5. Klassifizierung von Baustoffen - national A A1 A2 nichtbrennbare Baustoffe nach DIN 4102 vollständig aus nichtbrennbaren Bestandteilen überwiegend aus nichtbrennbaren Bestandteilen B B1 B2 B3 brennbare Baustoffe nach DIN 4102 schwerentflammbare Baustoffe normalentflammbare Baustoffe leichtentflammbare Baustoffe
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10. Baustoffklassen – national/europäisch Bauaufsichtliche Bezeichnung national europäisch Nichtbrennbar A1, A2 A1, A2 (nur A2-s1,d0) Schwerentflammbar B1 B, A2 (schlechter A2-s1,d0) Schwerentflammbar B1 C
11. Baustoffklassen – national/europäisch Bauaufsichtliche Bezeichnung national europäisch Normalentflammbar B2 D Normalentflammbar B2 E Leichtentflammbar B3 F
12. Klassifizierung von Bauteilen – national Holz Gipskarton Holz Bauaufsichtliche Benennung Benennung nach DIN 4102 Kurzbe-zeichnung feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30-A feuerhemmend und in den tragenden Teilen aus nichtbrenn-baren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30-AB feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30-B
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14. Klassifizierung von Sonderbauteilen Stahlstütze: F 90 Brandschutz-verglasung: F 30 Bauteil DIN 4102 Klasse Wände, Decken, Stützen Teil 2 F Brandwände Teil 3 F + Stoßbe-anspruchung Nichttragende Außenwände W Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen) Teil 5 T Brandschutzverglasungen - strahlungs un durchlässig Teil 13 F Brandschutzverglasungen - strahlungsdurchlässig G
15. Klassifizierung von Sonderbauteilen Kabelabschottung: S 90 Brandschutz-klappe: K 90 Bauteil DIN 4102 Klasse Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen Teil 6 L Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) K Kabelabschottungen Teil 9 S Installationsschächte und Kanäle Teil 11 I Rohrdurchführungen R Bedachungen Teil 7 Widerstandsfähig geg. Flugfeuer u. strahl. Wärme Funktionserhalt elektr. Leitungen Teil 12 E
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25. Klassifizierung von Bauteilen – national / europäisch Brandwand nicht tragend Bauteil national europäisch Tragende Wand F 30 REI 30 Nichttragende Wand F 30 EI 30 Verglasung G 30 E 30 Verglasung F 30 EI 30 Brandwand tragend F 90 REI-M 90 Brandwand nicht tragend F 90 EI-M 90 Außenwandpaneel W 90 E 90 (i o) EI 90 (i o)
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30. Übereinstimmungsnachweise Ü ÜH Ü ÜHP Anerkannte Prüfstelle: Vorherige Prüfung ÜZ Ü-Erklärung des Anwenders Anerkannte Zertifizierungsstelle Fremdüberwachung Ü Anwender Ü Bauwerk Produkt
31. Nachweise Bauprodukte (national) Nichtgeregelte Bauprodukte, Bausätze Geregelte Bauprodukte, Bausätze Sonstige Bauprodukte Keine a.a.R.d.T oder Abweichung von BRL A/1 Bauprodukte nach BRL A/2 Kein Verwendbar-keitsnachweis erf. ABP ZiE ABZ Übereinstimmungsverfahren Übereinstimmungszeichen „Ü“ Bauprodukte nach Liste C Kein Übereinstimm-ungsnachweis erf. Technische Regel nach BRL A/1 Kein Ü-Zeichen erf.
32. Nachweise Bauarten (national) Nichtgeregelte Bauarten Geregelte Bauarten Sonstige Bauarten Keine a.a.R.d.T oder Ab-weichung von DIN 4102-4 Bauarten nach BRL A/3 Kein Verwendbar-keitsnachweis erf. ABP ZiE ABZ Übereinstimmungsverfahren Übereinstimmungserklärung des Anwenders Bauarten nach Liste C Kein Übereinstimm-ungsnachweis erf. Bauarten nach DIN 4102-4 Kein Ü-Zeichen erf. Kein Überein-stimmungs-verfahren
33. Nachweise Bauprodukte (europäisch) Nichtgeregelte Bauprodukte, Bausätze nach BauPG Geregelte Bauprodukte/ Bausätze nach BauPG Bauprodukte/ Bausätze mit zusätzlichen nationalen Verwendbarkeits-Nachweisen Klassen und Stufen nach BRL B/1 CE-Zeichen Klassen und Stufen nach BRL B/2 Zulassung ohne EOTA-Leitlinien Zulassung nach EOTA-Leitlinien Harmonisierte Produktnormen CE + Ü-Zeichen
35. CE-Zeichen CE B 123/256 Muster GmbH & Co, Postfach 12, B-1050 99 Zertifikat 55555/55 EN 1234 80 mm Mineralwolle für Verwendung in Gebäuden Brandverhalten – Klasse B Wärmeleitfähigkeit – 0,04 W/mK Biegezugfestigkeit - NPD
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37. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Hauptsitz: Rotherstraße 19 10245 Berlin Phone: +49 (0)30 895955-0 Fax: +49 (0)30 895955-100 [email_address] www.hhpberlin.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän Dipl.-Ing. Karsten Foth Prokurist: Dipl.-Ing. Harald Niemöller Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 78 927 Deutsche Bank P+G AG BLZ 100 700 24 Konto-Nr. 1419100 IBAN-Nr. DE52100700240141910000 Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE217656065
Notas del editor
Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
Baustoffprüfung / -bewertung Die Prüfung der Baustoffqualität erfolgt dabei mit einem Entflammungsversuch (Baustoffklasse B2) bzw. im Brandschacht (Baustoffklasse B1) in dem Brandproben vertikal beflammt werden und bei dem u. a. die nach Versuchsende verbleibende Restlänge der Proben für die Bewertung maßgebend ist. Die materiellen Anforderungen an Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens sind dabei in der obigen Tabelle dargestellt.
Die Bezeichnungen der Baustoffklasse B bedeuten dabei: B1 = schwerentflammbar: Der Baustoff brennt nach Entzug der Zündquelle nicht selbstständig weiter. B2 = normalentflammbar: Der Baustoff brennt nach Entzug der Brandquelle selbstständig weiter. B3 = leicht entflammbar: Der Baustoff lässt sich leicht entzünden und brennt mit einer schnellen Brandausbreitung. Die Verwendung von Baustoffen der Baustoffklasse B3 ist gemäß §26(1) MBO grundsätzlich verboten, es sei denn diese Baustoffe sind in Verbindung mit anderen Baustoffen mindestens normalentflammbar (Baustoffklasse B2).
Bauteilprüfung / -bewertung Die Bauteilprüfung nach DIN 4102 erfolgt in normierten Prüföfen bzw. mit normierten Prüfaufbauten bei einem ebenfalls normierten Brandverlauf. Die Brandraumtemperatur im Bezug auf die Zeitachse ist der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) zu entnehmen. Einheitstemperaturzeitkurve nach DIN 4102: Besteht ein Bauteil die Prüfung bei ETK im Prüfofen über die Zeit von mindestens 30, 60, 90 oder 120 Minuten, so wird es in die Feuerwiderstandsdauer F30, F60, F90 oder F120 eingestuft. Je nach Ausbildung der Bauteile aus brennbaren oder nichtbrennbaren Baustoffen erfolgt über die zusätzliche Baustoffklassifizierung eine weitere Unterscheidung der Bauteile, die sich auch in der bauaufsichtlichen Benennung der Bauteile in der Musterbauordnung bzw. den Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen wiederfindet. Die Feuerwiderstandsdauer wird somit grundsätzlich in Form der Zeitangabe definiert.
Je nach Bauteil und Einbauort ist im Brandfall mit einer anderen Brandbeanspruchung zu rechnen. Dies wird in der DIN 4102 dadurch berücksichtigt, dass für Sonderbauteile auch andere Prüfkriterien bzw. Prüfaufbauten vorzusehen sind. So ist eine Prüfung für eine Wand im Teil 2 der DIN 4102 geregelt, die Prüfung einer Brandschutztür jedoch in der DIN 4102 Teil 5. Die sofortige Unterscheidung wird durch die unterschiedliche Kurzbezeichnung der Bauteile möglich, wie sie in der folgenden Tabelle dargestellt sind. Auch bei den Sonderbauteilen bleibt die Unterscheidung über die Zeitangabe des Widerstandes gegeben.
Je nach Bauteil und Einbauort ist im Brandfall mit einer anderen Brandbeanspruchung zu rechnen. Dies wird in der DIN 4102 dadurch berücksichtigt, dass für Sonderbauteile auch andere Prüfkriterien bzw. Prüfaufbauten vorzusehen sind. So ist eine Prüfung für eine Wand im Teil 2 der DIN 4102 geregelt, die Prüfung einer Brandschutztür jedoch in der DIN 4102 Teil 5. Die sofortige Unterscheidung wird durch die unterschiedliche Kurzbezeichnung der Bauteile möglich, wie sie in der folgenden Tabelle dargestellt sind. Auch bei den Sonderbauteilen bleibt die Unterscheidung über die Zeitangabe des Widerstandes gegeben.
Vergleichbar mit F-Klassifizierung
Vergleichbar mit G-Klassifizierung
I für Bauteile zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit I1 und I2 für Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
Beispiel Brandwand
Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
Je nach Bauteil und Einbauort ist im Brandfall mit einer anderen Brandbeanspruchung zu rechnen. Dies wird in der DIN 4102 dadurch berücksichtigt, dass für Sonderbauteile auch andere Prüfkriterien bzw. Prüfaufbauten vorzusehen sind. So ist eine Prüfung für eine Wand im Teil 2 der DIN 4102 geregelt, die Prüfung einer Brandschutztür jedoch in der DIN 4102 Teil 5. Die sofortige Unterscheidung wird durch die unterschiedliche Kurzbezeichnung der Bauteile möglich, wie sie in der folgenden Tabelle dargestellt sind. Auch bei den Sonderbauteilen bleibt die Unterscheidung über die Zeitangabe des Widerstandes gegeben.
Neben DIN 4102-4: 1994-09 ist auch die Änderung A1 und DIN 4102-22 jeweils in der Fassung November 2004 zu beachten Bauprodukte, die weder in BRL A und B aufgeführt sind und aufgrund von bauaufsichtlichen Anforderungen sicherheitsrelevant sind, benötigen eine Zulassung. Weitere Beispiele Kabelabschottungen, Rohrabschottungen, F-Verglasungen, Stahlbauteile mit Dämmschichtbildnern und Türen: Diese waren bisher nach DIN 18082-1 geregelt. Abweichung = Zulassung, jetzt immer Zulassung. Eigentlich reicht ABP, doch da außer Prüfungen nach DIN 4102-5 auch Funktionsprüfungen erforderlich sind, ist Zulassung erforderlich. Momentan sind für T 30 RS noch ein ABP und ABZ erforderlich, später Regelung nur über ABZ. Für Zulassungen ist insbesondere der Anwendungsbereich und die Bestimmungen für die Ausführung wichtig. Neben der Zulassung sind die Einbauvorgaben zu beachten. Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ist nicht zu verwechseln mit Prüfberichten von Durchgeführten Brandprüfungen Zustimmung im Einzelfall nur erforderlich, wenn Abweichung wesentlich von den Nachweisen. Nicht erforderlich, wenn keine Gefahren nach § 3 (1) MBO (insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen) zu erwarten sind.
Generell muss zusätzlich eine Werkseigene Produktkontrolle erfolgen. Wichtig: Es gilt die Art des Übereinstimmungsnachweises, der in der BRL aufgeführt ist, das was in der Zulassung oder in dem Prüfzeugnis steht ist irrelevant, außer es wird in der BRL explizit darauf verwiesen.
Beispiele A1: Schiebetüren für Aufzüge in feuerbeständigen Wänden nach DIN 18091 GKF-Platte nach DIN 18180 Mauerziegel nach DIN 105 Beispiel: Keine a.a.R.d.T: Kabelabschottungen, reaktive Baustoffe A2: Türen und Tore als Rauchabschlüsse nach ABP Rohrummantelungen nach ABP Liste C: Randdämmstreifen für Estriche
Beispiele Geregelte Bauarten: Mauerwerkswand nach DIN 4102-4, kein Ü-Nachweis erforderlich, jedoch sinnvoll von der ausführenden Firma eine Bestätigung der Ausführung nach DIN 4102-4 einzufordern. Keine a.a.R.d.T, Abweichung von DIN 4102-4: Nichttragende, innere Trennwand mit Gipsfaserplatte (statt Gipskartonplatten) A3: Baurarten zur Herstellung von Rohrummantelungen nach ABP Rohrabschottungen (kein Dämmschichtbildner und keine Mechanik) nach ABP
Beispiel: Harmonisierte Produktnormen: natürliche und maschinelle Rauabzugsgeräte Zulassung nach EOTA Leitlinien: Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände Zulassung ohne EOTA Leitlinien: Dämmstoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern Bauprodukte mit zusätzlichen nationalen Verwendbarkeitsnachweisen: Rauchschürzen
Fälschungen erkennbar, wenn z.B. der mittlere Strich des „E“´s in gleicher Höhe mit den anderen Strichen abschließt - > Hier haben wir es dann mit China Export zu tun.