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Rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
I. Verkauf der Praxis
1. Bürgerliches Gesetzbuch
2. Steuerrecht
3. Rechtsprechung
II. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
1. SGB V
2. Zulassungsverordnung-Ärzte
3. Rechtsauffassungen der
Zulassungsausschüsse
rechtliche
Rahmen-
bedingungen
- 3. 3
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1. was wird verkauft?
nicht: »Die Praxis«
Der Kaufgegenstand ist klar zu definieren. Verkauft
wird
das Inventar (materielles Vermögen)
der Patientenstamm (immaterielles Vermögen)
nicht: »Die Zulassung«
Die Zulassung ist ein hoheitlicher Statusakt, der
nicht veräußert werden kann.
Inhalt des
Praxis-
kaufvertrages
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2. Eigenschaft der Praxis
In welchem Zustand wird das materielle Vermögen
übergeben?
Zusicherungen? Gewährleistung?
Wie sind die Erträge der Praxis? Worauf basieren
diese Ergebnisse?
Zusicherungen? Gewährleistung?
3. tatsächliche Übergabe »der Praxis«
Abstraktionsprinzip: Trennung zwischen Vertrag und
tatsächlichem Eigentumsübergang
Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises
mit Rechtskraft der Zulassungsentscheidung oder
frühestens zum Zulassungszeitpunkt
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4. Regelung zur Patientenkartei
CAVE: Unwirksame Klausel führt zur Unwirksamkeit
des Vertrages insgesamt
Grund: Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Folge: Rückabwicklung!
5. Kaufpreis, Absicherung des Verkäufers, Fälligkeit
zivilrechtlicher Verkauf der Praxis vs. Übergang der
vertragsärztlichen Zulassung
Unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische
Bürgschaft
Nicht: Finanzierungszusage einer Bank
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6. Rechnungsabgrenzung
Wer zahlt was ab wann? Wer erhält was ab wann?
7. Übernahme der Vertragsverhältnisse
CAVE: Kein automatischer Übergang! Jeweiliger
Vertragspartner muss einverstanden sein. Daher
hilfsweise Freistellung des Veräußerers im
Innenverhältnis.
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8. Übernahme der Arbeitsverhältnisse
Der Verkauf/Kauf einer Praxis ist ein
Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB:
»Geht ein Betrieb (…) auf einen anderen Inhaber
über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus
den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages
(…) geregelt, so werden sie zum Inhalt des
Arbeitsverhältnisses (…) und dürfen nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs
zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
(Abs. 1)«
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»Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (…)
wegen des Übergangs eines Betriebs (…) ist
unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt
unberührt. (Abs. 4)«
»Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber
hat die (…) betroffenen Arbeitnehmer (…) in
Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des
Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen (Abs. 5)«
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
Der Arbeitnehmer kann den Übergang des
Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach
Zugang der Unterrichtung (…) schriftlich
widersprechen. (Abs. 6)«
Zweck des Widerspruchs: Kein Wechsel des
Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers
Wirkung des Widerspruchs: Kein Übergang des
Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Dieses bleibt
gegenüber dem Veräußerer bestehen.
Kündigungsmöglichkeit? Kündigung aus betrieblichen
Gründen ist möglich, da gerade nicht wegen des
Betriebsübergangs gekündigt wird, sondern wegen des
Widerspruchs des Arbeitnehmers.
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
9. Was tun im Falle des Todes oder der
Berufsunfähigkeit einer der Parteien im Zeitraum
zwischen Vertragsunterzeichnung und Sitzung des
Zulassungsausschusses?
10. Wettbewerbsverbot
Inhaltliche Komponente
Zeitliche Komponente
Räumliche Komponente
Ein Verstoß gegen die Angemessenheit bei der
räumlichen Komponente führt zur Unwirksamkeit
des Wettbewerbsverbots insgesamt.
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
11. »Sonstiges«
z.B. Verschwiegenheitspflicht, Kosten, was tun im Streitfall
(Mediation, Schlichtung, Gerichtsverfahren)?
12. Nachbesetzungsverfahren und aufschiebende Bedingung
der Zulassung
Verhaltensregeln im Nachbesetzungsverfahren, z.B.
Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittel nur nach vorheriger
Abstimmung, Unterstützung des Erwerbers durch Veräußerer,
gegebenenfalls Rücknahme des Antrags bei Konkurrenzsituation
Vertragsschluss unter aufschiebender Bedingung der
bestandskräftigen Zulassung des Nachfolgers.
Sicherung des Verkäufers: Praxisabgabe nur an den tatsächlichen
Nachfolger
Sicherung des Erwerbers: Praxisübernahme nur wenn tatsächlich
Nachfolger
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
II.
Nachbesetzungs-
verfahren beim
Zulassungs-
ausschuß
1. Grundlegende gesetzliche Regelung ist § 103
Abs. 4 SGB V:
Ausschreibungspflicht im gesperrten
Planungsbereich
Ergänzung durch die Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
2. Ablauf des Verfahrens:
Antrag auf Ausschreibung
NEU: Prüfung des
Zulassungsausschusses, bzgl. »ob« der
Ausschreibung
Ausschreibung im Rheinischen Ärzteblatt
Versand der Bewerberliste an den
Veräußerer (Aufnahme von Verhandlungen)
Auswahl eines Wunschkandidaten
Sitzung des Zulassungsausschusses mit
Auswahl des Nachfolgers durch den
Ausschuss
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
3. Kriterien des Zulassungsausschusses
§ 103 Abs. 4 SGB V:
Berufliche Eignung
Approbationsalter
Dauer der ärztlichen Tätigkeit
mindestens 5 Jahre Tätigkeit in
unterversorgtem Gebiet
Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des
bisherigen Vertragsarztes
angestellter Arzt oder Praxispartner
Bereitschaft, besondere
Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen
Daneben:
Eintragung im Arztregister, Warteliste
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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013
4. besondere Konstellationen
Verkauf an / Kauf durch ein MVZ
Verzicht auf Zulassung zu Gunsten einer
Einstellung bei dem Erwerber
Verkauf eines Anteils an einer
Berufsausübungsgemeinschaft /
Übernahme der Praxis durch eine
Berufsausübungsgemeinschaft
Praxiskaufvertrag
Gesellschaftsvertrag
Einbringungs- und
Beteiligungsvertrag
(Arbeitsvertrag)
- 16. Thomas Oedekoven
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator
Laurentiusstraße 16-20
52072 Aachen
T: +49 241 94621 14
F: +49 241 94621 11
E-Mail: oedekoven@daniel-hagelskamp.de
Web: www.daniel-hagelskamp.de