NPK2012 - Thomas Künzel: Von der Pflege für die Pflege - Lymphologie
Patientenverfügung
1. Patientenverfügung
Dr. Christoph Gerhard
Katholische Kliniken
Oberhausen
Patientenverfügung
vorsorgliche Willensbekundung für
den zukünftigen Fall der
Nichteinwilligungsfähigkeit
Grundrecht der Willensfreiheit
vom BGH mehrfach bestätigt
Seit 1.9.2009 Gesetz (BGB)
Patientenverfügung
Festlegung, ob und in welchem
Umfang medizinische Maßnahmen in
bestimmten Krankheitssituationen
erfolgen sollen
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2. Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigung einer oder
mehrerer Personen verbindliche
Entscheidungen in
Gesundheitsangelegenheiten zu
treffen
Betreuungsverfügung
Betreuer wird vorab dem Gericht
vorgeschlagen
Form
schriftlich,
mit Datum und
unterschrieben
(besser regelmäßig neu
unterschreiben),
Bestätigung durch Zeugen sinnvoll
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3. Inhalt
Situation.B. Sterbephase, schwere
z
Leiden
Medizinisch-Pflegerische Maßnahmen
Persönliche Angaben
Lebenseinstellungen,
religiöse Überzeugungen
Inhalt
Beratung (erhöht Glaubwürdigkeit)
Hausarzt, Veranstaltungen
Schweigepflicht
Welche Personen sind von der
Schweigepflicht entbunden
Verbindlichkeit
Grundsätzlich verbindlich,
aber es muss geprüft werden, ob die
Patientenverfügung aktuell noch gilt
(der Patientenwille könnte sich
ändern)
Einwilligungsfähigkeit muss zum
Zeitpunkt des Abfassens gegeben sein!
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5. Patientenverfügung-
Wie???
Formular
Textbaustein
Vorteil:
• juristisch „saubere“ Formulierung
• Wahlmöglichkeiten
Nachteil:
• Begrenzte Wahlmöglichkeiten
• nicht meine persönlichen Formulierungen
Patientenverfügung-
Wie???
Formular
Textbaustein
Individuell
Vorteil: meine Patientenverfügung
Nachteil: Gefahr juristisch „unsauberer“
Formulierungen, aber in der Wahl der
Formulierung Orientierung an 1+2
möglich
Hilfen
Broschüre des
Bundesjustizministeriums
www.bmj.de
Broschüre des Bayrischen
Justizministeriums
www.justiz.bayern.de
Broschüre von Holtappels und
Lehmann www.palliativ-rissen.de
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6. Das neue Gesetz im Detail
§1901aBGB
Gültigkeit der Patientenverfügung
„unbegrenzte Reichweite“
Für Betreuer/
Vorsorgebevollmächtigten
verbindlich
Mutmaßlicher Wille
Das neue Gesetz im Detail
§1901b BGB
Arzt prüft, welche ärztlichen
Maßnahmen indiziert sind
Feststellung des Patientenwillens
unter Anhörung Angehöriger
Das neue Gesetz im Detail
§1904 BGB
Betreuungsgericht prüft bei
(lebens)gefährlichen Maßnahmen oder
Therapiezieländerungen
Nicht bei Einvernehmen zwischen
Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten und
Arzt über den Patientenwillen
Richterliche Genehmigung erst nach zwei
Wochen wirksam
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7. Was ändert sich in der
Praxis?
Laut BÄK nichts
Bürokratische Überregulierung?
Mehr Dialog über Fragen am
Lebensende?
Ärztliche Beratung? Honorierung
(40-235 Euro)?
Stufen der Ermittlung des
Patientenwillens
nach Borasio et al. 2003
Modell der Erhebung des Patientenwillens
(von Ärzten und Juristen in München)
Dieses gibt auch die aktuelle Rechtslage
wieder, wie sie vom Bundesgerichtshof
2003 formuliert wurde.
Stufen der Ermittlung des
Patientenwillens
1) Vorrangig ist der tatsächliche,
aktuell erklärte Wille des aufgeklärten und
einwilligungsfähigen Patienten.
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8. Stufen der Ermittlung des
Patientenwillens
2) Falls der Patientenwille überhaupt
nicht zu erheben ist (z.B. bei
Bewusstlosigkeit des Patienten), gilt der
vorausverfügte, durch Patientenverfügung
erklärte Wille (fortwirkend und verbindlich,
sofern sich die Verfügung eindeutig auf
die aktuelle Situation bezieht).
Stufen der Ermittlung des
Patientenwillens
3) Falls keine Patientenverfügung
vorhanden ist, gilt der individuell
mutmaßliche, aus früheren Äußerungen
und Wertvorstellungen rekonstruierte
Wille.
Stufen der Ermittlung des
Patientenwillens
4) Falls auch kein mutmaßlicher Wille
zu erheben ist, gilt der allgemein
mutmaßliche Wille anhand von
sogenannten allgemeinen
Wertvorstellungen.
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9. Sterbehilfe–
Sterbehilfe–Definitionen
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe = Sterbenlassen
Entscheidung, bei einem sterbenden
Patienten auf eine das Sterben
verlängernde Therapie zu verzichten
oder diese abzubrechen.
Sterbehilfe–
Sterbehilfe–Definitionen
Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe = Euthanasie
Bewusstes aktives Eingreifen zur
Beendigung des Lebens auf Wunsch
des Patienten mit dem Ziel den
schnellen Tod herbeizuführen.
Sterbehilfe–
Sterbehilfe–Definitionen
Indirekte Sterbehilfe
Unbeabsichtigte, unvermeidliche
Beschleunigung des Todeseintritts
durch palliative, z.B.
schmerzlindernde Medikamente
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10. Sterbehilfe–
Sterbehilfe–Definitionen
Suizidbeihilfe
"Beihilfe zur Selbsttötung" /
"Freitodbegleitung": Hilfeleistung zur
Selbsttötung z.B. durch Beschaffung
und Bereitstellung des tödlichen
Medikaments
Sterbehilfe Rechtslage
Rechtslage Standesrecht Christliche Ethik
Aktive Sterbehilfe verboten verboten verboten
Passive Sterbehilfe erlaubt erlaubt-geboten erlaubt-geboten
Indirekte erlaubt erlaubt-geboten erlaubt-geboten
Sterbehilfe
Suizidbeihilfe Erlaubt verboten verboten
(Garantenpflicht!)
Sterbebegleitung Geboten Geboten Geboten
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