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D 1.3
Wettbewerb(srecht) in der Wissenschaft und
Kommunikation




                                                             Andreas Okonek



Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften bedeutet Wettbewerb das Streben mehrerer Wirtschafts-
subjekte nach einem Ziel. Der höhere Zielerreichungsgrad des einen bedingt dabei den niedrigeren
Grad des anderen: Wettbewerb bedeutet damit Konkurrenz. Das Wettbewerbsrecht ist das Rechts-
gebiet, in dem für dieses konkurrierende Verhalten die Grundlagen gelegt und Grenzen gesetzt
werden. Seine größte praktische Bedeutung dürfte das Wettbewerbsrecht im Bereich der Werbung
haben. Es ist jedoch nicht nur auf Werbung anwendbar. Dürfte die Wissenschaft heute noch auf die
Nutzung wettbewerbsrechtlicher Instrumentarien verzichten (können), wird sich dies vor allem
dann ändern (können), wenn der wissenschaftliche Wettbewerb zu einem wirtschaftlichen Wettbe-
werb führt.
Der nachfolgende Beitrag soll einen naturgemäß kurzen Überblick über den Anwendungsbereich
und den Inhalt des Wettbewerbsrechts geben.


Gliederung                                                                                Seite

1.      Einführung                                                                            2
1.1     Wettbewerbsrecht                                                                      2
1.2     Definitionen                                                                          3
1.3     Anwendungsbereich                                                                     3
1.4     Reformen                                                                              5
2.      Die Generalklausel                                                                    5
3.      Die Beispieltatbestände                                                               7
3.1     Beispiele unlauteren Wettbewerbs, § 4 UWG                                             7
3.2     Irreführende Werbung                                                                 11
3.3     Vergleichende Werbung                                                                13
3.4     Unzumutbare Belästigungen                                                            14
4.      Rechtsfolgen                                                                         15
4.1     Unterlassungsanspruch                                                                15
4.2     Schadenersatzanspruch                                                                17
4.3     Verjährung                                                                           18
4.4     Besondere Zuständigkeit                                                              19
4.5     Strafvorschriften                                                                    19




HWK 1 04 09 03                                                                                1
D 1.3                                          Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?

Medienrechtliche Fragestellungen




                              1.    Einführung

                              1.1 Wettbewerbsrecht

Kartellrecht und              Zum Wettbewerbsrecht im engeren Sinne zählt neben dem Gesetz
Lauterkeitsrecht als          gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) das Gesetz gegen Wettbe-
Wettbewerbsrecht              werbsbeschränkung (GWB), das Kartellrecht. Zwischen den beiden
im engeren Sinne              Gesetzen kann es im Einzelfall zu Überschneidungen kommen. Die
                              Zielrichtungen sind jedoch andere. Das Kartellrecht soll die Freiheit
                              des Wettbewerbs sicherstellen und wirtschaftliche Macht beseitigen,
                              wo sie die Wirksamkeit des Wettbewerbs und die ihm innewohnenden
                              Tendenzen zur Leistungssteigerung beeinträchtigen und damit die
                              bestmögliche Versorgung der Verbraucher in Frage stellt, so jedenfalls
                              die Begründung zum GWB. Demgegenüber ist der Zweck des im
                              UWG geregelten Lauterkeitsrechts der Schutz der Mitbewerber, der
                              Verbraucher und anderer Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbe-
                              werb. Das Lauterkeitsrecht schützt darüber hinaus das Interesse der
                              Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Wenn nachfol-
                              gend der Begriff Wettbewerbsrecht verwendet wird, so erfolgt dies im
                              Sinne des Lauterkeitsrechts.

                              Wenige Rechtsgebiete sind von ihrer Systematik so untypisch für das
                              deutsche Recht wie das Wettbewerbsrecht. Bestehen Gesetze häufig
                              aus mehreren hundert oder gar mehreren tausend Paragrafen, hat das
                              UWG 22 (in Worten: zweiundzwanzig) Paragrafen, von denen die
                              Hälfte Verfahrens-, Straf- oder Übergangsvorschriften sind. Stellt man
                              sodann aber fest, dass diese wenigen Paragrafen im juristischen
                              Schrifttum zumeist auf mehreren tausend Seiten kommentiert werden,
                              kommt die Frage auf, ob das UWG tatsächlich das ganze Lauterkeits-
                              recht abbildet. Diese Frage ist ebenso mit Ja wie mit Nein zu beant-
                              worten.

Wettbewerbsrecht als          Kein anderes Rechtsgebiet greift so umfassend auf Rechtsvorschriften
„case law“                    aus anderen Rechtsbereichen zurück, sei es öffentlich-rechtlicher,
                              zivil- oder strafrechtlicher Natur. Kein anderes Rechtsgebiet wird auf
                              der anderen Seite so sehr von der Rechtsprechung geprägt wie das
                              Wettbewerbsrecht. Der Begriff des „case law“ wäre zwar nicht hun-
                              dertprozentig treffend. Case law, das heißt Fallrecht im engeren Sinne,
                              beschreibt eine Form der Rechtsfindung, in der die Rechtsprechung
                              eine echte Rechtsquelle ist, gleich einem Gesetz. Das Gericht schafft
                              Recht. Demgegenüber wird durch die nahezu unüberschaubare Kasu-
                              istik im Wettbewerbsrecht kein neues Recht geschaffen, sondern das
                              bestehende Recht fortgebildet. Der Raum für eine Rechtsfortbildung
                              ist jedoch umso größer, je geringer der Umfang des kodifizierten
                              Rechtes ist, und genau dies ist im deutschen Wettbewerbsrecht der
                              Fall. Bis zu seiner grundlegenden Reform im Jahre 2004 baute das
                              materielle Wettbewerbsrecht auf gerade mal zwei Vorschriften auf.
                              Gem. § 1 UWG a. F. war es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu




2                                                                                      HWK 1 04 09 03
Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?                                                D 1.3

                                                                    Medienrechtliche Fragestellungen




Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vorzunehmen, die gegen die
guten Sitten verstoßen. Gem. § 3 UWG a. F. war es verboten, irrefüh-
rend zu werben. Im Ergebnis waren diese Vorschriften – und sind es
teilweise heute auch noch – für sich genommen völlig nichtssagend,
zumal sie auch keinerlei Anhaltspunkt dafür bieten, welcher sittliche
Maßstab im Wettbewerb anzulegen ist. In Folge dessen hat sich in
mittlerweile fast 100 Jahren(!) – das UWG stammt aus dem Jahre
1909 – durch die Rechtsprechung durch unzählige Entscheidungen ein
ausgeklügeltes System von Fallgruppen entwickelt, welche die weni-
gen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften mit Leben erfüllen.


1.2 Definitionen

Für den deutschen Rechtsanwender etwas ungewohnt sind die den
Verboten vorangestellten Definitionen. Das Gesetz definiert, was eine
Wettbewerbshandlung, ein Marktteilnehmer, ein Mitbewerber u. a. ist.
Dies entspricht der europäischen Gesetzgebungstechnik und dient der
Rechtsklarheit sowohl für den Rechtsanwender als auch den Norm-
adressaten.

Auch vor der Einführung der Definitionen in § 2 durch die UWG-
Novelle im Jahr 2007 gab es natürlich Definitionen für eine Wettbe-
werbshandlung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Definition eröffnete
jedoch bis zuletzt Raum für Auslegungen und abweichende Meinungen.

Die in § 2 enthaltenen Definitionen sind deshalb so besonders wichtig,
weil sie den Anwendungsbereich der Normen grundlegend beeinflus-
sen. So lautet die Generalklausel des § 3 beispielsweise:

   „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie
   geeignet sind, den Wettbewerb zum achteil der Mitbewerber,
   der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar
   zu beeinträchtigen..“


1.3 Anwendungsbereich

Bevor man sich mit der Frage auseinandersetzen kann, ob eine
bestimme Verhaltensweise wettbewerbsrechtlich verboten ist, muss
sich der Rechtsanwender stets die Frage stellen, ob es sich überhaupt
um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalt handelt.

Im Kern dieser Betrachtung steht der Begriff der geschäftlichen Hand-           Wettbewerbsrecht
lung. Nach dem Gesetz ist dies jede Handlung einer Person zugunsten            als Kernbegriff des
des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem                  Lauterkeitsrechts
Geschäftsabschluss, das mit der Forderung des Absatzes oder des Be-
zuges von Waren oder mit dem Abschluss oder der Durchführung
eines Vertrages objektiv zusammenhängt.




HWK 1 04 09 03                                                                                    3
D 1.3                                          Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?

Medienrechtliche Fragestellungen




  Information zum Autor:
  Andras Okonek, geboren 1968 in Köln. Studium der Rechtswissenschaften in Bonn. 1992 erstes,
  1995 zweites jur. Staatsexamen. 1995 Deutsch-Amerikanische Industrie- und Handelskammer,
  Washington D. C. sowie Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer, Sydney. 1996 Eintritt
  in die Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier. Mitglied der Deutschen Vereinigung für
  gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V., der Deutschen Gesellschaft für Recht und
  Informatik e. V., der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen
  Anwaltverein e. V. sowie Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im
  Deutschen Anwaltverein e. V. Mitglied des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Köln und
  des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen.
  Veröffentlichungen zum Wettbewerbsrecht.
  Zivilrecht; Gewerblicher Rechtsschutz; Wettbewerbsrecht; Urheberrecht; Markenrecht; IT-Recht.

  Kontakt:
  Redeker Sellner Dahs & Widmaier
  Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft
  www.redeker.de




20                                                                                     HWK 1 04 09 03

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Andreas Okonek: Wettbewerbsrecht in der Wissenschaft und Kommunikation

  • 1. D 1.3 Wettbewerb(srecht) in der Wissenschaft und Kommunikation Andreas Okonek Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften bedeutet Wettbewerb das Streben mehrerer Wirtschafts- subjekte nach einem Ziel. Der höhere Zielerreichungsgrad des einen bedingt dabei den niedrigeren Grad des anderen: Wettbewerb bedeutet damit Konkurrenz. Das Wettbewerbsrecht ist das Rechts- gebiet, in dem für dieses konkurrierende Verhalten die Grundlagen gelegt und Grenzen gesetzt werden. Seine größte praktische Bedeutung dürfte das Wettbewerbsrecht im Bereich der Werbung haben. Es ist jedoch nicht nur auf Werbung anwendbar. Dürfte die Wissenschaft heute noch auf die Nutzung wettbewerbsrechtlicher Instrumentarien verzichten (können), wird sich dies vor allem dann ändern (können), wenn der wissenschaftliche Wettbewerb zu einem wirtschaftlichen Wettbe- werb führt. Der nachfolgende Beitrag soll einen naturgemäß kurzen Überblick über den Anwendungsbereich und den Inhalt des Wettbewerbsrechts geben. Gliederung Seite 1. Einführung 2 1.1 Wettbewerbsrecht 2 1.2 Definitionen 3 1.3 Anwendungsbereich 3 1.4 Reformen 5 2. Die Generalklausel 5 3. Die Beispieltatbestände 7 3.1 Beispiele unlauteren Wettbewerbs, § 4 UWG 7 3.2 Irreführende Werbung 11 3.3 Vergleichende Werbung 13 3.4 Unzumutbare Belästigungen 14 4. Rechtsfolgen 15 4.1 Unterlassungsanspruch 15 4.2 Schadenersatzanspruch 17 4.3 Verjährung 18 4.4 Besondere Zuständigkeit 19 4.5 Strafvorschriften 19 HWK 1 04 09 03 1
  • 2. D 1.3 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? Medienrechtliche Fragestellungen 1. Einführung 1.1 Wettbewerbsrecht Kartellrecht und Zum Wettbewerbsrecht im engeren Sinne zählt neben dem Gesetz Lauterkeitsrecht als gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) das Gesetz gegen Wettbe- Wettbewerbsrecht werbsbeschränkung (GWB), das Kartellrecht. Zwischen den beiden im engeren Sinne Gesetzen kann es im Einzelfall zu Überschneidungen kommen. Die Zielrichtungen sind jedoch andere. Das Kartellrecht soll die Freiheit des Wettbewerbs sicherstellen und wirtschaftliche Macht beseitigen, wo sie die Wirksamkeit des Wettbewerbs und die ihm innewohnenden Tendenzen zur Leistungssteigerung beeinträchtigen und damit die bestmögliche Versorgung der Verbraucher in Frage stellt, so jedenfalls die Begründung zum GWB. Demgegenüber ist der Zweck des im UWG geregelten Lauterkeitsrechts der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbe- werb. Das Lauterkeitsrecht schützt darüber hinaus das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Wenn nachfol- gend der Begriff Wettbewerbsrecht verwendet wird, so erfolgt dies im Sinne des Lauterkeitsrechts. Wenige Rechtsgebiete sind von ihrer Systematik so untypisch für das deutsche Recht wie das Wettbewerbsrecht. Bestehen Gesetze häufig aus mehreren hundert oder gar mehreren tausend Paragrafen, hat das UWG 22 (in Worten: zweiundzwanzig) Paragrafen, von denen die Hälfte Verfahrens-, Straf- oder Übergangsvorschriften sind. Stellt man sodann aber fest, dass diese wenigen Paragrafen im juristischen Schrifttum zumeist auf mehreren tausend Seiten kommentiert werden, kommt die Frage auf, ob das UWG tatsächlich das ganze Lauterkeits- recht abbildet. Diese Frage ist ebenso mit Ja wie mit Nein zu beant- worten. Wettbewerbsrecht als Kein anderes Rechtsgebiet greift so umfassend auf Rechtsvorschriften „case law“ aus anderen Rechtsbereichen zurück, sei es öffentlich-rechtlicher, zivil- oder strafrechtlicher Natur. Kein anderes Rechtsgebiet wird auf der anderen Seite so sehr von der Rechtsprechung geprägt wie das Wettbewerbsrecht. Der Begriff des „case law“ wäre zwar nicht hun- dertprozentig treffend. Case law, das heißt Fallrecht im engeren Sinne, beschreibt eine Form der Rechtsfindung, in der die Rechtsprechung eine echte Rechtsquelle ist, gleich einem Gesetz. Das Gericht schafft Recht. Demgegenüber wird durch die nahezu unüberschaubare Kasu- istik im Wettbewerbsrecht kein neues Recht geschaffen, sondern das bestehende Recht fortgebildet. Der Raum für eine Rechtsfortbildung ist jedoch umso größer, je geringer der Umfang des kodifizierten Rechtes ist, und genau dies ist im deutschen Wettbewerbsrecht der Fall. Bis zu seiner grundlegenden Reform im Jahre 2004 baute das materielle Wettbewerbsrecht auf gerade mal zwei Vorschriften auf. Gem. § 1 UWG a. F. war es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu 2 HWK 1 04 09 03
  • 3. Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? D 1.3 Medienrechtliche Fragestellungen Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Gem. § 3 UWG a. F. war es verboten, irrefüh- rend zu werben. Im Ergebnis waren diese Vorschriften – und sind es teilweise heute auch noch – für sich genommen völlig nichtssagend, zumal sie auch keinerlei Anhaltspunkt dafür bieten, welcher sittliche Maßstab im Wettbewerb anzulegen ist. In Folge dessen hat sich in mittlerweile fast 100 Jahren(!) – das UWG stammt aus dem Jahre 1909 – durch die Rechtsprechung durch unzählige Entscheidungen ein ausgeklügeltes System von Fallgruppen entwickelt, welche die weni- gen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften mit Leben erfüllen. 1.2 Definitionen Für den deutschen Rechtsanwender etwas ungewohnt sind die den Verboten vorangestellten Definitionen. Das Gesetz definiert, was eine Wettbewerbshandlung, ein Marktteilnehmer, ein Mitbewerber u. a. ist. Dies entspricht der europäischen Gesetzgebungstechnik und dient der Rechtsklarheit sowohl für den Rechtsanwender als auch den Norm- adressaten. Auch vor der Einführung der Definitionen in § 2 durch die UWG- Novelle im Jahr 2007 gab es natürlich Definitionen für eine Wettbe- werbshandlung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Definition eröffnete jedoch bis zuletzt Raum für Auslegungen und abweichende Meinungen. Die in § 2 enthaltenen Definitionen sind deshalb so besonders wichtig, weil sie den Anwendungsbereich der Normen grundlegend beeinflus- sen. So lautet die Generalklausel des § 3 beispielsweise: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum achteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen..“ 1.3 Anwendungsbereich Bevor man sich mit der Frage auseinandersetzen kann, ob eine bestimme Verhaltensweise wettbewerbsrechtlich verboten ist, muss sich der Rechtsanwender stets die Frage stellen, ob es sich überhaupt um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalt handelt. Im Kern dieser Betrachtung steht der Begriff der geschäftlichen Hand- Wettbewerbsrecht lung. Nach dem Gesetz ist dies jede Handlung einer Person zugunsten als Kernbegriff des des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Lauterkeitsrechts Geschäftsabschluss, das mit der Forderung des Absatzes oder des Be- zuges von Waren oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages objektiv zusammenhängt. HWK 1 04 09 03 3
  • 4. D 1.3 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? Medienrechtliche Fragestellungen Information zum Autor: Andras Okonek, geboren 1968 in Köln. Studium der Rechtswissenschaften in Bonn. 1992 erstes, 1995 zweites jur. Staatsexamen. 1995 Deutsch-Amerikanische Industrie- und Handelskammer, Washington D. C. sowie Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer, Sydney. 1996 Eintritt in die Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier. Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V., der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V., der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein e. V. sowie Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein e. V. Mitglied des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Köln und des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Veröffentlichungen zum Wettbewerbsrecht. Zivilrecht; Gewerblicher Rechtsschutz; Wettbewerbsrecht; Urheberrecht; Markenrecht; IT-Recht. Kontakt: Redeker Sellner Dahs & Widmaier Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft www.redeker.de 20 HWK 1 04 09 03