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Können sich Trainer auf das FIFA-Reglement
über den Status von Spielern berufen?
Im Falle eines Rechtsstreites mit seinem Verein kann sich ein Spieler auf die Vorschriften
des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (FIFA RSTS) berufen
Kurzfassung: Vorbehaltlich der Zulässigkeit nach deutschem Arbeitsrecht können neben
Spielern auch Trainer ihre Ansprüche gegen Verbände und Vereine in internationalen
Vertragskonstellationen nach dem FIFA Reglement für den Status und Transfer von Spielern
vor der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) oder der Kommission für den Status
von Spielern (KSS) geltend machen.
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus Stuttgart
[Rechtsanwälte Wüterich Breucker - 11.12.2015] Nach dem Grundsatz der Vertragsstabilität
kann ein Spieler eine Entschädigung gegen seinen Verein geltend machen, wenn dieser den
Vertrag ohne triftigen Grund auflöst. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche kann er die
Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) der FIFA anrufen.
Darüber hinaus gilt das FIFA-Spieler-Reglement – anders als seine Bezeichnung vermuten
lässt - auch für internationale arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Verein oder
einem Verband und einem Trainer. „Für einen Trainer eröffnet sich dadurch die Möglichkeit,
seine Ansprüche gegen einen Verein im Falle einer Entlassung bei der FIFA geltend zu
machen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart
(https://www.linkedin.com/pub/marius-breucker/5b/205/61a). Zuständig für solche
Verfahren ist die FIFA-Kommission für den Status von Spielern (KSS). Gegen deren
Entscheidungen ist ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) möglich. Bei
Geltung deutschen Arbeitsrechts schließt das Arbeitsgerichtsgesetz die Anrufung eines
Schiedsgerichts im Sinne der Zivilprozessordnung grundsätzlich aus; stattdessen sind die
Arbeitsgerichte zuständig. Das Schweizerische Bundesgericht entschied zuletzt aber in einer
vergleichbaren Konstellation, dass der CAS gleichwohl angerufen werden könne.
Die FIFA-Kommission wendet das Statut auf hauptverantwortliche Trainer („head coaches“)
und Co-Trainer („assistant coaches“) an; sie verneint ihre Zuständigkeit aber regelmäßig
hinsichtlich anderer Trainer, etwa Torwarttrainer oder Fitnesstrainer. Sollte der Antrag eines
Trainers mit dieser Begründung abgewiesen werden, bestehen indes „vor dem CAS gute
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren“, so Anwalt Marius Breucker. Denn der Wortlaut
des maßgeblichen Artikels 22 lit. c) FIFA RSTS statuiert die Zuständigkeit der FIFA für
„internationale arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Verein oder Verband und
einem Trainer, falls auf nationaler Ebene kein unabhängiges Schiedsgericht angerufen
werden kann, das ein faires Verfahren garantiert“. Die Vorschrift differenziert also nicht
zwischen verschiedenen Arten von „Trainern“. Der Wortlaut spricht demnach dafür, dass
sich sämtliche Trainer auf das FIFA-Reglement berufen können. „Vereinsordnungen sind
nach international anerkannten Rechtsgrundsätzen objektiv auszulegen, so dass dem
Wortlaut erhebliche Bedeutung zukommt“, sagt Sportrechtsanwalt Marius Breucker, der
zuletzt für einen Fitnesstrainer Ansprüche vor dem CAS geltend machte. Die FIFA als Verein
nach schweizerischem Recht hat demnach keine einseitige „Interpretationshoheit“, auch
wenn es sich um FIFA-eigene Vereinsordnungen handelt.
Maßgeblich ist, ob es sich beim Anspruchssteller im Einzelfall tatsächlich um einen „Trainer“
handelt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag, sondern auf die inhaltliche
Ausgestaltung der Tätigkeit an. Charakteristisch für die Tätigkeit als „Trainer“ ist die Arbeit
mit der Mannschaft oder einzelnen Spielern in den Bereichen Technik, Taktik und
körperliche Fitness. Dabei wird es die Eigenschaft als „Trainer“ nicht ausschließen, wenn –
wie im modernen Profifußball üblich – die Aufgaben in einem „Trainerteam“
wahrgenommen werden. Die damit verbundene Arbeitsteilung – etwa in Form eines
speziellen Trainings durch einen Torwarttrainer – darf nicht dazu führen, dass der Betroffene
nicht mehr als „Trainer“ qualifiziert wird. Gleiche Überlegungen gelten für einen
Fitnesstrainer, sofern er bei seiner Tätigkeit in Abstimmung mit dem Cheftrainer oder Co-
Trainer agiert und neben der „reinen“ Fitness auch andere, fußballspezifische Aspekte wie
Taktik, Technik, Spielintelligenz berücksichtigt.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Können sich Trainer auf
das FIFA-Reglement über den Status von Spielern berufen?" sind auf:
https://twitter.com/mariusbreucker
zu finden.
Weitere Informationen
Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für
Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und
private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags-
und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht,
Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und
Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in
nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit
ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei
geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an
kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich
als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung
junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen
Diskussion.
Rechtsanwälte Wüterich Breucker, Herr Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24, 70182 Stuttgart, Deutschland
Tel.: 0049 / 711 / 23 99 2 - 0; http://www.wueterich-breucker.de
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Können sich Trainer auf das FIFA-Reglement über den Status von Spielern berufen?

  • 1. Können sich Trainer auf das FIFA-Reglement über den Status von Spielern berufen? Im Falle eines Rechtsstreites mit seinem Verein kann sich ein Spieler auf die Vorschriften des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (FIFA RSTS) berufen Kurzfassung: Vorbehaltlich der Zulässigkeit nach deutschem Arbeitsrecht können neben Spielern auch Trainer ihre Ansprüche gegen Verbände und Vereine in internationalen Vertragskonstellationen nach dem FIFA Reglement für den Status und Transfer von Spielern vor der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) oder der Kommission für den Status von Spielern (KSS) geltend machen. Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus Stuttgart [Rechtsanwälte Wüterich Breucker - 11.12.2015] Nach dem Grundsatz der Vertragsstabilität kann ein Spieler eine Entschädigung gegen seinen Verein geltend machen, wenn dieser den Vertrag ohne triftigen Grund auflöst. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche kann er die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) der FIFA anrufen. Darüber hinaus gilt das FIFA-Spieler-Reglement – anders als seine Bezeichnung vermuten lässt - auch für internationale arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Verein oder einem Verband und einem Trainer. „Für einen Trainer eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen einen Verein im Falle einer Entlassung bei der FIFA geltend zu machen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart (https://www.linkedin.com/pub/marius-breucker/5b/205/61a). Zuständig für solche Verfahren ist die FIFA-Kommission für den Status von Spielern (KSS). Gegen deren Entscheidungen ist ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) möglich. Bei Geltung deutschen Arbeitsrechts schließt das Arbeitsgerichtsgesetz die Anrufung eines Schiedsgerichts im Sinne der Zivilprozessordnung grundsätzlich aus; stattdessen sind die Arbeitsgerichte zuständig. Das Schweizerische Bundesgericht entschied zuletzt aber in einer vergleichbaren Konstellation, dass der CAS gleichwohl angerufen werden könne. Die FIFA-Kommission wendet das Statut auf hauptverantwortliche Trainer („head coaches“) und Co-Trainer („assistant coaches“) an; sie verneint ihre Zuständigkeit aber regelmäßig hinsichtlich anderer Trainer, etwa Torwarttrainer oder Fitnesstrainer. Sollte der Antrag eines
  • 2. Trainers mit dieser Begründung abgewiesen werden, bestehen indes „vor dem CAS gute Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren“, so Anwalt Marius Breucker. Denn der Wortlaut des maßgeblichen Artikels 22 lit. c) FIFA RSTS statuiert die Zuständigkeit der FIFA für „internationale arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Verein oder Verband und einem Trainer, falls auf nationaler Ebene kein unabhängiges Schiedsgericht angerufen werden kann, das ein faires Verfahren garantiert“. Die Vorschrift differenziert also nicht zwischen verschiedenen Arten von „Trainern“. Der Wortlaut spricht demnach dafür, dass sich sämtliche Trainer auf das FIFA-Reglement berufen können. „Vereinsordnungen sind nach international anerkannten Rechtsgrundsätzen objektiv auszulegen, so dass dem Wortlaut erhebliche Bedeutung zukommt“, sagt Sportrechtsanwalt Marius Breucker, der zuletzt für einen Fitnesstrainer Ansprüche vor dem CAS geltend machte. Die FIFA als Verein nach schweizerischem Recht hat demnach keine einseitige „Interpretationshoheit“, auch wenn es sich um FIFA-eigene Vereinsordnungen handelt. Maßgeblich ist, ob es sich beim Anspruchssteller im Einzelfall tatsächlich um einen „Trainer“ handelt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit an. Charakteristisch für die Tätigkeit als „Trainer“ ist die Arbeit mit der Mannschaft oder einzelnen Spielern in den Bereichen Technik, Taktik und körperliche Fitness. Dabei wird es die Eigenschaft als „Trainer“ nicht ausschließen, wenn – wie im modernen Profifußball üblich – die Aufgaben in einem „Trainerteam“ wahrgenommen werden. Die damit verbundene Arbeitsteilung – etwa in Form eines speziellen Trainings durch einen Torwarttrainer – darf nicht dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr als „Trainer“ qualifiziert wird. Gleiche Überlegungen gelten für einen Fitnesstrainer, sofern er bei seiner Tätigkeit in Abstimmung mit dem Cheftrainer oder Co- Trainer agiert und neben der „reinen“ Fitness auch andere, fußballspezifische Aspekte wie Taktik, Technik, Spielintelligenz berücksichtigt. Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Können sich Trainer auf das FIFA-Reglement über den Status von Spielern berufen?" sind auf: https://twitter.com/mariusbreucker zu finden.
  • 3. Weitere Informationen Rechtsanwälte Wüterich Breucker Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Rechtsanwälte Wüterich Breucker, Herr Dr. Marius Breucker Charlottenstraße 22-24, 70182 Stuttgart, Deutschland Tel.: 0049 / 711 / 23 99 2 - 0; http://www.wueterich-breucker.de Weitere Meldungen dieses Unternehmens 27.10.2015 Von der Treuhandstiftung zur rechtsfähigen Stiftung 01.10.2015 Regresspflicht des Störers gegenüber dem Verein 04.09.2015 Vertragsgestaltung: Welcher Vertrag passt für ein Gemeinschaftsprojekt? 31.07.2015 Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister 07.07.2015 Gilt das Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler? 18.06.2015 Gerichtliches Mahnverfahren zur Durchsetzung von Zahlungsforderungen Marius Breucker, Marius Breucker Stuttgart, Rechtsanwalt Marius Breucker, Arbeitsrecht, Court of Arbitration für Sport, FIFA RSTS, FIFA-Kammer, FIFA-Reglement, FIFA-Verfahren, sportrechtliche Sanktionen, Transfer von Spielern, Urteil, Verbandes, Verfahren, Zivilprozessordnungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen