Texte, Fotografien, Filme und andere Inhalte prägen unseren Alltag in sozialen Medien. Was erlaubt ist und was nicht, ist oft unklar. Oliver Staffelbach zeigt anhand von zahlreichen konkreten Beispielen auf, wann gegen das Gesetz verstossen wird und welche Folgen dies haben kann. Er beschränkt sich dabei nicht auf die abstrakten, in den Gesetzestexten aufgeführten Rechtsfolgen, sondern legt, gestützt auf seine praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt, dar, welche Handlungen in sozialen Medien Risiken bergen.
3. Einleitung (2)
Fälle
Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer
Plattform herunter.
Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester
und einige Filme seinem Bruder.
Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen
heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund
diesen Wunsch.
3
5. Einleitung (4)
Fälle
Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook.
Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
5
6. Übersicht (1)
Relevante Rechtsquellen und Regeln
Persönlichkeitsrecht
Urheberrecht
Markenrecht
Fremde Inhalte und Erlaubnis
Folgen von Rechtsverletzungen
6
15. Urheberrecht (5)
Fall 2 (ii)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am
richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit
den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch
zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag
eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die
jedoch als solche für die Zuerkennung
urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."
15
19. Fall 5
Urheberrecht (9)
19
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=xaPepCVepCg
20. Urheberrecht (10)
Fall 6
Schafft Inhalt ausserhalb
der Arbeitszeit
Wiki AG Schafft Inhalt teilweise
ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt ausserhalb
seines Tätigkeitsbereiches
…
20
22. Urheberrecht (12)
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext
Art. 10 Abs. 1 URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat das
ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie
das Werk verwendet wird."
Art. 10 Abs. 2 lit. c URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das
Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln
[…] anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu
machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl dazu Zugang haben."
22
23. Urheberrecht (13)
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle
Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer
fremden Website auf.
Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook.
Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
23
24. Urheberrecht (14)
Schranken des Urheberrechts: Übersicht
Persönlicher Bereich
Eigengebrauch1
Lehrperson für
Unterricht in Klasse
Zitat2
Schranken des Weitere
Urheberrechts Berichterstattung über
aktuelle Ereignisse3
Weitere
1 Art. 19 f. URG
2 Art. 25 URG
3 Art. 28 URG
24
25. Urheberrecht (15)
Schranken des Urheberrechts: Fälle (i)
Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar.
Eigengebrauch?
Zitatrecht?
25
26. Urheberrecht (16)
Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii)
Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform
herunter.
26
34. Fremde Inhalte und Erlaubnis (1)
Grundsatz
In der Regel ist vor der Verwendung von fremden
Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber
einzuholen.
Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis
eingeholt (Beweisbarkeit).
34
37. Fremde Inhalte und Erlaubnis (4)
User
Plattform- Nutzungsbedingungen (der vorgibt,
betreiber Rechte zu
haben)
Rechte-
inhaber
37
38. Fremde Inhalte und Erlaubnis (5)
Abtretung von Rechten
Vertragliche
Absicherung
Lizenzierung von
Schutz vor Rechten
Drittansprüchen
Überprüfung der
Rechtsposition
(Due Diligence)
38
39. Folgen von Rechtsverletzungen (1)
Übersicht1
Unterlassungsklage
Zivilrechtliche
Schadenersatzklage
Rechtsbehelfe Strafrechtliche
Weitere
Weitere
1 Rechtsbehelfe gemäss URG
39
40. Folgen von Rechtsverletzungen (2)
Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung
"Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer
vorsätzlich und unrechtmässig:
[…]
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt
[…] oder anderswo wahrnehmbar macht;
[…]"
40
41. Folgen von Rechtsverletzungen (3)
Fälle
Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Max verbreitet fremde Bilder auf XING und
Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook
230 Freunde.
41
42. Folgen von Rechtsverletzungen (4)
Haftung für User Generated Content (i)
Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/13978635
42
43. Folgen von Rechtsverletzungen (5)
Haftung für User Generated Content (ii)
Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/20611169
Zürich, 17. Dezember 2012 43
44. Haftung für User Generated Content (iii)
Folgen von Rechtsverletzungen (6)
44
Quelle: http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/skyload_kinoto_festnahme_one-click-hoster_1.15174506.html
http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/skyload_kinoto_festnahme_one
45. Folgen von Rechtsverletzungen (7)
Haftung für User Generated Content (iv)
Plattform- User
betreiber
User
User
Plattform
User
Rechte-
Verletzer
inhaber
45
46. Folgen von Rechtsverletzungen (8)
Haftung für User Generated Content (v)
Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt
Orientierung an Rechtslage in der EU
Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
"Notice & Take Down"
46
48. Zusammenfassung (2)
Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen
daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten
verwendet werden.
Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht
und das Urheberrecht.
Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer
Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder
sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein.
Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann
individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern
(z.B. Creative Commons) bestehen.
48