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Müssen Vereine ihren Fußballern den Mindestlohn bezahlen?
Gilt das Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler? Diese Frage beschäftigt die
Verantwortlichen der Vereine wie die betroffenen Spieler.
Marius Breucker Sportrechtler
Das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und schreibt seit dem
1. Januar 2015 einen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde vor. Arbeitnehmer im
Rechtssinne ist, wer in einem Dienstverhältnis entgeltlich tätig ist. Er muss dabei in den
Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert und an dessen Weisungen gebunden
sein. Fußballspieler, die aufgrund eines Vertrages mit einem Verein - und nicht lediglich auf
Grundlage ihrer Vereinsmitgliedschaft - tätig werden, erfüllen in aller Regel diese
Voraussetzungen und sind damit Arbeitnehmer.
Ungeachtet dessen erklärte das Bundesministerium für Arbeit, dass das Mindestlohngesetz
nicht für Vertragsamateure im Fußball gelte. Das Ministerium begründete dies mit der
Regelung in § 22 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Demnach gilt das
Mindestlohngesetz nicht für "ehrenamtlich Tätige" und damit, so das Ministerium, auch
nicht für Amateurfußballer. Es beruft sich dabei auf eine Beschlussempfehlung des
Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales. Demnach sei eine Tätigkeit "ehrenamtlich",
"wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von
dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen".
Arbeitsrechtler und Sportrechtler halten dies nicht für überzeugend. Nach Ansicht des
Gießener Rechtsprofessors Wolf-Dietrich Walker werden Vertragsfußballer nicht in erster
Linie für das Gemeinwohl tätig. Die Regelung zu den Ehrenamtlichen begründe auch keine
echte Ausnahme, da Ehrenamtliche mangels entgeltlicher Tätigkeit ohnehin keine
Arbeitnehmer seien. Experten halten daher eine Gesetzesänderung erforderlich, um
Vertragsfußballer verlässlich aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes
herauszunehmen. "Eine generelle Geltung des Mindestlohnes für Amateursportler erscheint
nicht sinnvoll", sagt etwa der Sportrechtler Marius Breucker. "Der Gesetzgeber sollte aber
eindeutig regeln, welche Sportler unter welchen Voraussetzungen von der
Mindestlohnverpflichtung ausgenommen sind", so der Stuttgarter Anwalt. Auch der
renommierte Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing sieht in der Verlautbarung des
Ministeriums keine befriedigende Lösung: Für die Auslegung des Gesetzes seien die Gerichte
zuständig, so Thüsing, und ergänzt im Editorial der NJW: "Worte der Ministerin sind eben
keine Rechtsquelle".
Ein faktischer Nichtvollzug des Gesetzes, wie vom Arbeitsministerium angekündigt, verstößt
nach Ansicht von Wolf-Dietrich Walker gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes:
"Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden",
schreibt Walker in der Zeitschrift "Sport und Recht". Er ist sich sicher, dass sich "kein
Arbeitsrichter bei seiner Entscheidung über eine Mindestlohnklage eines Vertragsspielers
nach der kundgemachten Ansicht der Bundesarbeitsministerin richten" wird." Der
Gesetzgeber sollte daher für Klarheit sorgen.
"Das Fehlen einer sportspezifischen Regelung ist kein Einzelfall", sagt Anwalt Marius
Breucker. "Gerade im Arbeitsrecht passen viele geltende Regelungen nicht für den Sport." Er
plädiert daher für eine Analyse bestehender Regelungsdefizite und dort, wo sinnvoll, für
sportspezifische Ergänzungen. Die Entwicklung des Spitzensports und des semi-
professionellen Amateursports in den letzten Jahren würden in den bestehenden Gesetzen
nicht hinreichend reflektiert. Dabei könnten oftmals punktuelle Regelungen genügen, um
Rechtsklarheit für den Sport zu schaffen. "Eine Ergänzung des Mindestlohngesetzes wäre ein
guter Anfang", so Marius Breucker.
Vertiefte Informationen zum Arbeitnehmerstatus von Sportlern und zu den Grundlagen des
Arbeitsrechts im Sport finden sich im Fachbuch der Stuttgarter Anwälte Christoph Wüterich
und Marius Breucker zum " Arbeitsrecht im Sport ": http://www.amazon.de/Marius-
Breucker/e/B00458CK6U
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Gilt das
Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler?" sind auf:
https://twitter.com/mariusbreucker
zu finden.
Kurzbeschreibung
Fußballspieler sind Arbeitnehmer. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie aufgrund eines
Vertrages gegen Entgelt tätig werden. Sie erfüllen dann die Kriterien, die nach herrschender
Rechtsprechung den Status als Arbeitnehmer begründen: Sie sind zum einen in die
betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers – regelmäßig des Vereins – eingegliedert. Zum
anderen sind sie in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden, da sie über Zeit, Ort, Inhalt und
Gestaltung ihrer Tätigkeit nicht selbständig entscheiden können.
Firmenbeschreibung
Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für
Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und
private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags-
und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht,
Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und
Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in
nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit
ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei
geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an
kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich
als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung
junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen
Diskussion.
Firmenkontakt
Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24
70182 Stuttgart
Tel.:0049 / 711 / 23 99 2 - 0
E-Mail:marius.breucker@wueterich-breucker.de
Web: http://www.wueterich-breucker.de
Pressekontakt
Kanzlei Wüterich Breucker
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22 - 24
70182 Stuttgart
Tel.:0049 / 711 / 23 99 2 - 0
E-Mail:marius.breucker@wueterich-breucker.de
Web: https://mariusbreucker.wordpress.com
Schlüsselwörter
Marius Breucker, Mindestlohngesetz, Mindestlohn, Vertragsamateure im Fußball,
Arbeitsrechtler, Sportrechtler, Sportrechtler Marius Breucker, Stuttgarter Sportrechtler
Marius Breucker, Sport und Recht,

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  • 1. Müssen Vereine ihren Fußballern den Mindestlohn bezahlen? Gilt das Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler? Diese Frage beschäftigt die Verantwortlichen der Vereine wie die betroffenen Spieler. Marius Breucker Sportrechtler Das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und schreibt seit dem 1. Januar 2015 einen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde vor. Arbeitnehmer im Rechtssinne ist, wer in einem Dienstverhältnis entgeltlich tätig ist. Er muss dabei in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert und an dessen Weisungen gebunden sein. Fußballspieler, die aufgrund eines Vertrages mit einem Verein - und nicht lediglich auf Grundlage ihrer Vereinsmitgliedschaft - tätig werden, erfüllen in aller Regel diese Voraussetzungen und sind damit Arbeitnehmer. Ungeachtet dessen erklärte das Bundesministerium für Arbeit, dass das Mindestlohngesetz
  • 2. nicht für Vertragsamateure im Fußball gelte. Das Ministerium begründete dies mit der Regelung in § 22 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Demnach gilt das Mindestlohngesetz nicht für "ehrenamtlich Tätige" und damit, so das Ministerium, auch nicht für Amateurfußballer. Es beruft sich dabei auf eine Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales. Demnach sei eine Tätigkeit "ehrenamtlich", "wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen". Arbeitsrechtler und Sportrechtler halten dies nicht für überzeugend. Nach Ansicht des Gießener Rechtsprofessors Wolf-Dietrich Walker werden Vertragsfußballer nicht in erster Linie für das Gemeinwohl tätig. Die Regelung zu den Ehrenamtlichen begründe auch keine echte Ausnahme, da Ehrenamtliche mangels entgeltlicher Tätigkeit ohnehin keine Arbeitnehmer seien. Experten halten daher eine Gesetzesänderung erforderlich, um Vertragsfußballer verlässlich aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes herauszunehmen. "Eine generelle Geltung des Mindestlohnes für Amateursportler erscheint nicht sinnvoll", sagt etwa der Sportrechtler Marius Breucker. "Der Gesetzgeber sollte aber eindeutig regeln, welche Sportler unter welchen Voraussetzungen von der Mindestlohnverpflichtung ausgenommen sind", so der Stuttgarter Anwalt. Auch der renommierte Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing sieht in der Verlautbarung des Ministeriums keine befriedigende Lösung: Für die Auslegung des Gesetzes seien die Gerichte zuständig, so Thüsing, und ergänzt im Editorial der NJW: "Worte der Ministerin sind eben keine Rechtsquelle". Ein faktischer Nichtvollzug des Gesetzes, wie vom Arbeitsministerium angekündigt, verstößt nach Ansicht von Wolf-Dietrich Walker gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes: "Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden", schreibt Walker in der Zeitschrift "Sport und Recht". Er ist sich sicher, dass sich "kein Arbeitsrichter bei seiner Entscheidung über eine Mindestlohnklage eines Vertragsspielers nach der kundgemachten Ansicht der Bundesarbeitsministerin richten" wird." Der Gesetzgeber sollte daher für Klarheit sorgen. "Das Fehlen einer sportspezifischen Regelung ist kein Einzelfall", sagt Anwalt Marius Breucker. "Gerade im Arbeitsrecht passen viele geltende Regelungen nicht für den Sport." Er plädiert daher für eine Analyse bestehender Regelungsdefizite und dort, wo sinnvoll, für sportspezifische Ergänzungen. Die Entwicklung des Spitzensports und des semi- professionellen Amateursports in den letzten Jahren würden in den bestehenden Gesetzen nicht hinreichend reflektiert. Dabei könnten oftmals punktuelle Regelungen genügen, um Rechtsklarheit für den Sport zu schaffen. "Eine Ergänzung des Mindestlohngesetzes wäre ein guter Anfang", so Marius Breucker.
  • 3. Vertiefte Informationen zum Arbeitnehmerstatus von Sportlern und zu den Grundlagen des Arbeitsrechts im Sport finden sich im Fachbuch der Stuttgarter Anwälte Christoph Wüterich und Marius Breucker zum " Arbeitsrecht im Sport ": http://www.amazon.de/Marius- Breucker/e/B00458CK6U Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Gilt das Mindestlohngesetz für Vertrags-Fußballspieler?" sind auf: https://twitter.com/mariusbreucker zu finden. Kurzbeschreibung Fußballspieler sind Arbeitnehmer. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie aufgrund eines Vertrages gegen Entgelt tätig werden. Sie erfüllen dann die Kriterien, die nach herrschender Rechtsprechung den Status als Arbeitnehmer begründen: Sie sind zum einen in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers – regelmäßig des Vereins – eingegliedert. Zum anderen sind sie in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden, da sie über Zeit, Ort, Inhalt und Gestaltung ihrer Tätigkeit nicht selbständig entscheiden können.
  • 4. Firmenbeschreibung Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Firmenkontakt Rechtsanwälte Wüterich Breucker Dr. Marius Breucker Charlottenstraße 22-24 70182 Stuttgart Tel.:0049 / 711 / 23 99 2 - 0 E-Mail:marius.breucker@wueterich-breucker.de Web: http://www.wueterich-breucker.de Pressekontakt Kanzlei Wüterich Breucker Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker Charlottenstraße 22 - 24 70182 Stuttgart Tel.:0049 / 711 / 23 99 2 - 0 E-Mail:marius.breucker@wueterich-breucker.de Web: https://mariusbreucker.wordpress.com Schlüsselwörter Marius Breucker, Mindestlohngesetz, Mindestlohn, Vertragsamateure im Fußball, Arbeitsrechtler, Sportrechtler, Sportrechtler Marius Breucker, Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker, Sport und Recht,