Die Veranstaltung von Sportereignissen birgt nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Sowohl Ausrichter von Einzelsportveranstaltungen als auch die Initiatoren von Spielserien sollten im Vorfeld Haftungspotenziale identifizieren und geeignete Sicherheitsvorkehrungen treffen.
Zum vollständigen Blogartikel: http://www.haas-und-partner.com/blog/blog/sportrecht/zur-haftung-eines-sportveranstalters.html
2. Veranstaltung von Sport-Events!
Die Veranstaltung von Sportereignissen birgt nicht
unerhebliche Haftungsrisiken für:!
!
• Ausrichter von Einzelsportveranstaltungen!
• Initiatoren von Spielserien!
3. Wer oder was ist ein Sportveranstalter?!
Sportveranstalter sind grundsätzlich alle
natürlichen und juristischen Personen, die:!
!
• in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für
eine Sportveranstaltung verantwortlich sind,!
• deren Vorbereitung und Durchführung
übernehmen,!
• das unternehmerische Risiko tragen.!
4. Beispiele für Sportveranstaltungen!
Darunter zählen Einzelsportveranstaltungen und
Spielserien wie:!
!
• Schwimm-Meetings!
• Tischtennis-Turniere!
• Deutsche Fußballmeisterschaft!
• Deutsche Handballmeisterschaft!
• Rennkurse!
• ... und viele weitere!
5. Wem gegenüber droht eine Haftung des
Sportveranstalters?!
• gegenüber den teilnehmenden Sportlern,!
• gegenüber etwaigen Helfern (die lediglich die allgemeine
Durchführung der Veranstaltung unterstützen)!
• gegenüber den Zuschauern,!
• gegenüber Unbeteiligten (die in keinem direkten oder
indirekten Bezug zu der Sportveranstaltung stehen)!
!
!
!Zum vollständigen Blogartikel: http://goo.gl/NnmfT0!
6. Haftungsansprüche!
Haftungsansprüche können sich aus vertraglichen
sowie deliktischen Anspruchsgrundlagen ergeben.
Haftungsrisiken bergen insbesondere:!
!
• Sportstätten und Sportanlagen!
• vom Sportveranstalter gestellte Sportgeräte!
7. Haftungspflichten!
Im Folgenden werden diese Haftungspflichten
näher betrachtet:!
!
• Verkehrssicherungspflicht!
• Haftungspflichten gegenüber Sportlern!
• Haftungspflichten gegenüber Zuschauern!
• Haftungspflichten gegenüber Helfern!
8. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht!
Darunter ist die Pflicht zu verstehen, Gefahren für andere
abzuwenden und zu vermeiden. Darunter zählen Schäden an:!
!
• Leben, Körper und Gesundheit!
• Freiheit!
• Eigentum!
• anderen absoluten Rechten!
Verletzt der Sportveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht, haftet
er (bei Eintritt eines o.g. Schadens) aus unerlaubter Handlung.!
9. Haftung gegenüber Sportlern!
1. Verdeckte und atypische Gefahren!
Der Veranstalter hat den teilnehmenden Sportler vor drohenden
verdeckten und atypischen Gefahren, mit denen der Sportler nicht
rechnen kann, durch geeignete Maßnahmen zu schützen, soweit
diese tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. !
!
Beispiel Rennkurs:!
Der Veranstalter muss die Sportler vor außergewöhnlichen und nicht
ohne weiteres erkennbaren Hindernissen sowie anderweitigen
Gefahrenquellen warnen.!
10. Haftung gegenüber Sportlern!
2. Sportarttypische Gefahren!
Bei sportarttypischen Gefahren obliegt es dem Veranstalter, nur dann
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sich die Sportler nicht
selbst vor den zwangsläufig eingegangenen Gefahren schützen
können. !
!
à Es ist stets im Einzelfall zu ermitteln, was aus der Perspektive des
Veranstalters als eine typischerweise drohende Gefahr hätte
qualifiziert werden müssen. !
à Beachtung der in Sportregelwerken oder auch in öffentlich-
rechtlichen Vorschriften enthaltenen Gebote!!
11. Haftung gegenüber Sportlern!
3. Unfallträchtige Gefahrenpunkte !
Drohen unverhältnismäßig schwere Verletzungen des Sportlers
oder erweist sich ein Selbstschutz des Sportlers als nahezu
unmöglich, kann der Sportveranstalter unter besonderen Umständen
verpflichtet sein, für die Sportler nicht nur verdeckte und atypische
Gefahren, sondern auch erkennbare und typische Gefahrenquellen
auszuschalten. !
!
à Es sind jeweils solche Sicherungsmaßnahmen zu fordern, die
ein verständiger, umsichtiger und in vernünftigen Grenzen
vorsichtiger Mensch für notwendig erachten würde. !
12. Haftung gegenüber Zuschauern!
Mit anwesenden Zuschauern schließt der Veranstalter mit Lösen
einer Eintrittskarte einen Zuschauervertrag, weshalb neben
einer deliktischen auch eine vertragliche Haftung erwogen
werden kann.!
!
Insbesondere ist der Veranstalter verpflichtet, durch
organisatorische und bauliche Maßnahmen alle Gefährdungen
der Zuschauer, die von der Sportanlage ausgehen, zu vermeiden. !
!
à Gleiche Verpflichtung gilt auch gegenüber Helfern und
Unbeteiligten!
13. Haftung gegenüber Helfern!
Die gleichen Maßstäbe wie gegenüber Sportlern und
Zuschauern sind bezüglich einer Haftung gegenüber
Helfern anzulegen, welche unmittelbar in die
Sportausübung integriert sind: !
!
à Verdeckte und atypische Gefahren!
à Sportarttypische Gefahren!
à Unfallträchtige Gefahrenpunkte!
à Vertragliche Haftung!
15. haas und partner • rechtsanwälte • steuerberater!
Wir beraten und vertreten Sportler, Sportmanager, Trainer,
Sportveranstalter, Agenturen und Sponsoren in allen vertrags-,
gesellschafts- und prozessrechtlichen Angelegenheiten.!
16. haas und partner • rechtsanwälte • steuerberater!
Unsere Schwerpunkte im Sportrecht:!
!
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