Bedenken: Urheberrecht ist
nicht übertragbar
nicht vererbbar
besteht 70 Jahre nach Tod weiter
Freie Werke: Mitunter ist die Rede von „freien Werken“; meist ohne dass erklärt wird, was hierunter zu verstehen ist. Aus Sicht des deutschen Urheberrechts gibt es streng genommen nur zwei Arten von „freien Werken“: Solche, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist, und die „amtlichen Werke“. Sog. „Open Content“ (zu Deutsch: „freier Inhalt“) ist dagegen ebenso wenig frei von Urheberrechten wie Open-Source-Software. Vielmehr gelten hierfür nur besondere – sehr freiheitliche – Nutzungsregelungen.
Darf der Kollege seine Präsentation mit einem copyright-Vermerk versehen und an Kolleginnen und Kollegen weiter geben?
Ja, wenn der Kollege die Präsentation selbst erstellt hat und keine Rechte Dritter auf etwa auf Texte und Abbildungen berührt sind, kann er über die weitere Verwendung verfügen.
Er hat das Recht, einen copyright-Vermerk anzufügen.
Relevante Gesetze und Vorschriften
Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG)Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
Einbindung von Fotos in eine computergestützte Präsentation
Der Kollege findet im Internet ein interessantes Foto, dass er für eine Präsentation in der Lehrveranstaltung nutzen möchte.
Frage: Darf der Kollege das Foto aus dem Internet in seine Präsentation einbinden?
Ja, soweit es sich nicht um ein Werk handelt, dass gewerblich vertrieben wird (z.B. von einem Bildungsverlag, Schulbuchverlag).
Der Kollege muss außerdem beachten, dass auch Fotos aus dem Internet urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch, wenn kein Copyright-Vermerk zu finden ist, denn nach dem deutschen Urheberrecht sind alle Werke, die eine persönlich geistige Schöpfung darstellen, geschützt.
Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs (auch Fotos) sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen.
Das öffentlich zugänglich Machen ist in § 19a UrhG definiert und bedeutet, dass ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dabei muss in jedem Fall der Urheber und die vollständige Quelle genannt werden.
Der Anspruch auf Entgelt bleibt bestehen, wird allerdings durch den Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften abgedeckt.
Achtung: Einschränkungen!
Keine Fotos aus Internet-Angeboten von BildungsverlagenSollte es sich dabei jedoch um ein Foto aus einem Angebot von Bildungsverlagen im Internet handeln, so sind das Vervielfältigen in Papier-oder ähnlicher Form ebenso wie das öffentliche Zugänglichmachen für die Schüler nur mit Einwilligung des Verlages zulässig (§§ 53 Absatz 3 Satz 2 – gilt ab 1. Januar 2008 – für die Papierform und § 52a Absatz 2 Satz 1 UrhG).
Keine Fotos aus kommerziellen BildarchivenFotos, die von kommerziellen Bilderdiensten in Datenbanken im Internet angeboten werden, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden.
•Urheberrechtsgesetz
Einbindung von Fotos in eine computergestützte Präsentation
Der Kollege findet im Internet ein interessantes Foto, dass er für eine Präsentation in der Lehrveranstaltung nutzen möchte.
Frage: Darf der Kollege das Foto aus dem Internet in seine Präsentation einbinden?
Ja, soweit es sich nicht um ein Werk handelt, dass gewerblich vertrieben wird (z.B. von einem Bildungsverlag, Schulbuchverlag).
Der Kollege muss außerdem beachten, dass auch Fotos aus dem Internet urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch, wenn kein Copyright-Vermerk zu finden ist, denn nach dem deutschen Urheberrecht sind alle Werke, die eine persönlich geistige Schöpfung darstellen, geschützt.
Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs (auch Fotos) sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen.
Das öffentlich zugänglich Machen ist in § 19a UrhG definiert und bedeutet, dass ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dabei muss in jedem Fall der Urheber und die vollständige Quelle genannt werden.
Der Anspruch auf Entgelt bleibt bestehen, wird allerdings durch den Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften abgedeckt.
Achtung: Einschränkungen!
Keine Fotos aus Internet-Angeboten von BildungsverlagenSollte es sich dabei jedoch um ein Foto aus einem Angebot von Bildungsverlagen im Internet handeln, so sind das Vervielfältigen in Papier-oder ähnlicher Form ebenso wie das öffentliche Zugänglichmachen für die Schüler nur mit Einwilligung des Verlages zulässig (§§ 53 Absatz 3 Satz 2 – gilt ab 1. Januar 2008 – für die Papierform und § 52a Absatz 2 Satz 1 UrhG).
Keine Fotos aus kommerziellen BildarchivenFotos, die von kommerziellen Bilderdiensten in Datenbanken im Internet angeboten werden, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden.
•Urheberrechtsgesetz
Einbindung von Fotos in eine computergestützte Präsentation
Der Kollege erstellt ein Foto / Video, von einem Objekt bzw. Tier dessen Eigentümer er nicht ist.
Frage: Darf der Kollege das Foto / Video er für eine Präsentation in der Lehrveranstaltung nutzen?
Beachten Sie vor allen Dingen die Besonderheiten bei der Abbildung von Personen.
Bei dem Objekt /Tier ergeben sich keine Konsequenzen. Bei Personen ist vor allem das Recht am Bild zu beachten.
In dem hier dargestellten Beispiel sind vor allem drei rechtliche Komplexe angesprochen:
das „Recht am eigenen Bild“ (Kunsturheberrechtsgesetz),
der Datenschutz (Datenschutzgesetz),
das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz).
Recht am eigenen Bild
Das „Recht am eigenen Bild“ leitet sich als allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 (Achtung der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) aus dem Grundgesetzes ab und wird im Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) geregelt.
„§ 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Zu beachten ist jedoch, dass die meisten Schülerinnen und Schüler gar nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Deshalb wird für eine wirksame Willenserklärung die vorherige Einwilligung (§ 107 BGB) oder nachträgliche Genehmigung (§ 108 BGB) der Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter benötigt.
Daraus ergibt sich für die Veröffentlichung von Fotos mit Schülerinnen und Schülern, auf denen sie deutlich zu erkennen sind, dass sowohl die Kinder und Jugendlichen wie auch die Eltern einverstanden sein müssen.
Keine Einwilligungspflicht besteht nach § 23 KunstUrhG für:
„Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.
Tipp:
Es empfiehlt sich, die Eltern über die geplanten Aktivitäten zu informieren und zu Schuljahresbeginn eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Mit der Einverständniserklärung darf kein Druck ausgeübt werden. Zudem ist auf das Widerrufsrecht und die Zweckbindung der Einverständniserklärung hinzuweisen.
Soll später der Verwendungszweck des Fotos geändert oder ein neues Foto des Kinder für einen anderen Zweck hergestellt werden, muss eine diesbezügliche Einverständniserklärung eingeholt werden.
Datenschutz
Nach den Datenschutzbestimmungen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern nur veröffentlicht werden, wenn eine wirksame Einwilligung im Sinne des §§ 6, 6a des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) vorliegt. Dies ist gegeben, wenn eine Belehrung vorgenommen wurde und die Einwilligung von Schülern und bei Minderjährigen auch der Eltern vorliegt.
In dem oben dargestellten Beispiel erweist es sich auch aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes als problematisch, Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum zu nennen.
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Lehrkräften im Internet soll ebenfalls in der Regel nur aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Darauf kann nur verzichtet werden bei Funktionen, die auf den Kontakt zur breiten Öffentlichkeit gerichtet sind, wie etwa bei der Schulleitung und ihrer Vertretung.
Urheberrecht
Auch das Klassenfoto ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es muss geklärt werden, ob der Urheber – hier die Fotografin bzw. der Fotograf – der Veröffentlichung auf der Schulhomepage zustimmt. Zudem gilt das Recht des Urhebers auf Nennung seines Namens und gegebenenfalls der Quelle.
Nutzung von Unterrichtsmaterialien eines Lehrbuchverlages
Der Kollege möchte gern für ein bestimmtes Sachthema auf die Ausführungen eines Lehrverlages zurückgreifen.Frage:Darf der Kollege aus einem Lehrbuch ein Kapitel für alle Teilnehmer des Kurses kopieren?
Wie viel Prozent eines Werkes dürfen "rechtssicher" kopiert werden?Die Antwort ist von mehreren Faktoren abhängig:Nach der Änderung des Urheberrechts zum 1.1.2008 ist die "Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig." (§ 53 UrhG). Die KMK hat mit den Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag abgeschlossen, mit dem diese Einwilligung durch die Berechtigten pauschal als erteilt gilt, sofern folgende Kriterien eingehalten werden:
Das Kopieren umfasst maximal 12 % des Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten
Bei einer Musikedition umfasst das Kopieren nicht mehr als 6 Seiten.
Alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen dürfen kopiert werden.
Pro Schuljahr und pro Klasse darf eine Kopie aus einem Werk nur unter Einhaltung der unter 1.- 3. genannten Umfänge erfolgen.
Ja, sofern Der Kollege nicht mehr als 12 % des Schulbuches und nicht mehr als 20 Seiten und für diese Klasse zum ersten Mal im laufenden Schuljahr aus diesem Schulbuch kopiert.Nein, sofern der Kollege unter Berücksichtigung aller vorher schon für diese Klasse -egal von wem- gefertigten Kopien insgesamt mehr als 12 % oder mehr als 20 Seiten im laufenden Schuljahr aus diesem Schulbuch kopieren würde.
Relevante Gesetze und Vorschriften
•Urheberrechtsgesetz
•Gesamtvertrag
Nutzung von Unterrichtsmaterialien eines Lehrbuchverlages
Der Kollege möchte gern für ein bestimmtes Sachthema auf die Ausführungen eines Lehrverlages zurückgreifen.Frage:Darf der Kollege aus einem Lehrbuch ein Kapitel für alle Teilnehmer des Kurses kopieren?
Wie viel Prozent eines Werkes dürfen "rechtssicher" kopiert werden?Die Antwort ist von mehreren Faktoren abhängig:Nach der Änderung des Urheberrechts zum 1.1.2008 ist die "Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig." (§ 53 UrhG). Die KMK hat mit den Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag abgeschlossen, mit dem diese Einwilligung durch die Berechtigten pauschal als erteilt gilt, sofern folgende Kriterien eingehalten werden:
Das Kopieren umfasst maximal 12 % des Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten
Bei einer Musikedition umfasst das Kopieren nicht mehr als 6 Seiten.
Alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen dürfen kopiert werden.
Pro Schuljahr und pro Klasse darf eine Kopie aus einem Werk nur unter Einhaltung der unter 1.- 3. genannten Umfänge erfolgen.
Ja, sofern Der Kollege nicht mehr als 12 % des Schulbuches und nicht mehr als 20 Seiten und für diese Klasse zum ersten Mal im laufenden Schuljahr aus diesem Schulbuch kopiert.Nein, sofern der Kollege unter Berücksichtigung aller vorher schon für diese Klasse -egal von wem- gefertigten Kopien insgesamt mehr als 12 % oder mehr als 20 Seiten im laufenden Schuljahr aus diesem Schulbuch kopieren würde.
Relevante Gesetze und Vorschriften
•Urheberrechtsgesetz
•Gesamtvertrag
Änderung an Unterrichtsmaterialien eines Schulbuchverlags
Für das Arbeitsblatt greift der Kollege auf Kopiervorlagen eines Lehrbuchverlages zurück. Er schneidet die passenden Aufgaben aus und klebt sie auf einen selbst entworfenen Musterbogen. Dabei lässt er eine Aufgabe weg und ergänzt eine andere.Frage:Darf das Material des Schulbuchverlages verändert werden?
Ja. Die Nutzung der Kopiervorlage ist nach § 53 bzw. durch den Gesamtvertrag zum § 53 UrhG zulässig. Die Änderung einzelner Aufgaben ist keine Änderung des Werkes. Allerdings muss auch im Arbeitsblatt der Kollege die Quelle angegeben (§ 63 UrhG) und die von dem Kollege vorgenommene Änderung als solche gekennzeichnet werden.
Änderung an Unterrichtsmaterialien eines Schulbuchverlags
Für das Arbeitsblatt greift der Kollege auf Kopiervorlagen eines Lehrbuchverlages zurück. Er schneidet die passenden Aufgaben aus und klebt sie auf einen selbst entworfenen Musterbogen. Dabei lässt er eine Aufgabe weg und ergänzt eine andere.Frage:Darf das Material des Schulbuchverlages verändert werden?
Ja. Die Nutzung der Kopiervorlage ist nach § 53 bzw. durch den Gesamtvertrag zum § 53 UrhG zulässig. Die Änderung einzelner Aufgaben ist keine Änderung des Werkes. Allerdings muss auch im Arbeitsblatt der Kollege die Quelle angegeben (§ 63 UrhG) und die von dem Kollege vorgenommene Änderung als solche gekennzeichnet werden.
Änderung an Unterrichtsmaterialien eines Schulbuchverlags
Für das Arbeitsblatt greift der Kollege auf Kopiervorlagen eines Lehrbuchverlages zurück. Er schneidet die passenden Aufgaben aus und klebt sie auf einen selbst entworfenen Musterbogen. Dabei lässt er eine Aufgabe weg und ergänzt eine andere.Frage:Darf das Material des Schulbuchverlages verändert werden?
Ja. Die Nutzung der Kopiervorlage ist nach § 53 bzw. durch den Gesamtvertrag zum § 53 UrhG zulässig. Die Änderung einzelner Aufgaben ist keine Änderung des Werkes. Allerdings muss auch im Arbeitsblatt der Kollege die Quelle angegeben (§ 63 UrhG) und die von dem Kollege vorgenommene Änderung als solche gekennzeichnet werden.
Digitalisierung von Unterrichtsmaterialien
Der Kollege nutzt die vielfältigen Möglichkeiten der Lernplattformen und möchte für seinen E-Learning Kurs ein Arbeitsblatt aus einem Lehrbuch verwenden.
Frage:
Darf der Kollege eine Seite aus einem Lehrbuch einscannen und in den geschlossenen Bereich des schulischen Intranets stellen?
Wie sieht die Rechtslage in Bezug auf Lernplattformen aus?
Nein, nach dem § 52a (2) UrhG ist "Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.". Der Gesamtvertrag zum § 52a UrhG regelt jedoch nur die pauschale Vergütung der öffentlichen Zugänglichmachung für den Unterricht von urheberrechtlich geschützten Werken (und zwar für die Werke, die nicht für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind). Damit wird jedoch nicht die gesetzlich notwendige Einwilligung der Schulbuchverlage erteilt.
Allerdings regelt der Gesamtvertrag der KMK mit den Verwertungsgesellschaften zum § 52a UrhG ausdrücklich die Voraussetzungen und die Vergütung der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) zu Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts für die nicht für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werke in folgenden Grenzen:
kleine Teile eines Werks maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
Teile eines Werks 25 % eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten
Werk geringen Umfangs:- ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten- ein Film von maximal fünf Minuten Länge- maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie- alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen
Es ist also statthaft, aus derartigen Werken zu scannen oder in anderer Form zu digitalisieren und einer Klasse in einem geschlossenem Bereich im schulischen Intranet zur Verfügung zu stellen. Das gilt jedoch nur, wenn der Rechteinhaber der Schule dieses Werkes nicht selbst in zumutbarer Weise in digitaler Form anbietet.Der Kollege muss jedoch unmittelbar nach der Unterrichtsnutzung der eingescannten Seiten die entsprechende Datei löschen!
Mitschnitt einer TV-Übertragung
Der Kollege hat einen Fernsehbeitrag aufgenommen und möchte ihn in der Lehrveranstaltung zeigen.
Frage:Was muss der Kollege beachten?
Zu beachten sind die Unterschiede, die vom Gesetzgeber gemacht werden in Bezug auf Schulfunksendungen, eine Berichterstattung über Tagesereignisse und Spielfilme bzw. Dokumentationen.
Es ist zu klären, um was für einen Beitrag es sich handelt. Nach § 47 UrhG dürfen nur Schulfunksendungen für die Verwendung im Unterricht aufgezeichnet werden.
Soweit Der Kollege einen Ausschnitt aus einer Schulfunksendung im Unterricht zeigen möchte, darf sie auch dies tun. Die Aufnahme ist jedoch spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen.
Eine Berichterstattung über Tagesereignisse kann für den Unterricht vervielfältigt und verbreitet werden (§ 50 UrhG).
Um aufgezeichnete Spielfilme oder Dokumentationen im Unterricht zu zeigen, bedarf es einer vorherigen Einwilligung der Berechtigten. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 47 (befristete Ausnahme für Schulfunksendungen) und § 49 (2) UrhG (Ausnahme für Nachrichtensendungen): Die Sendung eines Spielfilms ist bereits eine (durch das Senderecht gedeckte) Verwertungshandlung. Durch die Verwendung eines Mitschnitts der Sendung im Unterricht würde eine erneute, vom Senderecht nicht mehr gedeckte Verwertung stattfinden. Diese weitere Verwertung ist ohne Einwilligung der Berechtigten nur ausnahmsweise bei Schulfunk- und bei Nachrichtensendungen zulässig.
Auf der sicheren Seite ist hier, wer in der Medienstelle ausleiht, denn diese hat entsprechende Rechte für die Vorführung im Unterricht erworben.
Videofilm im Unterricht auf gekaufter DVD
Der Kollege hat eine DVD mit einem 90minütigen Spielfilm über das Kriegsende in Köln vom Emon Verlag gekauft. Er möchte den Film in der Lehrveranstaltung zeigen.
Frage:Was muss der Kollege beachten?
Es lässt sich mit Herrn Pangerl, den Kultusministerien allgemein und dem Bundesjustizministerium annehmen, dass Schüler/-innen einer Klasse oder fest zusammen gesetzten Lerngruppe untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Die Rechtsprechung zur früher geltenden Fassung des § 15 Absatz 3 UrhG ging davon aus, dass Verbundenheit im Sinne des § 15 UrhG nicht allein freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen meint, sondern lediglich einen engeren Kontakt über längere Zeit voraussetzt. Der ist in einer Schulklasse gegeben. Auch das Landgericht München I hat in einem Beschluss vom 30. März 2004 – möglicherweise schon zur neuen Fassung des § 15 UrhG - festgestellt, dass die Wiedergabe von Filmen in einer einzelnen Schulklasse nicht öffentlich ist. Die Beschwerde - Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu diesem Fall vom 29. April 2004 (Az. 6 W 1332/04) bestätigt diese Auffassung für die Wiedergabe innerhalb einer Klasse, weil deren Mitglieder untereinander über längere Zeit Kontakt haben, also persönlich miteinander verbunden sind. Erfolgt die Wiedergabe gemeinsam in mehr als einer Klasse, ist diese dagegen öffentlich! Dann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 52 (3) UrhG (Einwilligung des Berechtigten zur öffentlichen Wiedergabe) vorliegt.
Videofilm selbstgedreht
Der Kollege hat ein Video selbst erstellt. Er möchte das Video innerhalb der Lehrveranstaltung zeigen.
Frage:Was muss der Kollege beachten?
Sollten in diesem Video Bilder von Schülern enthalten sein – Recht am eigenen Bild klären
http://www.youtube.com/watch?v=XjLGFo_Wh00
Videos aus dem Internet?
Der Kollege will in seinem Französischunterricht ein im Internet auf einer der einschlägigen Plattformen wie YouTube, Clipfish, Myvideo o. ä. veröffentlichtes Video nutzen. Er speichert dieses Video auf ihrem Laptop. Frage: Darf ein Video aus dem Internet im Unterricht gezeigt werden?
Gibt es Unterschiede zwischen dem Abspielen eines gespeicherten Video und einem sogenannten Livestream?Grundsätzlich unterliegen alle persönlichen geistigen Schöpfungen dem Schutz des Urheberrechts (§ 2 (2) UrhG). Damit werden auch alle im Internet veröffentlichten Texte, Bilder und Videos -sofern diese das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind- urheberrechtlich geschützt. U. a. benennt der § 2 (1) UrhG unter Punkt 6 "Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden" explizit als zu schützende Werke. Und so gilt für Werke im Internet genauso wie für Werke anderer Medien: Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung seines Werkes (§§ 15 und 16 UrhG), privilegierte Ausnahmen (privater Gebrauch, Schulfunk, öffentliche Reden, Zeitungsartikel, Tagesereignisse, Zitate, Unterricht) sind im Urheberrechtsgesetz definiert.Zur Beantwortung dieser Frage ist also zunächst einmal zu prüfen, welche Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber für die Verwendung des veröffentlichen Werkes vorgibt, diese stehen in der Regel in den AGB bzw. Nutzungsbedingungen.Beispiele (Stand September 2009):YouTube erlaubt die Verwendung der Videos ausschließlich unter Nutzung der YouTube- Webseite per Lifestream. Damit ist bereits die Speicherung des Videos im PC nicht zulässig! Und somit natürlich auch nicht die Vorführung eines gespeicherten Clips. Einer Präsentation des Videos im Unterricht per Lifestream über die YouTube-Webseite stünde dagegen nichts im Wege ...Clipfish gestattet die Nutzung der veröffentlichten Videos ausschließlich zur privaten Verwendung - die Vorführung im Unterricht ist damit nicht zulässig.