Vortrag auf der Social Media Week 2015. "Haters gonna hate! Warum sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht derart unbeliebt? Was kann man tun, um diesen Zustand zu ändern?"
3. Agenda – Haters gonna hate
1. Urheber- und Datenschutzrecht
2. Kurzübersicht Urheberrecht
3. Urheberrecht und Telemediengesetz
4. Aktuelle Probleme des Urheberrechts
5. Kurzübersicht Datenschutzrecht
6. Datenschutzrecht und Telemediengesetz
7. Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts
8. Telemediengesetz und Marktversagen?
9. Lösungsvorschläge und aktueller Stand EU
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
4. Glossar
• BDSG = Bundesdatenschutzgesetz
• UrhG = Urheberrechtsgesetz
• EuGH = Europäischer Gerichtshof
• BVerfG = Bundesverfassungsgericht
• TMG = Telemediengesetz
• Access Provider = Zugangsanbieter
• Content Provider = Inhalteanbieter
• Host Provider = Speicherplatzanbieter
• Anonymität = X kann nicht identifiziert werden
• Pseudonym = Identität wird nur verschleiert
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Datenschutzbeauftragter
5. 1.Status Quo für UrhG, BDSG
• Rechtliche Grundlage: Allgemeines
Persönlichkeitsrecht; Art. 1, 2 Grundgesetz
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Datenschutzbeauftragter
6. Status Quo für UrhG, BDSG
• Rechtliche Grundlage: Allgemeines
Persönlichkeitsrecht. Art. 1, 2 Grundgesetz
• Die Gebiete sind nur teilweise EU-weit
harmonisiert. Es gelten nationale Gesetze
sowie EU-Richtlinien; keine Verordnungen
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Datenschutzbeauftragter
7. Status Quo UrhG, BDSG
• Rechtliche Grundlage: Allgemeines
Persönlichkeitsrecht. Art 1,2 Grundgesetz
• Die Gebiete sind nur teilweise EU-weit
harmonisiert. Es gelten nationale Gesetze
sowie EU-Richtlinien; keine Verordnungen
• Die Regelungen sind veraltet und auf digitale
Technologien und Geschäftsmodelle (Sharing,
Links, Streaming, Social Media, Cloud, Big Data,
etc.) nicht vorbereitet.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
8. Status quo UrhG, BDSG
• Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
9. Status quo UrhG, BDSG
• Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit
• In Berlin herrscht Stillstand, nationale
Alleingänge sind auch unsinnig
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Datenschutzbeauftragter
10. Status Quo UrhG, BDSG
• Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit
• In Berlin herrscht Stillstand, nationale
Alleingänge sind auch unsinnig
• Der EuGH und andere Gerichte entscheiden in
der Zwischenzeit statt des Gesetzgebers
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11. Status Quo UrhG, BDSG
• Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit
• In Berlin herrscht Stillstand, nationale
Alleingänge sind auch unsinnig
• Der EuGH und andere Gerichte entscheiden in
der Zwischenzeit statt des Gesetzgebers
• Konsequenz: Erhebliche Unzufriedenheit
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14. • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) und
eigentumsrechtliche Komponente (Art. 14 GG)
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Grundlagen des Urheberrechts
15. Grundlagen des Urheberrechts
• Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) und
eigentumsrechtliche Komponente (Art. 14 GG)
• Subjektives und absolutes Recht auf Schutz
geistigen Eigentums, ideell und materiell für
den Urheber
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16. Grundlagen des Urheberrechts
• Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) und
eigentumsrechtliche Komponente (Art. 14 GG)
• Subjektives und absolutes Recht auf Schutz
geistigen Eigentums; ideell und materiell für
den Urheber
• Schutzgegenstand ist das „Werk“ z.B. Text
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Datenschutzbeauftragter
17. Grundlagen des Urheberrechts
• Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) und
eigentumsrechtliche Komponente (Art. 14 GG)
• Subjektives und absolutes Recht auf Schutz
geistigen Eigentums; ideeller und materiell für
den Urheber
• Schutzgegenstand ist das „Werk“ z.B. Text
• Persönliche geistige Schöpfung in wahr-
nehmbarer Form (körperliche Festlegung)
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18. • Nicht übertragbar, aber die Einräumung von
Verwertungsrechten für Nutzungsarten auf
Verwerter/Rechteinhaber möglich
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Grundlagen des Urheberrechts II
19. • Nicht übertragbar, aber die Einräumung von
Verwertungsrechten für Nutzungsarten auf
Verwerter/Rechteinhaber möglich
• Angemessene Vergütung, Schutz des Urhebers
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Grundlagen des Urheberrechts II
20. • Nicht übertragbar, aber die Einräumung von
Verwertungsrechten für Nutzungsarten auf
Verwerter/Rechteinhaber möglich
• Angemessene Vergütung, Schutz des Urhebers
• Schranken zugunsten Verwerter/Verbraucher
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Grundlagen des Urheberrechts II
21. • Nicht übertragbar, aber die Einräumung von
Verwertungsrechten für Nutzungsarten auf
Verwerter/Rechteinhaber möglich
• Angemessene Vergütung, Schutz des Urhebers
• Schranken zugunsten Verwerter/Verbraucher
• Ursprünglich B2B Recht – nun auch B2C Recht,
wie sich etwa bei Themen wie Abmahnungen,
User Generated Content etc. zeigt
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Grundlagen des Urheberrechts II
23. Content und Host Provider
Marktführer:
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24. 3. Telemediengesetz
• Access Provider: Zugangsanbieter sind für
fremde Informationen nicht verantwortlich
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25. Telemediengesetz
• Access Provider: Zugangsanbieter sind für
fremde Informationen nicht verantwortlich
• Content Provider: Dienstanbieter sind für
eigene Inhalte verantwortlich
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26. Telemediengesetz
Host-Provider: Dienstanbieter sind für fremde
Informationen, die sie für einen Nutzer
speichern nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen
Handlung oder der Information haben ... oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr
zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt
haben. (Provider-Privileg; Notice and Takedown)
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Datenschutzbeauftragter
27. Neue Wertschöpfungskette
• Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden
von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die
Inhaberschaft der Plattform (Host-Provider)
bzw. des Uploaders bezüglich der Inhalte oft
fragwürdig ist.
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28. Neue Wertschöpfungskette
• Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden
werden von Nutzern anonym hochgeladen,
wobei die Inhaberschaft der Plattform (Host-
Provider) bzw. des Uploaders bezüglich der
Inhalte oft fragwürdig ist.
• Die Nutzung von Plattformen ist zumeist
kostenfrei.
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29. Neue Wertschöpfungskette
• Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden
werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei
die Inhaberschaft der Plattform (Host-Provider)
bzw. des Uploaders bez. der Inhalte oft
fragwürdig ist.
• Die Nutzung von Plattformen ist zumeist
kostenfrei
• Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur
Profilbildung erhoben und für (Werbe-)Zwecke
ausgewertet (z.B. Youtube, sog. AAL-Prinzip).
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Datenschutzbeauftragter
30. • Massenhaft Illegale Inhalte (P2P, Sharehoster)
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4. Aktuelle Probleme des UrhG
32. Aktuelle Probleme des UrhG
• Massenhaft Illegale Inhalte (P2P, Sharehoster)
• Host Provider und Nutzer halten sich häufig
nicht an geltendes Recht (UrhG, BDSG etc.).
Dies wirkt sich auf andere Marktteilnehmer
und andere Märkte aus.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
33. Aktuelle Probleme des UrhG
• Massenhaft Illegale Inhalte (P2P, Sharehoster)
• Host Provider und Nutzer halten sich nicht...
• Erschwerte Rechtsdurchsetzung durch die
privilegierte Haftung der Host-Provider für
rechtswidrige Inhalte und die Anonymität der
Uploader und der illegalen Plattformen
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
34. Aktuelle Probleme des UrhG
• Massenhaft Illegale Inhalte (P2P, Sharehoster)
• Host Provider und Nutzer halten sich nicht....
• Erschwerte Rechtsdurchsetzung durch
diffundierte Haftung der Host-Provider für
rechtswidrige Inhalte und Anonymität der
Uploader und der illegalen Plattformen
• Vergütung der Urheber durch Verwerter oft
problematisch (z.B. Streaming-Lizenzen), Host-
Provider (Youtube - GEMA)
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
35. Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
Individuum Unternehmen
Staat/
Verwaltung
Individuum
Privater
Bereich
Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationszugang
Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationszugang
Staat/
Verwaltung
Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis
5. DATENSCHUTZRECHT (BDSG) Überblick
36. Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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Individuum Unternehmen
Staat/
Verwaltung
Individuum
Privater
Bereich
Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationszugang
Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz
Amtsgeheimnis
Informationszugang
Staat/
Verwaltung
Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis
Hier Thema: INDIVIDUUM-UNTERNEHMEN
37. Datenschutzrecht (BDSG)
• Volkszählungsurteil BVerfG 1983: Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung (APR
und Art. 1 GG); Schutz der Privatsphäre
natürlicher Personen gegen Überwachung
durch den Staat.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
38. Datenschutzrecht (BDSG)
• Volkszählungsurteil BVerfG 1983: Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung (APR
und Art. 1 GG); Schutz der Privatsphäre
natürlicher Personen gegen Überwachung
durch den Staat.
• Sinn: Schutz vor Verhaltensanpassung (sog.
Panoptismus) und der freiheitlichen
Gesellschaftsordnung vor Überwachung
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
40. Datenschutzrecht (BDSG)
• Volkszählungsurteil 1983: BVerfG - Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung (APR
und Art. 1 GG);
• Sinn: Schutz vor Verhaltensanpassung (sog.
Panoptismus) und der freiheitlichen
Gesellschaftsordnung
• Ergänzung 2008: BVerfG - Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und
Integrität von IT-Systemen („IT-Grundrecht“)
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
41. • Informationelle Selbstbestimmung soll durch
ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht
werden.
• A) entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz)
oder
• B) Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist
erheben, verarbeiten, nutzen verboten!
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
Wie funktioniert Datenschutz?
42. • Geschützt werden personenbezogene Daten
im Rahmen der automatisierter Daten-
verarbeitung
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
Wie funktioniert Datenschutz?
43. • Geschützt werden personenbezogene Daten
im Rahmen der automatisierten Daten-
verarbeitung
• Grundsätze: Zweckbindung, Transparenz u.a.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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Wie funktioniert Datenschutz?
44. Wie funktioniert Datenschutz?
• Geschützt werden personenbezogene Daten
im Rahmen der automatisierter Daten-
verarbeitung
• Grundsätze: Zweckbindung, Transparenz u.a
• Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen
ein nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär), z.B.
ggü. Sozialrecht, Gesundheitswesen, TMG
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
45. 6. TMG und Profilbildung
• Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem
BDSG vor und regelt den Umgang mit
Nutzungsdaten.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
46. TMG und Profilbildung
• Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem
BDSG vor und regelt den Umgang mit
Nutzungsdaten:
• Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien
ist unter Pseudonym möglich, sofern der
Nutzer nicht widerspricht; also ist das
Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“
zulässig.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
47. TMG und Profilbildung
• Einwilligung in Profilbildung durch AGB?
Biggest lie in the Internet.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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48. TMG und Profilbildung
• Einwilligung in Profilbildung durch AGB ?
Biggest lie in the Internet
• Keine Transparenz auf der Gegenseite
bezüglich der Nutzung und Weitergabe der
Daten.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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49. TMG und Profilbildung
• Einwilligung in Profilbildung durch AGB:
Biggest lie in the Internet.
• Keine Transparenz auf der Gegenseite
bezüglich der Nutzung und Weitergabe der
Daten.
• Was ist ein Profil? Systematische Erfassung
des Nutzerverhaltens, das ein Teilbild der
Persönlichkeit darstellt
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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50. TMG und Profilbildung
• Cookies, Device Fingerprinting, Browser
Fingerprints, Tracking Pixel usw. führen zu
Tracking, (Re)-Targeting, Behavioral Targeting
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52. TMG und Profilbildung
• Cookies, Device Fingerprinting, Browser
Fingerprints, Tracking Pixel usw. führen zu
Tracking, (Re)-Targeting, Behavioral Targeting
• Profilbildung: Verhalten messbar, vergleich-
bar, überwachbar, sanktionierbar, potentielle
Diskriminierungsgefahr
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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53. TMG und Profilbildung
• Cookies, Device Fingerprinting, Browser
Fingerprints, Tracking Pixel usw. führen zu
Tracking, (Re)-Targeting, Behavioral Targeting
• Profilbildung: Verhalten messbar, vergleich-
bar, überwachbar, sanktionierbar, potentielle
Diskriminierungsgefahr
• Kontrolle der verantwortlichen Stelle ist
schwierig, da kein Einblick in den Algorithmus
gewährt wird. Datenverarbeitung im Ausland.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
54. 7. Datenschutzprobleme
• intransparente Profilbildung und Daten-
nutzung (asymmetrische Information)
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
55. Datenschutzprobleme
• intransparente Profilbildung und Daten-
nutzung (asymmetrische Information)
• Fremdbestimmung, oft nicht erkennbare
manipulierte Willensbildung (filter bubble)
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
56. Datenschutzprobleme
• intransparente Profilbildung und Daten-
nutzung (asymmetrische Information)
• Fremdbestimmung, oft nicht erkennbare
manipulierte Willensbildung (filter bubble)
• Big Data: Ein unkontrollierbarer Algorithmus
trifft Entscheidungen anstelle von Menschen
bei Versicherungen, Kredit, Arbeitssuche etc.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
57. Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
Panoptikum per Algorithmus?
58. 8. TMG und Marktversagen?
• Bislang gewinnen Plattformen (vor allem Host-
Provider) je stärker an Bedeutung, desto
weniger sie sich an Gesetze halten (UrhG,
Jugendschutz) und je mehr Daten und Inhalte
rechtswidrig generiert und gespeichert
werden.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
59. TMG und Marktversagen?
• Bislang gewinnen Plattformen (vor allem Host-
Provider) je stärker an Bedeutung, desto weniger
sie sich an Gesetze halten (UrhG, Jugendschutz)
und je mehr Daten und Inhalte rechtswidrig
generiert und gespeichert werden.
• Es entstehen monopolartige Strukturen (z.B. You-
tube, Facebook) zu Lasten von Anbietern, die sich
gesetzeskonform verhalten (Spotify, StudiVz)
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
60. 9. Lösungsvorschläge
• Urheber- und Datenschutzrecht europaweit
harmonisieren (derzeit 17 Rechtsordnungen)
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61. Lösungsvorschläge
• Urheber- und Datenschutzrecht europaweit
harmonisieren (derzeit 17 Rechtsordnungen)
• Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der
Plattformen schaffen
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
Datenschutzbeauftragter
62. Lösungsvorschläge
• Urheber- und Datenschutzrecht europaweit
harmonisieren (derzeit 17 Rechtsordnungen)
• Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der
Plattformen schaffen
• Monopolartige Strukturen regulieren, Plura-
lismus auf allen Märkten gewährleisten
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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63. Lösungsvorschläge
• Urheber- und Datenschutzrecht europaweit
harmonisieren (derzeit 17 Rechtsordnungen)
• Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der
Plattformen schaffen
• Monopolartige Strukturen regulieren, Plura-
lismus auf allen Märkten gewährleisten
• Marktortprinzip zur einfacheren Rechts-
verfolgung einführen
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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64. Lösungsvorschläge UrhG
• Host-Provider-Privileg nur für solche Dienste,
die für Dritte durchleiten und speichern, aber
nicht für Dienste die im eigenen Interesse
verkaufen, vermarkten oder Daten generieren,
wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder
der Betreiber der Plattform anonym ist.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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65. Lösungsvorschläge UrhG
• Host-Provider-Privileg nur für solche Dienste, die
für Dritte durchleiten und speichern, aber nicht
für Dienste die im eigenen Interesse verkaufen,
vermarkten oder Daten generieren, wenn der
Zulieferer der Inhalte anonym oder der Betreiber
der Plattform anonym ist.
• Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in
Zukunft der Filehoster oder das Rechenzentrum
für die gehosteten Inhalte verantwortlich.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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66. Lösungsvorschläge BDSG
• Einwilligungserklärung und Profilbildung neu
regeln: Privacy by Design (durch Technik), by
Default (durch Voreinstellungen)
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67. Lösungsvorschläge BDSG
• Einwilligungserklärung und Profilbildung neu
regeln: Privacy by Design (durch Technik), by
Default (durch Voreinstellungen)
• Klagemöglichkeit für Verbraucherschutz-
verbände (ist aktuell in der Diskussion)
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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68. Lösungsvorschläge BDSG
• Einwilligungserklärung und Profilbildung neu
regeln: Privacy by Design (durch Technik), by
Default (durch Voreinstellungen)
• Klagemöglichkeit für Verbraucherschutz-
verbände (ist aktuell in der Diskussion)
• Verpflichtung zu Alternativangeboten: Bezahl-
modell und Profilbildungsmodell
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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69. Lösungsvorschläge BDSG
• Einwilligungserklärung und Profilbildung neu
regeln: Privacy by Design (durch Technik), by
Default (durch Voreinstellungen)
• Klagemöglichkeit für Verbraucherschutz-
verbände (ist aktuell in der Diskussion)
• Verpflichtung zu Alternativangeboten: Bezahl-
modell und Profilbildungsmodell
• BDSG: Eigentumsähnliches Recht am Profil?
Löschung, Portabiliät des Profils, Kontroll-
möglichkeiten bez. der Nutzung des Profils
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70. Aktuelle Pläne der EU
• Datenschutz: Aktuell ist die EU-Datenschutz-
Grundverordnung im sog. Trilog-Verfahren
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71. Aktuelle Pläne der EU
• EU-Datenschutz-Grundverordnung: Trilog
• EU-Kommission: Digital Single Market
Initiative: Größennachteile Europas für Start-
Ups ausgleichen. Die DSMI-Verordnungen
sollen der Hebel sein, um die 28 nationale
Rechtsordnungen nach und nach durch ein
einheitliches EU-Recht zu ersetzen.
Andrés Heyn - Rechtsanwalt und externer
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72. Aktuelle Pläne der EU
• EU-Datenschutz-Grundverordnung: Trilog
• EU-Kommission: Digital Single Market
Initiative: Größennachteile Europas für Start-
Ups ausgleichen. Die DSMI-Verordnungen
sollen der Hebel sein, um die 28 nationale
Rechtsordnungen nach und nach durch ein
einheitliches EU-Recht zu ersetzen.
• Hierzu werden sog. Building Blocks diskutiert
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