Die Fristen in Vergabeverfahren sind eines der Themen, deren strikte Einhaltung für Bieter und Vergabestelle zentrale Bedeutung haben. Dieses Buch beschäftigt sich detailliert mit den Fristen bei Vergabeverfahren, behandelt die Fristen gemäß GWB, VgV, VOB/A, VOL/A sowie SektVO und behandelt dabei viele konkrete Fragen.
Es werden die Fristen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (Verhandlungsverfahren, Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Wettbewerblicher Dialog) und unterhalb der EU-Schwellenwerte (freihändige Vergabe, beschränkte Ausschreibung, öffentliche Ausschreibung) behandelt.
Im Detail werden die Fristen für die verschiedenen Verfahren besprochen und Tipps für die Vergabeverfahren aus Sicht der Vergabestelle und aus Sicht der Bieter gegeben.
431 Seiten, 104 Abbildungen, 30 Tabellen
1. Auflage Februar 2011
ISBN 978-3-942766-00-5
5. Leseprobe
Dieses Buch wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem k¨nnen Fehler
o
und Irrt¨ mer nicht vollst¨ndig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor
u a
ubernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung f¨ r inhalt-
¨ u
liche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist
daher aufgefordert alle Angaben in eigener Verantwortung zu pr¨ fen.
u
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen
Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass die-
se von jedermann frei benutzt werden d¨ rfen. Vielmehr kann es sich auch
u
dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige gesch¨ tzte Kennzeichen
u
handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.
¨
Uber R¨ ckmeldungen und Anmerkungen zu diesem Buch freuen wir uns
u
sehr.
kontakt@fachverlag-ferber.de
ISBN 978-3-942766-00-5
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im
Internet uber http://dnb.d-nb.de abrufbar.
¨
1. Auflage 2011
c 2011 Fachverlag Thomas Ferber
Heinestr. 56
64295 Darmstadt
http://www.fachverlag-ferber.de
Dieses Werk einschließlich aller Abbildungen ist urheberrechtlich
gesch¨ tzt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheber-
u
rechtsgesetzes ist ohne ausdr¨ ckliche Zustimmung des Verlages unzul¨ssig
u a
u a ¨
und strafbar. Das gilt insbesondere f¨ r Vervielf¨ltigungen, Ubersetzungen,
Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektro-
nischen Systemen.
Satz: Thomas Ferber mit Hilfe von L T X
A
E
Lektorat: Christina Ferber
Druck und Bindung: TZ-Verlag & Print GmbH, Roßdorf bei Darmstadt
Printed in Germany
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6. Leseprobe
Dieses Buch widme ich meinen fruheren
¨
Kollegen im Forschung-und-Lehre-Team
bei Sun Microsystems:
Bea, Regina, Andreas, Axel, Frank,
Gregor, Mathias, Matthias, Michael,
Rolf, Stefan, Thorsten, Torsten, Wilfried
und Wolfgang
sowie unserem Chef Eckhard.
Fachverlag Thomas Ferber
8. Leseprobe
Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
das ¨ffentliche Beschaffungswesen besitzt eine erhebliche
o
wirtschaftliche Bedeutung. F¨r die Europ¨ische Union ging man
u a
2004 von einem Marktvolumen bei ¨ffentlichen Beschaffungen von
o
1.500 Mrd. e aus.1 Das sind 16% des gesamten Bruttoinlands-
produktes der EU. Allein f¨r die Bundesrepublik Deutschland
u
machte das ¨ffentliche Beschaffungswesen 2002 ca. 17% des
o
Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Das sind etwa 360 Mrd. e
pro Jahr.2 Diese Bedeutung des ¨ffentlichen Beschaffungswesens
o
zeigt sich auch in der Anzahl der Ergebnisse f¨r den Suchbegriff
u
¨
Offentliches Beschaffungswesen“ bei Google.3
”
Bei dieser Bedeutung des ¨ffentlichen Beschaffungswesens
o
und damit des Vergaberechts verwundert es kaum, dass auch die
Anzahl der Literatur dar¨ber sehr umfangreich ist. Und jetzt noch
u
ein weiteres Buch. Da stellt sich nat¨rlich zu Recht die Frage:
u
Warum, wof¨r? Gibt es denn nicht schon genug B¨cher zu diesem
u u
Thema?
Es gibt wirklich sehr viele und sehr gute B¨cher uber die
u ¨
1 Siehe hierzu IP/04/149.
2 Siehe ¨
hierzu Gutachten Nr. 2/07 - Offentliches Beschaffungswesen. Wissen-
schaftlicher Beirat beim Bundesministerium f¨r Wirtschaft und Technologie,
u
Dezember 2007.
3 Der Suchbegriff offentliches Beschaffungswesen“ ergab am 28.12.2010 un-
¨
”
gef¨hr 101.000 Ergebnisse.
a
i
Fachverlag Thomas Ferber
9. Leseprobe
Vorwort
Themen Vergaberecht, Vergabeverfahren und ¨ffentliches Beschaf-
o
fungswesen. Viele dieser B¨cher waren mir in den letzten Jahren
u
eine große Hilfe. Gefehlt hat mir aber die ganzen Jahre ein Buch,
das sich im Detail mit allen Facetten der Fristen besch¨ftigt und
a
diese griffbereit zur Verf¨gung stellt. Und so entstand schließlich
u
die Idee zu diesem Buch.
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfah-
ren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen
zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zu
einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens f¨hren. Eine zu
u
sp¨te Abgabe auch um nur eine Minute f¨hrt zwangsl¨ufig zum
a u a
Ausschluss des Bieters.
In diesem Buch finden Sie alles uber Angebotsfristen, Fristen
¨
zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen,
Wartefristen, Fristverk¨rzungen, Fristverl¨ngerungen und vieles
u a
mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden
sowie welche Regeln f¨r Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug
u
auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gem¨ß a
VOL/A, VOB/A, VOF und SektVO und soweit zutreffend die Ver-
gabearten ¨ffentliche Ausschreibung, beschr¨nkte Ausschreibung,
o a
freih¨ndige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren,
a
Verhandlungsverfahren sowie der wettbewerbliche Dialog.
Auf der Webseite www.fachverlag-ferber.de finden Sie
aktuelle Erg¨nzungen bzw. Korrekturen zu diesem Buch.
a
Ich w¨nsche Ihnen viel Freude mit diesem Buch, Erfolg f¨r
u u
Ihre Ausschreibung als Auftraggeber bzw. viel Erfolg als Bieter.
¨
Uber R¨ckmeldungen, Anregungen, Hinweise und Kritik per
u
Email kontakt@fachverlag-ferber.de freue ich mich sehr.
So eine Arbeit wird eigentlich nie fertig, man muss sie f¨r fertig
u
erkl¨ren, wenn man nach Zeit und Umst¨nden das m¨glichste
a a o
getan hat.
J. W. von Goethe, Italienische Reise, 16. M¨rz 1787
a
Darmstadt, im Januar 2011 Thomas Ferber
ii
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10. Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Vorwort i
I. Grundlagen des Vergaberechts 1
1. Einleitung 3
1.1. Was ist Vergaberecht? . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
1.2. Auftragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1.2.1. Lieferauftr¨ge . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a 10
1.2.2. Bauauftr¨ge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a 11
1.2.3. Dienstleistungsauftr¨ge . . . . . . . . . . . .
a 11
1.3. Die Regeln f¨r die Vergabe . . . . . . . . . . . . . .
u 11
1.3.1. Die Regeln f¨r die Vergabe von Bauauftr¨gen
u a 12
1.3.2. Die Regeln f¨r die Vergabe von Liefer- und
u
Dienstleistungsauftr¨gen . . . . . . . . . . . .
a 13
1.3.3. Die Regeln f¨r die Vergabe von nicht vorab
u
eindeutig beschreibbaren freiberuflichen Leis-
tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
1.3.4. Die Regeln f¨r die Vergabe im Sektorenbereich
u 15
1.4. Die EU-Schwellenwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
1.4.1. Die EU-Schwellenwerte f¨r den Sektorenbereich
u 19
1.4.2. Der EU-Schwellenwert f¨r Bauleistungen . . .
u 19
iii
Fachverlag Thomas Ferber
11. Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1.4.3. Der EU-Schwellenwert f¨r Lieferungen und
u
Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . 19
1.5. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr¨nkungen a
(GWB), vierter Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
1.6. Die Vergabeverordnung (VgV) . . . . . . . . . . . . 22
1.7. Die Vergabe- und Vertragsordnung f¨r Bauleistungen
u
(VOB/A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
1.8. Die Vergabe- und Vertragsordnung f¨r Leistungen
u
(VOL/A) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
1.9. Die Sektorenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 27
1.10. Sch¨tzung des Auftragswertes . . . . . . . . . . . . .
a 28
1.10.1. Keine Manipulation des Sch¨tzwertes . . . .
a 29
1.10.2. Zeitpunkt der Sch¨tzung . . . . . . . . . . . .
a 29
1.10.3. Objektivit¨t der Sch¨tzung . . . . . . . . . .
a a 30
2. Die Vergabearten 33
2.1. Offenes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
2.1.1. Der Ablauf im offenen Verfahren . . . . . . . 37
2.2. Nicht offenes Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2.2.1. Der Ablauf im nicht offenen Verfahren . . . . 39
2.2.2. Gr¨nde f¨r ein nicht offenes Verfahren gem¨ß
u u a
§ 3 EG VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
2.2.3. Gr¨nde f¨r ein nicht offenes Verfahren gem¨ß
u u a
§ 3a VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
2.3. Verhandlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
2.3.1. Gr¨nde f¨r ein Verhandlungsverfahren gem¨ß
u u a
§ 3 EG VOL/A . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
2.3.2. Gr¨nde f¨r ein Verhandlungsverfahren gem¨ß
u u a
§ 3a VOB/A . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
2.4. Wettbewerblicher Dialog . . . . . . . . . . . . . . . . 50
2.4.1. Gr¨nde f¨r einen wettbewerblichen Dialog
u u
gem¨ß § 3 EG VOL/A . . . . . . . . . . . . .
a 51
2.4.2. Gr¨nde f¨r einen wettbewerblichen Dialog
u u
gem¨ß § 3a VOB/A . . . . . . . . . . . . . .
a 53
II. Fristen 57
3. Fristen und Termine 59
3.1. Die Dimension der Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . 59
iv
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28. Leseprobe
KAPITEL 1
Einleitung
1.1. Was ist Vergaberecht?
Vergabeverfahren sind keine Erfindung der Neuzeit. Bereits in der
Antike wurden ¨ffentliche Bauten und Dienstleistungen teilweise
o
in ¨ffentlichen Verfahren vergeben. Beispielhaft seien hierzu die
o
Bauvergabe des Zeus-Tempels 1 im griechischen Livadia im 2.
Jahrhundert vor Christus sowie die Vergabe uber den Bau einer
¨
Mauer2 im r¨mischen Puteoli im Jahr 105 vor Christus genannt.
o
Abbildung 1.1.: Die erste europ¨ische W¨hrung - r¨mische M¨nzen
a a o u
1 Siehehierzu Centralblatt der Bauverwaltung Nr. 1, S. 5; Nr. 2, S. 11-12, 1882.
2 Siehehierzu T. Wiegand. Die Puteolanische Bauinschrift, 1894; P. Ries, Bau-
vertr¨ge im r¨mischen Recht, Dissertation M¨nchen 1989.
a o u
3
Fachverlag Thomas Ferber
29. Leseprobe
1. Einleitung
Die zur Lizitation (Versteigerung) an einem vorher bekanntgege-
benen Tag ¨ffentlich auf dem Forum anstehenden Verdingungen
o
(Vergaben) wurden bereits bei der Ank¨ndigung des Termins durch
u
Anschlag bekannt gemacht. Geboten wurde durch Fingerzeichen.
Den Zuschlag bekam bei der Verdingung von Werk-, Dienst- und
Sachleistungen derjenige, der f¨r das geringste Entgelt bereit war
u
diese Leistungen zu erbringen.3 Sinn und Zweck dieser Verfahren
war die Leistungen zum g¨nstigsten Preis einzukaufen.
u
Mit der Industrialisierung Europas wurde das Verdingungs-
wesen (Submissionswesen, Vergabewesen) wieder neu entdeckt. Ziel
war auch hier die Vergabe zum g¨nstigsten Preis. In der ersten
u
H¨lfte des 20. Jahrhundert wurden schließlich in Deutschland
a
die beiden Verdingungsordnungen f¨r Bauleistungen (VOB)
u
und Leistungen (VOL) erarbeitet und verabschiedet. Beide
Verdingungsordnungen wurden haushaltsrechtlich im deutschen
Recht verankert. Mit der Entwicklung der Europ¨ischen Union
a
und dem Ausbau des europ¨ischen Binnenmarktes ergab sich die
a
Notwendigkeit Regeln f¨r einen gemeinsamen Markt zu schaffen.
u
Dies wurde von der europ¨ischen Kommission durch Richtlinien,
a
die in nationale Gesetze und Vorschriften zu transformieren waren,
umgesetzt.
Durch die europ¨ischen Vergaberichtlinien sind die folgenden
a
drei Grunds¨tze im deutschen Vergaberecht verankert worden:
a
• Wettbewerbsprinzip
• Transparenzprinzip
• Gleichbehandlungsprinzip
Das Bundesverfassungsgericht gab zum Begriff des Vergaberechts
die folgende Definition:
3 W. Kunkel, Staatsordnung und Staatspraxis der R¨mischen Republik, Zweiter
o
Abschnitt, M¨nchen 1995, 446 ff..
u
4
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30. Leseprobe
1.1. Was ist Vergaberecht?
Definition des Begriffs Vergaberecht
Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen
bezeichnet, die ein Tr¨ger ¨ffentlicher Verwaltung bei der
a o
Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die
er zur Erf¨llung von Verwaltungsaufgaben ben¨tigt, zu
u o
beachten hat.4
Das heißt beim Vergaberecht handelt es sich um ein Regelwerk
und um Vorschriften, die die Umsetzung des Beschaffungswesens
beschreiben. Bei der Beschaffung kann es sich um G¨ter oder
u
Leistungen handeln.
Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt in einen Bereich
ab Erreichen der Schwellenwerte5 und einen Bereich unterhalb der
Schwellenwerte.
Unterhalb der EG-Schwellenwerte ist das deutsche Vergabe-
recht dem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundesl¨nder und der
a
Gemeinden zuzurechnen mit den Grunds¨tzen der Sparsamkeit und
a
Wirtschaftlichkeit und findet sich in § 30 Haushaltsgrunds¨tzegesetz
a
(HGrG) sowie in § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
§ 30 HGrG - Gesetz uber die Grunds¨tze des
¨ a
Haushaltsrechts des Bundes und der L¨nder
a
Dem Abschluß von Vertr¨gen uber Lieferungen und
a ¨
Leistungen muß eine ¨ffentliche Ausschreibung vorausge-
o
hen, sofern nicht die Natur des Gesch¨fts oder besondere
a
Umst¨nde eine Ausnahme rechtfertigen.
a
4 Bundesverfassungsgericht, 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03, siehe hierzu Ver-
gabeR 2006, 871
5 Die Begriffe Schwellenwert, EU-Schwellenwert und EG-Schwellenwert werden
im weiteren synonym benutzt.
5
Fachverlag Thomas Ferber
31. Leseprobe
1. Einleitung
§ 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
(1) Dem Abschluß von Vertr¨gen uber Lieferungen und
a ¨
Leistungen muß eine ¨ffentliche Ausschreibung vor-
o
ausgehen, sofern nicht die Natur des Gesch¨fts oder
a
besondere Umst¨nde eine Ausnahme rechtfertigen.
a
(2) Beim Abschluß von Vertr¨gen ist nach einheitlichen
a
Richtlinien zu verfahren.
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich auch in den
Haushaltsordungen der 16 Bundesl¨nder bzw. den Gemeindehaus-
a
haltsverordnungen (GemHVO).
§ 55 Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
(1) Dem Abschluss von Vertr¨gen uber Lieferungen und
a ¨
Leistungen muss eine ¨ffentliche Ausschreibung vor-
o
ausgehen, sofern nicht die Natur des Gesch¨fts oder
a
besondere Umst¨nde eine Ausnahme rechtfertigen.
a
(2) Beim Abschluss von Vertr¨gen ist nach einheitlichen
a
Richtlinien zu verfahren.
6
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32. Leseprobe
1.1. Was ist Vergaberecht?
§ 22 GemHVO - Vergabe von Auftr¨gen
a
(1) Der Vergabe von Auftr¨gen muss eine ¨ffentliche Aus-
a o
schreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des
Gesch¨fts oder besondere Umst¨nde eine beschr¨nkte
a a a
Ausschreibung oder eine freih¨ndige Vergabe rechtfer-
a
tigen.
(2) Bei der Vergabe von Auftr¨gen und dem Abschluss
a
sonstiger Vertr¨ge sind die Grunds¨tze und Richtli-
a a
nien zu beachten, die das fachlich zust¨ndige Minis-
a
terium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
Die Grunds¨tze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden
a
durch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des
g¨nstigsten Angebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch
u
Verwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Vergabe- und
Vertragsordnungen verweisen.
Bei Auftragswerten oberhalb der EG-Schwellenwerte ist das
deutsche Vergaberecht in einer sogenannten Kaskade aufgebaut. An
rangh¨chster Stelle steht dabei der vierte Teil des GWB (Gesetz
o
gegen Wettbewerbsbeschr¨nkungen), mit dem die europ¨ischen
a a
Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. Die Verga-
beverordnung (VgV) hat eine sogenannte Scharnierfunktion“
”
zwischen GWB und den verschiedenen Verdingungsordnungen.
In der VgV werden die Weichen zur Anwendung der relevanten
Verdingungsordnung gestellt:
• Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauftr¨gen wird
a
auf den 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung f¨r u
Leistungen (VOL/A) verwiesen. 6
• Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen wird auf
die Vergabeordnung f¨r freiberufliche Leistungen (VOF) ver-
u
wiesen. 7
6 Siehe hierzu § 4 VgV.
7 Siehe hierzu § 5 VgV.
7
Fachverlag Thomas Ferber
33. Leseprobe
1. Einleitung
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales
Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt),
VOF
Abbildung 1.2.: Rechts¨bersicht
u
• Bei der Vergabe von Bauleistungen wird auf den 2. Ab-
schnitt der Vergabe- und Vertragsordnung f¨r Bauleistungen
u
(VOB/A) verwiesen. 8
Handelt es sich um die Vergabe von Auftr¨gen im Bereich
a
der Trinkwasserversorgung, Elektrizit¨tsversorgung, Gasversor-
a
gung, W¨rmeversorgung sowie den Verkehrsbereich (Flugh¨fen,
a a
Schienenverkehr, H¨fen, . . . ) so werden unterhalb des GWB in
a
der sogenannten Sektorenverordnung (SektVO) die Regeln zur
Auftragsvergabe in diesem Bereich beschrieben.
1.2. Auftragsarten
Die verschiedenen Arten der ¨ffentlichen Auftr¨ge werden in § 99
o a
Abs. 2 bis 6 GWB definiert.
Auftr¨ge, die Mischformen der definierten Auftragsarten darstellen,
a
werden durch § 99 Abs. 7 und 8 GWB behandelt und Regeln zur
Zuordnung beschrieben.
8 Siehe hierzu § 6 VgV.
8
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34. Leseprobe
KAPITEL 3
Fristen und Termine
3.1. Die Dimension der Zeit
Die Dimension der Zeit geh¨rt zu den Grundlagen des menschlichen
o
Lebens. Die Einteilung der Zeit ist seit der fr¨hsten Menschheitsge-
u
schichte durch die astronomischen Gegebenheiten wie Umdrehungs-
periode der Erde, Umlaufperiode der Erde um die Sonne sowie die
Umlaufperiode des Mondes um die Erde gepr¨gt. a
Ausgangspunkt der Zeiteinteilung war und ist der Tag. Die
L¨nge des Tages kann man recht genau bestimmen, wenn man
a
den h¨chsten Sonnenstand zweier aufeinander folgender Tage
o
betrachtet. Das Zeitintervall zwischen diesen beiden Zeitpunkten
hat die L¨nge eines Tages.
a
Grundlage unserer heutigen Zeitrechnung ist der von Papst Gre-
gor XIII seit dem 15. Oktober 1582 eingef¨hrte Kalender (grego-
u
rianischer Kalender), der den von Julius C¨sar im Jahr 46 v. Chr.
a
eingef¨hrten julianischen Kalender in der Schalttagregelung modi-
u
fizierte und abl¨ste.
o
59
Fachverlag Thomas Ferber
35. Leseprobe
3. Fristen und Termine
Abbildung 3.1.: Der Mond als eine der Grundlagen f¨r unseren
u
Kalender
Gesetzliche Zeit, § 4 Abs. 1. EinhZeitG
Die gesetzliche Zeit ist die mitteleurop¨ische Zeit. Diese
a
ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hin-
zuf¨gung einer Stunde.
u
Gesetzliche Zeit, § 4 Abs. 2. EinhZeitG
F¨r den Zeitraum ihrer Einf¨hrung ist die mitteleu-
u u
rop¨ische Sommerzeit die gesetzliche Zeit . Die mitteleu-
a
rop¨ische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte
a
Weltzeit unter Hinzuf¨gung zweier Stunden.
u
In den Vergabeverfahren ist die genaue Definition von Fristen und
Terminen und deren Bestimmung von besonderer Bedeutung. Bei
einem formal strengen Verfahren muss ohne jeglichen Spielraum f¨r u
alle Beteiligten klar sein, wann eine Frist beginnt und wann sie en-
det.
60
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36. Leseprobe
3.2. Begriffsdefinition Frist
Frist
Zeitraum
Fristbeginn Fristende
Abbildung 3.2.: Fristendefinition
3.2. Begriffsdefinition Frist
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder
bestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum
(zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
unverz¨glich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
u
Endtermin. 1
Beispiele f¨r unberstimmte Fristbegriffe finden sich in § 10 VOL/A
u
oder § 107 GWB.
§ 10 Abs. 1 VOL/A
F¨r die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeantr¨ge
u a
und der Angebote sowie f¨r die Geltung der Angebote sind
u
ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Binde-
fristen vorzusehen.
1 siehe
hierzu J. von Staudingers Kommentar zum B¨rgerlichen Gesetzbuch
u
mit Einf¨hrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186
u
Rn. 5, Berlin 2004 ; M¨nchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186
u
RN 4.
61
Fachverlag Thomas Ferber
37. Leseprobe
3. Fristen und Termine
§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB
Der Antrag ist unzul¨ssig, soweit der Antragsteller den
a
ger¨gten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabe-
u
verfahren erkannt und gegen¨ber dem Auftraggeber nicht
u
unverz¨ glich ger¨gt hat.
u u
Ein Beispiel f¨r eine Frist mit einem bestimmt bezeichneten
u
Zeitraum findet sich in § 101 GWB.
§ 101a GWB Abs. 1, Satz 3
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach den S¨tzen 1 und 2 geschlossen werden.
a
F¨r die Fristberechnungen im Vergaberecht gilt ganz allgemein die
u
Grundregel, dass die Fristen nach ganzen Tagen berechnet werden.
Eine Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbe-
ginn)um 0:00 Uhr und endet mit dem Ende eines Kalendertages
(Fristende) um 24:00 Uhr.
3.2.1. Fristbeginn
Fristbeginn gem¨ß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr.
a
1182/71
Gem¨ß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates
a
vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln f¨r die Fristen, Daten
u
und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt f¨r den
u
Anfang einer Frist:
62
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38. Leseprobe
3.2. Begriffsdefinition Frist
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr.
1182/71
Ist f¨r den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten
u
oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend,
in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vor-
genommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist
der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die
Handlung f¨llt.
a
Fristbeginn gem¨ß § 187 BGB
a
Fristbeginn gem¨ß § 187 BGB
a
Ist f¨r den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den
u
Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird
bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet,
in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt f¨llt.
a
Beispiele
Die folgenden Beispiele sollen die Berechnungsmethode zum Fristbe-
ginn verdeutlichen. In Abbildung 3.3 findet das fristausl¨sende Er-
o
eignis, zum Beispiel das Absenden der Vergabebekanntmachung, am
Montag um 11:00 Uhr statt. Unter Anwendung von § 187 BGB bzw.
Artikel 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 wird f¨r die Berechnung
u
der Frist der darauffolgende Tag 0:00 Uhr als Fristbeginn eingesetzt.
F¨r die Fristberechnung gilt gem¨ß § 187 BGB bzw. (EWG/-
u a
Euratom) Nr. 1182/71
• Der Fristbeginn ist immer am folgenden Tag des ausl¨senden
o
Ereignisses oder Zeitpunktes.2 F¨r den Fristbeginn ist es dabei
u
2 Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum B¨rgerlichen Gesetzbuch
u
63
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39. Leseprobe
3. Fristen und Termine
Maßgebliches Ereignis
Fristbeginn um 0:00 Uhr
MO DI MI DO FR SA SO
Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Abbildung 3.3.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Montag
Fristbeginn um 0:00 Uhr
Maßgebliches Ereignis
MO DI MI DO FR SA SO
Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Abbildung 3.4.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Freitag
Fristbeginn um 0:00 Uhr
Maßgebliches Ereignis
MO DI MI DO FR SA SO
Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Abbildung 3.5.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Samstag
unerheblich, ob der Tag auf einen Werktag, ein Wochenende
oder einen Feiertag f¨llt.
a
• Die Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages um
0:00 Uhr.3
mit Einf¨hrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-
u
240 (Allgemeiner Teil 5), § 187 Rn. 5; Palandt. BGB 68. Aufl 2009. § 187
Rn. 1.
3 Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum B¨ rgerlichen Gesetzbuch
u
mit Einf¨hrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-
u
240 (Allgemeiner Teil 5), § 187 Rn. 4
64
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40. Leseprobe
3.2. Begriffsdefinition Frist
3.2.2. Fristende
Da die Fristen mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn)um
0:00 Uhr beginnen, enden die Fristen mit dem Ende eines Kalender-
tages (Fristende) um 24:00 Uhr. In § 193 BGB bzw. Artikel 3 Abs. 4
(EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 werden die Auswirkungen von Sams-
tagen, Sonntagen und Feiertagen auf die Fristen geregelt.
Fristende gem¨ß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
a
Gem¨ß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates
a
vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln f¨r die Fristen, Daten
u
und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt f¨r das Ende
u
einer Frist:
Artikel 3 Abs. 2 lit. b) EWG-Euratom Nr. 1182/71:
Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der
ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der
letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
Artikel 3 Abs. 3 EWG-Euratom Nr. 1182/71:
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdr¨cklich ausgenommen
u
oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71:
F¨llt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen
a
Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonn-
abend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des
folgenden Arbeitstags.
65
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41. Leseprobe
3. Fristen und Termine
Fristende gem¨ß § 188 BGB
a
Fristende gem¨ß § 188 Abs. 1 BGB
a
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf
des letzten Tages der Frist.
Der Einfluß von Sonn- und Feiertagen sowie Sonnabenden auf
das Fristende gem¨ß § 193 BGB
a
Fristende gem¨ß § 193 BGB
a
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
Willenserkl¨rung abzugeben oder eine Leistung zu bewir-
a
ken und f¨llt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der
a
Frist auf einen Sonntag, einen am Erkl¨rungs- oder Leis-
a
tungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
der n¨chste Werktag.
a
Beispiel
Das Fristende f¨llt auf einen Samstag In Abbildung 3.6 ist das
a
Beispiel eines Fristendes an einem Samstag mit Verschiebung des
Fristendes auf den n¨chsten Werktag dargestellt. Wurde als Frist-
a
ende ein Samstag angegeben, tritt an Stelle des Samstags gem¨ßa
Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB der
n¨chstfolgende Werktag.
a
Das Fristende f¨llt auf einen Sonntag In Abbildung 3.7 ist das
a
Beispiel eines Fristendes an einem Sonntag mit Verschiebung des
Fristendes auf den n¨chsten Werktag dargestellt. Wurde als Frist-
a
ende ein Sonntag angegeben, tritt an Stelle des Sonntags gem¨ßa
66
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42. Leseprobe
3.2. Begriffsdefinition Frist
Fristende
MO DI MI DO FR SA SO
18. März 19. März 20. März 21. März 22. März 23. März 24. März
MO DI MI DO FR SA SO
25. März 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März
Fristende gemäß § 193 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Abbildung 3.6.: Fristende f¨llt auf einen Samstag
a
Fristende
MO DI MI DO FR SA SO
18. März 19. März 20. März 21. März 22. März 23. März 24. März
MO DI MI DO FR SA SO
25. März 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März
Fristende gemäß § 193 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Abbildung 3.7.: Fristende f¨llt auf einen Sonntag
a
Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB der
n¨chstfolgende Werktag.
a
Das Fristende f¨llt auf einen Feiertag In Abbildung 3.8 ist das
a
Beispiel eines Fristendes an einem Feiertag mit Verschiebung des
Fristendes auf den n¨chsten Werktag dargestellt. Wurde als Frist-
a
Fristende
MO DI MI DO FR SA SO
18. April 19. April 20. April 21. April 22. April 23. April 24. April
MO DI MI DO FR SA SO
25. April 26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai
Fristende gemäß § 193 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Abbildung 3.8.: Fristende f¨llt auf einen Feiertag
a
ende ein Feiertag angegeben, tritt an Stelle des Feiertags gem¨ß
a
67
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43. Leseprobe
3. Fristen und Termine
Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB der
n¨chstfolgende Werktag.
a
Das Fristende f¨llt auf einen Werktag In Abbildung 3.9 ist das
a
Beispiel eines Fristendes an einem Werktag dargestellt.
Fristende
MO DI MI DO FR SA SO
18. März 19. März 20. März 21. März 22. März 23. März 24. März
MO DI MI DO FR SA SO
25. März 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März
Abbildung 3.9.: Fristende f¨llt auf einen Werktag
a
3.3. Zusammenfassung Fristberechnung
F¨r Auftr¨ge, deren gesch¨tzte Auftragswerte gr¨ßer oder gleich den
u a a o
Schwellenwerten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gem¨ß der
a
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni
1971 zur Festlegung der Regeln f¨r die Fristen, Daten und Termine.4
u
Bei Auftr¨gen, deren gesch¨tzte Auftragswerte kleiner den Schwel-
a a
lenwerten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gem¨ß BGB Buch
a
1. Abschnitt 4 Fristen, Termine §§186-193.5
4 Da in allen EU-Mitgliedsstaaten f¨r europaweite Ausschreibungen die Ver-
u
ordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
Festlegung der Regeln f¨r die Fristen, Daten und Termine verwendet wird,
u
ist eine europaweit einheitliche Fristendefinition und Fristenberechnung si-
chergestellt.
5 Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum B¨ rgerlichen Gesetzbuch
u
mit Einf¨hrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil §§ 164-
u
240 (Allgemeiner Teil 5), §§186-193.
68
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44. Leseprobe
3.4. Begriffsdefinition Termin
EU-weite Verfahren EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Regeln für
Fristen, Daten und Termine
EU-Schwellenwert
BGB Buch 1. Abschnitt 4
Fristen, Termine §§186-193
Nationale Verfahren
Abbildung 3.10.: Gesetze und Verordnungen zur Fristberechnung
3.4. Begriffsdefinition Termin
Definition Termin
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an
dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.6
3.5. Feiertage
Zur Fristenberechnung werden Kalendertage verwendet, so dass zu-
erst einmal Feiertage keine Rolle spielen. F¨llt das Fristende aller-
a
dings auf einen Feiertag, dann verschiebt sich das Fristende auf den
n¨chsten Werktag. Wichtig ist hier der Ort an dem die Vergabe
a
stattfindet. Die dort geltenden Feiertage finden Ber¨cksichtigung
u
bei der Vergabe.
3.6. Ber¨cksichtigung der Feiertage bei
u
europaweiten Ausschreibungen
Bei europaweiten Ausschreibungen sind die Feiertage zu
ber¨cksichtigen, die in dem Mitgliedsstaat vorgesehen sind, bei dem
u
¨
die Ausschreibung stattfindet. Ein Auftraggeber in Osterreich hat
zum Teil andere Feiertage zu ber¨cksichtigen als ein Auftraggeber
u
6 siehe
hierzu J. von Staudingers Kommentar zum B¨rgerlichen Gesetzbuch
u
mit Einf¨hrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186
u
RN 8; M¨nchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4;
u
69
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45. Leseprobe
3. Fristen und Termine
in Deutschland.
Artikel 1 Satz 1 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
F¨r die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zu
u
ber¨cksichtigen, die als solche in dem Mitgliedsstaat oder
u
in dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei dem
eine Handlung vorgenommen werden soll.
Artikel 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
Zu diesem Zweck ubermittelt jeder Mitgliedsstaat der Kom-
¨
mission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvor-
schriften als Feiertage vorgesehen sind. Die Kommission
ver¨ffentlicht im Amtsblatt der Europ¨ischen Gemeinschaf-
o a
ten die von den Mitgliedstaaten ubermittelten Listen, die
¨
durch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften als
Feiertage vorgesehenen Tage erg¨nzt worden sind.
a
F¨r 2010 wurden die folgenden Feiertage von Deutschland an die
u
EU ubermittelt7 : 1.1, 2.4, 5.4, 1.5, 13.5, 24.5, 3.10, 24.12, 25.12,
¨
26.12, 31.12.
3.7. Ber¨cksichtigung der Feiertage bei
u
nationalen Ausschreibungen
Bei nationalen Ausschreibungen also Ausschreibungen, die unter-
halb der Schwellenwerte liegen,sind die Feiertage zu ber¨cksichtigen,
u
die in dem Bundesland vorgesehen sind, bei dem die Ausschreibung
stattfindet. Die Feiertagsgesetze f¨r die 16 Bundesl¨nder finden sich
u a
im Kapitel 21.
7 Amtsblatt der Europ¨ischen Union vom 15.1.2010, C 9/31
a
70
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46. Leseprobe
KAPITEL 4
Fristen im Vergabeverfahren
Vergabeverfahren bestehen aus einer großen Anzahl von fristenbe-
zogenen Vorschriften, die der Transparenz des Verfahrens und der
Gleichbehandlung der Bieter dienen.1
Ver¨ffentlichungsfrist: Bei der Ver¨ffentlichungsfrist handelt es
o o
sich um die Frist nach Absendung der Vergabebekannt-
machung an das Amt f¨r amtliche Ver¨ffentlichungen der
u o
Europ¨ischen Gemeinschaft bis zur Ver¨ffentlichung im Sup-
a o
plement zum Amtsblatt der Europ¨ischen Gemeinschaften.2
a
Angebotsfrist: Bei der Angebotsfrist handelt es sich um die Zeit,
die den Bietern f¨r das Erstellen und Einreichen der Angebote
u
zur Verf¨gung steht.3 Bei der Angebotsfrist handelt es sich
u
um eine Ausschlußfrist, so dass Angebote, die nicht bis zu
Fristende vorliegen vom Verfahren auszuschließen sind.
Frist f¨r Teilnahmeantrag: Bei der Frist f¨r den Teilnahmeantrag
u u
handelt es sich um die Zeit, die den Bietern f¨r das Erstellen
u
1 Jan Ziekow. Der Faktor Zeit bei der Vergabe: Schafft das Vergaberecht Bere-
chenbarkeit. VergabeR S. 861-869. 2010
2 Siehe hierzu § 12a VOB/A, § 15 EG VOL/A
3 Siehe hierzu § 10, § 10a VOB/A, § 12, § 12 EG VOL/A
71
Fachverlag Thomas Ferber
47. Leseprobe
4. Fristen im Vergabeverfahren
und Einreichen der Teilnahmeantr¨ge f¨r einen Teilnahme-
a u
wettbewerb zur Verf¨gung steht.4
u
Zuschlagsfrist: Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, den der Auf-
traggeber zur Pr¨fung und Entscheidung uber den Zuschlag
u ¨
ben¨tigt.
o
Bindefrist: Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, bis zu deren
Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist.
Er¨ffnungstermin: Bei Ausschreibungen gem¨ß VOB/A ist f¨r
o a u
¨
die Offnung und Verlesung (Er¨ffnung) der Angebote ein
o
Er¨ffnungstermin abzuhalten.5
o
Bearbeitungszeit: Die Bearbeitungszeit ist der Zeitraum, die der
¨
Bieter vom Beginn der Uberpr¨fung der Angebotsunterlagen
u
bis zur Fertigstellung des Angebotes hat.6
4.1. Ver¨ffentlichungsfrist
o
Bei der Ver¨ffentlichungsfrist handelt es sich um die Frist nach
o
Absenden der Vergabebekanntmachung an das Amt f¨r amtli-
u
che Ver¨ffentlichungen der Europ¨ischen Gemeinschaft bis zur
o a
Ver¨ffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europ¨ischen
o a
Gemeinschaften. 7
Der Auftraggeber muss seine beabsichtigte Auftragsvergabe (bei
prognostizierten Auftragswerten ab oder oberhalb der Schwellen-
werte) durch eine europaweite Ver¨ffentlichung bekanntmachen.
o
Die notwendigen Regelungen dazu finden sich in den folgenden Pa-
ragraphen: § 12a VOB/A, § 15 EG VOL/A, § 9 VOF, § 16 SektVO.
4 Siehe hierzu § 10a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, § 12 EG VOL/A
5§ 14 Abs. 1 VOB/A;
6 siehe hierzu von Wietersheim in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 17.
Aufl. 2010, § 10 VOB/A Rn 8.
7 Siehe hierzu § 12a VOB/A, § 15 EG VOL/A
72
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48. Leseprobe
4.1. Ver¨ffentlichungsfrist
o
4.1.1. Regeln f¨r die Bekanntmachung gem¨ß
u a
VOL/A
Verbindliche Verwendung von Standardformularen
F¨r die Ver¨ffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten
u o
Auftragsvergabe werden einheitliche Standardformulare verwen-
det.8
§ 15 EG Abs. 1 VOL/A
Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsver-
gabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung
(EG) zur Einf¨hrung von Standardformularen f¨r die
u u
Ver¨ffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rah-
o
men von Verfahren zur Vergabe ¨ffentlicher Auftr¨ge gem¨ß
o a a
der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG
des Europ¨ischen Parlaments und des Rats in der jeweils
a
geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.
¨
Ubermittlung der Bekanntmachung
Das Internetportal SIMAP (Informationssystem f¨r die Europ¨ische
u a
o
¨ffentliche Auftragsvergabe) http://simap.europa.eu/ verschafft
den Zugang zu den wichtigsten Informationen uber die ¨ffentliche
¨ o
Auftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich:
• Online-Formulare f¨r die Bekanntmachungen ¨ffentlicher Auf-
u o
tr¨ge → eNotices
a
¨
• Dienst f¨r die elektronische Ubermittlung von Bekanntma-
u
chungen ¨ffentlicher Auftr¨ge → eSenders
o a
• Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der
Europ¨ischen Union (ABl. S) → TED
a
8 VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER KOMMISSION vom 7. Septem-
ber 2005 zur Einf¨hrung von Standardformularen f¨r die Ver¨ffentlichung
u u o
von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe
o
¨ffentlicher Auftr¨ge gem¨ß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie
a a
2004/18/EG des Europ¨ischen Parlaments und des Rates
a
73
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49. Leseprobe
4. Fristen im Vergabeverfahren
¨
Die Ubermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektro-
nischem Wege erfolgen.
§ 15 EG Abs. 2 S¨tze 1 und 2 VOL/A
a
Die Bekanntmachung ist auf elektronischem oder auf
anderem Wege unverz¨glich dem Amt f¨r amtliche
u u
Ver¨ffentlichungen der Europ¨ischen Gemeinschaften zu
o a
¨
ubermitteln. Sofern keine elektronische Ubermittlung der
¨
Bekanntmachung erfolgt, ist der Inhalt der Bekanntma-
chung auf ca. 650 Worte beschr¨nkt.
a
In den F¨llen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverk¨rzungen
a u
im Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, muss
¨
die Ubermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispiel
mit eNotices oder eSenders) oder mittels Telekopie (zum Beispiel
FAX) erfolgen.
§ 15 EG Abs. 2 Satz 3VOL/A
In F¨llen besonderer Dringlichkeit muss die Bekannt-
a
machung mittels Telekopie oder auf elektronischem Weg
ubermittelt werden.
¨
Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nach-
weisbar sein.
§ 15 EG Abs. 2 Satz 4 VOL/A
Die Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen
k¨nnen.
o
Dies ist aus den folgenden Gr¨nden wichtig:
u
• Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mit
¨
der Ubermittlung (Absendung) der Bekanntmachung.
• Zum Nachweis, dass die nationale Ver¨ffentlichung der Be-
o
¨
kanntmachung nicht vor der Ubermittlung an das Amt f¨ru
74
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50. Leseprobe
4.1. Ver¨ffentlichungsfrist
o
amtliche Ver¨ffentlichungen der Europ¨ischen Gemeinschaften
o a
erfolgt ist.
• Zur Kontrolle, dass die Ver¨ffentlichung im Supplement zum
o
Amtsblatt der Europ¨ischen Union (ABl. S) innerhalb der vor-
a
gegebenen Fristen erfolgt ist.
Frist zur Ver¨ffentlichung
o
o a ¨
Die Frist zur Ver¨ffentlichung h¨ngt von der Ubermittlungsart ab.
Wird die Bekanntmachung elektronisch ubermittelt mittels
¨
eNotices Online-Formulare f¨r die Bekanntmachungen ¨ffentlicher
u o
Auftr¨ge oder
a
¨
eSenders Dienst f¨r die elektronische Ubermittlung von Bekannt-
u
machungen offentlicher Auftr¨ge,
¨ a
dann muss die Ver¨ffentlichung im Supplement zum Amtsblatt
o
der Europ¨ischen Union (ABl. S) innerhalb von f¨nf Tagen
a u
erfolgt sein. Bei nicht elektronisch erstellten und ubersandten
¨
Bekanntmachungen verl¨ngert sich die Frist zur Ver¨ffentlichung
a o
auf 12 Tage.
§ 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A
Elektronisch erstellte und ubersandte Bekanntmachungen
¨
werden sp¨testens f¨nf Tage nach ihrer Absendung an das
a u
Amt f¨r amtliche Ver¨ffentlichungen der Europ¨ischen Ge-
u o a
meinschaften ver¨ffentlicht.
o
§ 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/A
Nicht elektronisch erstellte und ubersandte Bekanntma-
¨
chungen werden sp¨testens zw¨lf Tage nach der Absendung
a o
ver¨ffentlicht.
o
75
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