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Besondere Anforderungen an
den baulichen Brandschutz
im Hotel
Brandschutztechnische Betrachtung von
Hotels nach Muster-Beherbergungsstätten-
Verordnung
Dipl.-Ing. Dirk Kohmann
Niederlassungsleiter Frankfurt a.M.
hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
Inhalt
0. hhpberlin – Das Unternehmen
A. Allgemeines
B. Risikobetrachtung
C. Beherbergungsstätten-Verordnung
D. Bauliche Lösungen von Problemstellungen
E. Besonderes
F. Fallbeispiele
hhpberlin – Unser Unternehmen
hhpberlin wurde im Jahr 2000 gegründet und ist
• Brandschutz aus einer Hand,
• vom ersten Konzept bis zur
schlüsselfertigen Übergabe,
• vom Geschäftshaus bis
zum Fußballstadion,
• deutschlandweit und international
• ein Team von mehr als 90 Mitarbeitern
• öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Ingenieure, Architekten und
Physikern
• zahlreiche freie Mitarbeiter und strategische Partner
• in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am Main
Unser Führungsteam von hhpberlin
hhpberlin – Unsere Kompetenzen
hhpberlin steht für kompetenten Brandschutz aus einer Hand und bietet:
• Unkonventionelle Brandschutzlösungen, statt Standardgutachten
• Intensive Kundenbetreuung und individuelle Problemanalyse
• Langjährige Erfahrung im Brandschutz
• Vertrauensverhältnis zu genehmigenden Behörden - Akzeptanz
 maßgeschneiderte Brandschutznachweise und unkomplizierte Baugenehmigungen
• Mehr als 3.500 Projekte deutschlandweit und international
• Auslandsprojekte in Russland, China, Italien, Schweiz,
Ungarn und Vietnam
• Brandschutztechnische Beratung von Bauprojekten aus
allen Bereichen:
 Büro & Verwaltung
 Industrie & Verkehr
 Sport & Freizeit
 Einkauf
 Kultur
 Hotels
 Krankenhäuser
 Hochhäuser
 Regierungsgebäude
 Bildung
hhpberlin – Unsere Referenzen
Bundeskanzleramt, Berlin
Allianz Arena, München Flughafen Berlin Brandenburg International, Berlin
• Niederlassungsleiter von hhpberlin in Frankfurt am Main
• Schwerpunkte seiner fachlichen Arbeit sind
 die Konzeptentwicklung für Sonder- und Bestandsbauten
 die brandschutztechnische Abnahme während der Bauausführung
• Studium des Bauingenieurwesens an den Technischen
Universitäten Braunschweig
• Projektauszug
 HAM 21, Neubau Terminal 2 und 3 (Shopping Plaza), Hamburg
 Erweiterung Terminal 1, A Plus, Fraport, Frankfurt am Main
 PalaisQuartier und MyZeil, Frankfurt am Main
 Hackesches Quartier, Berlin
 Louisencenter, Bad Homburg
 Atlantic-Haus, Hamburg
Referent – Dipl.-Ing. Dirk Kohmann
Dipl.-Ing. Dirk Kohmann
Niederlassungsleiter
Frankfurt am Main
Inhalt
A. Allgemeines
B. Risikobetrachtung
C. Beherbergungsstätten-Verordnung
D. Bauliche Lösungen von Problemstellungen
E. Besonderes
F. Fallbeispiele
A.1 Bauordnungsrechtliche Einstufung
• Sonderbau nach § 2 (4) Nr. 8 /MBO/
bei mehr als 12 Betten
• Somit: Bauordnung und Sonderbau-Verordnung
ist zu beachten
• Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb
von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungs-
stättenverordnung – MBeVO) vom Dezember 2000
A.2 Entwicklung der Verordnungen
Muster-Gaststätten-
bau-Verordnung
Muster-
Beherbergungs-
stätten-Verordnung
Muster-
Versammlungs-
stätten-Verordnung
A.3 Muster-Gaststättenbau-Verordnung
• Abgestufte Regelungen für:
– Gasträume ≤ 400 Personen
– Gasträume > 400 Personen
– Gastbetten ≤ 60 Personen
– Gastbetten > 60 Personen
• Vermischung von Versammlungsstätten-Verordnung und
Gaststättenbau-Verordnung
A.4 Restaurant
≤ 40 Plätze
Regelbau
Bauordnung
> 40 und < 200
Plätze
ungeregelter
Sonderbau
Schutzziele
Bauordnung
≥ 200 Plätzen
geregelter
Sonderbau
MVStättV
B.1 Risikobetrachtung
• Anforderungen an den Brandschutz
nach § 14 /MBO/
– Entstehung eines Brandes vorbeugen
– Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen
– Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
– Wirksame Löschmaßnahmen ermöglichen
• Gebäude müssen derart angeordnet,
errichtet, geändert und instand
gehalten werden
B.2 Risiko – Brandentstehung
• durch unsachgemäß gelöschte
Zündquellen (rauchen)
• technische Geräte
 Risiko: vergleichbar bis geringer
als in Wohnungen
B.3 Risiko - Brandausbreitung
• leicht entflammbare Stoffe
(Dekorationen)
• Kapselung der Zimmer in F 30
 Risiko: vergleichbar bis geringer
als in Wohnungen
B.4 Risiko - Personenrettung
• Reaktionsgeschwindigkeit bei Alarmierung
– Verständigung (Fremdsprachen)
– Reaktionsvermögen (Nachtstunden)
• Mobilität von Personen
• mangelnde Ortskenntnis
• Gefahr einer Panik im Alarmierungsfall
• keine höhere Personendichte als in Bürobereichen
 Risiko: höher als bei Wohnungsnutzung
B.5 Risiko – Begegnung der Gefahren
Maßnahmen für den
Brandschutz
organi-
satorische
anlagen-
technische
bauliche
C.1 Geltungsbereich
• Beherbergungsstätten (Hotels, Hostels, Herbergen)
• Mehr als 12 Betten für Gäste
• Abgestufte Regelungen für:
– Gastbetten ≤ 60 Gastbetten, bzw. ≤ 30 Betten je Geschoss
– Gastbetten > 60 Personen, bzw. > 30 Betten je Geschoss
• Restaurantbereiche werden nach Bauordnung, bzw. ab
200 Personen nach /MVStättV/ betrachtet
C.2 Begriffe
• Beherbergungsstätten sind:
– Gebäude oder Teile von Gebäuden, die
– ganz oder teilweise
der Beherbergung von Gästen dienen.
• dies gilt nicht für
Ferienwohnungen
C.2 Begriffe
• Beherbergungsräume: dienen dem Wohnen und Schlafen
• Suite: eine Folge unmittelbar
zusammenhängender
Beherbergungsräume
C.2 Begriffe
• Gasträume: Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum
Wohnen und Schlafen
 Speise- und
Tagungsräume
C.3 Rettungswege
• mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege
• innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen
notwendigen Flur zulässig
• 1. Rettungsweg: notwendige Treppe
• 2. Rettungsweg: notwendige Treppe
oder Außentreppe
 Sonderfall ≤ 60 Gastbetten
C.3 Sonderfall ≤ 60 Gastbetten
• Voraussetzungen:
– ≤ 60 Gastbetten insgesamt
– ≤ 30 Gastbetten in einem Geschoss
– eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des
Beherbergungsraumes muss erreichbar sein
• dann: genügen als 2. Rettungsweg die Geräte der
Feuerwehr
Rettungsgeräte der Feuerwehr
4teilige Steckleiter
~ 7 m
3teilige Schiebleiter
~ 12 m
Hubrettungsfahrzeuge
~ 23 m
C.3 Kennzeichnung der Rettungswege
• Abzweigungen notwendiger Flure
• Zugänge zu notwendigen Treppenräumen
• Ausgänge ins Freie
• Sicherheitszeichen müssen
beleuchtet sein
C.4 Bauliche Anforderungen
• feuerbeständig müssen sein
– tragende Wände
– Stützen
– Decken
 hiervon ausgenommen sind: oberste Geschosse von
Dachräumen ohne Beherbergungsräume
• feuerhemmende Ausbildungen der o. g. Bauteile genügen bei:
– Gebäuden mit nicht mehr als 2 oberirdischen Gebäuden (GK 3)
– in obersten Geschossen von Dachräumen mit
Beherbergungsräumen
Bauteilanforderungen
feuerhemmend
F 30
hochfeuerhemmend
F 60
feuerbeständig
F 90
C.5 Trennwände
• sind erforderlich zwischen Räumen einer
Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht dazu gehören
• sind erforderlich zwischen Beherbergungsräumen und
– Gasträumen,
– Küchen
• müssen feuerbeständig sein
• bei tragenden Bauteilen in feuerhemmender Qualität
genügen feuerhemmende Trennwände
C.5 Trennwände
• müssen zwischen Beherbergungsräumen feuerhemmend
sein
• müssen zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen
Räumen feuerhemmend sein
C.5 Öffnungen in Trennwänden
• Öffnungen sind unzulässig zwischen
– Beherbergungsräumen und Gasträumen/Küchen
– Beherbergungsräumen
– Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen
• Öffnungen müssen feuerhemmende und rauchdichte
Abschlüsse haben zwischen den Räumen einer
Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zur
Beherbergungsstätte gehören (T 30-RS)
C.6 Notwendige Flure
• folgende Elemente müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (A) bestehen:
– Bekleidungen
– Unterdecken
– Dämmstoffe
• Bodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar
sein (B1)
Baustoffanforderungen
Baustoffe
nichtbrennbar (A)
A1 A2
brennbar (B)
schwer-
entflammbar
(B1)
normal-
entflammbar
(B2)
leicht-
entflammbar
(B3)
C.6 Notwendige Flure
• Stichflure dürfen nicht länger als 15 m sein
• maßgeblich: Tür Beherbergungsraum zu notwendiger
Treppenraum oder Ausgang ins Freie
• Stufen in notwendigen Fluren: beleuchtet
C.7 Türen
• Feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse (T 30-RS)
– von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen als
notwendigen Fluren
– von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von
Gästen nicht benutzt werden
• Rauchdichte Abschlüsse (RS)
– von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren
– von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen
– von notwendigen Fluren zu Gasträumen (wenn im selben
Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen)
C.8 Sicherheitsbeleuchtung
• erforderlich in:
– notwendigen Fluren
– notwendigen Treppenräumen
– zwischen notwendigen Treppenräumen
und Ausgängen ins Freie
– für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge
hinweisen,
– für Stufen in notwendigen Fluren
C.8 Sicherheitsstromversorgung
• erforderlich für
– Sicherheitsbeleuchtung
– Alarmierungseinrichtung
– Brandmeldeanlage
C.9 Alarmierungseinrichtungen
• Alarmierungseinrichtungen sind in Beherbergungsstätten
erforderlich
• Automatische Ansteuerung der Alarmierung bei mehr als
60 Gastbetten
• Kenngröße Rauch in notwendigen Fluren
C.9 Alarmierungseinrichtungen
• Brandmeldeanlage für Beherbergungsstätten mit mehr als
60 Gastbetten mit
– Automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren
– Nichtautomatischen Meldern
• Vermeidung von Falschalarmen (TM - Technische
Maßnahmen)
C.9 Alarmierungseinrichtungen
• Unmittelbare und automatische Aufschaltung zur
Feuerwehr
• Brandfallsteuerung der Aufzüge bei mehr als 60
Gastbetten
C.11 Organisatorische Maßnahmen
• Freihaltung von Rettungswegen
• Türen müssen von innen leicht zu öffnen sein
• Rettungswegpläne
– in jedem Beherbergungsraum
– inklusive Verhaltenshinweise
– in den üblichen Fremdsprachen
C.11 Organisatorische Maßnahmen
• Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind
 Eine Brandschutzordnung zu erstellen
 Feuerwehrpläne anzufertigen
• Betriebsangehörige sind zu schulen über
 Die Bedienung der Alarmierung
 Die Maßnahmen gemäß der Brandschutzordnung
 Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal
jährlich
• Die Verantwortung über die Punkte des § 11 trägt der
Betreiber oder der von ihm benannte Beauftragte
C.12 zusätzliche Bauvorlagen
• Sicherheitsbeleuchtung und -stromversorgung
• Alarmierungseinrichtungen
• Brandmeldeanlage
• Rettungswege auf dem Grundstück
• Flächen für die Feuerwehr
C.13 Anpassungsverlangen
• Vorschriften der Verordnung ohne hohem investiven
Aufwand, die dem sicheren Betrieb und der Rettung von
Personen im Brandfall dienen, sollen Anwendung finden,
um die Sicherheit zu erhöhen:
– Freihalten der Rettungswege
– Brandschutzordnung
– Feuerwehrpläne
– ….
• Vorgaben des § 11 /MBeVO/
C.14 Ordnungswidrigkeiten
• Nicht-Freihalten von
Rettungswegen
• Versperren von Türen im Zuge
von Rettungswegen
• Als Verantwortlicher nicht
gegen das Versperren vorgeht
• Nicht-Anbringung von
Rettungswegplänen und
Hinweisen zum Verhalten im
Brandfall
D.1 Leitungsführung
• Horizontal: Lüftungsleitungen im Flurbereich
• Vertikal
– Sanitärleitungen
– Lüftungsleitungen
– Elektroleitungen
in Schächten oder mit Schottung in Deckenebene
D.2 Lüftung im unbelüfteten Flur
• In notwendigen Fluren […] genügen […] Lüftungsleitungen
aus Stahlblech, ohne Öffnungen, […].
• Erleichterung nach /MLüAR/ kann nicht angewendet
werden, da Hotelzimmer als brandschutztechnisch
getrennte Bereiche zu bewerten sind.
D.3 horizontale Schottung
• Schottung in Geschossdecken-Ebene
D.4 Schachtvariante
• Führung von Leitungen in Schächten
E.1 Hochhaus
• Hotels in Hochhäusern
– Anforderungen werden im
Einzelnen festgelegt
– MBeVO gilt nicht allein
• Beispiele
– flächendeckende
Rauchmelderüberwachung
vs. Überwachung der
Flurbereiche
– Ausbildung von Elektro-
Schächten (horizontale
Schottung im Hochhaus
in S 30 erforderlich)
E.2 Schacht-Variante
• Führung von Leitungen in Schächten
– Schacht in der Qualität der durchdrungenen Bauteile (bspw. F 90)
– 7.2.3 /MHHR/:
„Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der
Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet werden.“
E.3 Mobilitätseingeschränkte Personen
• Organisatorische vs. bauliche Maßnahmen
• Besondere Rettungswegkennzeichnung
• Wartezonen
F.1 Fallbeispiel
• Geltungsbereich:
mehr als 12 Gastbetten
• Rettungswege:
– Zwei voneinander unabhängige
notwendige Treppenräume
– Über denselben notwendigen
Flur geführt
• Beherbergungsräume und
Suiten
F.2 Fallbeispiel
• Tragende Elemente: feuerbeständig
• Wände zwischen
Beherbergungsräumen und
zum Flur: feuerhemmend
• Stichflurlänge: < 15 m
F.3 Fallbeispiel
• RS-Türen zu Beherbergungsräumen
• T 30-RS-Türen zu Räumen
anderer Nutzung
• RS-Tür zur Unterteilung in
Rauchabschnitte
F.4 Fallbeispiel
• Brandschutzordnung
(mehrsprachig, wenn
erforderlich)
• Flucht- und
Rettungspläne
(standortbezogen
und somit individuell
für die Zimmer)
Kontaktinformationen
hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
Rotherstraße 19
10245 Berlin
Rosental 5
80331 München
Kurze Mühren 20
20095 Hamburg
Wilhelm-Leuschner-Straße 41
60329 Frankfurt am Main
Phone: +49 (30) 89 59 55-0 email@hhpberlin.de
Fax: +49 (30) 89 59 55-100 www.hhpberlin.de
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher
Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän
Dipl.-Ing. Karsten Foth
Prokurist:
Dipl.-Ing. Harald Niemöller
Beirat:
Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser
Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert
Amtsgericht
Berlin Charlottenburg
HRB 78 927
Deutsche Bank P+G AG
BLZ 100 700 24
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Besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz im Hotel

  • 1. Besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz im Hotel Brandschutztechnische Betrachtung von Hotels nach Muster-Beherbergungsstätten- Verordnung Dipl.-Ing. Dirk Kohmann Niederlassungsleiter Frankfurt a.M. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
  • 2. Inhalt 0. hhpberlin – Das Unternehmen A. Allgemeines B. Risikobetrachtung C. Beherbergungsstätten-Verordnung D. Bauliche Lösungen von Problemstellungen E. Besonderes F. Fallbeispiele
  • 3. hhpberlin – Unser Unternehmen hhpberlin wurde im Jahr 2000 gegründet und ist • Brandschutz aus einer Hand, • vom ersten Konzept bis zur schlüsselfertigen Übergabe, • vom Geschäftshaus bis zum Fußballstadion, • deutschlandweit und international • ein Team von mehr als 90 Mitarbeitern • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Ingenieure, Architekten und Physikern • zahlreiche freie Mitarbeiter und strategische Partner • in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am Main Unser Führungsteam von hhpberlin
  • 4. hhpberlin – Unsere Kompetenzen hhpberlin steht für kompetenten Brandschutz aus einer Hand und bietet: • Unkonventionelle Brandschutzlösungen, statt Standardgutachten • Intensive Kundenbetreuung und individuelle Problemanalyse • Langjährige Erfahrung im Brandschutz • Vertrauensverhältnis zu genehmigenden Behörden - Akzeptanz  maßgeschneiderte Brandschutznachweise und unkomplizierte Baugenehmigungen
  • 5. • Mehr als 3.500 Projekte deutschlandweit und international • Auslandsprojekte in Russland, China, Italien, Schweiz, Ungarn und Vietnam • Brandschutztechnische Beratung von Bauprojekten aus allen Bereichen:  Büro & Verwaltung  Industrie & Verkehr  Sport & Freizeit  Einkauf  Kultur  Hotels  Krankenhäuser  Hochhäuser  Regierungsgebäude  Bildung hhpberlin – Unsere Referenzen Bundeskanzleramt, Berlin Allianz Arena, München Flughafen Berlin Brandenburg International, Berlin
  • 6. • Niederlassungsleiter von hhpberlin in Frankfurt am Main • Schwerpunkte seiner fachlichen Arbeit sind  die Konzeptentwicklung für Sonder- und Bestandsbauten  die brandschutztechnische Abnahme während der Bauausführung • Studium des Bauingenieurwesens an den Technischen Universitäten Braunschweig • Projektauszug  HAM 21, Neubau Terminal 2 und 3 (Shopping Plaza), Hamburg  Erweiterung Terminal 1, A Plus, Fraport, Frankfurt am Main  PalaisQuartier und MyZeil, Frankfurt am Main  Hackesches Quartier, Berlin  Louisencenter, Bad Homburg  Atlantic-Haus, Hamburg Referent – Dipl.-Ing. Dirk Kohmann Dipl.-Ing. Dirk Kohmann Niederlassungsleiter Frankfurt am Main
  • 7. Inhalt A. Allgemeines B. Risikobetrachtung C. Beherbergungsstätten-Verordnung D. Bauliche Lösungen von Problemstellungen E. Besonderes F. Fallbeispiele
  • 8. A.1 Bauordnungsrechtliche Einstufung • Sonderbau nach § 2 (4) Nr. 8 /MBO/ bei mehr als 12 Betten • Somit: Bauordnung und Sonderbau-Verordnung ist zu beachten • Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungs- stättenverordnung – MBeVO) vom Dezember 2000
  • 9. A.2 Entwicklung der Verordnungen Muster-Gaststätten- bau-Verordnung Muster- Beherbergungs- stätten-Verordnung Muster- Versammlungs- stätten-Verordnung
  • 10. A.3 Muster-Gaststättenbau-Verordnung • Abgestufte Regelungen für: – Gasträume ≤ 400 Personen – Gasträume > 400 Personen – Gastbetten ≤ 60 Personen – Gastbetten > 60 Personen • Vermischung von Versammlungsstätten-Verordnung und Gaststättenbau-Verordnung
  • 11. A.4 Restaurant ≤ 40 Plätze Regelbau Bauordnung > 40 und < 200 Plätze ungeregelter Sonderbau Schutzziele Bauordnung ≥ 200 Plätzen geregelter Sonderbau MVStättV
  • 12. B.1 Risikobetrachtung • Anforderungen an den Brandschutz nach § 14 /MBO/ – Entstehung eines Brandes vorbeugen – Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen – Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen – Wirksame Löschmaßnahmen ermöglichen • Gebäude müssen derart angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden
  • 13. B.2 Risiko – Brandentstehung • durch unsachgemäß gelöschte Zündquellen (rauchen) • technische Geräte  Risiko: vergleichbar bis geringer als in Wohnungen
  • 14. B.3 Risiko - Brandausbreitung • leicht entflammbare Stoffe (Dekorationen) • Kapselung der Zimmer in F 30  Risiko: vergleichbar bis geringer als in Wohnungen
  • 15. B.4 Risiko - Personenrettung • Reaktionsgeschwindigkeit bei Alarmierung – Verständigung (Fremdsprachen) – Reaktionsvermögen (Nachtstunden) • Mobilität von Personen • mangelnde Ortskenntnis • Gefahr einer Panik im Alarmierungsfall • keine höhere Personendichte als in Bürobereichen  Risiko: höher als bei Wohnungsnutzung
  • 16. B.5 Risiko – Begegnung der Gefahren Maßnahmen für den Brandschutz organi- satorische anlagen- technische bauliche
  • 17. C.1 Geltungsbereich • Beherbergungsstätten (Hotels, Hostels, Herbergen) • Mehr als 12 Betten für Gäste • Abgestufte Regelungen für: – Gastbetten ≤ 60 Gastbetten, bzw. ≤ 30 Betten je Geschoss – Gastbetten > 60 Personen, bzw. > 30 Betten je Geschoss • Restaurantbereiche werden nach Bauordnung, bzw. ab 200 Personen nach /MVStättV/ betrachtet
  • 18. C.2 Begriffe • Beherbergungsstätten sind: – Gebäude oder Teile von Gebäuden, die – ganz oder teilweise der Beherbergung von Gästen dienen. • dies gilt nicht für Ferienwohnungen
  • 19. C.2 Begriffe • Beherbergungsräume: dienen dem Wohnen und Schlafen • Suite: eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume
  • 20. C.2 Begriffe • Gasträume: Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen und Schlafen  Speise- und Tagungsräume
  • 21. C.3 Rettungswege • mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege • innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur zulässig • 1. Rettungsweg: notwendige Treppe • 2. Rettungsweg: notwendige Treppe oder Außentreppe  Sonderfall ≤ 60 Gastbetten
  • 22. C.3 Sonderfall ≤ 60 Gastbetten • Voraussetzungen: – ≤ 60 Gastbetten insgesamt – ≤ 30 Gastbetten in einem Geschoss – eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes muss erreichbar sein • dann: genügen als 2. Rettungsweg die Geräte der Feuerwehr
  • 23. Rettungsgeräte der Feuerwehr 4teilige Steckleiter ~ 7 m 3teilige Schiebleiter ~ 12 m Hubrettungsfahrzeuge ~ 23 m
  • 24. C.3 Kennzeichnung der Rettungswege • Abzweigungen notwendiger Flure • Zugänge zu notwendigen Treppenräumen • Ausgänge ins Freie • Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein
  • 25. C.4 Bauliche Anforderungen • feuerbeständig müssen sein – tragende Wände – Stützen – Decken  hiervon ausgenommen sind: oberste Geschosse von Dachräumen ohne Beherbergungsräume • feuerhemmende Ausbildungen der o. g. Bauteile genügen bei: – Gebäuden mit nicht mehr als 2 oberirdischen Gebäuden (GK 3) – in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen
  • 27. C.5 Trennwände • sind erforderlich zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht dazu gehören • sind erforderlich zwischen Beherbergungsräumen und – Gasträumen, – Küchen • müssen feuerbeständig sein • bei tragenden Bauteilen in feuerhemmender Qualität genügen feuerhemmende Trennwände
  • 28. C.5 Trennwände • müssen zwischen Beherbergungsräumen feuerhemmend sein • müssen zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen feuerhemmend sein
  • 29. C.5 Öffnungen in Trennwänden • Öffnungen sind unzulässig zwischen – Beherbergungsräumen und Gasträumen/Küchen – Beherbergungsräumen – Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen • Öffnungen müssen feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse haben zwischen den Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zur Beherbergungsstätte gehören (T 30-RS)
  • 30. C.6 Notwendige Flure • folgende Elemente müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen: – Bekleidungen – Unterdecken – Dämmstoffe • Bodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein (B1)
  • 31. Baustoffanforderungen Baustoffe nichtbrennbar (A) A1 A2 brennbar (B) schwer- entflammbar (B1) normal- entflammbar (B2) leicht- entflammbar (B3)
  • 32. C.6 Notwendige Flure • Stichflure dürfen nicht länger als 15 m sein • maßgeblich: Tür Beherbergungsraum zu notwendiger Treppenraum oder Ausgang ins Freie • Stufen in notwendigen Fluren: beleuchtet
  • 33. C.7 Türen • Feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse (T 30-RS) – von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen als notwendigen Fluren – von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden • Rauchdichte Abschlüsse (RS) – von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren – von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen – von notwendigen Fluren zu Gasträumen (wenn im selben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen)
  • 34. C.8 Sicherheitsbeleuchtung • erforderlich in: – notwendigen Fluren – notwendigen Treppenräumen – zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie – für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, – für Stufen in notwendigen Fluren
  • 35. C.8 Sicherheitsstromversorgung • erforderlich für – Sicherheitsbeleuchtung – Alarmierungseinrichtung – Brandmeldeanlage
  • 36. C.9 Alarmierungseinrichtungen • Alarmierungseinrichtungen sind in Beherbergungsstätten erforderlich • Automatische Ansteuerung der Alarmierung bei mehr als 60 Gastbetten • Kenngröße Rauch in notwendigen Fluren
  • 37. C.9 Alarmierungseinrichtungen • Brandmeldeanlage für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten mit – Automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren – Nichtautomatischen Meldern • Vermeidung von Falschalarmen (TM - Technische Maßnahmen)
  • 38. C.9 Alarmierungseinrichtungen • Unmittelbare und automatische Aufschaltung zur Feuerwehr • Brandfallsteuerung der Aufzüge bei mehr als 60 Gastbetten
  • 39. C.11 Organisatorische Maßnahmen • Freihaltung von Rettungswegen • Türen müssen von innen leicht zu öffnen sein • Rettungswegpläne – in jedem Beherbergungsraum – inklusive Verhaltenshinweise – in den üblichen Fremdsprachen
  • 40. C.11 Organisatorische Maßnahmen • Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind  Eine Brandschutzordnung zu erstellen  Feuerwehrpläne anzufertigen • Betriebsangehörige sind zu schulen über  Die Bedienung der Alarmierung  Die Maßnahmen gemäß der Brandschutzordnung  Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal jährlich • Die Verantwortung über die Punkte des § 11 trägt der Betreiber oder der von ihm benannte Beauftragte
  • 41. C.12 zusätzliche Bauvorlagen • Sicherheitsbeleuchtung und -stromversorgung • Alarmierungseinrichtungen • Brandmeldeanlage • Rettungswege auf dem Grundstück • Flächen für die Feuerwehr
  • 42. C.13 Anpassungsverlangen • Vorschriften der Verordnung ohne hohem investiven Aufwand, die dem sicheren Betrieb und der Rettung von Personen im Brandfall dienen, sollen Anwendung finden, um die Sicherheit zu erhöhen: – Freihalten der Rettungswege – Brandschutzordnung – Feuerwehrpläne – …. • Vorgaben des § 11 /MBeVO/
  • 43. C.14 Ordnungswidrigkeiten • Nicht-Freihalten von Rettungswegen • Versperren von Türen im Zuge von Rettungswegen • Als Verantwortlicher nicht gegen das Versperren vorgeht • Nicht-Anbringung von Rettungswegplänen und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall
  • 44. D.1 Leitungsführung • Horizontal: Lüftungsleitungen im Flurbereich • Vertikal – Sanitärleitungen – Lüftungsleitungen – Elektroleitungen in Schächten oder mit Schottung in Deckenebene
  • 45. D.2 Lüftung im unbelüfteten Flur • In notwendigen Fluren […] genügen […] Lüftungsleitungen aus Stahlblech, ohne Öffnungen, […]. • Erleichterung nach /MLüAR/ kann nicht angewendet werden, da Hotelzimmer als brandschutztechnisch getrennte Bereiche zu bewerten sind.
  • 46. D.3 horizontale Schottung • Schottung in Geschossdecken-Ebene
  • 47. D.4 Schachtvariante • Führung von Leitungen in Schächten
  • 48. E.1 Hochhaus • Hotels in Hochhäusern – Anforderungen werden im Einzelnen festgelegt – MBeVO gilt nicht allein • Beispiele – flächendeckende Rauchmelderüberwachung vs. Überwachung der Flurbereiche – Ausbildung von Elektro- Schächten (horizontale Schottung im Hochhaus in S 30 erforderlich)
  • 49. E.2 Schacht-Variante • Führung von Leitungen in Schächten – Schacht in der Qualität der durchdrungenen Bauteile (bspw. F 90) – 7.2.3 /MHHR/: „Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet werden.“
  • 50. E.3 Mobilitätseingeschränkte Personen • Organisatorische vs. bauliche Maßnahmen • Besondere Rettungswegkennzeichnung • Wartezonen
  • 51. F.1 Fallbeispiel • Geltungsbereich: mehr als 12 Gastbetten • Rettungswege: – Zwei voneinander unabhängige notwendige Treppenräume – Über denselben notwendigen Flur geführt • Beherbergungsräume und Suiten
  • 52. F.2 Fallbeispiel • Tragende Elemente: feuerbeständig • Wände zwischen Beherbergungsräumen und zum Flur: feuerhemmend • Stichflurlänge: < 15 m
  • 53. F.3 Fallbeispiel • RS-Türen zu Beherbergungsräumen • T 30-RS-Türen zu Räumen anderer Nutzung • RS-Tür zur Unterteilung in Rauchabschnitte
  • 54. F.4 Fallbeispiel • Brandschutzordnung (mehrsprachig, wenn erforderlich) • Flucht- und Rettungspläne (standortbezogen und somit individuell für die Zimmer)
  • 55. Kontaktinformationen hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Rotherstraße 19 10245 Berlin Rosental 5 80331 München Kurze Mühren 20 20095 Hamburg Wilhelm-Leuschner-Straße 41 60329 Frankfurt am Main Phone: +49 (30) 89 59 55-0 email@hhpberlin.de Fax: +49 (30) 89 59 55-100 www.hhpberlin.de Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän Dipl.-Ing. Karsten Foth Prokurist: Dipl.-Ing. Harald Niemöller Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 78 927 Deutsche Bank P+G AG BLZ 100 700 24 Konto-Nr. 1419100 IBAN-Nr. DE52100700240141910000 Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE217656065