3. Begriffsdefinitionen
Kinder sind Personen unter 14 Jahren
Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18
Jahren (laut § 1 I 1,2 JuSchG)
Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern
oder Tönen,
betrifft auch Telemedien wie Internetangebote
4. Ziele des
Jugendmedienschutzes
soll Jugendliche und Kinder vor Angeboten
schützen, die ihre Entwicklung und ihre
Erziehung beeinträchtigen.
Betrifft insbesondere Pornografie, Rassismus
und Gewalt.
6. Praktisches Beispiel:
Pornografie
Gesetzestext Auslegung
„Unbeschadet strafrechtlicher „Unter Pornografie ist eine
Verantwortlichkeit sind Darstellung zu verstehen, die
Angebote unzulässig, wenn unter Ausklammerung sonstiger
sie pornografisch sind“ menschlicher Bezüge sexuelle
(§ 4 I 10 JMStV) Vorgänge in grob aufdringlicher
Weise in den Vordergrund rückt
und die in ihrer Gesamttendenz
ausschließlich oder überwiegend
auf sexuelle Stimulation angelegt
ist“
(JuSchuRiL der
Landesmedienanstalten )
7. Filme & Videospiele
Vorführung oder Handel nur, wenn durch oberste
Landesbehörde oder Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle freigegeben
letzteres bei Filmen i.d.R. die Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK),
bei Computerspielen die Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK)
muss deutlich gekennzeichnet werden (1200 mm² auf
Hülle, 250 mm² auf Bildträger)
Sonderfall ist „FSK ab 18“ / „Keine Jugendfreigabe“
dürfen Kindern & Jugendlichen „nicht angeboten,
überlassen und sonst zugänglich gemacht werden“
müssen im Einzelhandel in Geschäftsbereichen
angeboten werden, die Kunden nicht betreten
können von der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien nicht indiziert werden
8. Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien
wird auf Antrag von Jugendämtern oder Jugendministern aktiv
hat die Möglichkeit, Medien zu indizieren
ähnliche Beschränkungen wie „Keine Jugendfreigabe“ (indizierte
Medien dürfen Kindern & Jugendlichen nicht zugänglich gemacht
werden)
momentan 2721 Filme, 603 Spiele, 1012 Tonträger und 559 Printmedien
(Stand 2009)
Indizierung läuft nach 25 Jahren aus
Gesellschaftlicher Wandel (Beispiel: Die Ärzte - Debil)
9. Jugendmedienschutzstaatsvertrag
Jugendschutzregelungen sind
insbesondere für analoge Medien
konzipiert und bewährt
Anwendung in digitalen Medien wie
dem Internet jedoch problematisch
dazu wurde im Juni die 14. Änderung des
JMStV beschlossen
einheitliche Regelungen für Rundfunk
und das Internet
Anbieter sollten (freiwillig)
Alterskennzeichnung für
Internetangebote werden
technische Filtermöglichkeit