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IG Historische Einsatzfahrzeuge
der Polizei




                       Vorläufige Grundsätze für das
                       Anhalten von Kraftfahr-
                       zeugen im Straßen-
                       verkehrsraum
                       (überarbeitete Fassung)
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

Prinzipschema
Für die Errichtung einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn (100 km/h)
  50 m




                                                                                 Kontroll-
                                                                                 fahrzeug



                                                                  P
  50 m




                                                                      P

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IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

Prinzipschema
Für eine Kontrollstelle Parkplatz


                                                               Kontrollfahrzeug



                                                                   Mindestabstand
                              Kontrollposten                        zum KF 5,0 m




                                                   P          P

                                                                   Kontrollbereich
                                                                       > 30 m




                                               P




                                                       Anhalteposten



                                P


                        P
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IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

Inhaltsverzeichnis
Prinzipschema ......................................................................................................................................... 2
       Für die Errichtung einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn (100 km/h)....................... 2
   Prinzipschema ..................................................................................................................................... 3
       Für eine Kontrollstelle Parkplatz ..................................................................................................... 3
   Vorläufige Grundsätze für das Anhalten von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ............................ 5
       Allgemeine Grundsätze ................................................................................................................... 5
       Bekleidung und Ausrüstung des Anhalteposten bei Verkehrskontrollen ....................................... 6
       Beschilderung und Mindestmaße bei Verkehrskontrollen ............................................................. 7
   Mindestmaße für die Anhaltestrecke.................................................................................................. 7
   Aufgaben der Kräfte/Posten bei Geschwindigkeitskontrollen ............................................................ 8
       Leiter der Kontrollstelle ................................................................................................................... 8
       Meßposten ...................................................................................................................................... 8
       Anhalteposten ................................................................................................................................. 9
       Kontrollposten ................................................................................................................................. 9
       Sicherungsposten .......................................................................................................................... 10
       Anlagen .......................................................................................................................................... 11
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

                              Vorläufige Grundsätze
             für das Anhalten von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
                                             -   Vom 12. Mai 1982 –

    Auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Dienstvorschriften IX/19 und 22/81
    sind folgende Grundsätze für das Anhalten von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verbindlich.

Allgemeine Grundsätze
                • Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der eigenen Kräfte hat Vorrang
                   gegenüber dem Einschreiten bei Rechtsverletzungen und anderen Kontrol-
                   len.
                • Das Anhalten von Fahrzeugen hat nur zu erfolgen, wenn die Zeichengebung
                   rechtzeitig und deutlich vom Fahrzeugführer erkannt werden kann und durch
                   das Anhalten keine Gefährdung eintritt.
                • Treten im Verlauf von Kontrollen Bedingungen ein, die die der Verkehrsteil-
                   nehmer bzw. der eigenen Kräfte nicht mehr gewährleisten (Witterungs- und
                   Sichtverhältnisse), ist die Kontrolle zu unterbrechen und der Dienstvorgeset-
                   ze1 zu informieren. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
                   einzuleiten (Beleuchtung des Anhalteposten, Einsatz von zusätzlichen Warn-
                   mitteln usw.)2
                • Nimmt der Anhalteposten wahr, dass das Haltezeichen zu spät oder nicht er-
                   kannt wird bzw. durch den Fahrzeugführer nicht beachtet wird, ist die
                   Zeichengebung sofort zu unterbrechen und die Fahrbahn in der vorher fest-
                   gelegten Richtung zu verlassen3. Der Leiter der Kontrollstelle ist umgehend
                   vom Sachverhalt zu informieren.
                • Einsatz- und zu kontrollierende Fahrzeuge sind grundsätzlich außerhalb der
                   Fahrbahn abzustellen. Angehaltene Fahrzeuge sind so einzuweisen, dass kei-
                   ne Behinderung oder Gefährdung insbesondere des nachfolgenden Verkehrs
                   eintritt.
                • Auf Autobahnen sind Haltezeichen nur auf der rechten Fahrspur zu geben.
                   Das betreten der Fahrspur durch den Anhalteposten vom Mittelstreifen aus
                   ist nicht zulässig.
                • Fahrzeuge sind z.B. bei Geschwindigkeitskontrollen nur anzuhalten, wenn die
                   Zuordnung des Meßwertes zweifelsfrei durch den Anhalteposten vorge-
                   nommen werden kann4 .
                • Die Kontrollstelle ist so einzurichten, dass ein Mithören der Funkgespräche,
                   die Eintragungen sowie Gespräche bei Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten

1
  Gemeint ist hier nicht der Dienstvorgesetzte, sondern in diesem Fall der Leiter der Kontrollstelle. Dieser in-
formiert den ODH des jeweiligen VPKA.
2
  Hier gibt es zwei unterschiedliche Grundätze. In der Ausfertigung vom 07. Mai 1982 wird nur beschrieben der
Einsatz einer Rundumleuchte. In der am gleichen Tag gefertigten und überarbeiteten Fassung ist bereits der
Einsatz von zusätzlichen Warnmitteln festgeschrieben.
3
  Anmerkung: dies würde zu einer mittelbaren Gefährdung des Anhalteposten führen. Der Anhalteposten hat
daher selbstständig entsprechend der Gefahrensituation zu entscheiden. Grundlegend hat der Anhalteposten
die Gefahrenstelle zu verlassen.
4
  Durch Funkstörungen konnte vorgekommen , dass polizeiliche Kennzeichen oder Fahrzeugbeschreibungen
(Farbe, Fahrzeugtyp) nicht oder nur mit starken Unterbrechungen übermittelt wurden.
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

                         durch andere Personen nicht wahr genommen werden können5 . Die Fahr-
                         zeugführer sind aufzufordern an6 ihren Fahrzeugen zu verbleiben.
                     •   Zeichen zum Anhalten sind bei Tageslicht grundsätzlich mit dem Anhaltestab,
                         bei Dunkel oder schlechter Sicht mit roten Farbzeichen zu geben. Als Licht-
                         quellen sind grundsätzlich Anhalte- und Sicherungsleuchten zu nutzen7.
                     •   Als Anhalteposten bei Verkehrskontrollen sind nur VP-Angehörige einzuset-
                         zen, die über eine abgeschlossene Grundausbildung sowie die erforderlichen
                         Kenntnisse und Fähigkeiten im operativen Dienst verfügen8.



Bekleidung und Ausrüstung des Anhalteposten bei Verkehrskontrollen

                     •   Dienstanzug (Sommer-/Winterperiode9), weiße Ärmelstulpen10, Signalstab
                         (VK-Angehörige mit weißer Jacke bzw. Reglermantel). Bei Dunkelheit oder
                         schlechter Sicht zusätzlich: Anhalte- und Sicherungsleuchte, Blinkgürtel11.
                         Nach Möglichkeiten sind auf Autobahnen bei Dunkelheit12 weitere Siche-
                         rungsmittel (Rundumleuchte, Beleuchtung usw.) zum Einsatz zu bringen13.




5
  Damit sind Gespräche und Handlungen zwischen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und dem Verursa-
cher der Ordnungswidrigkeit ( auch Verwarnungen) gemeint, welche „Dritten“ also z.B. zufällig Vorbeikom-
menden nicht zu Gehör/Augenschein gebracht werden sollten.
6
  Damit sollte vermieden werden, dass die Personen sich unkontrolliert entfernen könnten. In der späteren
Fassung der Grundsätze, wurden auch die Fahrzeuginsassen aufgefordert im bzw. am Fahrzeug zu verbleiben.
7
  Auch in der späteren Fassung dieser Grundsätze wurde die genaue Beschreibung der Anhalte- und Siche-
rungsleuchten nicht festgeschrieben. Somit waren die dreifarb Taschenlampe, die Campingleuchte (mit roten
Abdeckglas) sowie die Warn- und Signalleuchte (speziell für das MdI mit Rotblende ausgerüstet) zu verwen-
den.
8
  Bereits vor dem Erlass dieser Grundsätze, war besonders geschulten Helfern der Deutschen Volkspolizei die
Ermächtigung übertragen, im Zusammenwirken mit Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, als Anhalteposten
innerhalb einer Kontrollstelle zu fungieren.
9
  Entsprechend der DV 12/88 waren im Sommer: Schirmmütze, Dienstbluse, Hose lang, Halbschuhe zu tragen.
Bei schlechter Witterung oder auf Weisung waren Dienstjacke mit Bluse/Hemd und Binder zu tragen. Funkkrad-
fahrer trugen an Stelle der Hose „lang“ die Stiefelhose sowie an Stelle der Halbschuhe die Halbschaftstiefel
„glatt“. Kräfte des ZKS konnten auf Weisung gleichfalls Stiefelhose und Halbschaftstiefel tragen. In der Über-
gangsperiode trugen die Angehörigen der DVP die Schirmmütze, Diensthemd mit Binder, Dienstjacke, Hose
lang, Mehrzweckjacke (ohne Webpelzkragen) oder Regenmantel, Handschuhe. Funkkradfahrer (hier auch
Kradkombi) und Kräfte ZKS Stiefelhose und Halbschaftstiefel. In der Winterperiode: Wintermütze, Diensthemd
mit Binder, Dienstjacke, Hose lang, Mehrzweckanzug (mit Webpelzkragen), Knöchelschuhe. Kräfte ZKS auch mit
Halbschaftstiefel, wenn unter der Mehrzweckhose die Stiefelhose getragen wurde.
10
   für nicht strukturmäßige VK
11
   Analte- und Sicherungsleuchte sowie der Blinkgürtel (zweimal) waren strukturmäßig in den Funkstreifenwa-
gen der DVP vorhanden
12
   Anmerkung: bezieht sich auch auf schlechte Sicht
13
    Gemäß der DV 19/87 ist ständig durch die Kräfte der StVA (Straßenverkehrsaufsicht) – der
Anhaltestab/weiße Ärmelstulpen, Signalpfeife, Stadtplan/Kreiskarte, erforderliche polizeiliche Vordrucke,
Stempel zur Eintragung in den Berechtigungsschein, notwendige gesetzliche Bestimmungen , Verzeichnis der
operativ notwendigen Fernsprechanschlüsse, Schreibmaterial, Kreide, Bandmaß, Verbandspäckchen sowie eine
Dreifarbtaschenlampe mit zuführen.
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

Beschilderung und Mindestmaße bei Verkehrskontrollen

      Im Verlauf der Anhaltestrecke sind Verkehrsbeschränkungen anzuordnen

                       •   Innerhalb von Ortschaften
                           Auf Schnellstraßen ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h unter
                           Umständen auf 40 km/h herabzusetzen.

                       •   Außerhalb von Ortschaften
                           Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 60 km/h unter Umständen auf 40
                           km/h herabzusetzen; zusätzlich ist ein Überholverbot (Bild 219 zusammen
                           mit Bild 21814) anzuordnen.

                       •   Auf Autobahnen
                           Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 60 km/h unter Umständen auf 40
                           km/h herabzusetzen; zusammen mit Bild 218 ist Überholverbot Bild 219 an-
                           zuordnen15)

          Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ist gestaffelt vorzunehmen.

                       •   Auf Autobahnen: 80 > 60 > 40 (jeweils im Abstand von 150 Meter)
                       •   Andere Straßen : 60 > 40    (jeweils im Abstand von 75-150 Meter)

          Auf Autobahnen und Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen16 sind die Verkehrs-
          zeichen beiderseitig der Fahrbahn aufzustellen.

          Spätestens nach 50 m (Anm.: Meter) nach der Anhaltestelle sind die Verkehrs-
          beschränkungen aufzuheben17.

          Verkehrszeichen sind gemäß „Grundsätze für die Anwendung von Verkehrszeichen und –
          Leiteinrichtungen“ des Leiters der HA Verkehrspolizei aufzustellen. Bezüglich der Anbrin-
          gungshöhe der Verkehrszeichen sind Abweichungen von der TGL 12096/01 zulässig.

Mindestmaße für die Anhaltestrecke

Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, Verhaltenskontrollen u. ä. ist davon auszuge-
hen, dass die entsprechenden Werte bzw. Feststellungen dem Anhalteposten mitzuteilen sind, der
diese zu wiederholen hat

Erst dann kann die Aufforderung zum Anhalten gegeben werden.

14
     Gemäß StVO 77 ist dies die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit einem Überholver-

bot        .
15
   Offensichtlich wird das bereits vorhandene Überholverbot nur durch das Zeichen der Geschwindigkeitsbe-
schränkung ergänzt.
16
   Obwohl der Verfasser der Grundsätze eine Klassifizierung der Straßen unterlässt, bestand zumindest zu
damaligen Zeit die Möglichkeit Verkehrszeichen beidseitig der jeweiligen Straße zu errichten. Ausnahmen dürf-
ten somit nur Einbahnstraßen sein.
17
   Dies durch Bild 221
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

Zum gefahrlosen Anhalten des betreffenden Fahrzeuges muss demnach gewährleistet sein, dass sich
das Fahrzeug noch nicht im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung befindet.

Zwischen Meß- und Beobachtungspunkt und dem Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung sind fol-
gende Mindestmaße einzuhalten:

                •    Innerhalb von Ortschaften:           300 Meter
                •    Außerhalb von Ortschaften:           400 Meter
                •    Autobahnen                           500 Meter

Zwischen der letzten Geschwindigkeitsbegrenzung und der Anhaltestelle ist ein Mindestabstand von
50 Meter zu gewährleisten.

Aufgaben der Kräfte/Posten bei Geschwindigkeitskontrollen
Leiter der Kontrollstelle
           • Einweisung der Kräfte in die zu lösenden Aufgaben
           • Festlegung des Zeitpunktes für den Beginn bzw. Ende der Kontrollen und Pausen
           • Erläuterung des Ablauf der Kontrolle und einzelner Kontrollhandlungen
           • Festlegungen treffen zur Ausschilderung und anderer Sicherungsmaßnahmen
           • Kontrolle der Bekleidung und Prüfung der Vollzähligkeit der Ausrüstung
           • Augenscheinliche Kontrolle der getroffenen Maßnahmen18
           • Durchführung der Kontrollmessfahrt19
           • Während der Kontrolle ist darauf Einfluss zu nehmen, dass Weisungen und Befehle
              konsequent eingehalten werden.20
           • Einflussnahme auf eine hohe Ordnung und Sicherheit im Bereich der Kontrollstelle
              und Unterbrechung der Handlungen, wenn diese nicht in allen Belangen erfüllt ist.
           • Einflussnahme auf Einhaltung der Funkdisziplin und Einhalten der Bestimmungen der
              GHO21
           • Meldung an den Dienstvorgesetzten, wenn die Kontrolle unterbrochen wurde oder
              bei besonderen Vorkommnissen

Meßposten
         •       Vor Beginn der Kontrolle ist die Funktionstüchtigkeit der Geräte zu überprüfen (Ra-
                 darmessgerät und Kamera)
            •    Herstellung der Funkverbindung zum Anhaltesposten
            •    Übermittlung von Meßwerten, wenn eine zweifelsfreie Zuordnung zu einem Fahr-
                 zeug gegeben ist

                                 Fahrzeugart, Fahrzeugtyp, Fahrzeugfarbe

18
   Die Augenscheinsnahme hatte der Leiter der Kontrollstelle persönlich vorzunehmen. Diese Kontrolle war
vom Beginn (Meßpunkt) bis zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung durchzuführen. Die Maßnahme
erfolgte i. d. R. mittels Kraftfahrzeug und war zu protokollieren.
19
   Somit war in Bezug zur Fußnote 17 das Abfahren der gesamten Kontrollstelle mit einem Kraftfahrzeug sinn-
voll. Die Kontrollfahrt war auf Höhe des Messpunktes mit einer vorher festgelegten Geschwindigkeit durchzu-
führen und gleichfalls die gefahrene Geschwindigkeit sowie das Messergebnis zu protokollieren.
20
   Hier insbesondere der Dienstvorschrift (DV) 23/65, der Anweisung (AW) 74/74 und der Instruktion 30/80.
21
   GHO war die Geheimhaltungsordnung
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

                                  Polizeiliches Kennzeichen (soweit erkennbar)
                                  Offensichtliche besondere Merkmale des Fahrzeuges

             •   Bestätigung der Wiederholung des Meßwertes und anderer Angaben durch den
                 Anhalteposten
             •   Feststellung offensichtlicher Mängel am Kfz (Schmutzfänger, Beleuchtung u.a.)
             •   Bei Störungen oder Vorkommnissen ist der Leiter der Kontrollstelle zu informieren.

Anhalteposten
         • Der Anhalteposten hat sich grundsätzlich am Fahrbahnrand aufzuhalten und die
             Fahrzeuge im Bereich der Anhaltestrecke zu beobachten.
         • Der Standort für die Verkehrsbeobachtung und zum Anhalten der Kfz ist durch den
             Leiter der Kontrollstelle exakt festzulegen, ebenso die Handlungen des
             Anhalteposten beim Nichterkennen bzw. Nichtbeachten der Zeichengebung durch
             Fahrzeugführer.
         • Der Anhalteposten ist nur mit der Funktion des Anhaltens und der Sicherung auf der
             Fahrbahn abgestellter Kfz zu beauftragen
         • Fahrzeuge sind nur dann anzuhalten, wenn die übermittelten Meßwerte zweifelsfrei
             einem Fahrzeug zugeordnet werden können.
         • Haltesignale sind entsprechend der DV 22/81 zu geben; bei Dunkelheit hat sich der
             Anhalteposten vor Betreten der Fahrbahn und geeigneter Form auch während der
             Zeichengebung von der Funktionstüchtigkeit der Anhaltelampe zu überzeugen.
         • Anhaltezeichen sind eindeutig und rechtzeitig zu geben; Fahrzeuge sind nur anzuhal-
             ten wenn dies ohne Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer und eigene Kräfte ge-
             schieht.
         • Die Fahrbahn ist nur zum Zwecke des Anhaltens vom Fahrbahnrand aus zu betreten,
             nicht vom Mittelstreifen aus.
         • Besondere Vorkommnisse (Nichtbeachten der Zeichengebung, Ausfall der Funkver-
             bindung oder der anderen Technik, Ausrüstung usw.) sind umgehend dem Leiter
             Kontrollstelle zu melden.

Kontrollposten

Nach der Grußerweisung bzw. dem Vorstellen teilt der Kontrollposten dem Fahrzeugführer den
Grund des Anhaltens mit22.

             •    Kontrolle der Personaldokumente, der Zulassung, des Steuer- und versicherungs-
                  nachweis sowie der Fahrerlaubnis/Führerschein auf Identität23.
             •    Nach Mitteilung des Sachverhaltes ist dem Fahrzeugführer die Möglichkeit einer
                  kurzen Stellungnahme zu geben, danach werden Ordnungsstrafmaßnahmen ausge-
                  sprochen.



22
  Die Grußerweisung hat grundsätzlich zu erfolgen, sowie die Vorstellung mit Dienstgrad und Familienamen
23
  In der DDR war das Mitführen des Personalausweis Pflicht. Bei Fahrtenmit dem Kraftfahrzeug waren neben
dem Führerschein/Fahrerlaubnis die Stempelkarte, der Nachweis über die erfolgte Erste Hilfe Ausbildung, die
Steuer- und Versicherungskarte mitzuführen
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

            •    Der Kontrollposten hat in einer korrekten und sachlichen Art und Weise24 seine Aus-
                 führungen dazulegen und eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen; unnötige Dis-
                 kussionen sind zu vermeiden25.
            •    Bei Vorkommnissen, wie Verweigerung der Aushändigung von Dokumenten, Zah-
                 lungsverweigerungen usw. ist dem Leiter der Kontrollstelle Meldung zu erstatten26.
            •    Nachweisführung über festgestellte und geahndete Ordnungswidrigkeiten
            •    Kontrolle gemäß Aufgaben zur Kriminalitätsbekämpfung27 sowie Befehl Nr. 83/79

Sicherungsposten

            •    Übernimmt die Fahrzeuge vom Anhalteposten und weist sie in die Kontrollstelle ein.
            •    Ist für die Ordnung und Sicherheit an der Kontrollstelle verantwortlich
            •    Bei Dunkelheit dafür zu sorgen, dass die angehaltenen Fahrzeuge die entsprechende
                 Beleuchtung28 einschalten.
            •    Hat darauf Einfluss zu nehmen, dass die Fahrzeugführer an ihren Fahrzeugen ver-
                 bleiben
            •    Nach erfolgter Kontrolle/Maßnahme ist durch den Sicherungsposten ein gefahrloses
                 Verlassen der Kontrollstelle durch die Kfz zu gewährleisten29
            •    Befinden sich in der Kontrollstelle zu viele Fahrzeuge, ist aus anderen Gründen die
                 Ordnung und Sicherheit nicht gewährleistet bzw. bei besonderen Vorkommnissen ist
                 der Leiter der Kontrollstelle zu informieren

        Die Aufgaben des Sicherungsposten und des Kontrollposten können durch eine Person wahr-
        genommen werden. Der Leiter der Kontrollstelle kann gleichzeitig als Kontrollposten han-
        deln.




24
  Die Angesprochenen waren grundsätzlich mit „Bürgerin“ oder „Bürger“ anzusprechen. Wenn namentlich
bekannt, dann nur mit Herr oder Frau und Familiennamen, bei Angehörigen der bewaffneten Organe auch mit
„Genossin“ oder „Genosse“ und Familienamen
25
   Die Rechtsmittelbelehrung hat mit dem vorgeschriebenen Wortlaut „……gegen diese Verwarnung können sie
innerhalb von vierzehn Tagen Widerspruch beim VPKA in ………( genaue Ortsangabe) mündlich zur Niederschrift
oder schriftlich einlegen“.
26
  Neben der Meldung waren Maßnahmen zu ergreifen um den Erfolg der Maßnahme nicht gefährden
27
   Dazu war es unabdingbar einen Fahndungsabgleich durch zuführen
28
   i.d.R. Standlicht und soweit vorhanden Seitenbegrenzungsleuchten
29
   Damit ist das „Einfädeln“ in den fließenden Verkehr gemeint.
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

Anlagen
Grundstellung des Anhalteposten




Achtungsiganal




Halt- und ggf. Einweisungssignal
IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei

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Grundsätze

  • 1. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Vorläufige Grundsätze für das Anhalten von Kraftfahr- zeugen im Straßen- verkehrsraum (überarbeitete Fassung)
  • 2. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Prinzipschema Für die Errichtung einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn (100 km/h) 50 m Kontroll- fahrzeug P 50 m P P 50 m 40 40 150 m 150 m 80 80 500 m Messfahrzeug
  • 3. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Prinzipschema Für eine Kontrollstelle Parkplatz Kontrollfahrzeug Mindestabstand Kontrollposten zum KF 5,0 m P P Kontrollbereich > 30 m P Anhalteposten P P 50 m 40 40
  • 4. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Inhaltsverzeichnis Prinzipschema ......................................................................................................................................... 2 Für die Errichtung einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn (100 km/h)....................... 2 Prinzipschema ..................................................................................................................................... 3 Für eine Kontrollstelle Parkplatz ..................................................................................................... 3 Vorläufige Grundsätze für das Anhalten von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ............................ 5 Allgemeine Grundsätze ................................................................................................................... 5 Bekleidung und Ausrüstung des Anhalteposten bei Verkehrskontrollen ....................................... 6 Beschilderung und Mindestmaße bei Verkehrskontrollen ............................................................. 7 Mindestmaße für die Anhaltestrecke.................................................................................................. 7 Aufgaben der Kräfte/Posten bei Geschwindigkeitskontrollen ............................................................ 8 Leiter der Kontrollstelle ................................................................................................................... 8 Meßposten ...................................................................................................................................... 8 Anhalteposten ................................................................................................................................. 9 Kontrollposten ................................................................................................................................. 9 Sicherungsposten .......................................................................................................................... 10 Anlagen .......................................................................................................................................... 11
  • 5. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Vorläufige Grundsätze für das Anhalten von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr - Vom 12. Mai 1982 – Auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Dienstvorschriften IX/19 und 22/81 sind folgende Grundsätze für das Anhalten von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verbindlich. Allgemeine Grundsätze • Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der eigenen Kräfte hat Vorrang gegenüber dem Einschreiten bei Rechtsverletzungen und anderen Kontrol- len. • Das Anhalten von Fahrzeugen hat nur zu erfolgen, wenn die Zeichengebung rechtzeitig und deutlich vom Fahrzeugführer erkannt werden kann und durch das Anhalten keine Gefährdung eintritt. • Treten im Verlauf von Kontrollen Bedingungen ein, die die der Verkehrsteil- nehmer bzw. der eigenen Kräfte nicht mehr gewährleisten (Witterungs- und Sichtverhältnisse), ist die Kontrolle zu unterbrechen und der Dienstvorgeset- ze1 zu informieren. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen einzuleiten (Beleuchtung des Anhalteposten, Einsatz von zusätzlichen Warn- mitteln usw.)2 • Nimmt der Anhalteposten wahr, dass das Haltezeichen zu spät oder nicht er- kannt wird bzw. durch den Fahrzeugführer nicht beachtet wird, ist die Zeichengebung sofort zu unterbrechen und die Fahrbahn in der vorher fest- gelegten Richtung zu verlassen3. Der Leiter der Kontrollstelle ist umgehend vom Sachverhalt zu informieren. • Einsatz- und zu kontrollierende Fahrzeuge sind grundsätzlich außerhalb der Fahrbahn abzustellen. Angehaltene Fahrzeuge sind so einzuweisen, dass kei- ne Behinderung oder Gefährdung insbesondere des nachfolgenden Verkehrs eintritt. • Auf Autobahnen sind Haltezeichen nur auf der rechten Fahrspur zu geben. Das betreten der Fahrspur durch den Anhalteposten vom Mittelstreifen aus ist nicht zulässig. • Fahrzeuge sind z.B. bei Geschwindigkeitskontrollen nur anzuhalten, wenn die Zuordnung des Meßwertes zweifelsfrei durch den Anhalteposten vorge- nommen werden kann4 . • Die Kontrollstelle ist so einzurichten, dass ein Mithören der Funkgespräche, die Eintragungen sowie Gespräche bei Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten 1 Gemeint ist hier nicht der Dienstvorgesetzte, sondern in diesem Fall der Leiter der Kontrollstelle. Dieser in- formiert den ODH des jeweiligen VPKA. 2 Hier gibt es zwei unterschiedliche Grundätze. In der Ausfertigung vom 07. Mai 1982 wird nur beschrieben der Einsatz einer Rundumleuchte. In der am gleichen Tag gefertigten und überarbeiteten Fassung ist bereits der Einsatz von zusätzlichen Warnmitteln festgeschrieben. 3 Anmerkung: dies würde zu einer mittelbaren Gefährdung des Anhalteposten führen. Der Anhalteposten hat daher selbstständig entsprechend der Gefahrensituation zu entscheiden. Grundlegend hat der Anhalteposten die Gefahrenstelle zu verlassen. 4 Durch Funkstörungen konnte vorgekommen , dass polizeiliche Kennzeichen oder Fahrzeugbeschreibungen (Farbe, Fahrzeugtyp) nicht oder nur mit starken Unterbrechungen übermittelt wurden.
  • 6. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei durch andere Personen nicht wahr genommen werden können5 . Die Fahr- zeugführer sind aufzufordern an6 ihren Fahrzeugen zu verbleiben. • Zeichen zum Anhalten sind bei Tageslicht grundsätzlich mit dem Anhaltestab, bei Dunkel oder schlechter Sicht mit roten Farbzeichen zu geben. Als Licht- quellen sind grundsätzlich Anhalte- und Sicherungsleuchten zu nutzen7. • Als Anhalteposten bei Verkehrskontrollen sind nur VP-Angehörige einzuset- zen, die über eine abgeschlossene Grundausbildung sowie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im operativen Dienst verfügen8. Bekleidung und Ausrüstung des Anhalteposten bei Verkehrskontrollen • Dienstanzug (Sommer-/Winterperiode9), weiße Ärmelstulpen10, Signalstab (VK-Angehörige mit weißer Jacke bzw. Reglermantel). Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zusätzlich: Anhalte- und Sicherungsleuchte, Blinkgürtel11. Nach Möglichkeiten sind auf Autobahnen bei Dunkelheit12 weitere Siche- rungsmittel (Rundumleuchte, Beleuchtung usw.) zum Einsatz zu bringen13. 5 Damit sind Gespräche und Handlungen zwischen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und dem Verursa- cher der Ordnungswidrigkeit ( auch Verwarnungen) gemeint, welche „Dritten“ also z.B. zufällig Vorbeikom- menden nicht zu Gehör/Augenschein gebracht werden sollten. 6 Damit sollte vermieden werden, dass die Personen sich unkontrolliert entfernen könnten. In der späteren Fassung der Grundsätze, wurden auch die Fahrzeuginsassen aufgefordert im bzw. am Fahrzeug zu verbleiben. 7 Auch in der späteren Fassung dieser Grundsätze wurde die genaue Beschreibung der Anhalte- und Siche- rungsleuchten nicht festgeschrieben. Somit waren die dreifarb Taschenlampe, die Campingleuchte (mit roten Abdeckglas) sowie die Warn- und Signalleuchte (speziell für das MdI mit Rotblende ausgerüstet) zu verwen- den. 8 Bereits vor dem Erlass dieser Grundsätze, war besonders geschulten Helfern der Deutschen Volkspolizei die Ermächtigung übertragen, im Zusammenwirken mit Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, als Anhalteposten innerhalb einer Kontrollstelle zu fungieren. 9 Entsprechend der DV 12/88 waren im Sommer: Schirmmütze, Dienstbluse, Hose lang, Halbschuhe zu tragen. Bei schlechter Witterung oder auf Weisung waren Dienstjacke mit Bluse/Hemd und Binder zu tragen. Funkkrad- fahrer trugen an Stelle der Hose „lang“ die Stiefelhose sowie an Stelle der Halbschuhe die Halbschaftstiefel „glatt“. Kräfte des ZKS konnten auf Weisung gleichfalls Stiefelhose und Halbschaftstiefel tragen. In der Über- gangsperiode trugen die Angehörigen der DVP die Schirmmütze, Diensthemd mit Binder, Dienstjacke, Hose lang, Mehrzweckjacke (ohne Webpelzkragen) oder Regenmantel, Handschuhe. Funkkradfahrer (hier auch Kradkombi) und Kräfte ZKS Stiefelhose und Halbschaftstiefel. In der Winterperiode: Wintermütze, Diensthemd mit Binder, Dienstjacke, Hose lang, Mehrzweckanzug (mit Webpelzkragen), Knöchelschuhe. Kräfte ZKS auch mit Halbschaftstiefel, wenn unter der Mehrzweckhose die Stiefelhose getragen wurde. 10 für nicht strukturmäßige VK 11 Analte- und Sicherungsleuchte sowie der Blinkgürtel (zweimal) waren strukturmäßig in den Funkstreifenwa- gen der DVP vorhanden 12 Anmerkung: bezieht sich auch auf schlechte Sicht 13 Gemäß der DV 19/87 ist ständig durch die Kräfte der StVA (Straßenverkehrsaufsicht) – der Anhaltestab/weiße Ärmelstulpen, Signalpfeife, Stadtplan/Kreiskarte, erforderliche polizeiliche Vordrucke, Stempel zur Eintragung in den Berechtigungsschein, notwendige gesetzliche Bestimmungen , Verzeichnis der operativ notwendigen Fernsprechanschlüsse, Schreibmaterial, Kreide, Bandmaß, Verbandspäckchen sowie eine Dreifarbtaschenlampe mit zuführen.
  • 7. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Beschilderung und Mindestmaße bei Verkehrskontrollen Im Verlauf der Anhaltestrecke sind Verkehrsbeschränkungen anzuordnen • Innerhalb von Ortschaften Auf Schnellstraßen ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h unter Umständen auf 40 km/h herabzusetzen. • Außerhalb von Ortschaften Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 60 km/h unter Umständen auf 40 km/h herabzusetzen; zusätzlich ist ein Überholverbot (Bild 219 zusammen mit Bild 21814) anzuordnen. • Auf Autobahnen Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 60 km/h unter Umständen auf 40 km/h herabzusetzen; zusammen mit Bild 218 ist Überholverbot Bild 219 an- zuordnen15) Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ist gestaffelt vorzunehmen. • Auf Autobahnen: 80 > 60 > 40 (jeweils im Abstand von 150 Meter) • Andere Straßen : 60 > 40 (jeweils im Abstand von 75-150 Meter) Auf Autobahnen und Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen16 sind die Verkehrs- zeichen beiderseitig der Fahrbahn aufzustellen. Spätestens nach 50 m (Anm.: Meter) nach der Anhaltestelle sind die Verkehrs- beschränkungen aufzuheben17. Verkehrszeichen sind gemäß „Grundsätze für die Anwendung von Verkehrszeichen und – Leiteinrichtungen“ des Leiters der HA Verkehrspolizei aufzustellen. Bezüglich der Anbrin- gungshöhe der Verkehrszeichen sind Abweichungen von der TGL 12096/01 zulässig. Mindestmaße für die Anhaltestrecke Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, Verhaltenskontrollen u. ä. ist davon auszuge- hen, dass die entsprechenden Werte bzw. Feststellungen dem Anhalteposten mitzuteilen sind, der diese zu wiederholen hat Erst dann kann die Aufforderung zum Anhalten gegeben werden. 14 Gemäß StVO 77 ist dies die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit einem Überholver- bot . 15 Offensichtlich wird das bereits vorhandene Überholverbot nur durch das Zeichen der Geschwindigkeitsbe- schränkung ergänzt. 16 Obwohl der Verfasser der Grundsätze eine Klassifizierung der Straßen unterlässt, bestand zumindest zu damaligen Zeit die Möglichkeit Verkehrszeichen beidseitig der jeweiligen Straße zu errichten. Ausnahmen dürf- ten somit nur Einbahnstraßen sein. 17 Dies durch Bild 221
  • 8. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Zum gefahrlosen Anhalten des betreffenden Fahrzeuges muss demnach gewährleistet sein, dass sich das Fahrzeug noch nicht im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung befindet. Zwischen Meß- und Beobachtungspunkt und dem Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung sind fol- gende Mindestmaße einzuhalten: • Innerhalb von Ortschaften: 300 Meter • Außerhalb von Ortschaften: 400 Meter • Autobahnen 500 Meter Zwischen der letzten Geschwindigkeitsbegrenzung und der Anhaltestelle ist ein Mindestabstand von 50 Meter zu gewährleisten. Aufgaben der Kräfte/Posten bei Geschwindigkeitskontrollen Leiter der Kontrollstelle • Einweisung der Kräfte in die zu lösenden Aufgaben • Festlegung des Zeitpunktes für den Beginn bzw. Ende der Kontrollen und Pausen • Erläuterung des Ablauf der Kontrolle und einzelner Kontrollhandlungen • Festlegungen treffen zur Ausschilderung und anderer Sicherungsmaßnahmen • Kontrolle der Bekleidung und Prüfung der Vollzähligkeit der Ausrüstung • Augenscheinliche Kontrolle der getroffenen Maßnahmen18 • Durchführung der Kontrollmessfahrt19 • Während der Kontrolle ist darauf Einfluss zu nehmen, dass Weisungen und Befehle konsequent eingehalten werden.20 • Einflussnahme auf eine hohe Ordnung und Sicherheit im Bereich der Kontrollstelle und Unterbrechung der Handlungen, wenn diese nicht in allen Belangen erfüllt ist. • Einflussnahme auf Einhaltung der Funkdisziplin und Einhalten der Bestimmungen der GHO21 • Meldung an den Dienstvorgesetzten, wenn die Kontrolle unterbrochen wurde oder bei besonderen Vorkommnissen Meßposten • Vor Beginn der Kontrolle ist die Funktionstüchtigkeit der Geräte zu überprüfen (Ra- darmessgerät und Kamera) • Herstellung der Funkverbindung zum Anhaltesposten • Übermittlung von Meßwerten, wenn eine zweifelsfreie Zuordnung zu einem Fahr- zeug gegeben ist Fahrzeugart, Fahrzeugtyp, Fahrzeugfarbe 18 Die Augenscheinsnahme hatte der Leiter der Kontrollstelle persönlich vorzunehmen. Diese Kontrolle war vom Beginn (Meßpunkt) bis zur Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung durchzuführen. Die Maßnahme erfolgte i. d. R. mittels Kraftfahrzeug und war zu protokollieren. 19 Somit war in Bezug zur Fußnote 17 das Abfahren der gesamten Kontrollstelle mit einem Kraftfahrzeug sinn- voll. Die Kontrollfahrt war auf Höhe des Messpunktes mit einer vorher festgelegten Geschwindigkeit durchzu- führen und gleichfalls die gefahrene Geschwindigkeit sowie das Messergebnis zu protokollieren. 20 Hier insbesondere der Dienstvorschrift (DV) 23/65, der Anweisung (AW) 74/74 und der Instruktion 30/80. 21 GHO war die Geheimhaltungsordnung
  • 9. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Polizeiliches Kennzeichen (soweit erkennbar) Offensichtliche besondere Merkmale des Fahrzeuges • Bestätigung der Wiederholung des Meßwertes und anderer Angaben durch den Anhalteposten • Feststellung offensichtlicher Mängel am Kfz (Schmutzfänger, Beleuchtung u.a.) • Bei Störungen oder Vorkommnissen ist der Leiter der Kontrollstelle zu informieren. Anhalteposten • Der Anhalteposten hat sich grundsätzlich am Fahrbahnrand aufzuhalten und die Fahrzeuge im Bereich der Anhaltestrecke zu beobachten. • Der Standort für die Verkehrsbeobachtung und zum Anhalten der Kfz ist durch den Leiter der Kontrollstelle exakt festzulegen, ebenso die Handlungen des Anhalteposten beim Nichterkennen bzw. Nichtbeachten der Zeichengebung durch Fahrzeugführer. • Der Anhalteposten ist nur mit der Funktion des Anhaltens und der Sicherung auf der Fahrbahn abgestellter Kfz zu beauftragen • Fahrzeuge sind nur dann anzuhalten, wenn die übermittelten Meßwerte zweifelsfrei einem Fahrzeug zugeordnet werden können. • Haltesignale sind entsprechend der DV 22/81 zu geben; bei Dunkelheit hat sich der Anhalteposten vor Betreten der Fahrbahn und geeigneter Form auch während der Zeichengebung von der Funktionstüchtigkeit der Anhaltelampe zu überzeugen. • Anhaltezeichen sind eindeutig und rechtzeitig zu geben; Fahrzeuge sind nur anzuhal- ten wenn dies ohne Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer und eigene Kräfte ge- schieht. • Die Fahrbahn ist nur zum Zwecke des Anhaltens vom Fahrbahnrand aus zu betreten, nicht vom Mittelstreifen aus. • Besondere Vorkommnisse (Nichtbeachten der Zeichengebung, Ausfall der Funkver- bindung oder der anderen Technik, Ausrüstung usw.) sind umgehend dem Leiter Kontrollstelle zu melden. Kontrollposten Nach der Grußerweisung bzw. dem Vorstellen teilt der Kontrollposten dem Fahrzeugführer den Grund des Anhaltens mit22. • Kontrolle der Personaldokumente, der Zulassung, des Steuer- und versicherungs- nachweis sowie der Fahrerlaubnis/Führerschein auf Identität23. • Nach Mitteilung des Sachverhaltes ist dem Fahrzeugführer die Möglichkeit einer kurzen Stellungnahme zu geben, danach werden Ordnungsstrafmaßnahmen ausge- sprochen. 22 Die Grußerweisung hat grundsätzlich zu erfolgen, sowie die Vorstellung mit Dienstgrad und Familienamen 23 In der DDR war das Mitführen des Personalausweis Pflicht. Bei Fahrtenmit dem Kraftfahrzeug waren neben dem Führerschein/Fahrerlaubnis die Stempelkarte, der Nachweis über die erfolgte Erste Hilfe Ausbildung, die Steuer- und Versicherungskarte mitzuführen
  • 10. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei • Der Kontrollposten hat in einer korrekten und sachlichen Art und Weise24 seine Aus- führungen dazulegen und eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen; unnötige Dis- kussionen sind zu vermeiden25. • Bei Vorkommnissen, wie Verweigerung der Aushändigung von Dokumenten, Zah- lungsverweigerungen usw. ist dem Leiter der Kontrollstelle Meldung zu erstatten26. • Nachweisführung über festgestellte und geahndete Ordnungswidrigkeiten • Kontrolle gemäß Aufgaben zur Kriminalitätsbekämpfung27 sowie Befehl Nr. 83/79 Sicherungsposten • Übernimmt die Fahrzeuge vom Anhalteposten und weist sie in die Kontrollstelle ein. • Ist für die Ordnung und Sicherheit an der Kontrollstelle verantwortlich • Bei Dunkelheit dafür zu sorgen, dass die angehaltenen Fahrzeuge die entsprechende Beleuchtung28 einschalten. • Hat darauf Einfluss zu nehmen, dass die Fahrzeugführer an ihren Fahrzeugen ver- bleiben • Nach erfolgter Kontrolle/Maßnahme ist durch den Sicherungsposten ein gefahrloses Verlassen der Kontrollstelle durch die Kfz zu gewährleisten29 • Befinden sich in der Kontrollstelle zu viele Fahrzeuge, ist aus anderen Gründen die Ordnung und Sicherheit nicht gewährleistet bzw. bei besonderen Vorkommnissen ist der Leiter der Kontrollstelle zu informieren Die Aufgaben des Sicherungsposten und des Kontrollposten können durch eine Person wahr- genommen werden. Der Leiter der Kontrollstelle kann gleichzeitig als Kontrollposten han- deln. 24 Die Angesprochenen waren grundsätzlich mit „Bürgerin“ oder „Bürger“ anzusprechen. Wenn namentlich bekannt, dann nur mit Herr oder Frau und Familiennamen, bei Angehörigen der bewaffneten Organe auch mit „Genossin“ oder „Genosse“ und Familienamen 25 Die Rechtsmittelbelehrung hat mit dem vorgeschriebenen Wortlaut „……gegen diese Verwarnung können sie innerhalb von vierzehn Tagen Widerspruch beim VPKA in ………( genaue Ortsangabe) mündlich zur Niederschrift oder schriftlich einlegen“. 26 Neben der Meldung waren Maßnahmen zu ergreifen um den Erfolg der Maßnahme nicht gefährden 27 Dazu war es unabdingbar einen Fahndungsabgleich durch zuführen 28 i.d.R. Standlicht und soweit vorhanden Seitenbegrenzungsleuchten 29 Damit ist das „Einfädeln“ in den fließenden Verkehr gemeint.
  • 11. IG Historische Einsatzfahrzeuge der Polizei Anlagen Grundstellung des Anhalteposten Achtungsiganal Halt- und ggf. Einweisungssignal