Die Präsentation gehört zum Vortrag auf der ecommerce conference vom 07.11.2016 in München. Die vorbereiteten Fragen wurden nach der Auswahl des Publikums thematisiert - es konnten aber auch ganz andere Fragen gestellt werden.
Die aktuellen und neuesten Rechtstipps im E-Commerce
1. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Ask me anything
Die aktuellen und neuesten
Rechtstipps im E-Commerce
nach Ihrer Auswahl
ecommerce conference München 07.11.2016
gustavofrazao-Fotolia
2.
3. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage Nr. 1
Was gibt´s Neues vom Wertersatz nach einem
Verbraucher-Widerruf?
lchumpitaz-Fotolia
4. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Aktuelles Urteil
Verbrauchern ist es im Rahmen von Fernabsatzverträgen vor
einem möglichen Widerruf nicht gestattet, Waren über das Maß
hinaus zu gebrauchen, wie es ihnen im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre. Anderenfalls müssen sie Wertersatz zahlen.
BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15 - Katalysator
4
Wertersatz nach Verbraucherwiderruf
5. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Urteil bezieht sich jedoch auf die Rechtslage vor dem
13.6.2014 nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F.
Danach hat der Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung
der Sache zu leisten,
„soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache
zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und
der Funktionsweise hinausgeht …“
Grenze: Prüfungsmöglichkeiten im Ladengeschäft
5
Wertersatz nach Verbraucherwiderruf
6. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Voraussetzungen für Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB n.F.
„Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware
zu leisten, wenn
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen
ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der
Funktionsweise der Waren nicht notwendig war …“
Auf die Prüfungsmöglichkeiten im Ladengeschäft kommt es
nicht mehr an!
6
Wertersatz nach Verbraucherwiderruf
7. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wo ist jetzt der Unterschied?
Frage heute also: Wertverlust der Ware aufgrund einer Nutzung,
die zur Prüfung der Eigenschaften, Funktionsweise und
Beschaffenheit nicht notwendig war?
Können Waren nicht mittels einer Besichtigung, sondern nur nach
einem Einbau ordnungsgemäß geprüft werden, gibt es keinen
Wertersatz.
Aber: Grundsatzurteil steht dazu aus.
7
Wertersatz nach Verbraucherwiderruf
8. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
LEARNING 1
Auf die Prüfungsmöglichkeiten im
Ladengeschäft kommt es beim
Wertersatz nicht mehr an,
sondern nur noch auf das
Maß der Notwendigkeit
der Prüfung!
lchumpitaz-Fotolia
9. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage Nr. 2
Was sind gängige und zumutbare Zahlungsmittel
in Onlineshops?
electriceye-Fotolia
10. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
§ 312 a BGB - Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei
Verbraucherverträgen
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein
Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche
Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem
Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
10
Zahlungsmitteln in Onlineshops
11. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Aktuelles Urteil:
„Sofortüberweisung“ ist ein gängiges und zumutbares
Zahlungsmittel im Sinne von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Es kann
als einzige Zahlungsart ohne Zusatzkosten angeboten werden.
OLG Frankfurt vom 24.8.2016, Az. 11 U 123/15, nicht rechtskräftig
Anders die Vorinstanz LG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2015,
Az.: 2-06 O 458/14
11
Zahlungsmittel in Onlineshops
12. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Gängige Zahlungsmittel
12
Zahlungsmittel in Onlineshops
Rechnung,
Vorab-Überweisung,
Sofort-Überweisung,
Lastschrift,
Paypal,
Kreditkarte …
Visa Electron,
MasterCard Gold
(OLG Dresden Urteil vom
03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14).
13. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
LEARNING 2
Im B2C-Shop muss immer mindestens eine
gängige und zumutbare Zahlungsart
angeboten werden.
electriceye-Fotolia
14. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage Nr. 3
Müssen Amazon-Händler einen Link auf die
OS-Plattform bereithalten?
JanEngel-Fotolia
16. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
So geht´s:
„Als Onlinehändler sind wir (E-Mail-Adresse ist einzutragen)
verpflichtet, Sie auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese ist über die
folgende Internetadresse erreichbar:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/.“
16
Infopflicht OS-Schlichtungsplattform
17. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fehlen des Hinweises ist wettbewerbswidrig:
Ein fehlender Link auf die europäische OS-Schlichtungsplattform
ist eine Wettbewerbsverletzung. Die neue Informationspflicht
besteht für Händler seit dem 09.01.2016. Die Plattform besteht
seit dem 15.02.2016.
LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az.: 14 O 21/16
17
Infopflicht OS-Schlichtungsplattform
18. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Und wie sieht´s für Amazon-Händler aus?
Amazon-Händler müssen in ihren Angeboten keinen Link auf die
OS-Plattform setzen, sondern Amazon als Plattformbetreiber ist
dazu verpflichtet.
LG Dresden, Urteil vom 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV
18
Infopflicht OS-Schlichtungsplattform
19. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Und wie sieht´s für Amazon-Händler aus?
Amazon-Händler müssen in ihren Angeboten keinen Link auf die
OS-Plattform setzen, sondern Amazon als Plattformbetreiber ist
dazu verpflichtet.
LG Dresden, Urteil vom 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV
19
Infopflicht OS-Schlichtungsplattform
20. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
LEARNING 3
Bauen Sie einfach überall einen Link auf die
OS-Plattform ein und riskieren nichts!
JanEngel-Fotolia
21. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage Nr. 4
Können wir weiterhin Cloud-Dienste
bei US-Anbietern nutzen?
AlexWhite-Fotolia
22. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
So ging´s los:
Fall Schrems ./. Datenschutzbehörde Irland
Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG dürfen
personenbezogene Daten aus der Europäischen Union (EU) nicht
in Drittstaaten übertragen werde, es sei denn, in dem Drittstaat
herrscht ein vergleichbares Datenschutzniveau. Das
Datenschutzabkommen „Safe Habor“ mit den USA ist unzulässig.
Die USA sind kein sicheres Drittland für die Datenverarbeitung.
EuGH, Urteil vom 06.10.2015, C- 362/14
22
Safe Harbor
23. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Dann: Keine Reaktion der Unternehmen…
Rechtskräftige Bußgelder gegen Adobe, Punica und Unilever
wegen fehlender Safe-Harbor-Umsetzung.
Hamburger Datenschutzbeauftragter, Pressemitteilung vom
06.06.2016
http://bit.ly/25IBGXF
23
Safe Harbor
24. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Jetzt neues Abkommen USA – EU:
Nachfolger des Safe-Harbour-Abkommens ist das neu
ausgehandelte sog. EU-US Privacy Shield. US-Unternehmen
können sich seit dem 01.08.2016 gemäß den Privacy-Shield-
Grundsätzen gegenüber dem US-Handelsministerium zu den
vereinbarten Datenschutzgrundsätzen verpflichten. Dazu können
sie sich in eine entsprechende Liste eintragen und sich selbst
dazu verpflichten, die Privacy-Shield-Verpflichtungen einzuhalten.
24
Privacy Shield
25. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
So gehen Sie vor:
1. Prüfung, ob Ihr Anbieter in der Liste eingetragen ist:
https://www.privacyshield.gov/list
2. Abschluss eines Dienstleistungsvertrages und eines über
Auftragsdatenverarbeitungsvertrages mit
• entweder mit Verpflichtung, dass die Datenverarbeitung
einschl. Backup innerhalb der EU stattfindet;
• oder bei DV außerhalb der EU Verwendung der EU-
Standardvertragsklauseln/ Binding Corporate Rules
25
Privacy Shield
26. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Learning 4
Nutzen Sie nur Cloud-Dienste von
US-Anbietern, die sich zur Einhaltung
der Privacy Shield-Grundsätze
verpflichtet haben.
AlexWhite-Fotolia
27. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
27
Kostenfreies Booklet zum Download
Cloud Computing
Rechtliche Herausforderung für den
Datenschutz im Unternehmen
2. Auflage, September 2016, Format 12 x 12 cm,
34 Seiten, pdf-Datei, 3,0 MB
http://bit.ly/2dmeNjq
28. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage Nr. 5
Sind dynamische IP-Adressen
„personenbezogene Daten“
und wie sollen wir datenschutz-
rechtlich damit umgehen?
fotogestoeber-Fotolia
29. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Was ist das?
Eine „dynamische“ IP-Adresse ändert sich bei jeder neuen
Internetverbindung. Anders als statische IP-Adressen erlauben
dynamische IP-Adressen es nicht, anhand allgemein zugänglicher
Dateien eine Verbindung zwischen einem Computer und dem vom
Internetzugangsanbieter verwendeten physischen Netzanschluss
herzustellen. Nur der Internetzugangsanbieter des Nutzers verfügt
über die zu dessen Identifizierung erforderlichen
Zusatzinformationen.
29
Dynamische IP-Adressen
30. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Aktuelle Entscheidung:
Dynamische IP-Adressen, die von einem Website-Betreiber beim
Zugriff auf seine allgemein zugängliche Website gespeichert
werden, können für ihn ein personenbezogenes Datum
darstellen, wenn an deren Speicherung ein berechtigtes Interesse
besteht (z. B. bei Straftaten). Denn: Grundsätzlich gibt es dann
rechtliche Mittel, den Nutzer anhand von Zusatzinformationen zu
ermitteln, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt.
EuGH, Urteil vom 19.10.2016, Rs. C-582/14 - Patrick Breyer ./.
Bundesrepublik Deutschland
30
Dynamische IP-Adressen
31. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Und was heißt das EuGH-Urteil jetzt für Online-Shops?
• Nach TMG ist die Speicherung von personenbezogenen Daten
wie IP-Adressen ohne Einverständnis des Betroffenen nur für
kurze Zeit zu Abrechnungszwecken zulässig.
• Der EuGH hält die Regelung für unzulässig. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn ein
berechtigtes Interesse des Shopbetreibers vorliegt, sofern nicht
das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person überwiegen.
31
Dynamische IP-Adressen
32. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wie sollen sich Shopbetreiber verhalten?
• Egal ob statische oder dynamische IP-Adressen (Shopbetreiber
kann diese ohnehin nicht unterscheiden): es sind
personenbezogene Daten
• Datenschutzrecht ist einzuhalten, d.h. es ist ein Einverständis für
die Nutzung zu Werbezwecken erforderlich, aber es scheint eine
Entwicklung weg vom Einverständnis hin zum „berechtigten
Interesse“ (DSGVO) zu geben, die auch deutsche
Datenschutzbehörden nicht mehr ignorieren können.
32
IP-Adressen und Datenschutz
33. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
LEARNING 5
Zur Zeit ist noch unklar, wie die
deutschen Datenschutzbehörden
bis zum Wirksamwerden der
DSGVO mit dem EuGH-Urteil
umgehen.
fotogestoeber-Fotolia
34. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
34
Kostenfreie Checkliste zum Download
Übersicht und Checkliste zur neuen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Was ist neu und was ist Ihr To Do bis
25.05.2018?
September 2016, 6 Seiten, pdf-Format, 102 KB
http://bit.ly/2cEGN3Y
35. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage Nr. 6
Ist der Amazon Dash-Button nun zulässig oder
nicht?
magann-Fotolia
36. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wie funktioniert er?
36
Amazon Dash-Button
Ein kleiner Knopf wird z. B. an Haushaltsgeräten angebracht, über
den Verbraucher per Knopfdruck einfach ein bestimmtes Produkt –
etwa Waschmittel oder Kaffeebohnen – nachbestellen können.
Die Buttons sind mit einer Smartphone-App des Nutzers
verbunden und lösen die Bestellung auf Knopfdruck
automatisch aus.
Problematik betrifft alle Entwicklungen im Smart Home insgesamt.
37. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Was ist das Problem?
37
Amazon Dash-Button
Abmahnung durch Verbraucherzentrale NRW – es wird zum
Verfahren kommen. Problematisch in der aktuellen Version sind
die Nichtbeachtung
− der Informationspflichten im Fernabsatz
(Artikelbeschreibung, Preisauszeichnung, Lieferbedingungen,
Widerrufsbelehrung … )
− Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (Button-
Lösung …)
38. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wie ist die Lösung?
38
Amazon Dash-Button
Sämtliche rechtliche Anforderungen müssten vorab über die
angebundene Smartphone-App für das betreffende Produkt erfüllt
werden. Alle gesetzlichen Pflichten müssten dann bereits bei der
Registrierung der App mitberücksichtigt werden. Der Dash-Button
wäre dann wirklich nur noch der eigentliche Bestell-Button – dann
mit rechtmäßiger Beschriftung - sämtliche anderen Anforderungen
an den Bestellvorgang würden zuvor über die App erfüllt.
Art Abo-Modell oder laufender Vertrag, bei dem alle Inhalte
einschließlich Preis vorab festgelegt sind, der Verbraucher aber
erst später abruft.
39. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
LEARNING 6
Lassen Sie sich nicht gleich von rechtlichen
Artikeln im Internet verunsichern,
sondern suchen Sie nach
kreativen Lösungen und
Umsetzungen.
magann-Fotolia
40. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
40
Kostenfreies Booklet zum Download
Rechtssichere B2C-Online-Shops
Was Online-Händler beim Verkauf an
Verbraucher zu beachten haben
2. Auflage, August 2016, Format 12 x 12 cm,
28 Seiten, pdf-Datei, 1,5 MB
http://bit.ly/2fsnCLt
41. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
41
Download der Präsentation unter…
http://de.slideshare.net/RESMEDIA
42. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
42
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
shb@res-media.net
http://twitter.com/res_media
https://www.facebook.com/resmedia