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Checkliste für
Startup-Unternehmen (Recht)
von Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG
Stand: Februar 2012, erste Fassung vom November 2011




1.    Gesellschaft
      O      Optimale Gesellschaftsform
             Die Wahl der optimalen Gesellschaftsform ist für diverse Aspekte bedeut-
             sam, unter anderem für die Haftbarkeit der Gesellschafter, den Umfang und
             Inhalt der Rechte der Gesellschafter, die Höhe der Steuern und die Kosten
             für den Unterhalt des Startup-Unternehmens.

      O      Standard-Dokumente für Organbeschlüsse
             Das Startup-Unternehmen sollte über Standard-Dokumente betreffend die
             Beschlüsse seiner Organe verfügen (bei einer Aktiengesellschaft beispiels-
             weise das Standard-Protokoll der ordentlichen Generalversammlungen so-
             wie der Verwaltungsratssitzungen).

      O      Evtl. Vereinbarung über Beteiligungen, insb. Aktionärbindungsvertrag
             (ABV)
             Ein ABV dient insbesondere der Fixierung oder Neuregelung der Beteili-
             gungsverhältnisse, der Erweiterung der Aktionärsrechte oder -pflichten, dem
             Ausschluss von Konkurrenz und der Einführung von Erwerbsberechtigun-
             gen. Der ABV betrifft ausschliesslich die Aktiengesellschaft, ähnliche Ver-
             träge sind aber auch bei anderen Gesellschaftsformen möglich.

      O      Evtl. Employee Stock Option Plan (ESOP) oder Phantom Stock Option
             Plan (PSOP)
             Der ESOP oder PSOP soll einen Anreiz für eine langfristige und nachhaltige
             Wertschöpfung der Mitglieder des Managements des Startup-Unterneh-
             mens schaffen. Die betroffenen Mitglieder des Managements erhalten das
             Recht, zu einem bestimmten Preis und nach Ablauf einer Wartezeit eine
             bestimmte Anzahl von Beteiligungspapieren (z.B. Aktien) am Startup-
             Unternehmen zu erwerben. Im Falle des PSOP erhalten die Mitglieder des
             Managements nicht reale, sondern lediglich fiktive Beteiligungspapiere.
2




2.   Investoren
     O     Term Sheets bzw. Verträge mit Investoren
           Term Sheets und Verträge mit Investoren zur Beschaffung von neuem
           Eigenkapital und/oder Fremdkapital können dazu führen, dass die Gründer
           des Startup-Unternehmens ihre Rechte - ohne sich dessen bewusst zu sein
           - viel zu weitgehend beschränken. Es ist also Vorsicht geboten.


3.   Geistiges Eigentum
     O     Namen in Social Media Plattformen und Domainnamen
           Sofern es realistisch ist, dass das Startup-Unternehmen künftig in Social
           Media Plattformen auftritt, sollte es sich die entsprechenden Namen auf den
           möglichen Social Media Plattformen frühzeitig sichern (z.B. auf Facebook,
           Twitter oder LinkedIn). Weiter sollten unter Berücksichtigung der konkreten
           Verhältnisse ein oder mehrere Domainnamen registriert werden (insb. .com
           und .ch).

     O     Firma (Name des Startup-Unternehmens)
           Es sollte sichergestellt werden, dass keine firmenrechtliche Verwechselbar-
           keit mit anderen Firmen besteht. Denn diese könnte dazu führen, dass die
           Firma des Startup-Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt
           werden muss.

     O     Marken
           Die Marke des Startup-Unternehmens ist insbesondere für den Aufbau des
           Bekanntheitsgrads der Produkte und/oder Dienstleistungen desselben wich-
           tig. Neben markenrechtlichem Schutz in der Schweiz kann auch marken-
           rechtlicher Schutz im Ausland sinnvoll sein. Es sollte sichergestellt werden,
           dass keine markenrechtliche Verwechselbarkeit mit Marken von anderen
           Unternehmen besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Rebranding
           erfolgen muss und damit der aufwendige Aufbau einer Marke nutzlos war.

     O     Patente
           Bei Erfindungen kann sich die Anmeldung von Patenten aufdrängen. Dies
           ist in der Regel aber kostspielig. Patente für Software sind in der Schweiz
           und Europa nur sehr beschränkt möglich.

     O     Geheimhaltungsvereinbarung
           Die Geheimhaltungsvereinbarung dient dem Schutz des Know-hows des
           Startup-Unternehmens. Mit potentiellen Vertragspartnern, welchen Know-
           how offenbart wird, sollten standardmässig Geheimhaltungsvereinbarungen
           abgeschlossen werden.
3




     O     Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von Arbeitnehmern ge-
           schaffen wurden
           Die von Arbeitnehmern geschaffenen Arbeitsresultate sind regelmässig
           zentral für den Wert des Startup-Unternehmens. Oft ist jedoch unklar, wel-
           che von Arbeitnehmern geschaffenen Rechte auf das Startup-Unternehmen
           übergehen, sofern dies nicht vertraglich geregelt wird. Gute Standard-
           Arbeitsverträge schaffen Klarheit.

     O     Evtl. Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von beigezogenen
           Dritten (z.B. Freelancer) geschaffen wurden
           Die Situation ist ähnlich wie bei den Arbeitnehmern. Über Verträge mit bei-
           gezogenen Dritten sollte sichergestellt werden, dass die Rechte an geschaf-
           fenen Arbeitsresultaten vollumfänglich auf das Startup-Unternehmen über-
           gehen.


4.   Arbeitnehmer
     O     Arbeitsvertrag
           Ein sauber abgefasster Standard-Arbeitsvertrag, der konform mit der beste-
           henden Gesetzgebung und einem allenfalls bestehenden Gesamtarbeitver-
           trag ist, minimiert das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Ar-
           beitnehmern massiv.


5.   Kunden
     O     Absichtserklärung oder Term Sheet
           Als Vorstufe zu einem Vertragsabschluss werden teilweise Absichtserklä-
           rungen oder Term Sheets vereinbart (insb. bei komplexen Verträgen oder
           Verträgen mit grossen Volumen). Durch unverbindliche Absichtserklärungen
           oder verbindliche Term Sheets kann das Risiko minimiert werden, dass ein
           Vertrag nach langen Verhandlungen nicht zustande kommt, weil sich die
           Parteien nicht einigen können.

     O     Allgemeine Geschäftsbedingungen
           Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten sauber abgefasst sein, mit
           dem Business-Modell des Startup-Unternehmens übereinstimmen und
           durch den Vertragspartner rechtsgültig akzeptiert werden.


6.   Vertrieb
     O     Evtl. Standard-Verträge mit Distributoren oder Agenten
           Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung auf den Markt gebracht, so kann
           es sich aufdrängen, den Vertrieb durch Agenten oder Distributoren unter-
           stützen zu lassen. In solchen Fällen können entsprechende Standard-
           Verträge die Vertragsverhandlungsprozesse beschleunigen und helfen,
           dass vom Distributoren oder Agenten Vertragsbedingungen akzeptiert wer-
           den, die für das Startup-Unternehmen vorteilhaft sind.
4




7.    Bezug von Leistungen
      O      Evtl. Standard-Verträge mit Lieferanten
             Werden mehrere Produkte oder Dienstleistungen von Lieferanten bezogen,
             können entsprechende Standard-Verträge wertvoll sein, weil damit in der
             Regel bessere Bedingungen für das Startup-Unternehmen verhandelt wer-
             den können.


8.    Website
      O      Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung
             Betreibt das Startup-Unternehmen eine Website, so sollte es Allgemeine
             Geschäftsbedingungen und eine Datenschutzerklärung haben.

      O      Impressum
             Nach dem 1. April 2012 müssen Anbieter im elektronischen Geschäftsver-
             kehr ihre Firma, die Kontaktadresse sowie die E-Mail-Adresse angeben.




 Die rechtlichen Herausforderungen von Startup-Unternehmen sind zu vielschichtig, als
 dass anhand einer einzigen Checkliste alle relevanten Fragen erkannt werden könnten.
 Die oben abgedruckte Checkliste ist daher nur als Einstiegshilfe gedacht.

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Checkliste für Startups

  • 1. Checkliste für Startup-Unternehmen (Recht) von Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG Stand: Februar 2012, erste Fassung vom November 2011 1. Gesellschaft O Optimale Gesellschaftsform Die Wahl der optimalen Gesellschaftsform ist für diverse Aspekte bedeut- sam, unter anderem für die Haftbarkeit der Gesellschafter, den Umfang und Inhalt der Rechte der Gesellschafter, die Höhe der Steuern und die Kosten für den Unterhalt des Startup-Unternehmens. O Standard-Dokumente für Organbeschlüsse Das Startup-Unternehmen sollte über Standard-Dokumente betreffend die Beschlüsse seiner Organe verfügen (bei einer Aktiengesellschaft beispiels- weise das Standard-Protokoll der ordentlichen Generalversammlungen so- wie der Verwaltungsratssitzungen). O Evtl. Vereinbarung über Beteiligungen, insb. Aktionärbindungsvertrag (ABV) Ein ABV dient insbesondere der Fixierung oder Neuregelung der Beteili- gungsverhältnisse, der Erweiterung der Aktionärsrechte oder -pflichten, dem Ausschluss von Konkurrenz und der Einführung von Erwerbsberechtigun- gen. Der ABV betrifft ausschliesslich die Aktiengesellschaft, ähnliche Ver- träge sind aber auch bei anderen Gesellschaftsformen möglich. O Evtl. Employee Stock Option Plan (ESOP) oder Phantom Stock Option Plan (PSOP) Der ESOP oder PSOP soll einen Anreiz für eine langfristige und nachhaltige Wertschöpfung der Mitglieder des Managements des Startup-Unterneh- mens schaffen. Die betroffenen Mitglieder des Managements erhalten das Recht, zu einem bestimmten Preis und nach Ablauf einer Wartezeit eine bestimmte Anzahl von Beteiligungspapieren (z.B. Aktien) am Startup- Unternehmen zu erwerben. Im Falle des PSOP erhalten die Mitglieder des Managements nicht reale, sondern lediglich fiktive Beteiligungspapiere.
  • 2. 2 2. Investoren O Term Sheets bzw. Verträge mit Investoren Term Sheets und Verträge mit Investoren zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und/oder Fremdkapital können dazu führen, dass die Gründer des Startup-Unternehmens ihre Rechte - ohne sich dessen bewusst zu sein - viel zu weitgehend beschränken. Es ist also Vorsicht geboten. 3. Geistiges Eigentum O Namen in Social Media Plattformen und Domainnamen Sofern es realistisch ist, dass das Startup-Unternehmen künftig in Social Media Plattformen auftritt, sollte es sich die entsprechenden Namen auf den möglichen Social Media Plattformen frühzeitig sichern (z.B. auf Facebook, Twitter oder LinkedIn). Weiter sollten unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ein oder mehrere Domainnamen registriert werden (insb. .com und .ch). O Firma (Name des Startup-Unternehmens) Es sollte sichergestellt werden, dass keine firmenrechtliche Verwechselbar- keit mit anderen Firmen besteht. Denn diese könnte dazu führen, dass die Firma des Startup-Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt werden muss. O Marken Die Marke des Startup-Unternehmens ist insbesondere für den Aufbau des Bekanntheitsgrads der Produkte und/oder Dienstleistungen desselben wich- tig. Neben markenrechtlichem Schutz in der Schweiz kann auch marken- rechtlicher Schutz im Ausland sinnvoll sein. Es sollte sichergestellt werden, dass keine markenrechtliche Verwechselbarkeit mit Marken von anderen Unternehmen besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Rebranding erfolgen muss und damit der aufwendige Aufbau einer Marke nutzlos war. O Patente Bei Erfindungen kann sich die Anmeldung von Patenten aufdrängen. Dies ist in der Regel aber kostspielig. Patente für Software sind in der Schweiz und Europa nur sehr beschränkt möglich. O Geheimhaltungsvereinbarung Die Geheimhaltungsvereinbarung dient dem Schutz des Know-hows des Startup-Unternehmens. Mit potentiellen Vertragspartnern, welchen Know- how offenbart wird, sollten standardmässig Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
  • 3. 3 O Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von Arbeitnehmern ge- schaffen wurden Die von Arbeitnehmern geschaffenen Arbeitsresultate sind regelmässig zentral für den Wert des Startup-Unternehmens. Oft ist jedoch unklar, wel- che von Arbeitnehmern geschaffenen Rechte auf das Startup-Unternehmen übergehen, sofern dies nicht vertraglich geregelt wird. Gute Standard- Arbeitsverträge schaffen Klarheit. O Evtl. Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von beigezogenen Dritten (z.B. Freelancer) geschaffen wurden Die Situation ist ähnlich wie bei den Arbeitnehmern. Über Verträge mit bei- gezogenen Dritten sollte sichergestellt werden, dass die Rechte an geschaf- fenen Arbeitsresultaten vollumfänglich auf das Startup-Unternehmen über- gehen. 4. Arbeitnehmer O Arbeitsvertrag Ein sauber abgefasster Standard-Arbeitsvertrag, der konform mit der beste- henden Gesetzgebung und einem allenfalls bestehenden Gesamtarbeitver- trag ist, minimiert das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Ar- beitnehmern massiv. 5. Kunden O Absichtserklärung oder Term Sheet Als Vorstufe zu einem Vertragsabschluss werden teilweise Absichtserklä- rungen oder Term Sheets vereinbart (insb. bei komplexen Verträgen oder Verträgen mit grossen Volumen). Durch unverbindliche Absichtserklärungen oder verbindliche Term Sheets kann das Risiko minimiert werden, dass ein Vertrag nach langen Verhandlungen nicht zustande kommt, weil sich die Parteien nicht einigen können. O Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten sauber abgefasst sein, mit dem Business-Modell des Startup-Unternehmens übereinstimmen und durch den Vertragspartner rechtsgültig akzeptiert werden. 6. Vertrieb O Evtl. Standard-Verträge mit Distributoren oder Agenten Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung auf den Markt gebracht, so kann es sich aufdrängen, den Vertrieb durch Agenten oder Distributoren unter- stützen zu lassen. In solchen Fällen können entsprechende Standard- Verträge die Vertragsverhandlungsprozesse beschleunigen und helfen, dass vom Distributoren oder Agenten Vertragsbedingungen akzeptiert wer- den, die für das Startup-Unternehmen vorteilhaft sind.
  • 4. 4 7. Bezug von Leistungen O Evtl. Standard-Verträge mit Lieferanten Werden mehrere Produkte oder Dienstleistungen von Lieferanten bezogen, können entsprechende Standard-Verträge wertvoll sein, weil damit in der Regel bessere Bedingungen für das Startup-Unternehmen verhandelt wer- den können. 8. Website O Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung Betreibt das Startup-Unternehmen eine Website, so sollte es Allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Datenschutzerklärung haben. O Impressum Nach dem 1. April 2012 müssen Anbieter im elektronischen Geschäftsver- kehr ihre Firma, die Kontaktadresse sowie die E-Mail-Adresse angeben. Die rechtlichen Herausforderungen von Startup-Unternehmen sind zu vielschichtig, als dass anhand einer einzigen Checkliste alle relevanten Fragen erkannt werden könnten. Die oben abgedruckte Checkliste ist daher nur als Einstiegshilfe gedacht.