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Rechtliche Fallstricke beim
Crowdinvesting
CROWDSALAD
15. Januar 2015
Peter Siedlatzek Björn Brücher
Rechtsanwalt Rechtsanwalt
Peter Siedlatzek
Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist, Unternehmer
Ausbildung: Universität (BT), Haarmann Hemmelrath (D-
dorf), Clifford Chance (FfM), WSS Redpoint (K)
Mitglied im German Crowdfunding Network
Expertise
Startup-Beratung: Gründung, Geschäftsaufbau, Finanzierung, Wachstum
Beratung von Unternehmen / Investoren: Unternehmensfinanzierung
(insb. Venture Capital, Crowdinvesting, öffentliche Angebote)
Beratung bei Unternehmenstransaktionen: Kauf, Verkauf, Umwandlung
2
Björn Brücher
Rechtsanwalt
Ausbildung: Universität (K), WSS Redpoint (K)
Mitglied im German Crowdfunding Network
Expertise
Startup-Beratung: Gründung, Geschäftsaufbau, Finanzierung, Wachstum
Beratung von Crowdinvesting-Plattformen, Finanzdienstleistern & FinTech-
Unternehmen in aufsichts- & kapitalmarktrechtlichen Fragen
Aufsichts- & prospektrechtliche Beratung bei Emissionen
3
Ziel des Vortrags / Agenda
Darstellung rechtlicher Zusammenhänge beim Crowdinvesting
Vor der Klammer: Ökonomische Grundüberlegungen
Überblick über einzelne Rechtsbeziehungen
Identifizierung sensibler Bereiche („Fallstricke“)
Alle Infos zum Nachlesen unter wss-redpoint.com/wissen
4
Grundstruktur
5
Grundstruktur
Plattform
Staat
BaFinFinVerw
6
Unternehmen
z.B.
Inkubator
G1 G2
Inv 1
Inv 3
Inv 2
Inv …
Crowd
Plattform
Standardisiertes Vertragswerk
Ökonomische Grundüberlegungen
7
Ökonomische Grundüberlegungen
Fehlentscheidungen bei der Auswahl des Finanzierungsinstruments können
zu rechtlichen Risiken führen!
Daher: Rechtliche Eckdaten des Crowdinvestings sind auf Übereinstimmung
mit eigenen ökonomischen Grundüberlegungen zu prüfen
Wichtige Vorfragen sind insbesondere:
− Was soll finanziert werden? (insb. Dauer der Kapitalbindung)
− Wie hoch ist der Kapitalbedarf?
− Welche Gegenleistung kann / soll gewährt werden?
z.B. fester Zins, variable Vergütungshöhe, Beteiligung am Unternehmenswert
− Sind weitere Finanzierungsrunden geplant / zu erwarten?
− Kommen weitere Geldgeber in Betracht?
8
Beziehung zur Plattform
Plattform
Staat
BaFinFinVerw
9
Unternehmen
z.B.
Inkubator
G1 G2
Inv 1
Inv 3
Inv 2
Inv …
Crowd
Plattform
Standardisiertes Vertragswerk
Vertrag mit der Plattform
Skizzierung des bereitgestellten Finanzierungsinstruments / Vertragswerkes
Dauer und zeitlicher Ablauf der Kampagne
Vergütungsregelungen / Folgekosten
Mittelbare Kosten: z.B. für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
Folgen des Nichterreichens von FundingschwellenFolgen des Nichterreichens von Fundingschwellen
Regelungen von Pflichten des Unternehmens
(insb. Informationspflichten und einseitige Rechte der Plattform)
10
Beziehung zur Crowd
Plattform
Staat
BaFinFinVerw
11
Unternehmen
z.B.
Inkubator
G1 G2
Inv 1
Inv 3
Inv 2
Inv …
Crowd
Plattform
Standardisiertes Vertragswerk
Vertragsinhalte
Modelle zur Beteiligung der Crowd (I)
Direkte / mittelbare Eigenkapitalbeteiligungen (zur Zeit nur Aktien)
Direkte / mittelbare Beteiligungen am Unternehmenserfolg über
Mezzanine Finanzierungsinstrumente
(Atypisch) Stille Beteiligungen
Genussrechte
Partiarische Nachrangdarlehen
12
Modelle zur Beteiligung der Crowd (II)
Direkte / mittelbare Eigenkapitalbeteiligungen (zur Zeit nur Aktien)
Anleger erwerben Unternehmensanteile
Anleger erhalten für die Kapitalbereitstellung keine Zins- oder
Tilgungsleistungen
Anleger nehmen als Gesellschafter an Gewinn- und Verlust teil; partizipieren im
Falle der Veräußerung oder LiquidationFalle der Veräußerung oder Liquidation
Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte in Gesellschafter- /
Hauptversammlung
13
Modelle zur Beteiligung der Crowd (III)
(Atypisch) Stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB)
Keine verbindliche gesetzliche Fixierung – konkrete Ausgestaltung maßgeblich
I.d.R. atypisch stille Beteiligung
-> Gewinn, Verlust, stille Reserven (Exit-Beteiligung)
I.d.R. langfristige Überlassung (mind. 5 bis 7 Jahre)
Innen-Gesellschaft zwischen Unternehmen und Anleger
(Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung)
WICHTIG: Es gibt damit nicht „die“ stille Gesellschaft!
14
Modelle zur Beteiligung der Crowd (IV)
Genussrechte
Flexibel ausgestaltbar – keine gesetzliche Fixierung (nur Erwähnung)
Kann sowohl als bilanzielles Eigen- oder Fremdkapital ausgestaltet werden
Kein Gesellschaftsverhältnis, nur Gläubigerrechte
Flexible Einräumung von Ansprüchen: Teilnahme an Dividenden und Exit-Erlösen
Weitestgehend flexible Einräumung von Informations- und Mitwirkungsrechten
WICHTIG: Es gibt damit auch nicht „das“ Genussrecht!
15
Modelle zur Beteiligung der Crowd (V)
Partiarische Nachrangdarlehen (grds. §§ 488 ff. BGB)
Kein Gesellschaftsverhältnis, nur Gläubigerrechte
Bilanzierung als Fremdkapital (HGB)
Anleger erhalten häufig Beteiligung am Gewinn des Unternehmens sowie i.d.R.
Bonusverzinsung bei Beendigung des Darlehensvertrages und in Exit-Fällen
Grenze zur stillen Beteiligung / zum Genussrecht fließend
16
Vertragliche Normierung
I.d.R. standardisierte Vertragswerke
Noch kein Marktstandard
(bzgl. Laufzeit, Exit-Regelungen, Auszahlungsmodalitäten, Mitwirkungs-,
Informations- und Kontrollrechte der Anleger)
Zukünftig: (Teilweise) Regulierung durch Kleinanlegerschutzgesetz
-> gesetzliche Vorgaben bei Vermögensanlagen zur (Mindest-)Laufzeit,
Kündigungsfrist sowie Verbot von Nachschusspflichten
17
Wichtige Prüfungspunkte
Klare Regelung von Rechten und Pflichten?
Gewinnbeteiligungsrechte / Auszahlungsmodalitäten
Risiko: Streitigkeiten mit Anlegern
Informations-, Mitsprache- und Kontrollrechte
Risiko: Ausnutzung von Mitsprache-/ Informationsrechten durch
Wettbewerber
Laufzeit der Beteiligung und Beendigungsmöglichkeiten
Risiko: Mögliche Beendigung der Beteiligung, die zur Zahlungspflichten des
Unternehmens führt
18
Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen
Plattform
Staat
BaFinFinVerw
Steuerrecht Aufsicht über
Kapitalmarkt
19
Unternehmen
z.B.
Inkubator
G1 G2
Inv 1
Inv 3
Inv 2
Inv …
Crowd
Plattform
Standardisiertes Vertragswerk
Genehmigungsbedarf und Prospektpflicht
I.d.R. keine behördliche Erlaubnis für Kapitaleinwerbung erforderlich
Vorsicht bei
Modellen ohne Verlustteilnahme / ohne qualifizierten Nachrang bzgl.
Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG)
Prüfung einer Prospektpflicht
Liegt Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG bzw. § 3 WpPG vor?Liegt Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG bzw. § 3 WpPG vor?
Ausnahmen von der Prospektpflicht, z.B. bei Einwerbung von max.
EUR 100.000 p.a. (§ 2 Nr. 3b VermAnlG; § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WpPG)
20
Aussichten
Neuregelung durch Kleinanlegerschutzgesetz
Zukünftig auch partiarische Nachrangdarlehen grds. prospektpflichtig
Aber: Ausnahme für Crowdinvesting (§ 2a VermAnlG n.F.)
grds. Pflicht zur Bereitstellung eines VIB (Investment: > EUR 250)
-> Bestätigung der Kenntnisnahme durch Anleger erforderlich
Beachtung von Hinweispflichten und Werbebeschränkungen /- verbotenBeachtung von Hinweispflichten und Werbebeschränkungen /- verboten
21
Problematische Konstellationen
Noch besteht ein Hype: Insolvenzen werden zunehmen
Einordnung vermeintlich prospektfreier Angebote
Grenzen zwischen partiarischen Nachrangdarlehen / Genussrechten / stillen
Beteiligungen fließend -> Unterschiedliche Behandlung bei Prospektpflicht
u.U. verschuldensunabhängige Haftung, soweit kein gebilligter Prospekt trotz
Verpflichtung veröffentlicht wurde (OLG München, Urt. v. 2.11.2011, Az. 20 U 2289/11)Verpflichtung veröffentlicht wurde (OLG München, Urt. v. 2.11.2011, Az. 20 U 2289/11)
Gesetzliche Neuregelung durch Kleinanlegerschutzgesetz
-> Aber: Zweifelsfragen bleiben (z.B. Abgrenzung partiarischer Nachrangdarlehen zu stillen
Beteiligungen / Genussrechten; prospektrechtliche Auswirkungen von Fehlern der Plattform)
22
Vertragsanbahnung und Informationspflichten
Plattform
Staat
BaFinFinVerw
23
Unternehmen
z.B.
Inkubator
G1 G2
Inv 1
Inv 3
Inv 2
Inv …
Crowd
Plattform
Standardisiertes Vertragswerk
Vertragsanbahnung:
Fernabsatzrechtliche und
aufsichtsrechtliche
Informationspflichten
Vertragsanbahnung und Informationspflichten (I)
Informationspflichten im Vorfeld / Nachgang einer Finanzierung
Informations- / Aufklärungspflichten auch bei nicht prospektpflichtigen
Angeboten
-> Bereitstellung wesentlicher Informationen
für die Anlageentscheidung bzw. den Vertragsschluss
(z.B. Nachteile / Risiken, etwaige Interessenkollisionen)(z.B. Nachteile / Risiken, etwaige Interessenkollisionen)
und
zur Vermittlung eines zutreffenden Bildes über das Unternehmen
(vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2012, Az. 1 U 21/11)
Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können
(vgl. BGH · Urteil vom 9. Juli 2013 · Az. II ZR 9/12)
24
Vertragsanbahnung und Informationspflichten (II)
Informationspflichten im Vorfeld / Nachgang einer Finanzierung
Gesetzliche (Informations-) Pflichten bei Fernabsatzgeschäften von
Finanzdienstleistungen (im elektronischen Geschäftsverkehr)
-> bei Missachtung / nicht ordnungsgemäßer Erfüllung drohen u.U. Nichtigkeit
von Verträgen oder zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht der Anleger
(vgl. § 312g Abs. 1 i.V.m. §§ 355, 356 Abs. 3 BGB; § 312j Abs. 3 und 4 BGB)(vgl. § 312g Abs. 1 i.V.m. §§ 355, 356 Abs. 3 BGB; § 312j Abs. 3 und 4 BGB)
25
Vertragsanbahnung und Informationspflichten (III)
Prospekthaftung
Spezialgesetzliche Haftung bei fehlendem Prospekt bzw. fehlerhaftem Prospekt
oder unrichtigem VIB (unrichtige / unvollständige Angaben, §§ 20 ff. VermAnlG, §§ 22, 24 WpPG)
Allgemein-zivilrechtliche / bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung
(z.B. unvollständige / unrichtige Angaben zum Unternehmen, zu Risiken oder Interessenkollisionen)
Sonstige Haftung bei Verletzung von Informations- / Aufklärungspflichten
Schadensersatzansprüche oder Anfechtungsrechte der Anleger möglich
(§§ 123, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB)
26
Fazit
Markt noch im Aufbau: Angebote, Bedingungen, regulatorische Rahmen
ändern sich
Individuelle Verhältnisse des Unternehmens (insb. Geschäftsmodell, Produkt /
Dienstleistung, Entwicklung) entscheidend für die Auswahl der Angebote
Sensibilität für die mit dem Crowdinvesting einhergehenden Rechte /
Pflichten / Risiken ist bei Unternehmen angesagt
Mit guter Vorbereitung können Risiken minimiert / beseitigt werden
27
Vielen Dank!
Alle Infos zum Nachlesen
unter
www.wss-redpoint.com/wissenwww.wss-redpoint.com/wissen
28

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Rechtliche Fallstricke beim Crowdinvesting

  • 1. Rechtliche Fallstricke beim Crowdinvesting CROWDSALAD 15. Januar 2015 Peter Siedlatzek Björn Brücher Rechtsanwalt Rechtsanwalt
  • 2. Peter Siedlatzek Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist, Unternehmer Ausbildung: Universität (BT), Haarmann Hemmelrath (D- dorf), Clifford Chance (FfM), WSS Redpoint (K) Mitglied im German Crowdfunding Network Expertise Startup-Beratung: Gründung, Geschäftsaufbau, Finanzierung, Wachstum Beratung von Unternehmen / Investoren: Unternehmensfinanzierung (insb. Venture Capital, Crowdinvesting, öffentliche Angebote) Beratung bei Unternehmenstransaktionen: Kauf, Verkauf, Umwandlung 2
  • 3. Björn Brücher Rechtsanwalt Ausbildung: Universität (K), WSS Redpoint (K) Mitglied im German Crowdfunding Network Expertise Startup-Beratung: Gründung, Geschäftsaufbau, Finanzierung, Wachstum Beratung von Crowdinvesting-Plattformen, Finanzdienstleistern & FinTech- Unternehmen in aufsichts- & kapitalmarktrechtlichen Fragen Aufsichts- & prospektrechtliche Beratung bei Emissionen 3
  • 4. Ziel des Vortrags / Agenda Darstellung rechtlicher Zusammenhänge beim Crowdinvesting Vor der Klammer: Ökonomische Grundüberlegungen Überblick über einzelne Rechtsbeziehungen Identifizierung sensibler Bereiche („Fallstricke“) Alle Infos zum Nachlesen unter wss-redpoint.com/wissen 4
  • 6. Grundstruktur Plattform Staat BaFinFinVerw 6 Unternehmen z.B. Inkubator G1 G2 Inv 1 Inv 3 Inv 2 Inv … Crowd Plattform Standardisiertes Vertragswerk
  • 8. Ökonomische Grundüberlegungen Fehlentscheidungen bei der Auswahl des Finanzierungsinstruments können zu rechtlichen Risiken führen! Daher: Rechtliche Eckdaten des Crowdinvestings sind auf Übereinstimmung mit eigenen ökonomischen Grundüberlegungen zu prüfen Wichtige Vorfragen sind insbesondere: − Was soll finanziert werden? (insb. Dauer der Kapitalbindung) − Wie hoch ist der Kapitalbedarf? − Welche Gegenleistung kann / soll gewährt werden? z.B. fester Zins, variable Vergütungshöhe, Beteiligung am Unternehmenswert − Sind weitere Finanzierungsrunden geplant / zu erwarten? − Kommen weitere Geldgeber in Betracht? 8
  • 9. Beziehung zur Plattform Plattform Staat BaFinFinVerw 9 Unternehmen z.B. Inkubator G1 G2 Inv 1 Inv 3 Inv 2 Inv … Crowd Plattform Standardisiertes Vertragswerk
  • 10. Vertrag mit der Plattform Skizzierung des bereitgestellten Finanzierungsinstruments / Vertragswerkes Dauer und zeitlicher Ablauf der Kampagne Vergütungsregelungen / Folgekosten Mittelbare Kosten: z.B. für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen Folgen des Nichterreichens von FundingschwellenFolgen des Nichterreichens von Fundingschwellen Regelungen von Pflichten des Unternehmens (insb. Informationspflichten und einseitige Rechte der Plattform) 10
  • 11. Beziehung zur Crowd Plattform Staat BaFinFinVerw 11 Unternehmen z.B. Inkubator G1 G2 Inv 1 Inv 3 Inv 2 Inv … Crowd Plattform Standardisiertes Vertragswerk Vertragsinhalte
  • 12. Modelle zur Beteiligung der Crowd (I) Direkte / mittelbare Eigenkapitalbeteiligungen (zur Zeit nur Aktien) Direkte / mittelbare Beteiligungen am Unternehmenserfolg über Mezzanine Finanzierungsinstrumente (Atypisch) Stille Beteiligungen Genussrechte Partiarische Nachrangdarlehen 12
  • 13. Modelle zur Beteiligung der Crowd (II) Direkte / mittelbare Eigenkapitalbeteiligungen (zur Zeit nur Aktien) Anleger erwerben Unternehmensanteile Anleger erhalten für die Kapitalbereitstellung keine Zins- oder Tilgungsleistungen Anleger nehmen als Gesellschafter an Gewinn- und Verlust teil; partizipieren im Falle der Veräußerung oder LiquidationFalle der Veräußerung oder Liquidation Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte in Gesellschafter- / Hauptversammlung 13
  • 14. Modelle zur Beteiligung der Crowd (III) (Atypisch) Stille Beteiligungen (§§ 230 ff. HGB) Keine verbindliche gesetzliche Fixierung – konkrete Ausgestaltung maßgeblich I.d.R. atypisch stille Beteiligung -> Gewinn, Verlust, stille Reserven (Exit-Beteiligung) I.d.R. langfristige Überlassung (mind. 5 bis 7 Jahre) Innen-Gesellschaft zwischen Unternehmen und Anleger (Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung) WICHTIG: Es gibt damit nicht „die“ stille Gesellschaft! 14
  • 15. Modelle zur Beteiligung der Crowd (IV) Genussrechte Flexibel ausgestaltbar – keine gesetzliche Fixierung (nur Erwähnung) Kann sowohl als bilanzielles Eigen- oder Fremdkapital ausgestaltet werden Kein Gesellschaftsverhältnis, nur Gläubigerrechte Flexible Einräumung von Ansprüchen: Teilnahme an Dividenden und Exit-Erlösen Weitestgehend flexible Einräumung von Informations- und Mitwirkungsrechten WICHTIG: Es gibt damit auch nicht „das“ Genussrecht! 15
  • 16. Modelle zur Beteiligung der Crowd (V) Partiarische Nachrangdarlehen (grds. §§ 488 ff. BGB) Kein Gesellschaftsverhältnis, nur Gläubigerrechte Bilanzierung als Fremdkapital (HGB) Anleger erhalten häufig Beteiligung am Gewinn des Unternehmens sowie i.d.R. Bonusverzinsung bei Beendigung des Darlehensvertrages und in Exit-Fällen Grenze zur stillen Beteiligung / zum Genussrecht fließend 16
  • 17. Vertragliche Normierung I.d.R. standardisierte Vertragswerke Noch kein Marktstandard (bzgl. Laufzeit, Exit-Regelungen, Auszahlungsmodalitäten, Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte der Anleger) Zukünftig: (Teilweise) Regulierung durch Kleinanlegerschutzgesetz -> gesetzliche Vorgaben bei Vermögensanlagen zur (Mindest-)Laufzeit, Kündigungsfrist sowie Verbot von Nachschusspflichten 17
  • 18. Wichtige Prüfungspunkte Klare Regelung von Rechten und Pflichten? Gewinnbeteiligungsrechte / Auszahlungsmodalitäten Risiko: Streitigkeiten mit Anlegern Informations-, Mitsprache- und Kontrollrechte Risiko: Ausnutzung von Mitsprache-/ Informationsrechten durch Wettbewerber Laufzeit der Beteiligung und Beendigungsmöglichkeiten Risiko: Mögliche Beendigung der Beteiligung, die zur Zahlungspflichten des Unternehmens führt 18
  • 19. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen Plattform Staat BaFinFinVerw Steuerrecht Aufsicht über Kapitalmarkt 19 Unternehmen z.B. Inkubator G1 G2 Inv 1 Inv 3 Inv 2 Inv … Crowd Plattform Standardisiertes Vertragswerk
  • 20. Genehmigungsbedarf und Prospektpflicht I.d.R. keine behördliche Erlaubnis für Kapitaleinwerbung erforderlich Vorsicht bei Modellen ohne Verlustteilnahme / ohne qualifizierten Nachrang bzgl. Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) Prüfung einer Prospektpflicht Liegt Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG bzw. § 3 WpPG vor?Liegt Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG bzw. § 3 WpPG vor? Ausnahmen von der Prospektpflicht, z.B. bei Einwerbung von max. EUR 100.000 p.a. (§ 2 Nr. 3b VermAnlG; § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 WpPG) 20
  • 21. Aussichten Neuregelung durch Kleinanlegerschutzgesetz Zukünftig auch partiarische Nachrangdarlehen grds. prospektpflichtig Aber: Ausnahme für Crowdinvesting (§ 2a VermAnlG n.F.) grds. Pflicht zur Bereitstellung eines VIB (Investment: > EUR 250) -> Bestätigung der Kenntnisnahme durch Anleger erforderlich Beachtung von Hinweispflichten und Werbebeschränkungen /- verbotenBeachtung von Hinweispflichten und Werbebeschränkungen /- verboten 21
  • 22. Problematische Konstellationen Noch besteht ein Hype: Insolvenzen werden zunehmen Einordnung vermeintlich prospektfreier Angebote Grenzen zwischen partiarischen Nachrangdarlehen / Genussrechten / stillen Beteiligungen fließend -> Unterschiedliche Behandlung bei Prospektpflicht u.U. verschuldensunabhängige Haftung, soweit kein gebilligter Prospekt trotz Verpflichtung veröffentlicht wurde (OLG München, Urt. v. 2.11.2011, Az. 20 U 2289/11)Verpflichtung veröffentlicht wurde (OLG München, Urt. v. 2.11.2011, Az. 20 U 2289/11) Gesetzliche Neuregelung durch Kleinanlegerschutzgesetz -> Aber: Zweifelsfragen bleiben (z.B. Abgrenzung partiarischer Nachrangdarlehen zu stillen Beteiligungen / Genussrechten; prospektrechtliche Auswirkungen von Fehlern der Plattform) 22
  • 23. Vertragsanbahnung und Informationspflichten Plattform Staat BaFinFinVerw 23 Unternehmen z.B. Inkubator G1 G2 Inv 1 Inv 3 Inv 2 Inv … Crowd Plattform Standardisiertes Vertragswerk Vertragsanbahnung: Fernabsatzrechtliche und aufsichtsrechtliche Informationspflichten
  • 24. Vertragsanbahnung und Informationspflichten (I) Informationspflichten im Vorfeld / Nachgang einer Finanzierung Informations- / Aufklärungspflichten auch bei nicht prospektpflichtigen Angeboten -> Bereitstellung wesentlicher Informationen für die Anlageentscheidung bzw. den Vertragsschluss (z.B. Nachteile / Risiken, etwaige Interessenkollisionen)(z.B. Nachteile / Risiken, etwaige Interessenkollisionen) und zur Vermittlung eines zutreffenden Bildes über das Unternehmen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2012, Az. 1 U 21/11) Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGH · Urteil vom 9. Juli 2013 · Az. II ZR 9/12) 24
  • 25. Vertragsanbahnung und Informationspflichten (II) Informationspflichten im Vorfeld / Nachgang einer Finanzierung Gesetzliche (Informations-) Pflichten bei Fernabsatzgeschäften von Finanzdienstleistungen (im elektronischen Geschäftsverkehr) -> bei Missachtung / nicht ordnungsgemäßer Erfüllung drohen u.U. Nichtigkeit von Verträgen oder zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht der Anleger (vgl. § 312g Abs. 1 i.V.m. §§ 355, 356 Abs. 3 BGB; § 312j Abs. 3 und 4 BGB)(vgl. § 312g Abs. 1 i.V.m. §§ 355, 356 Abs. 3 BGB; § 312j Abs. 3 und 4 BGB) 25
  • 26. Vertragsanbahnung und Informationspflichten (III) Prospekthaftung Spezialgesetzliche Haftung bei fehlendem Prospekt bzw. fehlerhaftem Prospekt oder unrichtigem VIB (unrichtige / unvollständige Angaben, §§ 20 ff. VermAnlG, §§ 22, 24 WpPG) Allgemein-zivilrechtliche / bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung (z.B. unvollständige / unrichtige Angaben zum Unternehmen, zu Risiken oder Interessenkollisionen) Sonstige Haftung bei Verletzung von Informations- / Aufklärungspflichten Schadensersatzansprüche oder Anfechtungsrechte der Anleger möglich (§§ 123, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB) 26
  • 27. Fazit Markt noch im Aufbau: Angebote, Bedingungen, regulatorische Rahmen ändern sich Individuelle Verhältnisse des Unternehmens (insb. Geschäftsmodell, Produkt / Dienstleistung, Entwicklung) entscheidend für die Auswahl der Angebote Sensibilität für die mit dem Crowdinvesting einhergehenden Rechte / Pflichten / Risiken ist bei Unternehmen angesagt Mit guter Vorbereitung können Risiken minimiert / beseitigt werden 27
  • 28. Vielen Dank! Alle Infos zum Nachlesen unter www.wss-redpoint.com/wissenwww.wss-redpoint.com/wissen 28