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                        Technik • Wirtschaft • Informatik




                    Studiengang Electronic Business (EB)




                                  Recht 3




  Social Media und ihre rechtliche Rahmenbedingungen wie Datenschutz und
Impressumpflichten bei gewerblichen Anbietern in Hinblick auf die bekanntesten
                     Plattformen wie Twitter & Facebook.




                                 vorgelegt bei
                                 Klaus Blükle
                             von Alexander Merkel
                               Matr.-Nr. 170203
                           im Sommersemester 2011


                           Abgabetermin: 27.05.2011
Seminar Recht 3



Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis	
  .....................................................................................................................	
  
                                                                                                                                           II	
  
Abkürzungsverzeichnis	
  .........................................................................................................	
  III	
  
Zusammenfassung	
  .....................................................................................................................	
  1	
  
Management Summary	
  ..........................................................................................................	
  1	
  
1.	
   Einleitung	
  ..............................................................................................................................	
  2	
  
     1.1.	
   Motivation	
  &	
  Ziel	
  der	
  Arbeit	
  ................................................................................................	
  2	
  
2.	
   Grundlagen	
  ...........................................................................................................................	
  2	
  
     2.1.	
   Web	
  2.0	
  /	
  Social	
  Media	
  Grundlagen	
       ...................................................................................	
  2	
  
       2.1.1.	
   Web 2.0 ............................................................................................................2	
  
       2.1.2.	
   Social Web .......................................................................................................3	
  
       2.1.3.	
   Was ist ein Soziales Netzwerk? .......................................................................4	
  
       2.1.4.	
   Social Media Marketing / SMM .......................................................................6	
  
       2.1.5.	
   Social Media Optimization ...............................................................................7	
  
     2.2.	
   Website	
  Tracking	
  .....................................................................................................................	
  7	
  
       2.2.1.	
   Cookie-Tracking .............................................................................................. 7	
  
       2.2.2.	
   Referrer-Tracking .............................................................................................8	
  
       2.2.3.	
   Personenbezogene Daten ...............................................................................8	
  
3.	
   Datenschutz	
  bei	
  Social	
  Media	
  .........................................................................................	
  8	
  
     3.1.	
   Rechtliche	
  Rahmenbedingungen	
                 ........................................................................................	
  8	
  
     3.2.	
   Personenbezogene	
  Daten	
  mit	
  dem	
  Facebook	
  Like	
  Button	
  ........................................	
  9	
  
     3.3.	
   Personenbezogene	
  Daten	
  mit	
  dem	
  Twitter	
  “Tweet	
  Button”	
  ...................................	
  10	
  
     1.1.	
   Liegt	
  eine	
  Einwilligung	
  vor?	
  ...............................................................................................	
  11	
  
       3.3.1.	
   Facebook .......................................................................................................11	
  
       3.3.2.	
   Twitter ............................................................................................................11	
  
     3.4.	
   Ist	
  diese	
  Datenerhebung	
  gesetzlich	
  zulässig?	
  ..............................................................	
  12	
  
     3.5.	
   Wer	
  haftet	
  bei	
  Datenschutzverletzungen?	
  ....................................................................	
  12	
  
     3.6.	
   Kann	
  ein	
  Unternehmen	
  durch	
  den	
  Einsatz	
  von	
  Facebook	
  Social	
  Plug-­‐ins	
  oder	
  
     dem	
  Twitter	
  “Tweet	
  Button”	
  abgemahnt	
  werden?	
  ................................................................	
  12	
  
4.	
   Impressumpflichten	
  bei	
  Social	
  Media	
  für	
  Unternehmen	
  ...................................	
  13	
  
     4.1.	
   Rechtliche	
  Rahmenbedingungen	
               ......................................................................................	
  13	
  
     4.2.	
   Platzierung	
  des	
  Impressums	
  in	
  auf	
  Social	
  Media	
  Plattformen	
  ...............................	
  14	
  
        4.2.1.	
   In Facebook ...................................................................................................14	
  
        4.2.2.	
   In Twitter ........................................................................................................15	
  
     4.3.	
   Inhalte	
  des	
  Impressums	
  ......................................................................................................	
  15	
  
Fazit	
  und	
  Ausblick	
  ...................................................................................................................	
  15	
  
Literaturverzeichnis	
  ...............................................................................................................	
  IV	
  
Anhang	
  A	
  .......................................................................................................................................	
  V	
  
  Datenschutzerklärung	
  für	
  die	
  Nutzung	
  von	
  Facebook-­‐Plugins	
  (Like-­‐Button)	
  ...............	
  V	
  
Anhang	
  B	
  .....................................................................................................................................	
  VI	
  
  LG	
  Berlin	
  Beschluss	
  91	
  O	
  25/11	
  vom	
  14.03.2011	
  „Facebook	
  Like	
  Button“	
  ....................	
   	
                     VI




                                                                             - II -
Seminar Recht 3


Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de ..................................................................... 4	
  
Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading ............................................... 5	
  
Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 2011 ................................................................ 5	
  
Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com ................ 10	
  
Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com .................................... 10	
  
Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info ............... 14	
  
Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter ............... 15	
  
Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter ..... 15	
  



Abkürzungsverzeichnis
TMG                Telemediengesetzt
BDSG               Bundesdatenschutzgesetz
BGB                Bürgerliches Gesetzbuch
RStV               Rundfunk Staatsvertrag
SNE                Soziales Netzwerk




                                                        - III -
Seminar Recht 3



Zusammenfassung
In dieser Arbeit werden wichtige Fragen in Bezug auf Datenschutz & Impressumspflichten
in den bekanntesten Sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter beantwortet.
Die Impressumspflicht gilt auch in Sozialen Netzwerken, denn hier erfolgt eine
Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern. So muss jedes Unternehmen
ein Impressum in Ihren Facebook- und Twitter -Profilen führen oder einen Link zum
Impressum der die „2-Klick Regel“ nicht verletzt integrieren.
Bzgl. des Datenschutzes muss beachtet werden, dass sich diese beiden Unternehmen in den
USA befinden und nur der dortige Datenschutz umgesetzt wird. Leider ist der
Amerikanische Datenschutz nicht so streng geregelt wie der in Deutschland oder der
Europäischen Union. Durch die Veröffentlichung der Facebook Social Plugins wie z.B.
dem „Like Button“ im April 2010, sowie des im Juli 2010 veröffentlichten „Twitter
“Tweet Button”“ sind viele Fragen aufgekommen, welche Daten erfasst werden und ob es
gesetzlich erlaubt ist diese Plug-Ins auf der eigenen Webseite zu integrieren.
Es wurde festgestellt, dass der Facebook „Like Button“ sowie der Twitter „Tweet Button“
Daten von Nutzern erfassen können, ohne dass eine Einwilligung eingeholt wird oder
gesetzlich erlaubt ist. So kann eine Webseite von einem Verbraucher verklagt werden eine
Datenschutzverletzung zu begehen obwohl diese nur von Facebook oder Twitter begangen
wird.


Management Summary
This work ask and answer important questions related on legal notices and privacy in the
most popular social networks like facebook and Twitter.
The legal notice also applies to social networks because it involves the communication
between companies and consumers. Thats the reason why every company in germany need
a legal notice in Twitter or in Facebook. It doesn’t need to be the whole impressum it also
allowed to put a link in the profile. The only thing that need to follow is the „2-click rule“.
Regarding of the data protection must be noted that these two companies are in the U.S.
and only the local privacy laws are implemented. Unfortunately, the American privacy is
not regulated strictly as in germany or the E.U. By publishing the Facebook social plugins
like the "Like Button" in April 2010 and the "Twitter"button in July 2010, many issues
have arisen which data is collected and whether it is legal to integrate these plug-ins on a
website.


                                             -1-
Seminar Recht 3

It was noted that the Facebook "Like Button"and the Twitter "Tweet Button” are not
allowed to use on a webseite because its not legal by the law or consented by the user. It’s
possible that a consumers find a violation of his privacy on the website even though this
violation is commited by facebook or twitter.


      1. Einleitung
Facebook und Twitter werden jeden Tag beliebter bei den Nutzern, somit ist ein
Unternehmen gezwungen ein Twitter Profil oder eine Facebook FanPage zu betreiben.
Leider nehmen es Unternehmen aus den U.S.A nicht so genau mit dem deutschen
Datenschutz sowie deren Informationspflichten. Facebook hat im Jahr 2010 eine menge
negativ Schlagzeilen produziert mit Ihren Social Plugins wie z.B. dem „Like Button“. So
haben Datenschützer Beschwerden eingereicht dass Facebook ohne Einwilligung Daten
erhebt von registrierten Facebook Nutzern und nicht registrierten Nutzern. Twitter hat kurz
darauf auch einen Twitter “Tweet Button” veröffentlicht um mit Facebook gleichzuziehen.

          1.1. Motivation & Ziel der Arbeit
Diese Arbeit soll aufklären welche rechtlichen Pflichten in bezug auf Datenschutz und
Impressumpflicht ein Unternehmen hat, wenn es auf Social Media Plattformen wie
Facebook und Twitter mit seinen Nutzern kommuniziert. Hier können viele Fehler
passieren, die dann später zu teuren Abmahnungen oder Datenschutzverletzungen führen.


2. Grundlagen
          2.1. Web 2.0 / Social Media Grundlagen
2.1.1. Web 2.0
Web 2.0 bezeichnet keine spezielle Technologie oder Software im Internet, sondern eher
eine Vision des Internets, in dem Nutzer Inhalte erstellen, teilen und/oder bewerten
können. Hier stehen verschiedene Methoden und Werkzeuge im Vordergrund, die von
allen Internetnutzern genutzt werden können und nicht nur von großen
Medienunternehmen.1




1
    (Lammenett, E.: Praxiswissen Online-Marketing, 1. Auflage, Gabler | GWV Fachverlage GmbH,
Wiesbaden 2009, S.196.)


                                                 -2-
Seminar Recht 3

O’Reilly beschreibt 7 Kernkompetenzen die ein Unternehmen mitbringen muss um Web
2.0 anbieten zu können: 2 „

       •   Dienste, keine Paketsoftware, mit kosteneffizienter Skalierbarkeit
       •   Kontrolle über einzigartige, schwer nachzubildende Datenquellen, deren Wert
           proportional zur Nutzungshäufigkeit steigt
       •   Vertrauen in Anwender als Mitentwickler
       •   Nutzung kollektiver Intelligenz
       •   Erreichen des "Long Tail" mittels Bildung von Communities etc.
       •   Erstellung von Software über die Grenzen einzelner Geräte hinaus
       •   Leichtgewichtige User Interfaces, Entwicklungs- und Geschäftsmodelle“

2.1.2. Social Web
Das Social Web ist als Teilbereich des Web 2.0 anzusehen. Hierbei geht es nicht um die
Methoden und Werkzeuge die dazu dienen Inhalte zu erstellen, teilen und/oder bewerten
sondern allein die Unterstützung sozialer Strukturen und Interaktionen mit dem Medium
Internet.3
Begriff „Social“ hat aber nichts mit dem Begriff „Sozial“ zu tun sondern wird z.B. so
definiert: 4„
       •   Jeder kann publizieren.
       •   Jeder kann Feedback geben und Dialoge beginnen.
       •   Gespräche in einer ungezwungen, natürlich wirkenden Sprache lösen die typische
           Rhetorik der Unternehmenskommunikation ab.
       •   Wissen ist frei verfügbar und wird geteilt.
       •   Die Hierarchien sind flach, Reputation entsteht durch Vernetzung.“




2
    (O'Reilly, T.: Was ist Web 2.0?, online im Internet: URL: http://www.oreilly.de/artikel/web20_trans.html
(Stand 1. Mai 2011). Übersetzt von Patrick Holz.)
3
    Vgl. (Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 1. Auflage, UVK Verlagsgesellschaft mbH,
Konstanz 2008, S.29.)
4
    (Schindler, M.-C. & Liller, T.: PR im Social Web, 1. Auflage, O' Reily, Köln 2011, S.6.)


                                                     -3-
Seminar Recht 3




                              Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de5
Die Social Media Prisma stellt sehr gut dar für welchen Anwendungsfall bereits ein SNE
existiert. All diese Dienste bilden zusammen das Social Web, das wir heute kennen.

2.1.3. Was ist ein Soziales Netzwerk?
SNE existieren bereits so lange wie die Menschen. Der Begriff erlangte nur besonderer
Beliebtheit nachdem Web 2.0 basierende Plattformen wie Facebook6, VZ’s7, Twitter8,
WerKenntWen9 uvm. entstanden sind. Aber auch die schon lange existierenden Foren und
Chats sind SNE. Überall wo Menschen die Möglichkeit haben sich mit anderen
auszutauschen kann als Soziaes Netzwerk bezeichnet werden.
Hierzu ein Auszug von den aktuellen Nutzerzahlen der Sozialen Netzwerke in
Deutschland, die von Google veröffentlicht und von Compass Heading aufbereitet wurden.




5
  (Franke, S., Dr. Köhler, B., Beckar, A., Hansen, C. et al.: Social Media Prisma DE,Veröffentlicht am:,
online im Internet: URL: http://www.ethority.de/weblog/social-media-prisma/ (Stand 08. Mai 2011).)
6
  http://facebook.com
7
  http://www.vz-netzwerke.net/
8
  http://twitter.com
9
  http://www.wer-kennt-wen.de/

                                                   -4-
Seminar Recht 3



                                                          2011	
  
     25	
  

     20	
  
                                                                                        Facebook	
  
     15	
  
                                                                                        Wer	
  Kennt	
  Wen	
  

     10	
                                                                               Holtzbrinck	
  VZ's	
  
                                                                                        Twitter	
  
       5	
  
                                                                                        Xing	
  
       0	
  
               Facebook	
   Wer	
  Kennt	
   Holtzbrinck	
     Twitter	
     Xing	
  
                              Wen	
             VZ's	
  

                                 Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading10
Das Schaubild lässt erkennen das Facebook in Deutschland das größte SNE ist mit ca. 22.
Mio. Nutzern. Auch die Nutzungsrate ist bei diesem SNE höher als bei den anderen SNE.
Ein nicht ganz so großes SNE ist Xing. Mit ca. 3. Mio Nutzern. Da Xing aber
kostenpflichtig ist und eine ganz andere Zielgruppe anspricht ist das nicht verwunderlich.
Da die Zielgruppe hauptsächlich Unternehmer sind, ist hier die Nutzungsrate höher als bei
den größeren SNE wie WerKenntWen oder meinVZ.




                                       Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 201111




10
   (Radomski, M.: Compass Heading,Veröffentlicht am. März 2011 , online im Internet: URL:
http://www.compass-heading.de/cms/aktuelle-nutzerzahlen-sozialer-netzwerke/ (Stand 1. Mai 2011).)
11
   (Bersch, A. & Firsching, J.: facebookbiz,Veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet: URL:
http://www.facebookbiz.de/wp-
content/uploads/2011/02/W3B31_Social_Networks_regelmaessige_Nutzer.jpg (Stand 1. Mai 2011).)

                                                                  -5-
Seminar Recht 3

2.1.3.1. Facebook
Facebook ist das größte SNE weltweit mit ca. 500 Millionen Nutzern. Facebook bietet eine
Menge von Diensten an und ermöglicht es, viele Informationen mit seinen Freunden zu
teilen12. So können Nutzer schreiben:
     •   Was Sie in diesem Moment unternehmen.
     •   Wo Sie sich befinden.
     •   Mithilfe von „Facebook Social Plugins“ zeigen was Ihnen gerade gefällt.
Es können Gruppen gebildet werden die über ein Thema diskutieren oder FanPages die mit
Nutzern die per „Gefällt mir“ Button Fan von dieser FanPage geworden sind
kommunizieren.
Die Nutzung kann privat erfolgen mit einem persönlichen Profil oder auch als
Unternehmen über eine Facebook FanPage.

2.1.3.2. Twitter
Twitter ist ein Microblogging-Dienst & SNE das den Nutzern ermöglicht Kurzmeldungen
mit einer Länge von 140 Zeichen in Echtzeit zu veröffentlichen und mit anderen Nutzern
zu vernetzen. Twitter ist ein Amerikanisches Unternehmen und hat seine Server auch in
den USA. Nach eigenen Angaben hat Twitter 175 Millionen registrierte Nutzer weltweit
und ist eines der beliebtesten Kanäle für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen.13

2.1.4. Social Media Marketing / SMM
Social Media Marketing ist ein Prozess mit dem über SNE ihre Webseiten, Produkte oder
Dienstleistungen bewerben kann. Dabei ist die eigentliche Strategie nicht einfach nur
Werbung auf den Sozialen Netzwerken darzustellen, sondern die Menschen darin, dazu zu
bringen sich mit dem Produkt zu identifizieren und es zu empfehlen.
Tamar Weinberg beschreibt die Aufgabe von Social Media Marketing als: „Die
Communities richtig zu nutzen, um mit ihren Teilnehmern wirkungsvoll über relevante
Produkt- und Serviceangebote zu kommunizieren. Außerdem gehört zum Social Media




12
   vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage,
Galileo Press, Bonn 2011, S.142.)
13
   vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage,
Galileo Press, Bonn 2011, S.131 - 136)

                                                 -6-
Seminar Recht 3

Marketing, diesen Communities zuzuhören und im Namen einer bestimmten Firma
Beziehungen zu ihnen aufzubauen.“14

2.1.5. Social Media Optimization
Social Media Optimization beschreibt Frau Rausch von Traubenberg als: „ein Instrument
des viralen Marketings und beschreibt die Optimierung einer Website für Soziale Medien.
Durch die gegenseitige Vernetzung von relevanten Inhalten soll die Aufmerksamkeit der
Nutzer gewonnen werden, um so virale Effekte hervorzurufen.“15
So können die Social Plugins von Facebook und der Twitter “Tweet Button” als
Instrumente von Social Media Optimization angesehen werden. Denn Sie werden auf der
eigenen Webseite integriert und können eine viralen Effekt hervorrufen.

        2.2. Website Tracking
2.2.1. Cookie-Tracking
„Ein Cookie ist ein von einem Web-Server erzeugter Datensatz, der an einen Web-Browser
gesendet und bei diesem in einer Cookie-Datei des lokalen Rechners abgelegt wird.
Umgekehrt werden die lokalen Cookie-Einträge an den Server übermittelt. Beider erfolgt
in der Regel, ohne dass der Benutzer etwas davon bemerkt, Cookies verschaffen dem Web-
Server Informationen über den Benutzer des Web-Browsers. Soweit Cookies
personenbezogene Daten enthalten, muss der Nutzer gemäß §12 I TMG wirksam
eingewilligt haben oder es muss ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegen.“16
Man unterscheidet dabei Cookies, die für einen definierten Zeitraum gespeichert werden,
oder Cookies, die permanent gespeichert werden. Cookies können Informationen wie IP-
Adresse, Name, E-Mailadresse sowie weitere von der Webseite ausgelesene Informationen
speichern. Oft wird ein Cookie gesetzt, damit ein Nutzer nicht bei jedem Webseiten-
Besuch seine Login Informationen eingeben muss. Es kann aber auch genutzt werden um
ein Besucher-Verhalten auszulesen.




14
   (Weinberg, T.: Social Media Marketing: Strategien für Twitter, Facebook & Co., Übersetzt von D.
Heymann-Reder. O'Reilly, Köln 2010, S.4.)
15
   (Rausch von Traubenberg, E.: Social Media Optimization als Instrument des Online- und
Suchmaschinenmarketings, Darmstadt 2008, S.8.)
16
   (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.)

                                                -7-
Seminar Recht 3

2.2.2. Referrer-Tracking
Beim „Referrer Tracking“ handelt es sich um das übermitteln von Seitenaufrufen an eine
bestimmte Quelle. Hierbei wird ein kleiner Teil einer Webseite als iFrame-Code kopiert
(Quelle) und in eine andere Webseite eingebunden. Wenn nun ein Nutzer die andere
Webseite aufruft wird der Code der Quelle auch aufgerufen und die IP-Adresse des
Nutzers an die Quelle übertragen, hierbei kann auch ein Cookie gesetzt werden. Mit dieser
Methode können z.B. Facebook & Twitter auch ohne ihren JavaScript-Code die Aktivität
der Nutzer verfolgen.

2.2.3. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Informationen, die ohne großen Aufwand zu einer
bestimmten Person zugeordnet werden können. Dies umfasst nicht nur die E-Mail Adresse
und den Namen der Person, sondern auch seine IP-Adressen, Gehalt, Persönliche Attribute
wie Augenfarbe und welche Webseiten er besucht. Mithilfe von Social Software ist die
Zuordnung der Personen die diese Dienste verwenden relativ einfach. Da zum Nutzen
dieser Dienste sehr viele Informationen abgerufen werden wie z.B. Name, E-Mailadresse,
Geburtstag, Arbeitgeber, Wohnort usw. wenn nun die IP-Adresse hinzukommt können die
Internetaktivitäten der Nutzer sehr einfach verfolgt werden.17


3. Datenschutz bei Social Media
         3.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
     •   Nach §12 I TMG ist es Anbietern von Webseiten, Blogs, etc. nur dann erlaubt
         personenbezogene Daten (§3 BDSG) von Nutzern zu erheben, wenn es gesetzlich
         zulässig ist oder der Nutzer eine Einwilligung dazu gegeben hat.
     •   Gesetzlich erlaubt ist die Erhebung von personenbezogener Nutzungsdaten nach
         §15 I Abs. 1 TMG nur dann, wenn dies für die Nutzung eines Dienstes
         „erforderlich“ ist.18
     •   „Jede Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten ist
         grundsätzlich verboten“19. Sie ist nur dann zulässig wenn das BDSG oder eine


17
   vgl. (Koch, M. & Richter, A.: Enterprise 2.0, 2. Auflage, Oldenbourg, München 2009, S.100.)
18
   (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
22. Mai 2011).)
19
   (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223)


                                                  -8-
Seminar Recht 3

         andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die Betroffenen nach §4 I BGSG
         eingewilligt haben.20
     •   Außerdem müssen Anbieter von Webdiensten wie Webseiten, Blogs, etc. dem
         Nutzer gemäß §13 Abs. 1 TMG „zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,
         Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
         sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des
         Anwendungsbereichs zu denen die USA gehören, zu unterrichten“21
     •   Verstößt jemand gegen eines der oben genannten Gesetze, handelt unlauter gemäß
         §4 Nr. 11 UWG weil Gesetze ignoriert werden die dazu bestimmt sind das
         Marktverhalten zu regeln. Daher könnten diese Webseiten, Blogs etc. von
         Mitbewerbern abgemahnt werden.22

         3.2. Personenbezogene Daten mit dem Facebook Like
              Button
Der Facebook Like Button wurde im April 2010 vorgestellt und wurde schnell sehr beliebt.
Leider ist mit Hilfe dieses Buttons möglich alle Webseiten zu erfassen, die ein bestimmter
Nutzer besucht. Alle Registrierten Facebook Nutzer bekommen einen Cookie gesetzt, der
ein ständiges Ein- und Ausloggen verhindert. Dieser Cookie kann aber später einen
Personenbezug herstellen, da Facebook erfaßt welche IP-Adresse auf einer Webseite
erscheint, ohne dass der Like Button angeklickt wird. Es ist nicht ganz klar welche Daten
von Facebook gespeichert werden aber möglich wäre es. Die registrierten Facebook Nutzer
haben könnten durch das akzeptieren der AGB’s von Facebook eine klare Einwilligung
nach §13 Abs. 2 gegeben haben. Doch der Like Button setzt auch einen Cookie bei nicht
registrierten Nutzern, womit es Facebook möglich wäre bestimmte Verhaltensmuster zu
erkennen, ohne dass eine Einwilligung die nach §13 II TMG eingeholt wurde.23




20
   vgl. (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223)
21
   Siehe 12
22
   Siehe 12
23
   Vgl. (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet:
URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing
(Stand 22. Mai 2011).) & (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011,
S.340.)

                                                  -9-
Seminar Recht 3




                 Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com24


           3.3. Personenbezogene Daten mit dem Twitter “Tweet
                Button”
Das was Facebook im April 2011 veröffentlicht hatte kam in abgeänderter Form auch im
Juli von Twitter. Der Twitter “Tweet Button” hat zwar nicht so hohe Wellen geschlagen
wie der Facebook Like Button doch verwenden beide eine ähnliche Technik. Der Twitter
“Tweet Button” setzt auch einen Cookie bei allen Nutzern, der theoretisch die Möglichkeit
bietet die Webseiten zu erfassen, die ein Nutzer besucht. Eine Einwilligung kann nach §13
II TMG nur bei den registrierten Twitter Nutzern vorhanden sein. So ist auch dieser Button
nach dem deutschen Datenschutz nicht zulässig, da er keine Einwilligung von nicht
registrierten Nutzern von Twitter einholt.




                       Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com25


24
     http://developers.facebook.com/docs/reference/plugins/like/


                                                     - 10 -
Seminar Recht 3

        1.1. Liegt eine Einwilligung vor?
„Die Einwilligung kann bei Telemediendiensten auch online eingeholt werden. Die Regeln
zu elektronischen Einwilligung nach dem TMG beziehen sich allerdings nur auf die
Verarbeitung derjenigen Daten, die sich auf das Verhältnis des Dienstanbieters zum
Nutzer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Telemediendienst beziehen.
Die über diese Beziehung hinausgehende Verwendung bedarf nach dem BDSG regelmäßig
der Schriftform bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur, §126a BGB durch eine
protokollierte eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann. Erhebt der
Anbieter Kundendaten, so muss er primär den Nutzerüber Art, Umfang und Zweck(Auch
eine Verarbeitung der Daten im EU-Ausland muss ausdrücklich kenntlich gemacht
werden) informieren(Diese Unterrichtung muss jederzeit für den Nutzer abrufbar sein).“26
„Eine Einwilligung setzt gemäß §4 a I BDSG voraus, dass der Betroffene vorab auf den
Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie nach Verlangen auf
die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde, §4 AI 2 BDSG. Die Einwilligung bedarf
grundsätzlich der Schriftform gemäß §4 a I 3 BDSG“27

3.3.1. Facebook
„Zu mindestens die Mitglieder von Facebook könnten sich bei der Registrierung mit dieser
Datenerhebung einverstanden erklärt haben. Jedoch erfüllen die Facebook-Richtlinien
nicht die europäischen Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung. Für Personen, die
nicht bei Facebook Mitglied sind, liegt erst recht keine wirksame Einwilligung vor“28.

3.3.2. Twitter
Bei Twitter liegt auch keine Einwilligung vor. Twitter erwähnt den Twitter “Tweet
Button” nicht einmal in Ihren Datenschutz Erklärungen unter http://twitter.com/privacy,
somit werden auch die registrierten Nutzer nicht darüber informiert und können nicht
einmal passiv eine Einwilligung gegeben haben. Also werden personenbezogene Daten
wie die IP-Adresse an Twitter übermittelt ohne eine Einwilligung nach §4 a I BDSG zu
besitzen.


25
   http://twitter.com/about/resources/tweetbutton
26
   (Dr. Degen, T. & Prof. Dr. Deister, J.: Computer- und Internetrecht, 1. Auflage, Richard Boorberg
Verlag GmbH, Stuttgart 2009.)
27
   (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.)
28
   (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
22. Mai 2011).)

                                                  - 11 -
Seminar Recht 3

        3.4. Ist diese Datenerhebung gesetzlich zulässig?
Das Gesetz erlaubt nur dann die Erhebung von personenbezogener Daten, wenn diese für
die Nutzung des Dienstes „erforderlich“ sind. Ob ein Facebook Like Button oder ein
Twitter “Tweet Button” notwendig ist eine Webseite zu betreiben kann bezweifelt werden.
Der einzige sinn ist der virale Effekt damit die Zugriffe auf die Webseite gesteigert
werden. Doch das erfassen von nicht Registrierten Nutzer aus Facebook und Twitter sind
eindeutig nicht erforderlich, da diese mit den Buttons nichts unternehmen können. Wenn
man dieser Meinung folgt, liegt mangels einer gesetzlichen Erlaubnis gem.§12 TMG,
sowie mangels einer Einwilligung gem.§13 TMG durch die Nutzer ein Datenschutzverstoß
vor.

        3.5. Wer haftet bei Datenschutzverletzungen?
Facebook haftet nur bei Datenschutzverletzungen die auf Ihrer eigenen Seite passieren.
Wenn also Webseitenbetreiber den Facebook Like Button oder den Twitter “Tweet
Button” installieren, erlauben diese Facebook und Twitter die Datenerhebung und haften
selbst für die Datenschutzverletzungen. Eine Sicherheit bietet es nicht, doch die Nutzer
sollten in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen werden, welche Daten von Ihnen
erhoben werden.29

        3.6. Kann ein Unternehmen durch den Einsatz von
             Facebook Social Plug-ins oder dem Twitter “Tweet
             Button” abgemahnt werden?
Das LG Berlin hat am 23.03.2011 in einem Eilverfahren entschieden: „Die Verwendung
des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne
Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch stellt
keinen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren
entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurückgewiesen.
Dieser hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden
auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook
übertragen und verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen. Dem ist das
Landgericht nicht gefolgt. Unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu
würdigen sei, sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht festzustellen, so das


29
  (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
22. Mai 2011).)

                                                  - 12 -
Seminar Recht 3

Landgericht. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich
berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift.“30
Leider bringt das LG Berlin noch keine Gewissheit, außer der Webseitenbetreiber weist
seine Nutzer darauf hin, dass Daten von Ihnen erhoben werden. Ein Unternehmer wird also
nicht in seinem Marktverhalten beeinträchtigt und darf somit auch keine Abmahnung
erteilen. Auf die Datenschutzverletzung geht das LG Berlin nicht ein. Das gesamte Urteil
des LG Berlin vom 14.03.2011 zum Facebook „Like Button“ wurde im Anhang B
bereitgestellt. Deswegen sollte jeder Webseiten Betreiber in seiner Datenschutzerklärung
auf die Facebook & Twitter Plug-ins und dass Daten erhoben werden hinweisen. Ein
Muster von e-recht24.de31 für die Facebook Social Plugins wurde in Anhang A
bereitgestellt. Für Twitter gibt es bis heute keine ähnliche Datenschutzerklärung.


4. Impressumpflichten bei Social Media für Unternehmen
         4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
     •   Nach §5 I ff TMG und §55 des RStV32 ist jeder Dienstanbieter verpflichtet jede
         geschäftsmäßige Kommunikation als solche zu kennzeichnen.
     •   Laut Bundesgerichtshof muss das Impressum für durchschnittliche Nutzer leicht
         erkennbar, unmittelbar erreichbar („2-Klick Regel“) und ständig verfügbar sein.33
Bei Facebook- und Twitter-Seiten, die einem Unternehmen zugeordnet sind und die als
solche kommunizieren, gilt die Impressumspflicht. Ähnlich wie auf mobile.de oder
immobilienscout24.de muss ein Dienstanbieter ein Impressum bereitstellen.34 Deswegen
sollte jedes Unternehmen, das mit Nutzer über diese beiden Kanäle kommuniziert, ein
Impressum per Text oder Link vorweisen.




30
   (Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-
mir“-Button von Facebook auf Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),Veröffentlicht am:23. März
2011 , online im Internet: URL:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110323.1335.336936.html (Stand 22. Mai
2011).)
31
   http://www.e-recht24.de
32
   (Staatsvertrag für Rundfunk & Telemedien:Veröffentlicht am:10. März 2010 , online im Internet: URL:
http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf (Stand 22. Mai 2011).)
33
   Siehe 18 sowie BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm
34
   vgl. (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011, S.50.)

                                                - 13 -
Seminar Recht 3

           4.2. Platzierung des Impressums in auf Social Media
                Plattformen
4.2.1. In Facebook
Auf der Plattform Facebook gibt es 2 sinnvolle Möglichkeiten ein Impressum zu
platzieren:
       1. Auf dem Navigationspunkt „Info“ ist es mögliche größere Texte zu kopieren und
           den Nutzern anzuzeigen. Dieser Punkt ist immer sichtbar, auch wenn der Nutzer
           noch kein Fan dieses Unternehmens ist.35 Des weiteren ist es möglich einen Link zu
           einem Impressum zu kopieren womit die „2-Klick Regel“ nicht verletzt ist.




                Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info36
       2. Mit Hilfe von FBML einer HTML-ähnlichen Skriptsprache ist es möglich eine
           Unterseite mit dem Namen „Impressum“ in Facebook anzulegen und dort den
           Informationspflichten nach §5 Abs. 1 TMG & §55 RStV nachzukommen.

35
     Siehe 18
36
     http://www.facebook.com/telekomhilft?sk=info

                                                    - 14 -
Seminar Recht 3

4.2.2. In Twitter
In Twitter gibt es auch 2 Möglichkeiten der Impressumspflicht nachzukommen:
     1. Eine Möglichkeit ist es den direkten Link zum Impressum in das Feld „Web“ unter
        Profil-Einstellungen in Twitter zu kopieren oder auch nur die Homepage-URL die
        ein Impressum nur 1-Klick entfernt hat. Hier sollte unbedingt geprüft werden, ob
        die 2-Klick Regel eingehalten wird.




              Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter
     2. Die zweite Möglichkeit ist eine URL in die Biographie des Twitter-Profils zu
        kopieren. Dieser wird von Twitter automatisch in einen Link umgewandelt und
        erfüllt alle Pflichten des BGH Urteils zu „Anbieterkennzeichung im Internet“37.
        Vorsicht ist nur bei der Zeichenbeschränkung geboten die nur 160 Zeichen zulässt.




           Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter


        4.3. Inhalte des Impressums
Die Inhalte eines Impressums auf Social Media Plattformen unterscheiden sich nicht mit
denen auf anderen Webseiten. So müssen wie in §5 TMG alle beschriebenen
Informationspflichten erfüllt werden.


Fazit und Ausblick
Abschließend ist zu sagen, dass die Datenschutzprobleme bei Facebook und Twitter doch
größer sind als gedacht. So könnte es sein das der Gesetzgeber den Datenschutz in Bezug
auf diese Plug-Ins verschärft und jeder Webseitenbetreiber schnell reagieren muss, um
nicht wegen einer Datenschutzverletzung angezeigt oder abgemahnt zu werden. Bis heute
gibt es kein Urteil bzgl. dieser beiden Plug-Ins die für Webseitenbetreiber wirklich
bedenklich sein können. Ein Wettbewerber kann ein Unternehmen wegen einer


37
  BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm

                                                - 15 -
Seminar Recht 3

Datenschutzverletzung nicht abmahnen, wie das Urteil vom LG Berlin vom 14.03.2011
besagt, ein Verbraucher schon, aber dieser wird den finanziell risikobehafteten Schritt
wohl nicht gehen und ein Unternehmen anzeigen, da man sich nicht 100% sicher sein kann
wie das Gericht entscheidet. So bleibt es nur abzuwarten bis sich viele Verbraucher
zusammenschließen und ein großes Unternehmen anzeigen die diese Plug-Ins verwenden.
Dann ist die Chance groß, dass die Gesetzgeber reagieren und die Frage abschließend
klären.38
In Bezug auf die Impressumspflichten in Sozialen Netzwerken ist die Sache eindeutig.
Sobald eine Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbraucher stattfindet, ist man
verpflichtet ein Impressum zu führen gem. §6 I TMG. Die Plazierung eines Impressums ist
zwar nicht vorgesehen, aber auf beiden Plattformen möglich.




38
  (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL:
http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand
22. Mai 2011).)

                                                  - 16 -
Seminar Recht 3



Literaturverzeichnis

   1. Bersch, A. & Firsching, J.: facebookbiz,veröffentlicht am. Februar 2011 , online
      im Internet: URL: http://www.facebookbiz.de/wp-
      content/uploads/2011/02/W3B31_Social_Networks_regelmaessige_Nutzer.jpg
      (Stand 1. Mai 2011).
   2. Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein
      Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-mir“-Button von Facebook auf
      Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),veröffentlicht am:23. März 2011 ,
      online im Internet: URL:
      http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110323.1335.336936.ht
      ml (Stand 22. Mai 2011).
   3. Dr. Degen, T. & Prof. Dr. Deister, J.: Computer- und Internetrecht, 1. Auflage,
      Richard Boorberg Verlag GmbH, Stuttgart 2009,
   4. Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 1. Auflage, UVK
      Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2008.
   5. Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 2. Auflage, UTB, Stuttgart
      2010.
   6. Franke, S., Dr. Köhler, B., Beckar, A., Hansen, C. et al.: Social Media Prisma
      DE,veröffentlicht am:, online im Internet: URL:
      http://www.ethority.de/weblog/social-media-prisma/ (Stand 08. Mai 2011).
   7. Koch, M. & Richter, A.: Enterprise 2.0, 2. Auflage, Oldenbourg, München 2009,
      S.100
   8. Lammenett, E.: Praxiswissen Online-Marketing, 1. Auflage, Gabler | GWV
      Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2009.
   9. Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing,
      Usability, 1. Auflage, Galileo Press, Bonn 2011,
   10. O'Reilly, T.: Was ist Web 2.0,veröffentlicht am. Januar 2011 , online im Internet:
      URL: http://www.oreilly.de/artikel/web20_trans.html (Stand 1. Mai 2011).
      Übersetzt von Patrick Holz.
   11. Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010,




                                          - IV -
Seminar Recht 3

   12. Radomski, M.: Compass Heading,veröffentlicht am. März 2011 , online im
       Internet: URL: http://www.compass-heading.de/cms/aktuelle-nutzerzahlen-
       sozialer-netzwerke/ (Stand 1. Mai 2011).
   13. Rausch von Traubenberg, E., 2008. Social Media Optimization als Instrument des
       Online- und Suchmaschinenmarketings. Diplomarbeit. Darmstadt: Hochschule
       Darmstadt.
   14. Schindler, M.-C. & Liller, T.: PR im Social Web, 1. Auflage, O' Reily, Köln 2011,
       S.28
   15. Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011.
   16. Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,veröffentlicht am:01. Mai 2011 ,
       online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-
       rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).
   17. Siebert, S.: E-Recht 24,veröffentlicht am:22. Mai 2011 , online im Internet: URL:
       http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html?page=finish (Stand 222. Mai
       2011).
   18. Staatsvertrag für Rundfunk & Telemedien:veröffentlicht am:10. März 2010 , online
       im Internet: URL: http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf
       (Stand 22. Mai 2011).
   19. Weinberg, T.: Social Media Marketing: Strategien für Twitter, Facebook &
       Co., Übersetzt von D. Heymann-Reder. O'Reilly, Köln 2010, S.4
   20. Wiese, J.: allfacebook.de,veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet:
       URL: http://allfacebook.de/zahlen_fakten/facebook-nutzerzahlen-februar-2011-15-
       mio-deutsche-bei-facebook (Stand 20. April 2011).




Anhang A

       Datenschutzerklärung für die Nutzung von Facebook-
       Plugins (Like-Button)
„Auf unseren Seiten sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, 1601 South California
Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem
Facebook-Logo oder dem "Like-Button" ("Gefällt mir") auf unserer Seite. Eine Übersicht
über die Facebook-Plugins finden Sie hier:http://developers.facebook.com/docs/plugins/.
Wenn Sie unsere Seiten besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen

                                          -V-
Seminar Recht 3

Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Facebook erhält dadurch die
Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den
Facebook "Like-Button" anklicken während Sie in Ihrem Facebook-Account eingeloggt
sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Facebook-Profil verlinken. Dadurch
kann Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen
darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten
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Sie in der Datenschutzerklärung von facebook unter http://de-de.facebook.com/policy.php
Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Facebook-
Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto
aus.“39


Anhang B

           LG Berlin Beschluss 91 O 25/11 vom 14.03.2011 „Facebook
           Like Button“




39
     http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html?page=finish


                                                  - VI -

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Social media und ihre rechtliche Rahmenbedinungen wie Datenschutz und Impressumspflicht bei Unternehmen

  • 1. Hochschule Heilbronn Technik • Wirtschaft • Informatik Studiengang Electronic Business (EB) Recht 3 Social Media und ihre rechtliche Rahmenbedingungen wie Datenschutz und Impressumpflichten bei gewerblichen Anbietern in Hinblick auf die bekanntesten Plattformen wie Twitter & Facebook. vorgelegt bei Klaus Blükle von Alexander Merkel Matr.-Nr. 170203 im Sommersemester 2011 Abgabetermin: 27.05.2011
  • 2. Seminar Recht 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis  .....................................................................................................................   II   Abkürzungsverzeichnis  .........................................................................................................  III   Zusammenfassung  .....................................................................................................................  1   Management Summary  ..........................................................................................................  1   1.   Einleitung  ..............................................................................................................................  2   1.1.   Motivation  &  Ziel  der  Arbeit  ................................................................................................  2   2.   Grundlagen  ...........................................................................................................................  2   2.1.   Web  2.0  /  Social  Media  Grundlagen   ...................................................................................  2   2.1.1.   Web 2.0 ............................................................................................................2   2.1.2.   Social Web .......................................................................................................3   2.1.3.   Was ist ein Soziales Netzwerk? .......................................................................4   2.1.4.   Social Media Marketing / SMM .......................................................................6   2.1.5.   Social Media Optimization ...............................................................................7   2.2.   Website  Tracking  .....................................................................................................................  7   2.2.1.   Cookie-Tracking .............................................................................................. 7   2.2.2.   Referrer-Tracking .............................................................................................8   2.2.3.   Personenbezogene Daten ...............................................................................8   3.   Datenschutz  bei  Social  Media  .........................................................................................  8   3.1.   Rechtliche  Rahmenbedingungen   ........................................................................................  8   3.2.   Personenbezogene  Daten  mit  dem  Facebook  Like  Button  ........................................  9   3.3.   Personenbezogene  Daten  mit  dem  Twitter  “Tweet  Button”  ...................................  10   1.1.   Liegt  eine  Einwilligung  vor?  ...............................................................................................  11   3.3.1.   Facebook .......................................................................................................11   3.3.2.   Twitter ............................................................................................................11   3.4.   Ist  diese  Datenerhebung  gesetzlich  zulässig?  ..............................................................  12   3.5.   Wer  haftet  bei  Datenschutzverletzungen?  ....................................................................  12   3.6.   Kann  ein  Unternehmen  durch  den  Einsatz  von  Facebook  Social  Plug-­‐ins  oder   dem  Twitter  “Tweet  Button”  abgemahnt  werden?  ................................................................  12   4.   Impressumpflichten  bei  Social  Media  für  Unternehmen  ...................................  13   4.1.   Rechtliche  Rahmenbedingungen   ......................................................................................  13   4.2.   Platzierung  des  Impressums  in  auf  Social  Media  Plattformen  ...............................  14   4.2.1.   In Facebook ...................................................................................................14   4.2.2.   In Twitter ........................................................................................................15   4.3.   Inhalte  des  Impressums  ......................................................................................................  15   Fazit  und  Ausblick  ...................................................................................................................  15   Literaturverzeichnis  ...............................................................................................................  IV   Anhang  A  .......................................................................................................................................  V   Datenschutzerklärung  für  die  Nutzung  von  Facebook-­‐Plugins  (Like-­‐Button)  ...............  V   Anhang  B  .....................................................................................................................................  VI   LG  Berlin  Beschluss  91  O  25/11  vom  14.03.2011  „Facebook  Like  Button“  ....................     VI - II -
  • 3. Seminar Recht 3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de ..................................................................... 4   Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading ............................................... 5   Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 2011 ................................................................ 5   Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com ................ 10   Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com .................................... 10   Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info ............... 14   Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter ............... 15   Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter ..... 15   Abkürzungsverzeichnis TMG Telemediengesetzt BDSG Bundesdatenschutzgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch RStV Rundfunk Staatsvertrag SNE Soziales Netzwerk - III -
  • 4. Seminar Recht 3 Zusammenfassung In dieser Arbeit werden wichtige Fragen in Bezug auf Datenschutz & Impressumspflichten in den bekanntesten Sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter beantwortet. Die Impressumspflicht gilt auch in Sozialen Netzwerken, denn hier erfolgt eine Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern. So muss jedes Unternehmen ein Impressum in Ihren Facebook- und Twitter -Profilen führen oder einen Link zum Impressum der die „2-Klick Regel“ nicht verletzt integrieren. Bzgl. des Datenschutzes muss beachtet werden, dass sich diese beiden Unternehmen in den USA befinden und nur der dortige Datenschutz umgesetzt wird. Leider ist der Amerikanische Datenschutz nicht so streng geregelt wie der in Deutschland oder der Europäischen Union. Durch die Veröffentlichung der Facebook Social Plugins wie z.B. dem „Like Button“ im April 2010, sowie des im Juli 2010 veröffentlichten „Twitter “Tweet Button”“ sind viele Fragen aufgekommen, welche Daten erfasst werden und ob es gesetzlich erlaubt ist diese Plug-Ins auf der eigenen Webseite zu integrieren. Es wurde festgestellt, dass der Facebook „Like Button“ sowie der Twitter „Tweet Button“ Daten von Nutzern erfassen können, ohne dass eine Einwilligung eingeholt wird oder gesetzlich erlaubt ist. So kann eine Webseite von einem Verbraucher verklagt werden eine Datenschutzverletzung zu begehen obwohl diese nur von Facebook oder Twitter begangen wird. Management Summary This work ask and answer important questions related on legal notices and privacy in the most popular social networks like facebook and Twitter. The legal notice also applies to social networks because it involves the communication between companies and consumers. Thats the reason why every company in germany need a legal notice in Twitter or in Facebook. It doesn’t need to be the whole impressum it also allowed to put a link in the profile. The only thing that need to follow is the „2-click rule“. Regarding of the data protection must be noted that these two companies are in the U.S. and only the local privacy laws are implemented. Unfortunately, the American privacy is not regulated strictly as in germany or the E.U. By publishing the Facebook social plugins like the "Like Button" in April 2010 and the "Twitter"button in July 2010, many issues have arisen which data is collected and whether it is legal to integrate these plug-ins on a website. -1-
  • 5. Seminar Recht 3 It was noted that the Facebook "Like Button"and the Twitter "Tweet Button” are not allowed to use on a webseite because its not legal by the law or consented by the user. It’s possible that a consumers find a violation of his privacy on the website even though this violation is commited by facebook or twitter. 1. Einleitung Facebook und Twitter werden jeden Tag beliebter bei den Nutzern, somit ist ein Unternehmen gezwungen ein Twitter Profil oder eine Facebook FanPage zu betreiben. Leider nehmen es Unternehmen aus den U.S.A nicht so genau mit dem deutschen Datenschutz sowie deren Informationspflichten. Facebook hat im Jahr 2010 eine menge negativ Schlagzeilen produziert mit Ihren Social Plugins wie z.B. dem „Like Button“. So haben Datenschützer Beschwerden eingereicht dass Facebook ohne Einwilligung Daten erhebt von registrierten Facebook Nutzern und nicht registrierten Nutzern. Twitter hat kurz darauf auch einen Twitter “Tweet Button” veröffentlicht um mit Facebook gleichzuziehen. 1.1. Motivation & Ziel der Arbeit Diese Arbeit soll aufklären welche rechtlichen Pflichten in bezug auf Datenschutz und Impressumpflicht ein Unternehmen hat, wenn es auf Social Media Plattformen wie Facebook und Twitter mit seinen Nutzern kommuniziert. Hier können viele Fehler passieren, die dann später zu teuren Abmahnungen oder Datenschutzverletzungen führen. 2. Grundlagen 2.1. Web 2.0 / Social Media Grundlagen 2.1.1. Web 2.0 Web 2.0 bezeichnet keine spezielle Technologie oder Software im Internet, sondern eher eine Vision des Internets, in dem Nutzer Inhalte erstellen, teilen und/oder bewerten können. Hier stehen verschiedene Methoden und Werkzeuge im Vordergrund, die von allen Internetnutzern genutzt werden können und nicht nur von großen Medienunternehmen.1 1 (Lammenett, E.: Praxiswissen Online-Marketing, 1. Auflage, Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2009, S.196.) -2-
  • 6. Seminar Recht 3 O’Reilly beschreibt 7 Kernkompetenzen die ein Unternehmen mitbringen muss um Web 2.0 anbieten zu können: 2 „ • Dienste, keine Paketsoftware, mit kosteneffizienter Skalierbarkeit • Kontrolle über einzigartige, schwer nachzubildende Datenquellen, deren Wert proportional zur Nutzungshäufigkeit steigt • Vertrauen in Anwender als Mitentwickler • Nutzung kollektiver Intelligenz • Erreichen des "Long Tail" mittels Bildung von Communities etc. • Erstellung von Software über die Grenzen einzelner Geräte hinaus • Leichtgewichtige User Interfaces, Entwicklungs- und Geschäftsmodelle“ 2.1.2. Social Web Das Social Web ist als Teilbereich des Web 2.0 anzusehen. Hierbei geht es nicht um die Methoden und Werkzeuge die dazu dienen Inhalte zu erstellen, teilen und/oder bewerten sondern allein die Unterstützung sozialer Strukturen und Interaktionen mit dem Medium Internet.3 Begriff „Social“ hat aber nichts mit dem Begriff „Sozial“ zu tun sondern wird z.B. so definiert: 4„ • Jeder kann publizieren. • Jeder kann Feedback geben und Dialoge beginnen. • Gespräche in einer ungezwungen, natürlich wirkenden Sprache lösen die typische Rhetorik der Unternehmenskommunikation ab. • Wissen ist frei verfügbar und wird geteilt. • Die Hierarchien sind flach, Reputation entsteht durch Vernetzung.“ 2 (O'Reilly, T.: Was ist Web 2.0?, online im Internet: URL: http://www.oreilly.de/artikel/web20_trans.html (Stand 1. Mai 2011). Übersetzt von Patrick Holz.) 3 Vgl. (Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 1. Auflage, UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2008, S.29.) 4 (Schindler, M.-C. & Liller, T.: PR im Social Web, 1. Auflage, O' Reily, Köln 2011, S.6.) -3-
  • 7. Seminar Recht 3 Abbildung 1: Social Media Prisma Ethority.de5 Die Social Media Prisma stellt sehr gut dar für welchen Anwendungsfall bereits ein SNE existiert. All diese Dienste bilden zusammen das Social Web, das wir heute kennen. 2.1.3. Was ist ein Soziales Netzwerk? SNE existieren bereits so lange wie die Menschen. Der Begriff erlangte nur besonderer Beliebtheit nachdem Web 2.0 basierende Plattformen wie Facebook6, VZ’s7, Twitter8, WerKenntWen9 uvm. entstanden sind. Aber auch die schon lange existierenden Foren und Chats sind SNE. Überall wo Menschen die Möglichkeit haben sich mit anderen auszutauschen kann als Soziaes Netzwerk bezeichnet werden. Hierzu ein Auszug von den aktuellen Nutzerzahlen der Sozialen Netzwerke in Deutschland, die von Google veröffentlicht und von Compass Heading aufbereitet wurden. 5 (Franke, S., Dr. Köhler, B., Beckar, A., Hansen, C. et al.: Social Media Prisma DE,Veröffentlicht am:, online im Internet: URL: http://www.ethority.de/weblog/social-media-prisma/ (Stand 08. Mai 2011).) 6 http://facebook.com 7 http://www.vz-netzwerke.net/ 8 http://twitter.com 9 http://www.wer-kennt-wen.de/ -4-
  • 8. Seminar Recht 3 2011   25   20   Facebook   15   Wer  Kennt  Wen   10   Holtzbrinck  VZ's   Twitter   5   Xing   0   Facebook   Wer  Kennt   Holtzbrinck   Twitter   Xing   Wen   VZ's   Abbildung 2: Eigene Darstellung Quelle: Compass Heading10 Das Schaubild lässt erkennen das Facebook in Deutschland das größte SNE ist mit ca. 22. Mio. Nutzern. Auch die Nutzungsrate ist bei diesem SNE höher als bei den anderen SNE. Ein nicht ganz so großes SNE ist Xing. Mit ca. 3. Mio Nutzern. Da Xing aber kostenpflichtig ist und eine ganz andere Zielgruppe anspricht ist das nicht verwunderlich. Da die Zielgruppe hauptsächlich Unternehmer sind, ist hier die Nutzungsrate höher als bei den größeren SNE wie WerKenntWen oder meinVZ. Abbildung 3: Nutzung von Social Networks 201111 10 (Radomski, M.: Compass Heading,Veröffentlicht am. März 2011 , online im Internet: URL: http://www.compass-heading.de/cms/aktuelle-nutzerzahlen-sozialer-netzwerke/ (Stand 1. Mai 2011).) 11 (Bersch, A. & Firsching, J.: facebookbiz,Veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet: URL: http://www.facebookbiz.de/wp- content/uploads/2011/02/W3B31_Social_Networks_regelmaessige_Nutzer.jpg (Stand 1. Mai 2011).) -5-
  • 9. Seminar Recht 3 2.1.3.1. Facebook Facebook ist das größte SNE weltweit mit ca. 500 Millionen Nutzern. Facebook bietet eine Menge von Diensten an und ermöglicht es, viele Informationen mit seinen Freunden zu teilen12. So können Nutzer schreiben: • Was Sie in diesem Moment unternehmen. • Wo Sie sich befinden. • Mithilfe von „Facebook Social Plugins“ zeigen was Ihnen gerade gefällt. Es können Gruppen gebildet werden die über ein Thema diskutieren oder FanPages die mit Nutzern die per „Gefällt mir“ Button Fan von dieser FanPage geworden sind kommunizieren. Die Nutzung kann privat erfolgen mit einem persönlichen Profil oder auch als Unternehmen über eine Facebook FanPage. 2.1.3.2. Twitter Twitter ist ein Microblogging-Dienst & SNE das den Nutzern ermöglicht Kurzmeldungen mit einer Länge von 140 Zeichen in Echtzeit zu veröffentlichen und mit anderen Nutzern zu vernetzen. Twitter ist ein Amerikanisches Unternehmen und hat seine Server auch in den USA. Nach eigenen Angaben hat Twitter 175 Millionen registrierte Nutzer weltweit und ist eines der beliebtesten Kanäle für die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen.13 2.1.4. Social Media Marketing / SMM Social Media Marketing ist ein Prozess mit dem über SNE ihre Webseiten, Produkte oder Dienstleistungen bewerben kann. Dabei ist die eigentliche Strategie nicht einfach nur Werbung auf den Sozialen Netzwerken darzustellen, sondern die Menschen darin, dazu zu bringen sich mit dem Produkt zu identifizieren und es zu empfehlen. Tamar Weinberg beschreibt die Aufgabe von Social Media Marketing als: „Die Communities richtig zu nutzen, um mit ihren Teilnehmern wirkungsvoll über relevante Produkt- und Serviceangebote zu kommunizieren. Außerdem gehört zum Social Media 12 vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage, Galileo Press, Bonn 2011, S.142.) 13 vgl. (Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage, Galileo Press, Bonn 2011, S.131 - 136) -6-
  • 10. Seminar Recht 3 Marketing, diesen Communities zuzuhören und im Namen einer bestimmten Firma Beziehungen zu ihnen aufzubauen.“14 2.1.5. Social Media Optimization Social Media Optimization beschreibt Frau Rausch von Traubenberg als: „ein Instrument des viralen Marketings und beschreibt die Optimierung einer Website für Soziale Medien. Durch die gegenseitige Vernetzung von relevanten Inhalten soll die Aufmerksamkeit der Nutzer gewonnen werden, um so virale Effekte hervorzurufen.“15 So können die Social Plugins von Facebook und der Twitter “Tweet Button” als Instrumente von Social Media Optimization angesehen werden. Denn Sie werden auf der eigenen Webseite integriert und können eine viralen Effekt hervorrufen. 2.2. Website Tracking 2.2.1. Cookie-Tracking „Ein Cookie ist ein von einem Web-Server erzeugter Datensatz, der an einen Web-Browser gesendet und bei diesem in einer Cookie-Datei des lokalen Rechners abgelegt wird. Umgekehrt werden die lokalen Cookie-Einträge an den Server übermittelt. Beider erfolgt in der Regel, ohne dass der Benutzer etwas davon bemerkt, Cookies verschaffen dem Web- Server Informationen über den Benutzer des Web-Browsers. Soweit Cookies personenbezogene Daten enthalten, muss der Nutzer gemäß §12 I TMG wirksam eingewilligt haben oder es muss ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegen.“16 Man unterscheidet dabei Cookies, die für einen definierten Zeitraum gespeichert werden, oder Cookies, die permanent gespeichert werden. Cookies können Informationen wie IP- Adresse, Name, E-Mailadresse sowie weitere von der Webseite ausgelesene Informationen speichern. Oft wird ein Cookie gesetzt, damit ein Nutzer nicht bei jedem Webseiten- Besuch seine Login Informationen eingeben muss. Es kann aber auch genutzt werden um ein Besucher-Verhalten auszulesen. 14 (Weinberg, T.: Social Media Marketing: Strategien für Twitter, Facebook & Co., Übersetzt von D. Heymann-Reder. O'Reilly, Köln 2010, S.4.) 15 (Rausch von Traubenberg, E.: Social Media Optimization als Instrument des Online- und Suchmaschinenmarketings, Darmstadt 2008, S.8.) 16 (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.) -7-
  • 11. Seminar Recht 3 2.2.2. Referrer-Tracking Beim „Referrer Tracking“ handelt es sich um das übermitteln von Seitenaufrufen an eine bestimmte Quelle. Hierbei wird ein kleiner Teil einer Webseite als iFrame-Code kopiert (Quelle) und in eine andere Webseite eingebunden. Wenn nun ein Nutzer die andere Webseite aufruft wird der Code der Quelle auch aufgerufen und die IP-Adresse des Nutzers an die Quelle übertragen, hierbei kann auch ein Cookie gesetzt werden. Mit dieser Methode können z.B. Facebook & Twitter auch ohne ihren JavaScript-Code die Aktivität der Nutzer verfolgen. 2.2.3. Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind Informationen, die ohne großen Aufwand zu einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Dies umfasst nicht nur die E-Mail Adresse und den Namen der Person, sondern auch seine IP-Adressen, Gehalt, Persönliche Attribute wie Augenfarbe und welche Webseiten er besucht. Mithilfe von Social Software ist die Zuordnung der Personen die diese Dienste verwenden relativ einfach. Da zum Nutzen dieser Dienste sehr viele Informationen abgerufen werden wie z.B. Name, E-Mailadresse, Geburtstag, Arbeitgeber, Wohnort usw. wenn nun die IP-Adresse hinzukommt können die Internetaktivitäten der Nutzer sehr einfach verfolgt werden.17 3. Datenschutz bei Social Media 3.1. Rechtliche Rahmenbedingungen • Nach §12 I TMG ist es Anbietern von Webseiten, Blogs, etc. nur dann erlaubt personenbezogene Daten (§3 BDSG) von Nutzern zu erheben, wenn es gesetzlich zulässig ist oder der Nutzer eine Einwilligung dazu gegeben hat. • Gesetzlich erlaubt ist die Erhebung von personenbezogener Nutzungsdaten nach §15 I Abs. 1 TMG nur dann, wenn dies für die Nutzung eines Dienstes „erforderlich“ ist.18 • „Jede Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten“19. Sie ist nur dann zulässig wenn das BDSG oder eine 17 vgl. (Koch, M. & Richter, A.: Enterprise 2.0, 2. Auflage, Oldenbourg, München 2009, S.100.) 18 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).) 19 (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223) -8-
  • 12. Seminar Recht 3 andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder die Betroffenen nach §4 I BGSG eingewilligt haben.20 • Außerdem müssen Anbieter von Webdiensten wie Webseiten, Blogs, etc. dem Nutzer gemäß §13 Abs. 1 TMG „zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs zu denen die USA gehören, zu unterrichten“21 • Verstößt jemand gegen eines der oben genannten Gesetze, handelt unlauter gemäß §4 Nr. 11 UWG weil Gesetze ignoriert werden die dazu bestimmt sind das Marktverhalten zu regeln. Daher könnten diese Webseiten, Blogs etc. von Mitbewerbern abgemahnt werden.22 3.2. Personenbezogene Daten mit dem Facebook Like Button Der Facebook Like Button wurde im April 2010 vorgestellt und wurde schnell sehr beliebt. Leider ist mit Hilfe dieses Buttons möglich alle Webseiten zu erfassen, die ein bestimmter Nutzer besucht. Alle Registrierten Facebook Nutzer bekommen einen Cookie gesetzt, der ein ständiges Ein- und Ausloggen verhindert. Dieser Cookie kann aber später einen Personenbezug herstellen, da Facebook erfaßt welche IP-Adresse auf einer Webseite erscheint, ohne dass der Like Button angeklickt wird. Es ist nicht ganz klar welche Daten von Facebook gespeichert werden aber möglich wäre es. Die registrierten Facebook Nutzer haben könnten durch das akzeptieren der AGB’s von Facebook eine klare Einwilligung nach §13 Abs. 2 gegeben haben. Doch der Like Button setzt auch einen Cookie bei nicht registrierten Nutzern, womit es Facebook möglich wäre bestimmte Verhaltensmuster zu erkennen, ohne dass eine Einwilligung die nach §13 II TMG eingeholt wurde.23 20 vgl. (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010. S.223) 21 Siehe 12 22 Siehe 12 23 Vgl. (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).) & (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011, S.340.) -9-
  • 13. Seminar Recht 3 Abbildung 4: Screenshot Facebook Like Button Generator von Facebook.com24 3.3. Personenbezogene Daten mit dem Twitter “Tweet Button” Das was Facebook im April 2011 veröffentlicht hatte kam in abgeänderter Form auch im Juli von Twitter. Der Twitter “Tweet Button” hat zwar nicht so hohe Wellen geschlagen wie der Facebook Like Button doch verwenden beide eine ähnliche Technik. Der Twitter “Tweet Button” setzt auch einen Cookie bei allen Nutzern, der theoretisch die Möglichkeit bietet die Webseiten zu erfassen, die ein Nutzer besucht. Eine Einwilligung kann nach §13 II TMG nur bei den registrierten Twitter Nutzern vorhanden sein. So ist auch dieser Button nach dem deutschen Datenschutz nicht zulässig, da er keine Einwilligung von nicht registrierten Nutzern von Twitter einholt. Abbildung 5: Twitter / Tweet Button Screenshot von Twitter.com25 24 http://developers.facebook.com/docs/reference/plugins/like/ - 10 -
  • 14. Seminar Recht 3 1.1. Liegt eine Einwilligung vor? „Die Einwilligung kann bei Telemediendiensten auch online eingeholt werden. Die Regeln zu elektronischen Einwilligung nach dem TMG beziehen sich allerdings nur auf die Verarbeitung derjenigen Daten, die sich auf das Verhältnis des Dienstanbieters zum Nutzer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Telemediendienst beziehen. Die über diese Beziehung hinausgehende Verwendung bedarf nach dem BDSG regelmäßig der Schriftform bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur, §126a BGB durch eine protokollierte eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann. Erhebt der Anbieter Kundendaten, so muss er primär den Nutzerüber Art, Umfang und Zweck(Auch eine Verarbeitung der Daten im EU-Ausland muss ausdrücklich kenntlich gemacht werden) informieren(Diese Unterrichtung muss jederzeit für den Nutzer abrufbar sein).“26 „Eine Einwilligung setzt gemäß §4 a I BDSG voraus, dass der Betroffene vorab auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie nach Verlangen auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde, §4 AI 2 BDSG. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform gemäß §4 a I 3 BDSG“27 3.3.1. Facebook „Zu mindestens die Mitglieder von Facebook könnten sich bei der Registrierung mit dieser Datenerhebung einverstanden erklärt haben. Jedoch erfüllen die Facebook-Richtlinien nicht die europäischen Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung. Für Personen, die nicht bei Facebook Mitglied sind, liegt erst recht keine wirksame Einwilligung vor“28. 3.3.2. Twitter Bei Twitter liegt auch keine Einwilligung vor. Twitter erwähnt den Twitter “Tweet Button” nicht einmal in Ihren Datenschutz Erklärungen unter http://twitter.com/privacy, somit werden auch die registrierten Nutzer nicht darüber informiert und können nicht einmal passiv eine Einwilligung gegeben haben. Also werden personenbezogene Daten wie die IP-Adresse an Twitter übermittelt ohne eine Einwilligung nach §4 a I BDSG zu besitzen. 25 http://twitter.com/about/resources/tweetbutton 26 (Dr. Degen, T. & Prof. Dr. Deister, J.: Computer- und Internetrecht, 1. Auflage, Richard Boorberg Verlag GmbH, Stuttgart 2009.) 27 (Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010.) 28 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).) - 11 -
  • 15. Seminar Recht 3 3.4. Ist diese Datenerhebung gesetzlich zulässig? Das Gesetz erlaubt nur dann die Erhebung von personenbezogener Daten, wenn diese für die Nutzung des Dienstes „erforderlich“ sind. Ob ein Facebook Like Button oder ein Twitter “Tweet Button” notwendig ist eine Webseite zu betreiben kann bezweifelt werden. Der einzige sinn ist der virale Effekt damit die Zugriffe auf die Webseite gesteigert werden. Doch das erfassen von nicht Registrierten Nutzer aus Facebook und Twitter sind eindeutig nicht erforderlich, da diese mit den Buttons nichts unternehmen können. Wenn man dieser Meinung folgt, liegt mangels einer gesetzlichen Erlaubnis gem.§12 TMG, sowie mangels einer Einwilligung gem.§13 TMG durch die Nutzer ein Datenschutzverstoß vor. 3.5. Wer haftet bei Datenschutzverletzungen? Facebook haftet nur bei Datenschutzverletzungen die auf Ihrer eigenen Seite passieren. Wenn also Webseitenbetreiber den Facebook Like Button oder den Twitter “Tweet Button” installieren, erlauben diese Facebook und Twitter die Datenerhebung und haften selbst für die Datenschutzverletzungen. Eine Sicherheit bietet es nicht, doch die Nutzer sollten in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen werden, welche Daten von Ihnen erhoben werden.29 3.6. Kann ein Unternehmen durch den Einsatz von Facebook Social Plug-ins oder dem Twitter “Tweet Button” abgemahnt werden? Das LG Berlin hat am 23.03.2011 in einem Eilverfahren entschieden: „Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurückgewiesen. Dieser hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook übertragen und verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu würdigen sei, sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht festzustellen, so das 29 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).) - 12 -
  • 16. Seminar Recht 3 Landgericht. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift.“30 Leider bringt das LG Berlin noch keine Gewissheit, außer der Webseitenbetreiber weist seine Nutzer darauf hin, dass Daten von Ihnen erhoben werden. Ein Unternehmer wird also nicht in seinem Marktverhalten beeinträchtigt und darf somit auch keine Abmahnung erteilen. Auf die Datenschutzverletzung geht das LG Berlin nicht ein. Das gesamte Urteil des LG Berlin vom 14.03.2011 zum Facebook „Like Button“ wurde im Anhang B bereitgestellt. Deswegen sollte jeder Webseiten Betreiber in seiner Datenschutzerklärung auf die Facebook & Twitter Plug-ins und dass Daten erhoben werden hinweisen. Ein Muster von e-recht24.de31 für die Facebook Social Plugins wurde in Anhang A bereitgestellt. Für Twitter gibt es bis heute keine ähnliche Datenschutzerklärung. 4. Impressumpflichten bei Social Media für Unternehmen 4.1. Rechtliche Rahmenbedingungen • Nach §5 I ff TMG und §55 des RStV32 ist jeder Dienstanbieter verpflichtet jede geschäftsmäßige Kommunikation als solche zu kennzeichnen. • Laut Bundesgerichtshof muss das Impressum für durchschnittliche Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar („2-Klick Regel“) und ständig verfügbar sein.33 Bei Facebook- und Twitter-Seiten, die einem Unternehmen zugeordnet sind und die als solche kommunizieren, gilt die Impressumspflicht. Ähnlich wie auf mobile.de oder immobilienscout24.de muss ein Dienstanbieter ein Impressum bereitstellen.34 Deswegen sollte jedes Unternehmen, das mit Nutzer über diese beiden Kanäle kommuniziert, ein Impressum per Text oder Link vorweisen. 30 (Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt- mir“-Button von Facebook auf Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),Veröffentlicht am:23. März 2011 , online im Internet: URL: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110323.1335.336936.html (Stand 22. Mai 2011).) 31 http://www.e-recht24.de 32 (Staatsvertrag für Rundfunk & Telemedien:Veröffentlicht am:10. März 2010 , online im Internet: URL: http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf (Stand 22. Mai 2011).) 33 Siehe 18 sowie BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“ http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm 34 vgl. (Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011, S.50.) - 13 -
  • 17. Seminar Recht 3 4.2. Platzierung des Impressums in auf Social Media Plattformen 4.2.1. In Facebook Auf der Plattform Facebook gibt es 2 sinnvolle Möglichkeiten ein Impressum zu platzieren: 1. Auf dem Navigationspunkt „Info“ ist es mögliche größere Texte zu kopieren und den Nutzern anzuzeigen. Dieser Punkt ist immer sichtbar, auch wenn der Nutzer noch kein Fan dieses Unternehmens ist.35 Des weiteren ist es möglich einen Link zu einem Impressum zu kopieren womit die „2-Klick Regel“ nicht verletzt ist. Abbildung 6:Screenshot Facebook FanPage mit Impressum auf Unterseite Info36 2. Mit Hilfe von FBML einer HTML-ähnlichen Skriptsprache ist es möglich eine Unterseite mit dem Namen „Impressum“ in Facebook anzulegen und dort den Informationspflichten nach §5 Abs. 1 TMG & §55 RStV nachzukommen. 35 Siehe 18 36 http://www.facebook.com/telekomhilft?sk=info - 14 -
  • 18. Seminar Recht 3 4.2.2. In Twitter In Twitter gibt es auch 2 Möglichkeiten der Impressumspflicht nachzukommen: 1. Eine Möglichkeit ist es den direkten Link zum Impressum in das Feld „Web“ unter Profil-Einstellungen in Twitter zu kopieren oder auch nur die Homepage-URL die ein Impressum nur 1-Klick entfernt hat. Hier sollte unbedingt geprüft werden, ob die 2-Klick Regel eingehalten wird. Abbildung 7: Screenshot zum Feld Web in den Profileinstellungen von Twitter 2. Die zweite Möglichkeit ist eine URL in die Biographie des Twitter-Profils zu kopieren. Dieser wird von Twitter automatisch in einen Link umgewandelt und erfüllt alle Pflichten des BGH Urteils zu „Anbieterkennzeichung im Internet“37. Vorsicht ist nur bei der Zeichenbeschränkung geboten die nur 160 Zeichen zulässt. Abbildung 8: Screenshot zum Feld Biographie in den Profileinstellungen von Twitter 4.3. Inhalte des Impressums Die Inhalte eines Impressums auf Social Media Plattformen unterscheiden sich nicht mit denen auf anderen Webseiten. So müssen wie in §5 TMG alle beschriebenen Informationspflichten erfüllt werden. Fazit und Ausblick Abschließend ist zu sagen, dass die Datenschutzprobleme bei Facebook und Twitter doch größer sind als gedacht. So könnte es sein das der Gesetzgeber den Datenschutz in Bezug auf diese Plug-Ins verschärft und jeder Webseitenbetreiber schnell reagieren muss, um nicht wegen einer Datenschutzverletzung angezeigt oder abgemahnt zu werden. Bis heute gibt es kein Urteil bzgl. dieser beiden Plug-Ins die für Webseitenbetreiber wirklich bedenklich sein können. Ein Wettbewerber kann ein Unternehmen wegen einer 37 BGH Urteil vom 20.07.2006, Az.: 1 ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“ http://www.jurpc.de/rechtspr/20060123.htm - 15 -
  • 19. Seminar Recht 3 Datenschutzverletzung nicht abmahnen, wie das Urteil vom LG Berlin vom 14.03.2011 besagt, ein Verbraucher schon, aber dieser wird den finanziell risikobehafteten Schritt wohl nicht gehen und ein Unternehmen anzeigen, da man sich nicht 100% sicher sein kann wie das Gericht entscheidet. So bleibt es nur abzuwarten bis sich viele Verbraucher zusammenschließen und ein großes Unternehmen anzeigen die diese Plug-Ins verwenden. Dann ist die Chance groß, dass die Gesetzgeber reagieren und die Frage abschließend klären.38 In Bezug auf die Impressumspflichten in Sozialen Netzwerken ist die Sache eindeutig. Sobald eine Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbraucher stattfindet, ist man verpflichtet ein Impressum zu führen gem. §6 I TMG. Die Plazierung eines Impressums ist zwar nicht vorgesehen, aber auf beiden Plattformen möglich. 38 (Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,Veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011).) - 16 -
  • 20. Seminar Recht 3 Literaturverzeichnis 1. Bersch, A. & Firsching, J.: facebookbiz,veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet: URL: http://www.facebookbiz.de/wp- content/uploads/2011/02/W3B31_Social_Networks_regelmaessige_Nutzer.jpg (Stand 1. Mai 2011). 2. Die Präsidentin des Kammergerichts : Landgericht Berlin: Kein Wettbewerbsverstoß durch „Gefällt-mir“-Button von Facebook auf Verkaufsplattform im Internet (PM 37/2011),veröffentlicht am:23. März 2011 , online im Internet: URL: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110323.1335.336936.ht ml (Stand 22. Mai 2011). 3. Dr. Degen, T. & Prof. Dr. Deister, J.: Computer- und Internetrecht, 1. Auflage, Richard Boorberg Verlag GmbH, Stuttgart 2009, 4. Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 1. Auflage, UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2008. 5. Ebersbach, A., Glaser, M. & Heigl, R.: Social Web, 2. Auflage, UTB, Stuttgart 2010. 6. Franke, S., Dr. Köhler, B., Beckar, A., Hansen, C. et al.: Social Media Prisma DE,veröffentlicht am:, online im Internet: URL: http://www.ethority.de/weblog/social-media-prisma/ (Stand 08. Mai 2011). 7. Koch, M. & Richter, A.: Enterprise 2.0, 2. Auflage, Oldenbourg, München 2009, S.100 8. Lammenett, E.: Praxiswissen Online-Marketing, 1. Auflage, Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2009. 9. Mattescheck, S.: Erfolgreiche Websites - SEO, SEM, Online-Marketing, Usability, 1. Auflage, Galileo Press, Bonn 2011, 10. O'Reilly, T.: Was ist Web 2.0,veröffentlicht am. Januar 2011 , online im Internet: URL: http://www.oreilly.de/artikel/web20_trans.html (Stand 1. Mai 2011). Übersetzt von Patrick Holz. 11. Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus: Wirtschaftsprivatrecht, Luchterhand, Köln 2010, - IV -
  • 21. Seminar Recht 3 12. Radomski, M.: Compass Heading,veröffentlicht am. März 2011 , online im Internet: URL: http://www.compass-heading.de/cms/aktuelle-nutzerzahlen- sozialer-netzwerke/ (Stand 1. Mai 2011). 13. Rausch von Traubenberg, E., 2008. Social Media Optimization als Instrument des Online- und Suchmaschinenmarketings. Diplomarbeit. Darmstadt: Hochschule Darmstadt. 14. Schindler, M.-C. & Liller, T.: PR im Social Web, 1. Auflage, O' Reily, Köln 2011, S.28 15. Schirmbacher, M.: Online-Marketing Recht, 1. Auflage, mitp, München 2011. 16. Schwenke, T. & Dramburg, S.: spreerecht.de,veröffentlicht am:01. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book- rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing (Stand 22. Mai 2011). 17. Siebert, S.: E-Recht 24,veröffentlicht am:22. Mai 2011 , online im Internet: URL: http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html?page=finish (Stand 222. Mai 2011). 18. Staatsvertrag für Rundfunk & Telemedien:veröffentlicht am:10. März 2010 , online im Internet: URL: http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/13._RStV.pdf (Stand 22. Mai 2011). 19. Weinberg, T.: Social Media Marketing: Strategien für Twitter, Facebook & Co., Übersetzt von D. Heymann-Reder. O'Reilly, Köln 2010, S.4 20. Wiese, J.: allfacebook.de,veröffentlicht am. Februar 2011 , online im Internet: URL: http://allfacebook.de/zahlen_fakten/facebook-nutzerzahlen-februar-2011-15- mio-deutsche-bei-facebook (Stand 20. April 2011). Anhang A Datenschutzerklärung für die Nutzung von Facebook- Plugins (Like-Button) „Auf unseren Seiten sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, 1601 South California Avenue, Palo Alto, CA 94304, USA integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo oder dem "Like-Button" ("Gefällt mir") auf unserer Seite. Eine Übersicht über die Facebook-Plugins finden Sie hier:http://developers.facebook.com/docs/plugins/. Wenn Sie unsere Seiten besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen -V-
  • 22. Seminar Recht 3 Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Facebook erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den Facebook "Like-Button" anklicken während Sie in Ihrem Facebook-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Facebook-Profil verlinken. Dadurch kann Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von facebook unter http://de-de.facebook.com/policy.php Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Seiten Ihrem Facebook- Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus.“39 Anhang B LG Berlin Beschluss 91 O 25/11 vom 14.03.2011 „Facebook Like Button“ 39 http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html?page=finish - VI -