1. Die Botschaft und die Generalkonsulate
der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien
informieren:
Stand: November 2010
Ehegatten- / Lebenspartnernachzug
I. Allgemeine Information
Brasilianische Staatsangehörige benötigen zum Ehegatten-
/Lebenspartnernachzug kein Visum.
Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ist nach Einreise innerhalb von drei Monaten
bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Die für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Dokumente
entsprechen in der Regel den Unterlagen, die zur Beantragung eines Visums
erforderlich sind (siehe Punkt II – Antragsunterlagen)
Bitte beachten Sie, dass das erforderliche Sprachdiplom (siehe Punkt II –
Antragsunterlagen) bereits vor Einreise nach Deutschland erworben werden sollte.
Ein Visum zum Ehegatten- / Lebenspartnernachzug kann beantragt werden,
• wenn der Ehepartner seinen Wohnsitz bereits in Deutschland hat oder
• wenn die Ausreise nach Deutschland gemeinsam mit dem Ehepartner erfolgen wird
und die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland geführt werden soll.
Zunächst muss eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung vorliegen; Partner aus einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft (die sogenannte „união estável“) haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums.
Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ebenfalls ein Visum beantragen, wenn eine
nach deutschem Recht gültige Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsvertrag) eingegangen wurde. Die hier
aufgeführten Informationen gelten für gleichgeschlechtliche Lebenspartner entsprechend.
Der Visumsantrag wird vom Generalkonsulat / von der Botschaft über das Bundesverwaltungsamt an die für den
Wohnort des in Deutschland lebenden Partners (bzw. des beabsichtigten Wohnorts der Ehegatten) zuständige
Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Ausländerbehörde muss eine Stellungnahme abgeben, bevor das
Generalkonsulat / die Botschaft über den Visumsantrag abschließend entscheiden kann. Ohne die Zustimmung
der Ausländerbehörde darf das Generalkonsulat / die Botschaft kein Visum erteilen.
Aufgrund dieses Verfahrens sollten Sie für die Bearbeitung Ihres Visumsantrags mindestens acht bis zehn
Wochen einkalkulieren (gerechnet ab Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen beim Generalkonsulat / bei
der Botschaft).
2. Da das Generalkonsulat / die Botsschaft keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer bei der jeweiligen
Ausländerbehörde hat, ist es nicht möglich, Auskunft darüber zu geben, zu welchem Zeitpunkt Ihr Visum
abholbereit sein wird. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.
Das Generalkonsulat / die Botschaft stellt in Fällen des Ehegattennachzugs ein sogenanntes nationales Visum
aus. Ein nationales Visum ist in der Regel maximal drei Monate gültig und berechtigt zu einer Einreise. Innerhalb
des im Viumsetikett aufgeführten Zeitraumes können Sie nach Deutschland reisen (ein Transit durch die
Schengener Staaten ist möglich) und müssen sich unmittelbar nach der Einreise bei der für Ihren neuen Wohnort
zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Dort wird das Visum dann nach erneuter Prüfung in eine
Aufenthaltserlaubnis umgewandelt, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
II. Antragsunterlagen
Bitte beachten Sie, dass unvollständige Antragsunterlagen nicht entgegen genommen werden können!
Zur Beantragung eines Visums zum Ehegatten- / Lebenspartnernachzug benötigen Sie folgende Unterlagen:
• Reisepass, der noch mindestens ein Jahr ab Einreise in Deutschland gültig sein muss, im Original mit
zwei Kopien der Seite mit den Daten zur Person
• Formular „Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums“ (Visumsantrag, zweifach)
• zwei aktuelle Passfotos (3,5 x 4,5 cm mit hellem Hintergrund, siehe auch Merkblatt mit Hinweisen zu
Passbildern)
• falls Sie in Brasilien oder im Ausland geheiratet haben: Heiratsurkunde mit Legalisation und von einem
vereidigten Übersetzer erstellte deutsche Übersetzung (Original und zwei Kopien, wegen Übersetzung
siehe Übersetzerliste des Generalkonsulats / der Botschaft) oder
falls Sie in Deutschland geheiratet haben: Deutsche Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Familienbuch
(Original und zwei Kopien)
• Kopie des Reisepasses / des Personalausweises des in Deutschland lebenden Ehepartners (zweifach) –
wenn der in Deutschland lebende Ehepartner nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der
Europäischen Union besitzt, sind auch Kopien des im Pass befindlichen deutschen Aufenthaltstitels
erforderlich.
• falls Ehepartner bereits in Deutschland lebt:
o Kopie der Meldebescheinigung (zweifach)
o Kopie des Mietvertrags (zweifach)
o Einkommensnachweis in Kopie (z.B. Steuererklärung oder Arbeitsvertrag aus dem der
monatliche Verdienst hervorgeht – zweifach)
3. • Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache in Form eines der folgenden Sprachdiplome:
o „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V. oder
o „Start Deutsch 1“ der Telec GmbH oder
o „Grundstufe Deutsch 1“ des Österrreichischen Sprachdiploms oder
o „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. oder
o Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines anderen, nach den Standards der ALTE (Association of
Language Testers of Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters, der über eine mit Entsandten
besetzte Niederlassung verfügt, sofern das Sprachdiplom nicht in Deutschland erworben wird.
HINWEIS: In Brasilien entsprechen nur die Sprachdiplome des Goethe-Instituts und des
TestDaF-Instituts den erforderlichen Standards.
Alle Unterlagen müssen in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden (zwei Stapel).
Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen
zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.
III. Gebühren
Für Ehepartner von Deutschen oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(EU-Staaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) ist die Bearbeitung des Visumantrags gebührenfrei.
In sonstigen Fällen beträgt die Gebühr für die Erteilung eines
nationales Visums 60,00 Euro
Die Gebühr ist bei der Antragstellung in brasilianischen Reais in bar zu entrichten.
Euro-Bargeld, Schecks oder Kreditkarten können nicht entgegengenommen bzw. akzeptiert werden.
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Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Generalkonsulate
und der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit
kann jedoch keine Gewähr übernommen werden; Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht
hergeleitet werden.