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„Verwertungsquoten für die Wertstofferfassung“

        Entwicklung der Quotenmodelle
              und Empfehlungen


     UFOPLAN-Projekt FKZ 3711 33 316

    Fachgespräch – Dessau, 14. Mai 2012


                                                 1
Methodik



               Teilkomplexe                            Bewertungskriterien


  Bilanzierungsgegenstand (Differenzierung
                                                Lenkungswirkung
  nach Stoff- oder Materialgruppen
                                                Mess- und Prüfbarkeit
  Schnittstelle der Quotenermittlung und Art
  der Bilanz                                    Konformität mit EU-Rechtnormen


  Kumulierte Quote oder Einzelquote             Erfahrungen mit etablierten Standards


  Festlegen der Bezugsgrößen und absolute       Technische Machbarkeit und ökonomische

  Bezifferung der Quoten                        Konsequenzen




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Bilanzierungsgegenstand, Einzelfragestellungen




      • Eigenständige Materialgruppe Verbunde?

      • Separate Quoten für VP und NVP?

      • Differenzierte Betrachtung von
          Kunststoffen nach Kunststoffart?




Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316                             3
Eingruppierung von Verbunden, Feststellungen



⇒ Verbunddefinition nach VerpackV
   Verbundverpackungen sind in der VerpackV definiert als „von Hand nicht trennbare Materialien,
   von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert (sog. 95/5 Kriterium) überschreitet“.

⇒ EU-Verpackungsrichtlinie kennt keine eigenständige Verbundquote

⇒ Anwendbarkeit o.a. Definition auf StNVP außerordentlich problematisch

⇒ Eigenständige Verbundquote führt zu methodischen und analytischen Problemen auf allen
   Ebenen der Nachweisführung

⇒ Verbunddefinition korreliert nicht mit Verwertungseigenschaften; Verbunde unterscheiden sich
   diesbezüglich nicht von Gütern, die nicht der Verbunddefinition unterliegen

⇒ Durch die Spiegelung von Nachweisgruppen und Lizenzentgeltgruppen führte die
   Verbunddefinition zu verwertungsspezifisch kontraproduktivem Design




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Eingruppierung von Verbunden, Schlussfolgerungen




  1. Neue Verbunddefinition
     Es wird vorgeschlagen, Verbunde als „Erzeugnisse aus unterschiedlichen
     Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert
     überschreitet und die sich nicht gemeinsam in ein Recyclat überführen lassen“
     zu definieren.

  2. Zuordnung nach angestrebten bzw. praktiziertem Verwertungspfad auf die
     Materialgruppen der einheitlichen Wertstofferfassung

  3. Verpflichtung an Systemträger, unterschiedliche Aufwendungen und der Grad der
     potentiellen Wertschöpfung strukturell bei der Bemessung von Lizenzentgelten
     zu berücksichtigen




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Differenzierung Kunststoffen



  Feststellungen

  ⇒ Verwertungseigenschaften sind keine Funktion der Kunststoffart.

  ⇒ Eine Differenzierung nach Werkstofftyp (PE-ND, PE-LD, PET-A, PET-G, PET-C, PS, EPS, …
       uvm.) sprengt die Möglichkeiten eines transparenten Nachweiswesens

  ⇒ Eine werkstoffliche Verwertung einzelner Kunststoffarten lässt sich aus technisch-
       ökonomischen Gründen wegen marginalen Aufkommens (z.B. ABS, PC) derzeit nicht sinnvoll
       darstellen




  Schlussfolgerungen

  1.   Kollektive Quote für Kunststoffe mit anspruchsvoller Werkstoffquote

  2.   Fakultativer Einzelnachweis soll möglich sein


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Differenzierung von Verpackungen und Nichverpackungen


Feststellungen

⇒ StNVP sind so definiert, dass sie über den gleichen Verwertungsweg wie VP geführt werden
    können; d.h. eine Differenzierung ab Eingang Verwertung ist entbehrlich

⇒ Kein Zusammenhang zwischen Quote und „materialgruppenspezifischem Erfassungserfolg“

    ⇒ Differenzierung in Erfassung entbehrlich

⇒ Selektiver Schwerpunktsetzung auf die Belange von Verpackungen in der Sortierung kann durch
    anspruchsvolle Höhe der Quoten entgegengewirkt werden


Schlussfolgerung

Keine Differenzierung zwischen VP und NVP notwendig

Vorteile:

•   Quersubventionierung bei einfacher Bilanzierungsmethode entfällt

•   Keine komplexe (z. Teil auch nicht leistbare) Abgrenzungsproblematik

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Schnittstelle

Feststellungen

⇒ Derzeitige Schnittstelle: Eingang Verwertung (≙ EU-Richtlinien)

⇒ Mögliche Alternativen:     Ausgang Sortierung oder Ausgang Verwertung

⇒ Ausgang Sortierung keine ernsthafte Option, da hier die Art der Verwertung noch nicht feststeht

⇒ Pro -Argument Schnittstelle Ausgang Verwertung

   •   Repräsentiert quantitativen Verwertungserfolg

⇒ Kontra-Argumente Schnittstelle Ausgang Verwertung

   •   Auf Grund von Produktionserfordernissen kein Messbarkeit

   •   Sekundärrohstoffausbeute korrespondiert nicht 1:1 mit Kriterium Ressourceneffizienz

   •   Unmöglichkeit eines Monitorings (Quersubventionierung durch Vorprodukte anderer
       Herkunftsbereiche nicht kontrollierbar)




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Schnittstelle Schlussfolgerungen




  ⇒Schnittstelle Eingang Verwertung wird als alternativlos
    angesehen



  ⇒Methodische Schwachstelle ist durch ein
    nachgeschärftes Instrument „Nachweis der
    Anlageneignung“ zu beheben



Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316                         9
Höhe der Quotenvorgaben – Grundsätzliche Abhängigkeiten



                           Vorschlag:   Grenzen des technisch Machbaren




Problemstellungen   ökonomische                                  Sanktionen bei
                                          Nachhaltigkeit
                       Folgen                                    Nichterfüllung




                                                                 Kein Entzug der
Ergebnisse                              Selbstnachstellende    Feststellung sondern
                    positiver Saldo
                                              Quoten            monetäre Sanktionen
                                                                mit Lenkungswirkung




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Quoten im Wertstofftonnen-Szenario




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Variante 1: kumulierte Verwertungszuführungsquote



                       Kumulierte Verwertungszuführungsquoten

                       Masse der zugeführten spezifischen Wertstofffraktionen
 Dividend              im Eingang der Verwertung (vorbehaltlich
                       Eignungsnachweis)

 Divisor               spezifische abfallrelevante Marktmenge (proportional
 (Bezugsgröße)         zum Lizenzmengenanteil)




                       Fe-Metalle: 72 %
                       NE-Metalle: 65 %
 Höhe der Quote        Kunststoffbeschichtete Kartonverpackungen: 72 %
                       Kunststoffe: 60 %, davon 60 % werkstofflich




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Variante 2: Einzelvorgaben an Erfassung und Verwertungszuführung

                   Einzelvorgaben an die Erfassung
                   Summarischer Wertstoffinhalt der Sammelmenge x Lizenzmengenanteil
     Parameter
                   (je E*a)¹
                   Summe der (einwohnerspezifischen) Massen der aus dem
     Praktische
                   Sammelgemisch erzeugten Wertstofffraktionen bei Einhaltung der
     Nachweisgröße
                   Vorgaben an die Verwertungszuführung
                     Sollwert > (einwohnerspezifischer) Vorjahreswert mit einem Startwert
     Höhe der        von min. 22 kg/E*a.²
     Vorgabe         Behelfsweise kann die Einhaltung einer Erfassungsquote in Höhe von
                     mindestens 70 % nachgewiesen werden.
                     Einzelvorgaben an die Verwertungszuführung
     Parameter       Spezifisches Wertstoffausbringen
                     Praktischer Nachweis nach vereinfachter Methodik
                     Masse der zugeführten spezifischen Wertstofffraktionen im Eingang der
     Dividend
                     Verwertung (vorbehaltlich Eignungsnachweis)
     Divisor
                     Dividend zuzgl. korrespondierende Wertstoffinhalte in Sortierresten
     (Bezugsgröße)
                     Fe-Metalle: 95 %
     Höhe der        NE-Metalle: 72 %
     Quote
     (Startwerte)    Kunststoffbeschichtete Kartonverpackungen: 80 %
                     Kunststoffe: 90 %, davon 60 % werkstofflich

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Empfehlungen


  •   Einzelnachweise: Der Quotennachweis erfolgt mit Bezug auf angestrebte und praktisch
      vollzogene Verwertungspfade separat nach Materialgruppen. Werden einzelne Wertstoffe in einem
      separaten Strom verwertet, ist ein Einzelnachweis möglich. Für den Einzelnachweis gelten die
      Quoten der zugehörigen Materialgruppe.

  •   Materialgruppen: Materialgruppen sind Fe-Metalle (ferromagnetische Schrotte), NE-Metalle (nicht
      ferromagnetische Schrotte), kunststoffbeschichtete Kartonverpackungen (FKN zuzüglich StVP)
      und Kunststoffe. Die Zuweisung einzelner Erzeugnisse zu einer der Materialgruppen muss durch
      die Systemträger nach verwertungsspezifischen Kriterien einheitlich vorgenommen werden
      (Aufgabe der zentralen Stelle).

  •   Werkstoffquote: Für Kunststoffe wird unterhalb der Gesamtquote eine Werkstoffquote
      vorgegeben.

  •   Verbunde: Verbunde sollten neu definiert werden als Erzeugnisse aus unterschiedlichen
      Materialien, von denen mindestens eines den vier Materialgruppen der Wertstofftonne zuzuordnen
      ist, von denen keines den Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet und die sich nicht
      gemeinsam in ein sortenreines Rezyklat überführen lassen.


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Empfehlungen



  • Schnittstelle: Quotenschnittstelle ist der „Eingang Verwertung“, wobei durch ein
    Eignungstestat die Vollständigkeit der Verwertungszuführung, bei Kunststofffraktionen
    auch die Verwertungsart, für die jeweilige Anlage nachzuweisen ist. Das gilt für alle
    Materialgruppen außer Fe-Metalle.



  • Recyclinggerechte Produktion: Die Verantwortlichen für die Bewirtschaftung der
    Wertstoffe werden verpflichtet, bei der Bemessung von Lizenzentgelten für die
    einzelnen, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse jeweils spezifisch Aufwendungen und
    Wertschöpfung bei der späteren Entsorgung und Verwertung zu berücksichtigen. Sie
    werden ferner verpflichtet, Informationen über die zur Beurteilung der Sortier- und
    Recyklierbarkeit maßgeblichen Kriterien zusammenzustellen und Herstellern und
    Vertreibern von Erzeugnissen zugänglich zu machen.



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Empfehlungen




  • Quotenhöhe: Die Quoten können anspruchsvoll gesetzt werden (an der derzeitigen
    Machbarkeitsgrenze), wenn Sanktionen bei Nichterreichen so festgelegt werden, dass
    sie positive Lenkungsfunktion aufweisen.



  • Variante: Im Vergleich der Varianten 1 und 2 wird Variante 2 präferiert, da bei dieser
    Variante

     • die Zielvorgaben unabhängig von Prognosen festgelegt werden konnten,

     • systemimmanente Fehlerquellen einer Bezugssetzung von Daten der
        Nachgebrauchs- zur solchen der Vorgebrauchsphase nicht zu berücksichtigen sind.




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Empfohlene Methode für die Festsetzung der und den Umgang mit den
                 Quoten und sonstige Vorgaben

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                                                             Erzeugnisse, Güter
                                                                                                                                                Inverkehrbringer


                                                                                                                                     Lizenzentgelte       Beratung
                 Rückwirkung
                                                                                                                                                              Vorgaben
                                                                                                                 Beratung                                     zu Erfassung
                                                                           Verbraucher                                                 Duale Systeme                           Bund/ Länder

                                                                                                                                                            Sortierquoten für
                                                                                                                                                             Materialien
                                                                                                                                                            (Weißblech, Aluminium,
                                                                                                                                                            Kunststoffe, FKN etc.)
              Anpassung der
               Sollwerte zur   Größer als Soll                                                                                      Startwert:
                Erfassung                                                                                      Wertstofferfassung    22 kg/E*a
                                                                          Sammelmenge
                                                                            (+ StNVP)                                                                    Vorgaben/
                                                                                                                                                         Vertrag
                Sanktionen     Kleiner als Soll

                                                                                                                                           Sortierer


                                                                                                                                                          Startwerte (= 1. Sollwert):
                                                                                                                             Fe-Schrotte                  95%

                                                                                                                             NE-Schrotte                  72%
                    Stiftung                                                Sortieranlage
                                                                                                                    Kunststoffbeschichtete KartonVP       80%

                                                                                                                             Kunststoffe                  90% (davon 60% werkstofflich)
                                                      Kleiner als Quote




                                                                                            Größer als Quote




                                                                                      Anpassung der Sortierquoten
                                                  Sanktionen
                                                                                       der einzelnen Materialien



Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316                                                                                                                                                              17

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Verwertungsquoten für die Wertstofferfassung - Entwicklung der Quotenmodelle und Empfehlungen

  • 1. „Verwertungsquoten für die Wertstofferfassung“ Entwicklung der Quotenmodelle und Empfehlungen UFOPLAN-Projekt FKZ 3711 33 316 Fachgespräch – Dessau, 14. Mai 2012 1
  • 2. Methodik Teilkomplexe Bewertungskriterien Bilanzierungsgegenstand (Differenzierung Lenkungswirkung nach Stoff- oder Materialgruppen Mess- und Prüfbarkeit Schnittstelle der Quotenermittlung und Art der Bilanz Konformität mit EU-Rechtnormen Kumulierte Quote oder Einzelquote Erfahrungen mit etablierten Standards Festlegen der Bezugsgrößen und absolute Technische Machbarkeit und ökonomische Bezifferung der Quoten Konsequenzen Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 2
  • 3. Bilanzierungsgegenstand, Einzelfragestellungen • Eigenständige Materialgruppe Verbunde? • Separate Quoten für VP und NVP? • Differenzierte Betrachtung von Kunststoffen nach Kunststoffart? Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 3
  • 4. Eingruppierung von Verbunden, Feststellungen ⇒ Verbunddefinition nach VerpackV Verbundverpackungen sind in der VerpackV definiert als „von Hand nicht trennbare Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert (sog. 95/5 Kriterium) überschreitet“. ⇒ EU-Verpackungsrichtlinie kennt keine eigenständige Verbundquote ⇒ Anwendbarkeit o.a. Definition auf StNVP außerordentlich problematisch ⇒ Eigenständige Verbundquote führt zu methodischen und analytischen Problemen auf allen Ebenen der Nachweisführung ⇒ Verbunddefinition korreliert nicht mit Verwertungseigenschaften; Verbunde unterscheiden sich diesbezüglich nicht von Gütern, die nicht der Verbunddefinition unterliegen ⇒ Durch die Spiegelung von Nachweisgruppen und Lizenzentgeltgruppen führte die Verbunddefinition zu verwertungsspezifisch kontraproduktivem Design Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 4
  • 5. Eingruppierung von Verbunden, Schlussfolgerungen 1. Neue Verbunddefinition Es wird vorgeschlagen, Verbunde als „Erzeugnisse aus unterschiedlichen Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet und die sich nicht gemeinsam in ein Recyclat überführen lassen“ zu definieren. 2. Zuordnung nach angestrebten bzw. praktiziertem Verwertungspfad auf die Materialgruppen der einheitlichen Wertstofferfassung 3. Verpflichtung an Systemträger, unterschiedliche Aufwendungen und der Grad der potentiellen Wertschöpfung strukturell bei der Bemessung von Lizenzentgelten zu berücksichtigen Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 5
  • 6. Differenzierung Kunststoffen Feststellungen ⇒ Verwertungseigenschaften sind keine Funktion der Kunststoffart. ⇒ Eine Differenzierung nach Werkstofftyp (PE-ND, PE-LD, PET-A, PET-G, PET-C, PS, EPS, … uvm.) sprengt die Möglichkeiten eines transparenten Nachweiswesens ⇒ Eine werkstoffliche Verwertung einzelner Kunststoffarten lässt sich aus technisch- ökonomischen Gründen wegen marginalen Aufkommens (z.B. ABS, PC) derzeit nicht sinnvoll darstellen Schlussfolgerungen 1. Kollektive Quote für Kunststoffe mit anspruchsvoller Werkstoffquote 2. Fakultativer Einzelnachweis soll möglich sein Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 6
  • 7. Differenzierung von Verpackungen und Nichverpackungen Feststellungen ⇒ StNVP sind so definiert, dass sie über den gleichen Verwertungsweg wie VP geführt werden können; d.h. eine Differenzierung ab Eingang Verwertung ist entbehrlich ⇒ Kein Zusammenhang zwischen Quote und „materialgruppenspezifischem Erfassungserfolg“ ⇒ Differenzierung in Erfassung entbehrlich ⇒ Selektiver Schwerpunktsetzung auf die Belange von Verpackungen in der Sortierung kann durch anspruchsvolle Höhe der Quoten entgegengewirkt werden Schlussfolgerung Keine Differenzierung zwischen VP und NVP notwendig Vorteile: • Quersubventionierung bei einfacher Bilanzierungsmethode entfällt • Keine komplexe (z. Teil auch nicht leistbare) Abgrenzungsproblematik Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 7
  • 8. Schnittstelle Feststellungen ⇒ Derzeitige Schnittstelle: Eingang Verwertung (≙ EU-Richtlinien) ⇒ Mögliche Alternativen: Ausgang Sortierung oder Ausgang Verwertung ⇒ Ausgang Sortierung keine ernsthafte Option, da hier die Art der Verwertung noch nicht feststeht ⇒ Pro -Argument Schnittstelle Ausgang Verwertung • Repräsentiert quantitativen Verwertungserfolg ⇒ Kontra-Argumente Schnittstelle Ausgang Verwertung • Auf Grund von Produktionserfordernissen kein Messbarkeit • Sekundärrohstoffausbeute korrespondiert nicht 1:1 mit Kriterium Ressourceneffizienz • Unmöglichkeit eines Monitorings (Quersubventionierung durch Vorprodukte anderer Herkunftsbereiche nicht kontrollierbar) Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 8
  • 9. Schnittstelle Schlussfolgerungen ⇒Schnittstelle Eingang Verwertung wird als alternativlos angesehen ⇒Methodische Schwachstelle ist durch ein nachgeschärftes Instrument „Nachweis der Anlageneignung“ zu beheben Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 9
  • 10. Höhe der Quotenvorgaben – Grundsätzliche Abhängigkeiten Vorschlag: Grenzen des technisch Machbaren Problemstellungen ökonomische Sanktionen bei Nachhaltigkeit Folgen Nichterfüllung Kein Entzug der Ergebnisse Selbstnachstellende Feststellung sondern positiver Saldo Quoten monetäre Sanktionen mit Lenkungswirkung Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 10
  • 12. Variante 1: kumulierte Verwertungszuführungsquote Kumulierte Verwertungszuführungsquoten Masse der zugeführten spezifischen Wertstofffraktionen Dividend im Eingang der Verwertung (vorbehaltlich Eignungsnachweis) Divisor spezifische abfallrelevante Marktmenge (proportional (Bezugsgröße) zum Lizenzmengenanteil) Fe-Metalle: 72 % NE-Metalle: 65 % Höhe der Quote Kunststoffbeschichtete Kartonverpackungen: 72 % Kunststoffe: 60 %, davon 60 % werkstofflich Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 12
  • 13. Variante 2: Einzelvorgaben an Erfassung und Verwertungszuführung Einzelvorgaben an die Erfassung Summarischer Wertstoffinhalt der Sammelmenge x Lizenzmengenanteil Parameter (je E*a)¹ Summe der (einwohnerspezifischen) Massen der aus dem Praktische Sammelgemisch erzeugten Wertstofffraktionen bei Einhaltung der Nachweisgröße Vorgaben an die Verwertungszuführung Sollwert > (einwohnerspezifischer) Vorjahreswert mit einem Startwert Höhe der von min. 22 kg/E*a.² Vorgabe Behelfsweise kann die Einhaltung einer Erfassungsquote in Höhe von mindestens 70 % nachgewiesen werden. Einzelvorgaben an die Verwertungszuführung Parameter Spezifisches Wertstoffausbringen Praktischer Nachweis nach vereinfachter Methodik Masse der zugeführten spezifischen Wertstofffraktionen im Eingang der Dividend Verwertung (vorbehaltlich Eignungsnachweis) Divisor Dividend zuzgl. korrespondierende Wertstoffinhalte in Sortierresten (Bezugsgröße) Fe-Metalle: 95 % Höhe der NE-Metalle: 72 % Quote (Startwerte) Kunststoffbeschichtete Kartonverpackungen: 80 % Kunststoffe: 90 %, davon 60 % werkstofflich Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 13
  • 14. Empfehlungen • Einzelnachweise: Der Quotennachweis erfolgt mit Bezug auf angestrebte und praktisch vollzogene Verwertungspfade separat nach Materialgruppen. Werden einzelne Wertstoffe in einem separaten Strom verwertet, ist ein Einzelnachweis möglich. Für den Einzelnachweis gelten die Quoten der zugehörigen Materialgruppe. • Materialgruppen: Materialgruppen sind Fe-Metalle (ferromagnetische Schrotte), NE-Metalle (nicht ferromagnetische Schrotte), kunststoffbeschichtete Kartonverpackungen (FKN zuzüglich StVP) und Kunststoffe. Die Zuweisung einzelner Erzeugnisse zu einer der Materialgruppen muss durch die Systemträger nach verwertungsspezifischen Kriterien einheitlich vorgenommen werden (Aufgabe der zentralen Stelle). • Werkstoffquote: Für Kunststoffe wird unterhalb der Gesamtquote eine Werkstoffquote vorgegeben. • Verbunde: Verbunde sollten neu definiert werden als Erzeugnisse aus unterschiedlichen Materialien, von denen mindestens eines den vier Materialgruppen der Wertstofftonne zuzuordnen ist, von denen keines den Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet und die sich nicht gemeinsam in ein sortenreines Rezyklat überführen lassen. Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 14
  • 15. Empfehlungen • Schnittstelle: Quotenschnittstelle ist der „Eingang Verwertung“, wobei durch ein Eignungstestat die Vollständigkeit der Verwertungszuführung, bei Kunststofffraktionen auch die Verwertungsart, für die jeweilige Anlage nachzuweisen ist. Das gilt für alle Materialgruppen außer Fe-Metalle. • Recyclinggerechte Produktion: Die Verantwortlichen für die Bewirtschaftung der Wertstoffe werden verpflichtet, bei der Bemessung von Lizenzentgelten für die einzelnen, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse jeweils spezifisch Aufwendungen und Wertschöpfung bei der späteren Entsorgung und Verwertung zu berücksichtigen. Sie werden ferner verpflichtet, Informationen über die zur Beurteilung der Sortier- und Recyklierbarkeit maßgeblichen Kriterien zusammenzustellen und Herstellern und Vertreibern von Erzeugnissen zugänglich zu machen. Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 15
  • 16. Empfehlungen • Quotenhöhe: Die Quoten können anspruchsvoll gesetzt werden (an der derzeitigen Machbarkeitsgrenze), wenn Sanktionen bei Nichterreichen so festgelegt werden, dass sie positive Lenkungsfunktion aufweisen. • Variante: Im Vergleich der Varianten 1 und 2 wird Variante 2 präferiert, da bei dieser Variante • die Zielvorgaben unabhängig von Prognosen festgelegt werden konnten, • systemimmanente Fehlerquellen einer Bezugssetzung von Daten der Nachgebrauchs- zur solchen der Vorgebrauchsphase nicht zu berücksichtigen sind. Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 16
  • 17. Empfohlene Methode für die Festsetzung der und den Umgang mit den Quoten und sonstige Vorgaben Hersteller/ Erzeugnisse, Güter Inverkehrbringer Lizenzentgelte Beratung Rückwirkung Vorgaben Beratung zu Erfassung Verbraucher Duale Systeme Bund/ Länder Sortierquoten für Materialien (Weißblech, Aluminium, Kunststoffe, FKN etc.) Anpassung der Sollwerte zur Größer als Soll Startwert: Erfassung Wertstofferfassung 22 kg/E*a Sammelmenge (+ StNVP) Vorgaben/ Vertrag Sanktionen Kleiner als Soll Sortierer Startwerte (= 1. Sollwert): Fe-Schrotte 95% NE-Schrotte 72% Stiftung Sortieranlage Kunststoffbeschichtete KartonVP 80% Kunststoffe 90% (davon 60% werkstofflich) Kleiner als Quote Größer als Quote Anpassung der Sortierquoten Sanktionen der einzelnen Materialien Wertstoffquoten, FKZ 3711 33 316 17