5. Verhältnis Schüler/in - Schule
Grenzen
• Örtlich: Im Prinzip ist die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und
Schulbehörden auf das Schulareal beschränkt. Sie endet an der
Grenze des Schulgrundstücks.
• Zeitlich: Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die Schulzeit
(Stundenplan). Jedoch gilt die erhöhte Weisungsgewalt bei
obligatorischen Schulanlässen (wie Lager, Exkursionen, Ausflüge etc.)
für die ganze Dauer.
• Sachlich: Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf den
Schulzweck. Anordnungen von Lehrpersonen müssen grundsätzlich
im Sinne der Bildungsziele stehen.
• Persönlich: Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die
Lehrpersonen der entsprechenden Schule, einschliesslich
Schulleitung und/oder Rektorat. Andere Angestellte der Schule wie
Schulhausabwart oder Sekretariatsmitarbeitende sind nicht befugt
Erziehungsmassnahmen durchzusetzen.
6. Gesetzeshierarchie
Gesetz: Erlassen durch:
Bundesverfassung Volk und Stände
Nationale Ebene
Bundesgesetze (BG) National- und Ständerat
Bundesrat (oder dessen
Verordnung zu den BG
Departemente und Ämter)
Kantonsverfassung Stimmberechtigte des Kantons
Kantonale Ebene
Kantonales Parlament (Kantonsrat/
Kantonale Gesetze
Grosser Rat/Landrat)
Kantonale Regierung oder untergeordnete
Verordnung zu den
Verwaltungsbehörden des Kantons
kantonalen Gesetzen (Erziehungsrat/Departemente/Amtsstellen)
Gemeindeverfassung Stimmberechtigte der Gemeinde
Gemeinde-Ebene
Gemeindeversammlung oder
Gemeindegesetz
Gemeindeparlament (Einwohnerrat)
Verordnung zu den Gemeinderat oder untergeordnete
Gemeindegesetzen Behörden und Amtsstellen der Gemeinde