „normalen“ Handel als etwas beschreiben,
das auf elektronischem Wege vorgenommen wird. Dabei wird zum Teil gefordert,          M
es müsse zumindest auf einer Seite ein automatisierter Vorgang vorliegen. Dann        1
fiele aber auch z. B. die automatisierte Annahme einer Telefonbestellung unter den
                                                                                      S. 3


                                                       46 Kultur & Recht Juli 2009
M Recht der neuen Medien


       M1




       Begriff E-Commerce. Richtig ist wohl, dass von den drei Vorgängen Bestellung,
       Lieferung, Bezahlung zumindest ein Vorgang online erfolgen muss, um nach
       heutigem Verständnis als E-Commerce klassifiziert zu werden.

       Danach liegt E-Commerce auf jeden Fall vor, wenn alle drei Vorgänge online
       erfolgen und eben nicht, wenn alle drei Vorgänge offline erfolgen. Dazwischen
       sind noch weitere fünf Varianten denkbar, bei denen nur einer der drei oder zwei
       der drei Vorgänge online durchgeführt werden. So erfolgt etwa die Bestellung bei
       der Mailorder von Büchern, CDs oder Gemälden online, während die Lieferung
       und möglicherweise auch die Bezahlung offline erfolgen.

       Erfolgt als einziger Vorgang die Bezahlung online, z. B. in Form des Homeban-
       king, könnte man daran zweifeln, ob auch dies unter E-Commerce fällt. Mögli-
       cherweise wird man zu dem Ergebnis gelangen, dass zwar in der Beziehung
       zwischen (Kunst-)Händler und Kunde kein elektronisch getätigter Vorgang vor-
       liegt (also kein E-Commerce), wohl aber in der Beziehung zwischen dem Kunden
       und seiner Bank der Vorgang elektronisch erfolgt. Da die von der Bank angebote-
       ne Dienstleistung Zahlungsverkehr hier elektronisch erfolgt, dürfte auch dies
       unter den Begriff E-Commerce fallen. Gleiches gilt, wenn die Bezahlung per
       Eingabe der Kreditkartennummer (hoffentlich nur im Rahmen einer durch Ver-
       schlüsselungstechnologie gesicherten Übertragung der Daten) erfolgt.

       Fazit
       E-Commerce findet in den unterschiedlichsten Varianten statt. Allen gemein ist
       aber, dass kostenpflichtige Dienstleistungen erbracht werden. Denn sonst wäre
       der Commerce eben kein Kommerz und die Kunst auch hier (mal wieder) brotlos.

       1.2     Elektronische
               Warenlieferung/Dienstleistungserbringung

       E-Commerce komplett online durchzuführen, ist nur möglich bei Werken und
       Dienstleistungen, die in digitalisierter Form erbracht werden können, wie z. B.:
       -    Texte
       -    Fotos
       -    Videos
       -    Filme
       -    Grafiken
       -    Bilder
       -    Musik
M
       -    Datenbanken etc.
1
S. 4


       46 Kultur & Recht Juli 2009

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Von der Horst: Rechtliches rund um den „Electronic-Art-Shop“

  • 1. M Recht der neuen Medien M1 Rechtliches rund um den „Electronic-Art-Shop“ „Art goes online“ Dr. Rutger von der Horst Rechtsanwalt, Fredricks & von der Horst (Los Angeles, Köln), rutgervon- derhorst@virtuelle-kanzlei.com, Tätigkeitsschwerpunkt: Wirtschaftsmedienrecht (Urheber, Marken, E-Commerce, Werbung, Wettbewerb), Mitbegründer von MAI – MedienAnwälte International, www.mai-law.com Inhalt Seite 1. Einleitung 3 1.1 E-Commerce, was ist das überhaupt? 3 1.2 Elektronische Warenlieferung/Dienstleistungserbringung 4 2. Die Normaldarstellung einer Webpräsenz im Browser 5 2.1 Urheberrecht 6 2.2 Wettbewerbsrecht 11 2.3 Steuerrecht 15 2.4 Telemediengesetz/Rundfunkstaatsvertrag 15 2.5 Strafrecht 18 3. Die Html-Vorlage einer Webpräsenz 21 3.1 Urheberrecht 21 3.2 Wettbewerbs- und Markenrecht 22 4. Der Domainname 23 5. Das Zustandekommen eines Vertrags 23 5.1 Angebot eines Vertragsabschlusses 24 5.2 Annahme des angebotenen Vertrags 24 6. Was ist der Vertragsinhalt? 26 6.1 „Das Kleingepixelte“: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 26 6.2 Was sind AGB? 26 6.3 Wann sind AGB Vertragsbestandteil? 27 6.4 Welche Rechtsfolge gilt, wenn AGB nicht wirksam einbezogen wurden? 27 6.5 Jeder muss es verstehen: Das Transparenzgebot 27 6.6 Wo kein Kläger, da kein Richter: Wer darf AGB-Verstöße M abmahnen? 28 1 S. 1 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 2. M Recht der neuen Medien M1 7. „Wer sich nicht wappnet, der wird nass (gemacht)“: Die häufigsten Abmahnfälle 29 7.1 Wie fern ist der „Fernabsatz“? 29 7.2 Unterrichtungspflichten 30 7.3 Gesetzliche Musterbelehrung: Wie „amtlich“ wiehert der Amtsschimmel? 32 7.4 Der Rettungsanker: Salvatorische Klausel 38 7.5 Wie „vorher“ ist „vor“ dem Vertragsschluss? 39 7.6 Online-AGB – ein grafisches Gesamtkunstwerk? 40 7.7 Der Verbraucherdarlehensvertrag 41 7.8 Die Regelungen über den Widerruf bei Haustürgeschäften 43 7.9 Die E-Commerce-Richtlinie der EU 44 7.10 Ausblick: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 45 8. Wer bin ich? Identität und Authentizität des Bestellers und der Bestellung 46 9. Kein Schlüssel zum Glück: Kryptografie- und sonstige Exportverbote 47 10. Parallelimport, Freeware und Shareware: Cyberpiraten an Bord?! 48 10.1 Parallelimport 48 10.2 Freeware und Shareware 48 10.3 Urheberrechtliche Konsequenzen 50 11. Meine Daten, Deine Daten – Daten sind nicht für alle da 51 12. Steuerrecht 52 13. Schluss 52 Checkliste Urheberrecht 10 Checkliste Wettbewerbsrecht 14 Auszug aus dem Entwurf der gesetzlichen Musterbelehrung (1) 33 Auszug aus der gesetzlichen Musterbelehrung (2) 43 Das Internet ist nicht nur ein Medium, dessen sich Kunst- und Kulturschaffende angenommen haben, um kreativ tätig zu werden. Das Internet und seine Dienste werden von den Kunst- und Kulturschaffenden mittlerweile wie selbstverständ- lich auch als kommerziell nutzbares „Vertriebsvehikel“ eingesetzt, um Kunst und M Kultur an „die Frau“ und „den Mann“ zu bringen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Regeln, die bei der Onlineproduktion und 1 Vermarktung zu beachten sind. S. 2 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 3. M Recht der neuen Medien M1 1. Einleitung Kunst- und Kulturschaffende haben sich immer schon aller Medien bedient, um ihrem Werkschaffen Ausdruck zu verleihen. Die elektronischen Medien rund um die Telekommunikation sind davon nicht ausgenommen, und so findet die Kunst mittels Telefon, Fax und seit Längerem auch über die Onlinedienste, sei es per E- Mail oder mittels Website, den Weg aus den Museen und Galerien zu den „Kunst- verbrauchern“. Auf welche Entwicklung die Kunst im Netz, die net.art, bereits zurückschauen kann, fasst der unter http://www.heise.de/tp/r4/artikel/6/6151/1.html online abruf- bare Beitrag Immaterialien aus der Vor- und Frühgeschichte der Netzkunst (bis in die Gegenwart) von Tilmann Baumgärtel zusammen. Weitere Beiträge zur Netz- kunst sind z. B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Netzkunst zu finden. Kunst bleibt aber nicht nur im Schaffen stecken. Kunst will auch verkauft wer- den. Und so wie Kunst und Kommerz keine Gegensätze sein müssen, so findet die Kunst auch zum E-Commerce. Obwohl beim Thema E-Commerce der Hype aufgrund der Pleiten zahlreicher „E- Commercer“ merklich abgekühlt ist, wird auch weiterhin – besonders durch die Web 2.0-Anwendung – eine tendenziell stark ansteigende Entwicklung auf den Onlinemärkten prognostiziert. Technisch ist es mittlerweile einfach, einen Onlineshop im Netz zu betreiben. Da auch die Preise für die entsprechende Software immer günstiger sind, haben sich auch für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Einzelpersonen neue Vertriebswege geöffnet. An allen Ecken entstehen auf diese Weise immer noch stündlich neue Internetshops, angefangen vom kleinen „Tante-Emma- Onlineladen“ bis hin zum Mega-Buchshop. Dabei tummeln sich auch immer mehr Kunst- und Kulturschaffende auf den elektronischen Marktplätzen. Oftmals machen sich die Betreiber jedoch keine Gedanken über die rechtlichen Regeln und Rahmenbedingungen, die sie beim Errichten und Betreiben eines Onlineladens zu beachten haben. Im Folgenden wird – ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – ein kurzer Überblick über die relevante Rechtsmate- rie gegeben. Vorab gilt es jedoch zu klären: 1.1 E-Commerce, was ist das überhaupt? Der Begriff E-Commerce (engl.: electronic commerce), also elektronischer Han- del, lässt sich zunächst gegenüber dem „normalen“ Handel als etwas beschreiben, das auf elektronischem Wege vorgenommen wird. Dabei wird zum Teil gefordert, M es müsse zumindest auf einer Seite ein automatisierter Vorgang vorliegen. Dann 1 fiele aber auch z. B. die automatisierte Annahme einer Telefonbestellung unter den S. 3 46 Kultur & Recht Juli 2009
  • 4. M Recht der neuen Medien M1 Begriff E-Commerce. Richtig ist wohl, dass von den drei Vorgängen Bestellung, Lieferung, Bezahlung zumindest ein Vorgang online erfolgen muss, um nach heutigem Verständnis als E-Commerce klassifiziert zu werden. Danach liegt E-Commerce auf jeden Fall vor, wenn alle drei Vorgänge online erfolgen und eben nicht, wenn alle drei Vorgänge offline erfolgen. Dazwischen sind noch weitere fünf Varianten denkbar, bei denen nur einer der drei oder zwei der drei Vorgänge online durchgeführt werden. So erfolgt etwa die Bestellung bei der Mailorder von Büchern, CDs oder Gemälden online, während die Lieferung und möglicherweise auch die Bezahlung offline erfolgen. Erfolgt als einziger Vorgang die Bezahlung online, z. B. in Form des Homeban- king, könnte man daran zweifeln, ob auch dies unter E-Commerce fällt. Mögli- cherweise wird man zu dem Ergebnis gelangen, dass zwar in der Beziehung zwischen (Kunst-)Händler und Kunde kein elektronisch getätigter Vorgang vor- liegt (also kein E-Commerce), wohl aber in der Beziehung zwischen dem Kunden und seiner Bank der Vorgang elektronisch erfolgt. Da die von der Bank angebote- ne Dienstleistung Zahlungsverkehr hier elektronisch erfolgt, dürfte auch dies unter den Begriff E-Commerce fallen. Gleiches gilt, wenn die Bezahlung per Eingabe der Kreditkartennummer (hoffentlich nur im Rahmen einer durch Ver- schlüsselungstechnologie gesicherten Übertragung der Daten) erfolgt. Fazit E-Commerce findet in den unterschiedlichsten Varianten statt. Allen gemein ist aber, dass kostenpflichtige Dienstleistungen erbracht werden. Denn sonst wäre der Commerce eben kein Kommerz und die Kunst auch hier (mal wieder) brotlos. 1.2 Elektronische Warenlieferung/Dienstleistungserbringung E-Commerce komplett online durchzuführen, ist nur möglich bei Werken und Dienstleistungen, die in digitalisierter Form erbracht werden können, wie z. B.: - Texte - Fotos - Videos - Filme - Grafiken - Bilder - Musik M - Datenbanken etc. 1 S. 4 46 Kultur & Recht Juli 2009