In der Präsentation wird auf aktuelle Rechtsfragen eingegangen, die sich bei der Nutzung der sozialen Netze stellen. Lohnt es sich, rechtlich gegen Rufschädigungen vorzugehen? Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung? Wie stellt ein Unternehmen sicher, dass sich seine Arbeitnehmer in sozialen Medien korrekt verhalten? Wann haftet ein Unternehmen für das Verhalten seiner Arbeitnehmer? Wie steht es um die Nutzung von fremdem Content aus den sozialen Netzen? Inwieweit dürfen Adressen aus sozialen Netzen etwa für Werbekampagnen verwendet werden? Wie ist bei Abmahnschreiben vorzugehen?
4. Persönlichkeitsverletzungen (1)
Fakten
Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Meinungsbildung
erfolgt im Internet
Informationen sind oft dauerhaft im Internet zu finden
Die Informationen sind im Internet meist leicht auffindbar
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6. Persönlichkeitsverletzungen (3)
Tatsache:
Falsche Tatsache
Behauptung
Werturteil:
unnötig verletzender und
beleidigender Angriff auf Person
des Betroffenen
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10. Persönlichkeitsverletzungen (7)
Klage auf Unterlassung
Verwarnschreiben
Klage auf Feststellung
Zivilrecht Klage auf Schadenersatz
Möglichkeiten des
Betroffenen Klage auf Genugtuung
Strafrecht
Weitere
Weitere
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12. Persönlichkeitsverletzungen (9)
Provider als Mitverantwortlicher
Grundsatz: kommerzielle Provider kooperieren oft
Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA
Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein vollstreckbarer
Entscheid erforderlich
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15. Persönlichkeitsverletzungen (12)
Häufigste Irrtümer von Betroffenen
Die Einleitung einer Klage vor einem Schweizer Gericht
löst meine Probleme
Ich kann meine Schadenersatzansprüche mit wenig
finanziellem Aufwand erfolgreich einklagen
Meine Gerichts- und Anwaltskosten werden mir immer
zurückerstattet
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19. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3)
Risiken des Arbeitgebers
Haftungsrisiken
Ruf des Arbeitgebers
Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse
Viren, Würmer, trojanische Pferde etc.
Beanspruchung von Speicherkapazität
Weitere
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20. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4)
Chancen des Arbeitgebers
Informationsquelle
Promotion von Produkten und Dienstleistungen
Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und
Meinungsmachern
Teilweise Branchenüblichkeit
Weitere
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21. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5)
Art. 55 Abs. 1 OR*
Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine
Arbeitnehmer […] in Ausübung ihrer dienstlichen oder
geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er
nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene
Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu
verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt eingetreten wäre.
* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
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22. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6)
Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR
Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine
Kompetenzen überschreitet
Eine Haftung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer eine
Aufgabe in irrtümlicher Annahme besorgt, er sei damit
beauftragt
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23. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7)
Social Media Richtlinien
Schulungen / Kontrollen
Präventiv
Berücksichtigung aktueller
Entwicklungen
Möglichkeiten, um
Androhung von
Risiken zu minimieren Konsequenzen
Schadenersatzprozesse
Repressiv (wenig
erfolgversprechend)
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24. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8)
Social Media Richtlinien:
• Freiheiten aufzeigen
• Schranken setzen
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25. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9)
Inhalt von Social Media Richtlinien
Einleitende Bemerkungen
Verantwortlichkeit
Allgemeine Verhaltensgrundsätze
Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten
Unzulässige soziale Medien
Arbeitszeit und soziale Medien
Anlaufstellen bei Fragen
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26. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10)
Umsetzung von Social Media Richtlinien
Kurz und verständlich
Schriftliche Bestätigung durch Arbeitnehmer
Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich
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27. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (11)
Überwachung der Arbeitnehmer
Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum
Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR*, datenschutz-
rechtliche Normen etc.
Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber sind nur beschränkt möglich
Leitfaden des EDÖB** über Internet- und E-Mail-
Überwachung am Arbeitsplatz
* Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
** Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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28. Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (12)
Leitfaden des EDÖB
Wichtige Orientierungshilfe
Kritisch hinterfragen
Musterreglement über die Internet- und E-Mail-
Überwachung am Arbeitsplatz
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29. Der Arbeitgeber in sozialen Medien
Übersicht
Verwendung von fremden Inhalten
Marketing in sozialen Medien
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32. Verwendung von fremden Inhalten (3)
BGE 130 III 168
"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie
von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und
bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und
Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden
Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden
Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den
Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende
Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist
die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrecht-
lich geschütztes Werk […] zu beurteilen."
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34. Verwendung von fremden Inhalten (5)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am
richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den
Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum
Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine
journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als
solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes
nicht ausreicht."
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38. Social Media und Marketing (4)
Massenwerbung muss*
nach Einwilligung des Kunden gesendet werden
einen konkreten Absender enthalten
einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit
aufführen
Sonderregel bei bestehenden Kunden
Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen
als Rechtsfolge
* Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb
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39. Social Media und Marketing (5)
Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen
insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden*:
Rechtmässigkeit
Treu und Glauben
Transparenz
Zweckbindung
Verhältnismässigkeit
Insbesondere zivilrechtliche Folgen bei Verstössen**
* Vgl. Art. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz
** Vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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40. Social Media und Marketing (6)
Der Grundsatz der Zweckbindung* bedeutet:
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet
werden, der
bei der Beschaffung angegeben wurde,
aus den Umständen ersichtlich oder
gesetzlich vorgesehen ist.
Relevante Frage: Von welchen Bearbeitungszwecken
durfte und musste die betroffene Person in guten
Treuen ausgehen?
* Vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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41. Social Media und Marketing (7)
Fallbeispiele:
„Gefällt mir“ bei Facebook
Freunde bei Facebook oder XING
Followers bei Twitter
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42. Zusammenfassung (1)
Schweizer
Urheberre isches
chtsgeset
z!
Allgemeine
en
Geschäftsbedingung
vo n Facebook!
Staatsvert
räge!
s
Schweizerische
cht!
Obligationenre
Recht!
d isches
Auslän
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43. Zusammenfassung (2)
Überlegtes Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen und
Abmahnungen
Umgang der Arbeitnehmer mit sozialen Medien klar
festzulegen
Schulungen, Kontrollen und Social Media Richtlinien
Überwachung der Arbeitnehmer nur beschränkt zulässig
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44. Zusammenfassung (3)
Bei Verwendung von fremden Inhalten in der Regel
Einverständnis einfordern
Vorschriften über Massenwerbung beachten (auch
strafrechtlich relevant)
Vorsicht bei der Nutzung von Daten über potentielle
Kunden
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46. Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Wenger & Vieli AG
Dufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 Zürich
T +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch
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