Folien zum Vortrag aum Daten.Netz.Politik-Kongress am 14. September 2013 in Wien.
Grundzüge des Österreichischen Urheberrechts und der Verwertungsrechte für UrheberInnen.
Unterscheidungen zwischen Markenschutz, Patenrecht etc.
Einpaar Kätzchenfotos sind auch dabei :)
Kein Anspruch auf vollständigkeit :)
2. Was ist Urheberrecht?
• Schützt (eigentümliche geistige) Schöpfungen der:
• Literatur
• Tonkunst
• bildende Kunst
• Filmkunst
• Zweck:
• Schutz derVerwertungsinteressen
• Schutz v. Beziehung d. UrheberInnen zum Werk Filmkunst
3. Wer wird geschützt?
• UrheberInnen
• Kann jedeR sein (natürliche Person)
• Schutz: Lebenszeit + 70 Jahre nach Tod
• Urheberrecht entsteht mit Schöpfung
• LizenznehmerInnen
• Abtreten von bestimmten
Verwertungsrechten
4. Verwertungsrechte
• Vervielfältigung (Egal in welcher Menge und mit welcher
Technik – manuell, technisch)
• Verbreitung
• öffentliche Wiedergabe
• Senderecht
• Onlinerecht
6. Verbreitung
!
• körperliche Werkstücke in Umlauf bringen (CDs verkaufen...)
• fast kein Anwendungsbereich im Internet
• Weiterverbreitung von Software – wenn ich Software
runterlade – erwerbe ich z.B. nur ein .exe file also kein
Werkstück. ABER: Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für den
elektronischen Handel.
Erschöpfungsprinzip des Verbreitungsrechts: wenn ich etwas (erstmalig) legal erwerbe, darf ich es
weiter verkaufen/verschenken. (Kaufe CD im Handel, darf ich diese CD weiterverkaufen/verschenken)
7. Öffentliche Wiedergabe
!
Was ist öffentlich?
Wiedergabe ist dann öffentlich,
wenn sie für eine Mehrzahl an
Personen bestimmt ist.
Es sei denn, diese Personengruppe
ist familiär oder freundschaftlich
verbunden.
8. Senderecht
!
• Nur UrheberIn kann sein Werk durch Rundfunk senden
• kommt nicht auf Technik an (auch Kabel und Satellit)
• Rundfunk besonders reguliert:
• Meinungsmacht
(viele gleichzeitig)
9. Onlinerecht
!
• = Recht auf öffentliche Zurverfügungstellung
• Werk wird so zurVerfügung gestellt, dass es der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zurVerfügung steht
(Zeitunabhängigkeit ist die Unterscheidung zum Senderecht
und Ortsunabhängikeit ist die Unterscheidung zum öffentl.
Wiedergaberecht)
• klassische Website (Fotos etc. –
können betrachtet werden wann
ich als NutzerIn das will) - aber
auch Facebook,Twitter etc.
• On-Demand-Streaming z.B.:
YouTube
15. Rechtsfolgen
• Abmahnung – Unterlassung
• Urteilsveröffentlichung
• Zahlen, was man hätte zahlen müssen,
wenn man rechtskonform gehandelt
hätte
• Schadenersatz, wenn manVerschulden nachweisen kann
(Mindestschaden – Schadenspauschalierung)
16. Problem
Verletz mal das Urheberrecht
nicht!?! *
* http://de.slideshare.net/leonidobusch/urheberrecht-im-digitalen-zeitalter