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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht 
Vergabeverfahren gemäß VOL/A 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de
Thomas Ferber 
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 
1989 mit Diplom abgeschlossen. 
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als 
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und 
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, 
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. 
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher 
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der 
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und 
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht 
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und 
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen 
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. 
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für 
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim 
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. 
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und 
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. 
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag 
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. 
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des 
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein 
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des 
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
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Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
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Lieferungen und Dienstleistungen 
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Lieferungen und Dienstleistungen 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
SektVO VSVgV 
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt) 
VOB/A 
3. Abschn. 
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Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
Lieferungen und Dienstleistungen 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
SektVO VSVgV 
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
VOL 
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche 
Auftraggeber, die 
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder 
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt 
VOF) fallen oder 
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, 
Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die 
SektVO) oder 
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit 
betreffen (hier gilt die VSVgV), 
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen 
(VOL) beschrieben. 
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VOL 
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VOL 
Die VOL besteht aus zwei Teilen: 
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von 
Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden 
Regeln und beschreibt das Verfahren. 
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung 
von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die 
Ausführung der Leistungen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
VOL 
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) 
gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte: 
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: 
Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes 
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im 
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG) 
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Vergabearten 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
Liefer- und Dienstleistungen 
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Liefer- und Dienstleistungen 
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
Direktkauf 
§ 3 Abs. 6 VOL/A: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen 
Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter 
Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit 
und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden 
(Direktkauf).“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
VOL/A - Wertgrenze für Direktkauf 
offenes Verfahren 
nicht offenes Verfahren 
Verhandlungsverfahren 
Wettbewerblicher Dialog 
EU-Schwellenwert 
für Liefer- und Dienstleistungen 
VOL/A Abschnitt 2 
VOL/A Abschnitt 1 
öffentliche Ausschreibung 
beschränkte Ausschreibung 
freihändige Vergabe 
Direktkauf 
500 Euro 
500 Euro 
§ 3 Abs. 6 VOL/A 
§ 3 Abs. 6 VOL/A 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
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Öffentliche Ausschreibung 
Bei einer öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein 
Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte 
bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich 
zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. 
Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises 
nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein 
Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die öffentliche 
Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein 
vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben 
den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab. 
Die Einzelheiten für die öffentlichen Ausschreibungen werden in 
der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), 
Abschnitt 1 beschrieben. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
Öffentliche Ausschreibung – VOL/A 
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, 
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur 
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
Öffentliche Ausschreibung 
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg 
AAnnggeebboottssffrriisstt 
AAbbggaabbeetteerrmmiinn AAnnggeebboottee 
Wertung 
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg 
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
Öffentliche Ausschreibung – VOL/A 
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung 
der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der 
Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A. 
§ 12 Abs. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte 
Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige 
Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amt-lichen 
Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internet-portalen 
bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internet-portalen 
müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals 
www.bund.de ermittelt werden können.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
Öffentliche Ausschreibung - Vorrang 
Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten 
Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in 
begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte 
Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig. 
§ 3 Abs. 2 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher 
Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte 
Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
Verhandlungsverbot 
Bei der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten 
Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise 
oder Änderung der Angebotsinhalte. 
§ 15 VOL/A: „Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den 
Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung 
verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
Beschränkte Ausschreibung 
Bei beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu 
öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von 
Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der beschränkten 
Auschreibung unterscheidet man zwischen 
● beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb 
● beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb 
Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb 
handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. 
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Beschränkte Ausschreibung – VOL/A 
§ 3 Abs. 1 S. 2 VOL/A: „Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der 
Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem 
Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen 
zur Angebotsabgabe aufgefordert.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb 
Wertung 
TTeeiillnnaahhmmeewweettttbbeewweerrbb AAnnggeebboottssffrriisstt 
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg 
Abgabetermin 
Abgabetermin 
Teilnahmewettbewerb 
Teilnahmewettbewerb 
Abgabetermin 
Angebote 
Abgabetermin 
Angebote 
Angebotsaufforderung an 
ausgewählte Bieter 
Wertung 
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg 
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 
AAnnggeebboottssffrriisstt 
Abgabetermin 
Angebote 
Abgabetermin 
Angebote 
Angebotsaufforderung an 
ausgewählte Bieter 
Wertung 
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg 
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
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Freihändige Vergabe 
Bei der freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten 
eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahme-fällen 
angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die 
freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei 
der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die 
Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftrags-inhalt, 
die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu 
führen. 
Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend 
notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen 
Teilnahmewettbewerb durchzuführen. 
Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbe-handlung 
und der Transparenz müssen vom Auftraggeber 
eingehalten werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
Freihändige Vergabe 
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A: „Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei 
denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewett-bewerb 
grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen 
wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbe-dingungen 
zu verhandeln.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb 
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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
Offenes Verfahren 
§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, 
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen 
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert 
wird.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
§ 101 Abs. 7 GWB 
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren 
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas 
anderes gestattet. 
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der 
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig 
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das 
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. 
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten 
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem 
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren 
wählen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB 
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren 
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, 
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot 
angenommen werden soll, 
● über die Gründe der vorgesehenen 
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den 
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
unverzüglich in Textform zu informieren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Nicht offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
Nicht Offenes Verfahren 
§ 101 Abs. 3 GWB: „Bei nicht offenen Verfahren wird 
öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis 
sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur 
Angebotsabgabe aufgefordert.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
Nicht Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn 
§3 EG Abs. 2 VOL/A: Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn 
a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten 
Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden 
kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 
Satz 1) erforderlich ist, 
b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber 
einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil 
oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde, 
c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat, 
d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
Nicht offenes Verfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen 
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine 
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe 
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der 
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen 
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren 
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
Nicht offenes Verfahren - Ablauf 
§6 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Beim nicht offenen Verfahren 
müssen mindestens fünf geeignete Bewerber aufgefordert 
werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten 
Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die 
Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag 
vorgelegten Nachweise zu prüfen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
Verhandlungsverfahren 
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind 
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder 
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme 
an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem 
oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu 
verhandeln.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen 
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine 
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe 
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der 
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen 
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit 
Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen 
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine 
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe 
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der 
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen 
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren 
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das 
Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden 
Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die 
verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies 
vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen 
an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele 
Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, 
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden 
ist.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Wettbewerblicher Dialog 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
Wettbewerblicher Dialog 
§ 101 Abs. 4 GWB: „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren 
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber 
nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der 
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, 
und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur 
Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten 
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“ 
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Ablauf 
1. Teilnahmewettbewerb 
2. Dialogphase 
– Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von 
verschiedenen Lösungen oder 
– mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen 
3. Angebotsphase 
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Ablauf 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Wettbewerblicher Dialog – VOL/A 
§ 3 Abs. 7 EG VOL/A: „Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings 
nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung. 
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche 
Auftraggeber 
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, 
mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden 
können und/oder 
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder 
finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.“ 
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Zuschlagskriterien 
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§ 19 EG Abs. 9 VOL/A 
Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die 
Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand 
gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise 
● Qualität, 
● Preis, 
● technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, 
Umwelteigenschaften, 
● Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, 
● Kundendienst und technische Hilfe, 
● Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Prüfung und Wertung der Angebote 
VOL/A 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
Prüfung und Wertung der Angebote 
1. Formale Prüfung 
2. Prüfung der Eignung 
3. Prüfung der Angemessenheit des Preises 
4. Prüfung der Zuschlagskriterien 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
1. Formale Prüfung 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 1 VOL/A bzw. § 16 VOL/A 
Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und 
fachliche Richtigkeit zu prüfen. 
Vollständigkeit der Angebote: 
● komplett ausgefüllt 
● geforderte Nachweise und Erklärungen sind vorhanden 
● Im Angebot aufgeführte Anlagen sind vorhanden 
Rechnerische Richtigkeit = mathematische Korrektheit 
Fachliche Richtigkeit = technische Angebotsinhalte 
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Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A 
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber 
bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis 
zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. 
Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um 
unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis 
nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb 
nicht beeinträchtigen. 
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Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder 
nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, 
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Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. 
nicht elektronisch signiert sind, 
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Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters 
an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 
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Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder 
Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden 
sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht 
eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat, 
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Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die 
Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede 
getroffen haben, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A 
Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie 
Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht 
erfüllen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 4 VOL/A 
Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die 
auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten 
ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6). 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 6 EG Abs. 6 VOL/A 
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen 
werden, 
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares 
gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser 
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, 
b) die sich in Liquidation befinden, 
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre 
Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, 
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der 
Beiträge zur gesetz- lichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt 
haben, 
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug 
auf ihre Eignung abgegeben haben. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
2. Prüfung der Eignung 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 5 VOL/A 
Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht 
kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung 
der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
Eignungsnachweise 
VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009, 1 / SVK / 009 - 09 : 
„Der Auftraggeber ist an seine selbst gesetzten "Spielregeln" 
gebunden und darf nicht im Einzelfall davon abweichen. Ein 
Ermessensspielraum besteht nicht, da sonst ein Verstoß gegen 
das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz 
vorläge. “ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
3. Prüfung der Angemessenheit des Preises 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 6 VOL/A 
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung 
ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter 
Aufklärung. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis 
zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
Angemessenheit des Angebotspreises 
BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002, Verg 13 / 02 13: 
„Nach den Verdingungsordnungen darf der Zuschlag nicht 
auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis [..] 
oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in 
offenbarem Mißverhältnis zur Leistung steht [..]. Diese 
Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des 
Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen 
Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem 
eigenen zu niedrigen Angebot (BGH NJW 1995, 737). “ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
Angemessenheit des Angebotspreises 
Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09: „Erst wenn auf 
Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der 
Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und 
den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß 
ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen 
eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung. “ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
4. Prüfung der Zuschlagskriterien 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 8 VOL/A 
Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber 
entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und 
ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den 
Vergabeunterlagen genannt sind. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 9 VOL/A 
Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die 
Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand 
gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer 
Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, 
Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und 
technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder 
Ausführungsfrist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
Zuschlagskriterien 
VK Bund, Beschluss vom 30.01.2003, VK 1 - 01 / 03: 
„Dies ist vergaberechtswidrig einmal deshalb, weil 
Zuschlagskriterien [..] in der Bekanntmachung oder in den 
Verdingungsunterlagen bekannt zu machen sind [..] und es sich 
des weiteren sachlich um ein vergabefremdes Kriterium handelt, 
das nicht im Zusammenhang steht mit der Wirtschaftlichkeit 
eines Angebots, [..] Derartige Kriterien dürfen, was vorliegend 
nicht der Fall ist, nur bei entsprechender gesetzlicher 
Verankerung Berücksichtigung finden“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
Zuschlagskriterien 
EuGH, Urteil vom 18.11.2010, C - 226 / 09: „Leitsatz: Ändert 
der öffentliche Auftraggeber nach Prüfung der eingereichten 
Angebote die Gewichtung der Zuschlagskriterien so verstößt er 
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und der daraus 
fließenden Transparenzpflicht.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
Aufhebung von Vergabeverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
Aufhebung von Vergabeverfahren 
§ 20 EG Abs. 1 VOL/A 
Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen 
auch teilweise aufgehoben werden, wenn 
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen 
entspricht, 
b) sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben, 
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, 
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
Web-Seminare zum Vergaberecht 
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Web-Seminare zum Vergaberecht 
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Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
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Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
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www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html 
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 108
Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
ISBN 978-3-942766-03-6 
Praxisratgeber Vergaberecht 
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3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 
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Hardcover 
69,- Euro (inkl. MwSt.) 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
ISBN 978-3-8462-0268-5 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
ISBN 978-3-8462-0471-9 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
Vielen Dank! 
http://www.fachverlag-ferber.de 
http://vergaberecht-schulung.de 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de 
https://twitter.com/t_ferber
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werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder 
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung 
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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu 
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene 
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Bindefristen
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Vergabeverfahren gemäß VOL/A

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Vergabeverfahren gemäß VOL/A Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. Lieferungen und Dienstleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 7. Lieferungen und Dienstleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften SektVO VSVgV VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt) VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 8. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. Lieferungen und Dienstleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften SektVO VSVgV VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
  • 11. VOL Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die ● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder ● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen oder ● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die SektVO) oder ● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit betreffen (hier gilt die VSVgV), werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beschrieben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 13. VOL Die VOL besteht aus zwei Teilen: ● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden Regeln und beschreibt das Verfahren. ● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung der Leistungen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. VOL Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte: 1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes 2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 16. Liefer- und Dienstleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
  • 17. Liefer- und Dienstleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 20. Direktkauf § 3 Abs. 6 VOL/A: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. VOL/A - Wertgrenze für Direktkauf offenes Verfahren nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen VOL/A Abschnitt 2 VOL/A Abschnitt 1 öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung freihändige Vergabe Direktkauf 500 Euro 500 Euro § 3 Abs. 6 VOL/A § 3 Abs. 6 VOL/A http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 23. Öffentliche Ausschreibung Bei einer öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die öffentliche Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab. Die Einzelheiten für die öffentlichen Ausschreibungen werden in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A § 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. Öffentliche Ausschreibung VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg AAnnggeebboottssffrriisstt AAbbggaabbeetteerrmmiinn AAnnggeebboottee Wertung AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A. § 12 Abs. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amt-lichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internet-portalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internet-portalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 27. Öffentliche Ausschreibung - Vorrang Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig. § 3 Abs. 2 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. Verhandlungsverbot Bei der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte. § 15 VOL/A: „Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 30. Beschränkte Ausschreibung Bei beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der beschränkten Auschreibung unterscheidet man zwischen ● beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb ● beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. Beschränkte Ausschreibung – VOL/A § 3 Abs. 1 S. 2 VOL/A: „Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb Wertung TTeeiillnnaahhmmeewweettttbbeewweerrbb AAnnggeebboottssffrriisstt VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg Abgabetermin Abgabetermin Teilnahmewettbewerb Teilnahmewettbewerb Abgabetermin Angebote Abgabetermin Angebote Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Wertung AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb AAnnggeebboottssffrriisstt Abgabetermin Angebote Abgabetermin Angebote Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Wertung AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 35. Freihändige Vergabe Bei der freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahme-fällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftrags-inhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen. Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbe-handlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 36. Freihändige Vergabe § 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A: „Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewett-bewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbe-dingungen zu verhandeln.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
  • 37. Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Offenes Verfahren § 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 42. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 43. § 101 Abs. 7 GWB ● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. ● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. ● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 46. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ● über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den ● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
  • 47. Nicht offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 48. Nicht Offenes Verfahren § 101 Abs. 3 GWB: „Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. Nicht Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn §3 EG Abs. 2 VOL/A: Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist, b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde, c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat, d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. Nicht offenes Verfahren - Ablauf §3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. Nicht offenes Verfahren - Ablauf §6 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Beim nicht offenen Verfahren müssen mindestens fünf geeignete Bewerber aufgefordert werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 54. Verhandlungsverfahren § 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 56. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 57. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
  • 58. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 64. Wettbewerblicher Dialog http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
  • 65. Wettbewerblicher Dialog § 101 Abs. 4 GWB: „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 66. Ablauf 1. Teilnahmewettbewerb 2. Dialogphase – Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von verschiedenen Lösungen oder – mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen 3. Angebotsphase http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
  • 72. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A § 3 Abs. 7 EG VOL/A: „Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung. Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche Auftraggeber ● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder ● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
  • 74. § 19 EG Abs. 9 VOL/A Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise ● Qualität, ● Preis, ● technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, ● Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, ● Kundendienst und technische Hilfe, ● Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
  • 75. Prüfung und Wertung der Angebote VOL/A http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
  • 76. Prüfung und Wertung der Angebote 1. Formale Prüfung 2. Prüfung der Eignung 3. Prüfung der Angemessenheit des Preises 4. Prüfung der Zuschlagskriterien http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
  • 77. 1. Formale Prüfung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
  • 78. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 1 VOL/A bzw. § 16 VOL/A Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen. Vollständigkeit der Angebote: ● komplett ausgefüllt ● geforderte Nachweise und Erklärungen sind vorhanden ● Im Angebot aufgeführte Anlagen sind vorhanden Rechnerische Richtigkeit = mathematische Korrektheit Fachliche Richtigkeit = technische Angebotsinhalte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
  • 79. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
  • 80. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
  • 81. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
  • 82. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
  • 83. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
  • 84. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
  • 85. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
  • 86. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
  • 87. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 4 VOL/A Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
  • 88. Prüfung und Wertung der Angebote § 6 EG Abs. 6 VOL/A Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden, a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, b) die sich in Liquidation befinden, c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetz- lichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
  • 89. 2. Prüfung der Eignung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
  • 90. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 5 VOL/A Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
  • 91. Eignungsnachweise VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009, 1 / SVK / 009 - 09 : „Der Auftraggeber ist an seine selbst gesetzten "Spielregeln" gebunden und darf nicht im Einzelfall davon abweichen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht, da sonst ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz vorläge. “ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
  • 92. 3. Prüfung der Angemessenheit des Preises http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
  • 93. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 6 VOL/A Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
  • 94. Angemessenheit des Angebotspreises BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002, Verg 13 / 02 13: „Nach den Verdingungsordnungen darf der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis [..] oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Mißverhältnis zur Leistung steht [..]. Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu niedrigen Angebot (BGH NJW 1995, 737). “ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
  • 95. Angemessenheit des Angebotspreises Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09: „Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung. “ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
  • 96. 4. Prüfung der Zuschlagskriterien http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
  • 97. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 8 VOL/A Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
  • 98. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 9 VOL/A Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
  • 99. Zuschlagskriterien VK Bund, Beschluss vom 30.01.2003, VK 1 - 01 / 03: „Dies ist vergaberechtswidrig einmal deshalb, weil Zuschlagskriterien [..] in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen bekannt zu machen sind [..] und es sich des weiteren sachlich um ein vergabefremdes Kriterium handelt, das nicht im Zusammenhang steht mit der Wirtschaftlichkeit eines Angebots, [..] Derartige Kriterien dürfen, was vorliegend nicht der Fall ist, nur bei entsprechender gesetzlicher Verankerung Berücksichtigung finden“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
  • 100. Zuschlagskriterien EuGH, Urteil vom 18.11.2010, C - 226 / 09: „Leitsatz: Ändert der öffentliche Auftraggeber nach Prüfung der eingereichten Angebote die Gewichtung der Zuschlagskriterien so verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und der daraus fließenden Transparenzpflicht.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
  • 101. Aufhebung von Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
  • 102. Aufhebung von Vergabeverfahren § 20 EG Abs. 1 VOL/A Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn a) kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht, b) sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben, c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, d) andere schwerwiegende Gründe bestehen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
  • 103. Seminare Praxisratgeber Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
  • 104. Web-Seminare zum Vergaberecht www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
  • 105. Web-Seminare zum Vergaberecht Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
  • 107. Seminare im September und Oktober 2014 November: 04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht 05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 11.11.2014 München: Einführung 12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
  • 108. Seminare im Dezember 2014 Dezember: 09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht 10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht 17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 108
  • 109. Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
  • 110. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
  • 111. Fristen im Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
  • 112. ISBN 978-3-8462-0268-5 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
  • 113. ISBN 978-3-8462-0471-9 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
  • 114. Vielen Dank! http://www.fachverlag-ferber.de http://vergaberecht-schulung.de Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de https://twitter.com/t_ferber
  • 115. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.