Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
2. Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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11. VOL
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber, die
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt
VOF) fallen oder
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-,
Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die
SektVO) oder
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit
betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
(VOL) beschrieben.
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13. VOL
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden
Regeln und beschreibt das Verfahren.
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die
Ausführung der Leistungen.
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14. VOL
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen:
Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
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20. Direktkauf
§ 3 Abs. 6 VOL/A: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen
Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter
Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden
(Direktkauf).“
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21. VOL/A - Wertgrenze für Direktkauf
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
EU-Schwellenwert
für Liefer- und Dienstleistungen
VOL/A Abschnitt 2
VOL/A Abschnitt 1
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung
freihändige Vergabe
Direktkauf
500 Euro
500 Euro
§ 3 Abs. 6 VOL/A
§ 3 Abs. 6 VOL/A
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23. Öffentliche Ausschreibung
Bei einer öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein
Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte
bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich
zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises
nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein
Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die öffentliche
Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein
vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben
den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab.
Die Einzelheiten für die öffentlichen Ausschreibungen werden in
der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A),
Abschnitt 1 beschrieben.
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24. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren,
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
25. Öffentliche Ausschreibung
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg
AAnnggeebboottssffrriisstt
AAbbggaabbeetteerrmmiinn AAnnggeebboottee
Wertung
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
26. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung
der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der
Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A.
§ 12 Abs. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte
Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige
Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amt-lichen
Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internet-portalen
bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internet-portalen
müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals
www.bund.de ermittelt werden können.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
27. Öffentliche Ausschreibung - Vorrang
Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten
Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in
begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte
Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
§ 3 Abs. 2 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher
Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte
Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.“
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28. Verhandlungsverbot
Bei der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten
Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise
oder Änderung der Angebotsinhalte.
§ 15 VOL/A: „Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den
Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung
verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
30. Beschränkte Ausschreibung
Bei beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu
öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von
Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der beschränkten
Auschreibung unterscheidet man zwischen
● beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
● beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb
Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
31. Beschränkte Ausschreibung – VOL/A
§ 3 Abs. 1 S. 2 VOL/A: „Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der
Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem
Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen
zur Angebotsabgabe aufgefordert.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
32. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Wertung
TTeeiillnnaahhmmeewweettttbbeewweerrbb AAnnggeebboottssffrriisstt
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg
Abgabetermin
Abgabetermin
Teilnahmewettbewerb
Teilnahmewettbewerb
Abgabetermin
Angebote
Abgabetermin
Angebote
Angebotsaufforderung an
ausgewählte Bieter
Wertung
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
33. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
AAnnggeebboottssffrriisstt
Abgabetermin
Angebote
Abgabetermin
Angebote
Angebotsaufforderung an
ausgewählte Bieter
Wertung
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
35. Freihändige Vergabe
Bei der freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten
eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahme-fällen
angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die
freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei
der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die
Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftrags-inhalt,
die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu
führen.
Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend
notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen
Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbe-handlung
und der Transparenz müssen vom Auftraggeber
eingehalten werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
36. Freihändige Vergabe
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A: „Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei
denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewett-bewerb
grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen
wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbe-dingungen
zu verhandeln.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
37. Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
38. Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
39. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
41. Offenes Verfahren
§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren,
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
wird.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
43. § 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
46. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
48. Nicht Offenes Verfahren
§ 101 Abs. 3 GWB: „Bei nicht offenen Verfahren wird
öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis
sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur
Angebotsabgabe aufgefordert.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
50. Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn
§3 EG Abs. 2 VOL/A: Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn
a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten
Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden
kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1
Satz 1) erforderlich ist,
b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber
einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil
oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
51. Nicht offenes Verfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
52. Nicht offenes Verfahren - Ablauf
§6 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Beim nicht offenen Verfahren
müssen mindestens fünf geeignete Bewerber aufgefordert
werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten
Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die
Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag
vorgelegten Nachweise zu prüfen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
54. Verhandlungsverfahren
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme
an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem
oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu
verhandeln.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
56. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
57. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
58. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das
Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die
verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies
vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen
an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele
Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist,
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden
ist.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
65. Wettbewerblicher Dialog
§ 101 Abs. 4 GWB: „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber
nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,
und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur
Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
66. Ablauf
1. Teilnahmewettbewerb
2. Dialogphase
– Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von
verschiedenen Lösungen oder
– mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen
3. Angebotsphase
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
72. Wettbewerblicher Dialog – VOL/A
§ 3 Abs. 7 EG VOL/A: „Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings
nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung.
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche
Auftraggeber
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,
mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden
können und/oder
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder
finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
74. § 19 EG Abs. 9 VOL/A
Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die
Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand
gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise
● Qualität,
● Preis,
● technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit,
Umwelteigenschaften,
● Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität,
● Kundendienst und technische Hilfe,
● Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
75. Prüfung und Wertung der Angebote
VOL/A
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
76. Prüfung und Wertung der Angebote
1. Formale Prüfung
2. Prüfung der Eignung
3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
4. Prüfung der Zuschlagskriterien
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
77. 1. Formale Prüfung
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
78. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 1 VOL/A bzw. § 16 VOL/A
Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und
fachliche Richtigkeit zu prüfen.
Vollständigkeit der Angebote:
● komplett ausgefüllt
● geforderte Nachweise und Erklärungen sind vorhanden
● Im Angebot aufgeführte Anlagen sind vorhanden
Rechnerische Richtigkeit = mathematische Korrektheit
Fachliche Richtigkeit = technische Angebotsinhalte
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
79. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber
bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis
zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um
unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis
nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb
nicht beeinträchtigen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
80. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder
nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
81. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw.
nicht elektronisch signiert sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
82. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters
an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
83. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder
Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden
sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
84. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht
eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
85. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die
Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede
getroffen haben,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
86. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A
Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie
Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht
erfüllen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
87. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 4 VOL/A
Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die
auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten
ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6).
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
88. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 6 EG Abs. 6 VOL/A
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen
werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
b) die sich in Liquidation befinden,
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre
Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur gesetz- lichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt
haben,
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug
auf ihre Eignung abgegeben haben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
89. 2. Prüfung der Eignung
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
90. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 5 VOL/A
Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht
kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
91. Eignungsnachweise
VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009, 1 / SVK / 009 - 09 :
„Der Auftraggeber ist an seine selbst gesetzten "Spielregeln"
gebunden und darf nicht im Einzelfall davon abweichen. Ein
Ermessensspielraum besteht nicht, da sonst ein Verstoß gegen
das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz
vorläge. “
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
92. 3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
93. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 6 VOL/A
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung
ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter
Aufklärung. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis
zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
94. Angemessenheit des Angebotspreises
BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002, Verg 13 / 02 13:
„Nach den Verdingungsordnungen darf der Zuschlag nicht
auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis [..]
oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in
offenbarem Mißverhältnis zur Leistung steht [..]. Diese
Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des
Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen
Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem
eigenen zu niedrigen Angebot (BGH NJW 1995, 737). “
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
95. Angemessenheit des Angebotspreises
Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09: „Erst wenn auf
Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der
Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und
den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß
ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen
eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung. “
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
96. 4. Prüfung der Zuschlagskriterien
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
97. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 8 VOL/A
Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber
entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und
ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen genannt sind.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
98. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 9 VOL/A
Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen die
Auftraggeber verschiedene durch den Auftragsgegenstand
gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer
Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften,
Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und
technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder
Ausführungsfrist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
99. Zuschlagskriterien
VK Bund, Beschluss vom 30.01.2003, VK 1 - 01 / 03:
„Dies ist vergaberechtswidrig einmal deshalb, weil
Zuschlagskriterien [..] in der Bekanntmachung oder in den
Verdingungsunterlagen bekannt zu machen sind [..] und es sich
des weiteren sachlich um ein vergabefremdes Kriterium handelt,
das nicht im Zusammenhang steht mit der Wirtschaftlichkeit
eines Angebots, [..] Derartige Kriterien dürfen, was vorliegend
nicht der Fall ist, nur bei entsprechender gesetzlicher
Verankerung Berücksichtigung finden“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
100. Zuschlagskriterien
EuGH, Urteil vom 18.11.2010, C - 226 / 09: „Leitsatz: Ändert
der öffentliche Auftraggeber nach Prüfung der eingereichten
Angebote die Gewichtung der Zuschlagskriterien so verstößt er
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und der daraus
fließenden Transparenzpflicht.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
102. Aufhebung von Vergabeverfahren
§ 20 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen
auch teilweise aufgehoben werden, wenn
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen
entspricht,
b) sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
104. Web-Seminare zum Vergaberecht
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
105. Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
107. Seminare im September und Oktober 2014
November:
04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 München: Einführung
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
108. Seminare im Dezember 2014
Dezember:
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 108
110. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
114. Vielen Dank!
http://www.fachverlag-ferber.de
http://vergaberecht-schulung.de
Thomas Ferber
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Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.