2. ZIELE DES QUALITÄTSMANAGEMENTS
Verbesserung von
Qualität
Effizienz
Vergleichbarkeit
Zufriedenheit der Einsender u. Patienten
Kommunikationsstrukturen
Standardisierung
Qualität (lat.: qualitas = Beschaffenheit, Merkmal,
Eigenschaft, Zustand) wird nach DIN EN ISO
9000:2005 als „Grad, in dem ein Satz inhärenter
Merkmale Anforderungen erfüllt“, definiert.
3. QUALITÄTSMANAGEMENT
Qualitätsmanagement führt somit nicht
zwangsläufig zu einem höherwertigen
Ergebnis, sondern steuert nur die Erreichung
der vorgegebenen Qualität. Auch etwa der
Herstellungsprozess eines Billigprodukts
kann somit durchaus einem vollständigen
Qualitätsmanagement unterliegen.
5. QUALITÄTSKONTROLLE ….
Arbeitstechniken und Aktivitäten, die
eingesetzt werden, um die
Qualitätsanforderungen zu erfüllen (DIN ISO
8402;1994)
Die Richtlinie der BÄK dient vor allem der
Prozesskontrolle. Daher ist die interne/externe
Qualitätskontrolle ein Teil des
Qualitätsmanagementsystems.
RILIBÄK 2008+ Qualitätssicherung der prä –
post analytische Phase der Laboranalysen.
…
6. QUALITÄTSSICHERUNG (1)
Alle geplante und systematisch
durchgeführte Aktivitäten innerhalb des
Qualitätsmanagementsystem, um das
erforderliche Vertrauen zu rechtfertigen,
dass die Einrichtungen(Labore)die
Qualitätsansprüche auch erfüllen.
Hier gehören Qualitätskontrolle und
andere Maßnahmen wie Korrektur,
Fehlervermeidung, Fortbildung etc.
9. QUALITÄTSMANAGEMENT
Qualitätsmanagement oder QM bezeichnet
grundsätzlich alle organisierten Maßnahmen,
die der Verbesserung von Produkten,
Prozessen oder Leistungen jeglicher Art
dienen. QM ist eine Kernaufgabe des
Managements.
10. QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM
Das Qualitätsmanagement legt die Verfahren fest,
die zur Erreichung der erforderlichen
Produktqualität notwendig sind.
Verantwortlichkeiten und Befugnisse
(Organisationsstruktur=Aufbauorganisation).
Ausführung von Tätigkeiten und deren
Ineinandergreifen.
(Verfahren und Prozesse=Ablauforganisation)
Einsatz von Ressourcen Mittel Personal usw.
11. GRUNDSÄTZE DES QUALITÄTSMANAGEMENTS
Schreibe auf, was zu tun ist!
Tue, was aufgeschrieben ist!
Zeige auf, dass es auch getan wird!
Was nicht dokumentiert
wurde, gilt als nicht
gemacht!
13. DEFINITIONEN
QMH
• Organisationsstrukturen
• Ziele ,Strategien
• Personal und seine Qualifikationen
• Räume und Ausrüstung
• Dokumentenlenkung
• Beschwerdewesen usw.
VA
• Vorschriften für Teilbereiche des Labors z.B. Einarbeitung von neuen
Mitarbeitern,
• Befundwesen,
• Verhalten bei Notfällen
SOP
• Sinn und Zweck der Laboruntersuchung
• Probematerialien ,Reagenzien
• Einflußgrößen, Störfaktoren
• Methode
• Medizinische Bewertung ,Referenzwerte ,Literaturhinweise
16. AKKREDITIERUNG V.S ZERTIFIZIERUNG
Richtet sich nach der nach der
internationalen Norm ISO15189.Sind alle
genannte Strukturen, Dokumente,
Verfahrensanweisungen geregelt so kann
sich das Labor akkreditieren lassen.
Wenn kein Qualitätsurteil über die geleistete
Arbeit gefällt worden ist dann ist es
zertifiziert.
17. • Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
• Nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig,
nicht gewinnorientiert
• Unterliegt dem deutschen Verwaltungsrecht
• Überprüft die Prüfer:
• Arbeiten wir Normen-, Richtlinien- und Gesetzeskonform.
• Begutachtet und überwacht u.a. die fachliche Kompetenz von akkreditierten
Laboratorien
18.
19.
20. ISO 15189 UND ISO 17025
ISO 15189 ist eine Norm Für die Laborpraxis, die durch internationale
Zusammenarbeit und mit internationalem Konsens entstanden ist. Sie wurde
entwickelt, weil viele in der Laborbranche, die sich für eine Norm für
klinische/medizinische Laboratorien ausgesprochen hatten, der Ansicht waren, die
bestehende Norm ISO 17025 sei ungenügend.
ISO 17025 richtet sich an metrologische Laboratorien. Solche Laboratorien messen
die chemische Konzentration von Stoffen in verschiedenen Medien wie Wasser,
Lösungen etc. Die von diesen Laboratorien erwartete Genauigkeit kann gelegentlich
4 bis 5 Dezimalstellen überschreiten.
Für die klinische Entscheidungsfindung oder die Messung der biologischen
Wirksamkeit der Versorgungsleistung ist eine derartige Genauigkeit nicht
erforderlich.
22. EU-VORGABEN/IVD
Richtlinie 98/97/EG des europäischen
Parlamentes und des Rates von 27/10/98
über In vitro Diagnostika
Reagenz,
Kalibriermaterial,Kontrollmaterial,
Apparat ,System,Software usw.
23. LABOR: GESETZE, RICHTLINIEN UND NORMEN
§4a Medizinprodukte -Betreiberverordnung
(MPBetreibV-Verordnung über das Errichten,
Betreiben und Anwenden von Medizinprodukte)
Absatz 1:Wer laboratoriumsmedizinische
Untersuchungen durchführt ,hat ein
Qualitätssicherungssystem () einzurichten.
Verankerung der RiliBÄK 2008 und
Verpflichtung ihrer Anwendung.
§
Jeder Mitarbeiter im Labor sollte die RiliBäk verstanden haben & danach arbeiten!!!
24. RILIBÄK
Richtlinie der Bundesärztekammer zur
Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer
Untersuchungen
1971 Erste Fassung
1989 Zweite Fassung
2001 Dritte Fassung
Neue Fassung seit 2008 übernimmt wesentliche
Punkte der ISO15189 wie QMH, SOPs,
Fehlermanagement ,Dokumentation usw.
25. Während die RiliBÄK Mindestanforderungen
an alle Betreiber und Anwender von In-vitro-
Diagnostika stellt, formuliert die DIN EN ISO
15189 Anforderungen an Qualität und
Kompetenz, die spezifisch für medizinische
Laboratorien gelten.
30. INTERNE QUALITÄTSSICHERUNG
Wie können wir im Labor die Richtigkeit der Ergebnisse überprüfen?
Kontrollprobensystem: Qualitätskontrollproben werden im Labor nach
definiertem Schema gemessen!
Qualitätskontrollproben:
• Konzentration des Analyts möglichst mit
Referenzmethode festgelegt
• Probenmatrix möglichst nah an
Patientenproben
• Konzentration des Analyts möglichst nah an
Patientenproben:
• z.B. 1x gesund, 1x pathologisch erhöht
Für die meisten Parameter kommerziell
31. INTERNE QUALITÄTSSICHERUNG
Wann bzw. wie oft soll die Messung von Qualitätskontrollproben erfolgen?
• An Tagen, an denen Patientenproben untersucht werden:
• Mindestens zwei Qualitätskontrollprobeneinzelmessungen in 24 h (max.
Zeitabstand: 16 h)
• Neustart
• Kalibration
• Reparatur
• Wartung
• Reagenzchargenwechsel
• Nach jedem Eingriff ins Meßsystem:
32. WIE WERDEN DIE MESSUNGEN DER QUALITÄTSKONTROLLPROBEN
BEURTEILT?
• Grenzen laut RiLiBÄK-Tabelle B1
Interne Qualitätssicherung
Parameter, welche nicht in Tabelle B1 aufgeführt sind:
• Zunächst: Grenzen des Qualitätskontrollproben-Herstellers
„Herstellergrenze“
• Später (bei >15 Analysen in 3 Monaten): Labor-interne Fehlergrenzen
33. Zeitnah: Kontrollprobeneinzelmesswert:
1. Sperrung Messverfahren
2. Ursachenforschung und möglichst Beseitigung
3. Unter Beachtung der medizinischen Relevanz:
• Freigabe des Messverfahrens?
• Wiederholung aller vorhergehenden Untersuchungen + Kontrollmessung?
• Einsender informieren?
• Dokumentation!
Retrospektiv: quad. Mittelwert Messabweichung:
1. Sperrung Messverfahren für Patientenproben
2. Freigabe erst, wenn Funktionsfähigkeit festgestellt wurde
INTERNE QUALITÄTSSICHERUNG
Was passiert, wenn die vorgegebenen Fehlergrenzen überschritten werden?
34. EXTERNE QUALITÄTSSICHERUNG
Objektive Überwachung der Leistungen der
einzelnen med. Labors.
Marktüberwachung der IVDiagnostika nach
der IVDMD-Direktive.
Meldepflicht von Abweichungen an das Paul
–Ehrlich Institut( PEI )oder Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte(BfArM).
35. EXTERNE QUALITÄTSSICHERUNG
(1) Die Teilnahme an einem Ringversuch pro Quartal für jede in Tabelle
B 1 a bis c genannte Messgröße ist Pflicht, sofern das medizinische Laboratorium
diese
Untersuchung bereithält.
RiliBÄK:
(2) Der Ringversuchsteilnehmer führt die Analysen der Ringversuchsproben unter
Routinebedingungen durch und übermittelt die Messergebnisse, und
die von der Referenzinstitution benötigten Informationen.
(4) Erhält ein Teilnehmer für eine Messgröße kein Zertifikat, weil eines seiner
Messergebnisse die zulässige Abweichung nach Tabelle B 1 a bis c, Spalte 5,
überschritten hat, so ist er verpflichtet, die Ursachen zu klären und - soweit in
seiner
Verantwortung möglich - zu beseitigen. Der gesamte Vorgang ist zu
dokumentieren.
36.
37. GRUNDSÄTZE DES QUALITÄTSMANAGEMENTS
Schreibe auf, was zu tun ist!
Tue, was aufgeschrieben ist!
Zeige auf, dass es auch getan wird!
Was nicht dokumentiert
wurde, gilt als nicht
gemacht!
Notas del editor
Unabhängige Einrichtung, arbeitet nicht Gewinnorientiert
DAkkS überprüft die Prüfer:
Der Auftrag der Dakks ist die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen („Konformitätsbewertungen“ gewährleisten, dass die überprüften Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Systeme den Vorgaben entsprechender Normen, Richtlinien und Gesetze genügen) –> entsprechen wir den Normen?
Arbeiten wir Normen-, Richtlinien- und Gesetzeskonform
In Akkreditierungsverfahren weisen sie gegenüber einer unabhängigen Akkreditierungsstelle nach, dass ihre Konformitätsbewertungen technisch kompetent, unter Beachtung gesetzlicher sowie normativer Anforderungen und auf international vergleichbarem Niveau erfolgen.
Wir halten die RiliBÄK ein, jede/r TA sollte sie kennen, gelesen haben!!!
Rechtsgrundlage für die Anwendung der Richtlinie der Bundesärztekammer
Zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen, kurz RiliBÄK
genannt, ist §4a Medizinprodukte -Betreiberverordnung (MPBetreibV). Aus der
geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 ergeben sich folgende Teilantworten und eine
Empfehlung:
Gemäß § 4a Absatz (1) MPBetreibV müssen alle Personen, die
laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführen, ein
Qualitätssicherungssystem nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität,
Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von In vitro Diagnostika sowie zur
Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse
einrichten und aufrechterhalten. Dies gilt auch,wenn keine Heilkunde betrieben wird!
In der RiliBÄK ist dieser Stand niedergelegt. Deshalb heißt es in der vorgenannten Rechtsvorschrift
weiter, dass eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung vermutet wird,wenn die RiliBÄK eingehalten wird. Diese Vermutungswirkung ist eine im Medizinprodukterecht
etablierte mittelbare Festlegung von Vorgaben, hier für ein Qualitätssicherungssystem. Es ist grundsätzlich möglich die Anforderungen auch
anderweitig zu erfüllen als durch die unmittelbare Anwendung der RiliBÄK. Dann
trägt aber der Anwender die Beweislast, dass sein Verfahren der Einrichtung eines
Qualitätssicherungssystems dem in der RiliBÄK beschriebenen mindestens
gleichwertig ist.
In § 4a Absatz (2) MPBetreibV wird die Einhaltung der RiliBÄK Teil B
1 unmittelbar verpflichtend für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen im Rahmen der
Ausübung der Heilkunde
vorgeschrieben.
Zusammengefasst empfiehlt es sich, dass diejenigen Personen und Einric
htungen, die laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführen und auf der sicheren
Seite sein wollen, die RiliBÄK umsetzen
Proben aus dem Labor stichprobenartig gegenmessen lassen? Mit Referenzmethode?
unpraktikabel
Dürfte man Kalibratorset auch für Qualitätskontrolle einsetzen? Nein!!!
An den Tagen, an denen mit einem Meßverfahren Patientenproben untersucht werden, ist mindestens 2-mal innerhalb von 24 Stunden und längestens nach 16h eine Kontrollprobeneinzelmessung durchzuführen (z.B. Kontrolle 1 und 2 am Anfang einer Messserie, wenn Lauf < 16h, besser: Anfang und Ende)
Nach jedem Eingriff in das Messsystem:
Neustart (nicht: Sleep modus),
Kalibration durch Anwender,
Reparatur, Wartung,
Reagenzchargenwechsel
Keine Tabelle B1: nB1
Herstellergrenzen, auch schon LIFG ermittelt